Abtei lung V
E-7591/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7591/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Kosovo am 19. Mai 2008 via Serbien im Kleinbus eines
Schleppers. Am 20. Mai 2008 gelangte er illegal in die Schweiz.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom
26. Mai 2008 im EVZ und der Anhörung vom 10. Juni 2008 zu den
Asylgründen durch das BFM machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei serbischer Ethnie und in C._______ (Gemeinde Vitina, Kosovo)
geboren, wo er bis 1999 gewohnt habe. Vom 13. bis 16. Juni 1999
seien seine Familie und er Gefangene der Befreiungsarmee des
Kosovo (UCK, Ushtria Clirimtare e Kosoves) gewesen. Nach der
Freilassung sei die Familie in ein benachbartes Dorf gegangen, wo sie
erfahren hätten beziehungsweise von wo aus er gesehen habe, dass
ihr Haus im Heimatdorf durch Albaner zerstört worden sei. Nach einem
Monat sei die ganze Familie zur Tante nach D._______ (Gemeinde
Gnjilane) gezogen, wo er bis zur Ausreise gewohnt habe, während
seine Eltern und zwei Geschwister nach drei Jahren in die
Heimatgemeinde zurückgekehrt und im Haus eines Serben
beziehungsweise in von serbischen Familien verlassenen und leer
stehenden Häusern untergebracht worden seien. Der Kontakt zu
seinen Eltern sei 2006 abgebrochen beziehungsweise er habe seinen
Vater an einer Hochzeit im Jahr 2006 zum letzten Mal gesehen; seine
Mutter und Geschwister habe er seit 2002 nicht mehr gesehen. Sein
Vater sei Alkoholiker gewesen und habe ihn und seine Mutter
malträtiert und geschlagen. Mit der Tante habe sich der Vater ebenfalls
zerstritten, weshalb er, der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu
seiner Familie mehr gehabt habe. Er habe einzig gehört, seine Eltern
hätten sich scheiden lassen. Seine Tante und er hätten von der
Unterstützung durch die Kosovo-Force (KFOR) gelebt, gelegentlich
habe er ihr bei landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Er habe nur die
Primarschule absolviert, da es nicht möglich gewesen sei, in ein
benachbartes Dorf zu fahren, um eine Mittelschule zu besuchen. Seine
Arbeitssuche sei erfolglos gewesen, alles sei in den Händen der
Albaner. Ständig sei er durch Albaner belästigt und beschimpft
worden, und als Serbe habe er keine Bewegungsfreiheit gehabt. Im
Dorf seiner Tante seien gleich nach dem Krieg mehrere Personen
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getötet worden, worauf in den letzten zwei bis drei Jahren vor seiner
Ausreise die meisten serbischen Familien das Dorf verlassen hätten.
Im Übrigen sei ungefähr im Jahr 2002 auf das Haus seiner Tante
geschossen worden. Aufgrund der prekären Sicherheits- und
Versorgungslage sei seine seit 2006 verwitwete Tante nicht mehr
bereit und in der Lage gewesen, weiterhin für seinen Unterhalt
aufzukommen. Um internationale Hilfe zum Wiederaufbau habe er sich
nicht bemüht, da er keinen Besitz und folglich keinen Anspruch darauf
habe. Er habe Angst vor den Albanern und keine Unterkunft mehr
gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe
er als Zielland gewählt, weil es ein demokratisches und ruhiges Land
sei und er hier auf Arbeit und Unterkunft hoffe. Ein Wegzug nach
Serbien sei für ihn nicht in Betracht gekommen, weil er dort keine
Unterkunft habe und Serbien ein armer Staat mit vielen Flüchtlingen
sei, der die Kosovo-Serben im Stich gelassen habe. Für den
detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten und, soweit
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine am (...) 2004 in
Vranje ausgestellte serbische Identitätskarte und zwei Fotos zu den
Akten, die gemäss eigenen Angaben das zerstörte Haus und die
Scheune seiner Familie in ihrem Heimatdorf zeigen würden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (eröffnet am 31. Oktober 2008)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (An-
ordnung des Wegweisungsvollzuges) betreffend, sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Dezember 2008 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen,
und die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung über-
wiesen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausdrücklich
auf die Vollzugsanordnungen beschränkt. Die Ziffern 1-3 des Dis-
positivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungs-
anordnung als solche) wurden nicht angefochten und sind daher in
Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bleibt demnach einzig zu prüfen, ob der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
3.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann.
3.2 Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der
alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) ge-
geben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Zu-
sammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsanordnung
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfülle und demzufolge das asylrechtliche
Rückschiebungsverbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG) nicht zur Anwendung ge-
lange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
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dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führte das BFM in der angefochtenen Verfügung
aus, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den
vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für
Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb
ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine
Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde.
Eine Ausnahme bilde der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem
Wohnsitz im Norden sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der
Beschwerdeführer stamme jedoch aus C._______ und sei zuletzt in
D._______ wohnhaft gewesen, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund
der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden
könne. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
im Norden Kosovos. Der Beschwerdeführer sei ein alleinstehender
junger, gesunder Mann mit abgeschlossener Berufsausbildung, womit
die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Norden Kosovos zumutbar sei. Im Weiteren bestehe für Serben
grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss
serbischer Verfassung von 2006 Kosovo integraler Bestandteil
Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der
Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapier erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der
Beschwerdeführer könne eigenständig für seinen Lebensunterhalt
aufkommen, weshalb die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative
in Serbien zumutbar sei. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe be-
treffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, das BFM
argumentiere widersprüchlich, indem es einerseits ausführe, dass für
Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos eine Rückkehr
dorthin zumutbar sei, er aber nicht aus dem Norden Kosovos stamme
und trotzdem für ihn eine Wegweisung dorthin als zumutbar erachtet
werde. Er habe nie im Norden Kosovos gelebt und verfüge dort über
kein "familiäres soziales" Beziehungsnetz. Die Feststellung des
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Bundesamtes, wonach er über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfüge, sei "schlicht falsch". Er habe weder einen Beruf erlernt noch
eine Berufsmittelschule besucht; seinen Lebensunterhalt habe er mit
Arbeiten auf dem Feld seiner Tante verdient. Aufgrund der hohen
Arbeitslosigkeit sei kaum davon auszugehen, dass er im Norden
Kosovos, wo er über keinerlei Beziehungen verfüge, ohne qualifizierte
Ausbildung eine bezahlte Arbeit finden würde. Weiter verweist er zur
Situation der ethnischen Minderheiten in Kosovo auf das Länderpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. August 2008,
aufgrund dessen Darlegungen seine Existenz im Norden Kosovos
absolut nicht sichergestellt wäre, weshalb von einer konkreten
Gefährdung seiner Person auszugehen sei. Die Auffassung des BFM,
wonach eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, könne
ebenfalls nicht geteilt werden. Da die Schweiz die Unabhängigkeit
Kosovos anerkannt habe, handle es sich bei der Aufenthaltsalternative
Serbien um eine ausländische Aufenthaltsalternative. Für diese
Argumentation bestehe keine Rechtsgrundlage, und die angefochtene
Verfügung sei daher rechtswidrig. Ferner habe er Serbien lediglich als
Transitland benutzt, habe nie dort gelebt und dort auch keine nahen
Verwandten. Als Beweismittel gab er mehrere Fotos, die zerstörte
Häuser zeigen, zu den Akten, sowie zwei CD-ROMs mit Bildern aus
seinem Heimatdorf.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hielt die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz räumte die irrtümliche
Argumentation betreffend die Berufsausbildung des Beschwerde-
führers ein, vertrat indessen die Ansicht, dass er durch die Tätigkeit
auf den Feldern seiner Tante ausreichend praktische Erfahrung er-
worben habe, um auch weiterhin in diesem Bereich tätig zu sein.
Weiter hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die serbische Verfassung
daran fest, dass kosovarische Staatsangehörige gleichzeitig auch die
serbische Staatsangehörigkeit besässen und sich aufgrund dieser
Doppelbürgerschaft in beiden Ländern niederlassen könnten. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur
Sache ausdrücklich ausgesagt, sich selbst als serbischen Staats-
angehörigen zu betrachten, womit er eine Aufenthaltsalternative in
Serbien wahrnehmen könne.
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4.4 Mit Replik vom 5. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer fest,
dass er die vom BFM als existenzsichernd qualifizierte Berufs-
erfahrung der Feldarbeit nur habe machen können, weil seine Tante
über Grundbesitz verfügt habe. Weil er jedoch im Norden Kosovos
niemanden kenne, sei es unwahrscheinlich, dass er dort eine Arbeit
finde. Betreffend die Aufenthaltsalternative in Serbien argumentiert er
erneut, dass er zu Serbien trotz seiner Ethnie keinerlei Beziehung
habe, nie dort gelebt und keinerlei soziales und familiäres Be-
ziehungsnetz habe, weshalb es ihm unmöglich wäre, sich dort nieder-
zulassen und eine Anstellung zu finden. Als zusätzliche Beweismittel
reichte er Fotos und eine CD-ROM ein, die zerstörte Häuser zeigen,
bei denen es sich gemäss eigenen Angaben um das Elternhaus und
Häuser von Serben in seinem Heimatdorf handle.
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass Asylsuchende, die mehrere Staats-
angehörigkeiten besitzen, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern ihnen einer der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eine Flucht- be-
ziehungsweise eine Aufenthaltsalternative bietet. Zu prüfen ist
demnach zuerst, ob der Beschwerdeführer mehrere Staatsangehörig-
keiten besitzt: Aufgrund der Aktenlage ist er einerseits als Staats-
angehöriger Kosovos zu betrachten; infolge seiner serbischen Ab-
stammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom
21. Dezember 2004) verfügt er andererseits auch über die serbische
Staatsangehörigkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1
S. 13 ff.) Der Beschwerdeführer hat beim BFM zudem eine serbische
Identitätskarte eingereicht, auf dem eigenhändig ausgefüllten
Personalienblatt im EVZ als Staatsangehörigkeit "Serbien" angegeben
und sich auch in der Anhörung durch das BFM als serbischen Staats -
angehörigen bezeichnet (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 3 F9). Der
in der Beschwerdeeingabe geäusserten Auffassung, wonach es sich
bei der Aufenthaltsalternative in Serbien um eine "ausländische Auf-
enthaltsalternative" handle, für deren Konzept keine gesetzliche
Grundlage bestehe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Zu
prüfen bleibt demnach, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo
oder aber nach Serbien zumutbar ist.
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5.2
5.2.1 Wie die Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zutreffend festgestellt hat, kann aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers eine konkrete Ge-
fährdung in seiner Heimatregion – einem südlichen, von albanischer
Ethnie dominierten Bezirk Kosovos – gemäss Praxis nicht aus-
geschlossen werden, weshalb der Wegweisungsvollzug in die Heimat-
region grundsätzlich nicht zumutbar erscheint. Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wird hingegen nur angenommen, wenn die er-
wähnten Verhältnisse landesweit herrschen. Ausschlaggebend ist
daher, ob dem Beschwerdeführer die zumutbare Inanspruchnahme
einer inländischen Aufenthaltsalternative offensteht. Als inländische
Aufenthaltsalternative anerbietet sich aufgrund der ethnischen Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der serbisch
dominierte, direkt an Serbien grenzende Norden Kosovos. Wie bereits
oben dargelegt, kommt für Angehörige serbischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in Kosovo aufgrund ihrer sowohl kosovarischen als auch
serbischen Staatsangehörigkeit auch Serbien als Aufenthaltsalter-
native in Frage.
5.2.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien
eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht, die auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen
liesse.
5.2.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob sich die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer Aufenthaltsmöglichkeit im Norden Kosovos oder in
Serbien für den Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht ergibt.
Wird das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen als bei der Prüfung eines Weg-
weisungsvollzugs in die Heimatregion. Die vormalige ARK hat für die
Beurteilung einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit Kriterien ent-
wickelt, die im konkreten Einzelfall zu prüfen sind (vgl. u.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b/bb). Gemäss dieser weiterhin
zu beachtenden Rechtsprechung sind insbesondere die Kriterien der
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum
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möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berück-
sichtigen. Hinsichtlich der Sicherung des wirtschaftlichen Existenz-
minimums werden vorab die Schul- und Berufsbildung und die im Aus-
land oder in der Schweiz angeeignete Berufserfahrung berücksichtigt
sowie die Sprachkenntnisse, wobei die Aussichten auf ein gesichertes
wirtschaftliches Existenzminimum umso günstiger sind, je grösser
diese Erfahrungen beziehungsweise diese Kenntnisse der asyl-
suchenden Person sind. Weiter können allfällige Beziehungen zum
möglichen Zufluchtsort die wirtschaftliche und soziale Wiederein-
gliederung des Beschwerdeführers begünstigen. Derartige Be-
ziehungen können durch einen früheren Aufenthalt oder eine Arbeits-
stelle am möglichen Zufluchtsort vor der Einreise in die Schweiz ent-
standen sein, wobei diese aber erst ab einer gewissen minimalen
Dauer ernsthaft ins Gewicht fallen und zu berücksichtigen ist, wie
lange die Ausreise aus dem Heimatstaat her ist. Ebenfalls einzu-
beziehen sind insbesondere Beziehungen zu Verwandten und
Freunden, wobei je nach soziokulturellem Hintergrund bei engen ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von
Verwandten grundsätzlich vermutet werden kann. Bezüglich Freunden
und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den
Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird
zudem relativiert beziehungsweise allenfalls sogar aufgehoben, wenn
der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, selber durch überdurch-
schnittliche Repression gegenüber Angehörigen der betroffenen
ethnischen Minderheit gekennzeichnet ist. Schliesslich sind im
Rahmen der sozialen Integration das Geschlecht, der Zivilstand, das
Alter, die Frage "Einzelperson oder Familie", die Anzahl und das Alter
der Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel, die Integrations-
möglichkeit vom Ehepartner und von den Kindern und der allgemeine
Gesundheitszustand sowie die allgemeine familiäre Situation der Be-
troffenen zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem bereits erwähnten Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010
festgehalten, dass diese von der ARK entwickelten Kriterien auch auf
Konstellationen anzuwenden sind, wo die Zumutbarkeit einer Inan-
spruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3.6 S. 26).
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5.2.4
5.2.4.1 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann
ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist serbischer
Muttersprache und spricht ein wenig Englisch und Albanisch. Wie von
der Vorinstanz in der Vernehmlassung eingeräumt wurde, verfügt er
über keine Berufsbildung, sondern einzig über acht Jahre Grund-
schulbildung. Er hat seine Tante bei der Arbeit auf den Feldern unter-
stützt, was von der Vorinstanz als ausreichende praktische Erfahrung
gewertet wird, um weiterhin (beziehungsweise erneut) in diesem Be-
reich tätig zu sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist nicht bestritten, dass er sich durch die Tätigkeit auf den
Feldern eine gewisse praktische Erfahrung angeeignet hat. Ob diese
wirklich als Berufserfahrung qualifiziert werden kann, kann offen ge-
lassen werden, zumal von der Vorinstanz verkannt wird, dass Berufs-
erfahrung nur einer von mehreren gleichwertigen Faktoren zur Be-
urteilung der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist. Im
Weiteren ist zu bezweifeln, dass sich die Erfahrung des Beschwerde-
führers in der Feldarbeit angesichts der glaubhaft gemachten Tat-
sache, dass er selber weder in Nordkosovo noch in Serbien über
Grundeigentum beziehungsweise für die landwirtschaftliche Nutzung
geeignetes Land verfügt, tatsächlich wesentlich auf die Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums auszuwirken vermag. Gemäss
Akten ist der Beschwerdeführer seit (...) 2010 auf dem Bau tätig;
allerdings kann aufgrund dieser erst relativ kurzen Tätigkeit nicht von
Berufserfahrung in der Baubranche ausgegangen werden.
5.2.4.2 Hinsichtlich der Aufenthaltsalternative Nordkosovo ist festzu-
halten, dass Angehörige serbischer Ethnie in Kosovo, wie die übrige
Minderheitenbevölkerung auch, kaum Zugang zum regulären
Arbeitsmarkt haben und daher die Arbeitslosenquote der Kosovo-
Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung über-
durchschnittlich hoch ist, weshalb es in hohem Masse unwahrschein-
lich erscheint, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung auf dem
Arbeitsmarkt finden könnte. Im Weiteren verfügt er aufgrund der be-
stehenden Akten im Norden Kosovos über keinerlei familiäre oder
soziale Beziehungen, die eine wirtschaftliche und soziale Ein-
gliederung begünstigen würden. Die Zumutbarkeit einer Inanspruch-
nahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des
Kosovo ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen.
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5.2.4.3 Im Gegensatz zur möglichen Aufenthaltsalternative Nord-
kosovo sind gewisse Bezüge des Beschwerdeführers zu Serbien ge-
geben. Er ist serbischer Ethnie und Muttersprache und bezeichnet sich
als aus Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen (A13 S. 3
F8), was die soziale Integration in Serbien grundsätzlich erleichtern
dürfte. Hingegen hat er nie in Serbien Wohnsitz verzeichnet (eine am
(...) 2004 in Serbien ausgestellte serbische Identitätskarte bestätigt
den Wohnsitz in der Gemeinde Vitina, Kosovo) und hat glaubhaft ge-
macht, dass er in Serbien keine Verwandten (A13 S. 16 F66) und trotz
seiner Ethnie keinerlei emotionale Bindung zu diesem Land hat (A1 S.
7). Weiter ist entsprechend den obigen Erwägungen hinsichtlich der
unzulänglichen Berufsbildung und -erfahrung des Beschwerdeführers
auch bei einer Niederlassung in Serbien davon auszugehen, dass
seine praktische Erfahrung in der Feldarbeit nicht ausreichen dürfte,
um sein wirtschaftliches Fortkommen in Serbien zu sichern. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass sich die Bevölkerung in Serbien aktuell mit
einer schwierigen Wirtschaftslage konfrontiert sieht (hohe Arbeits-
losigkeit, Zusammenbruch des Sozialsystems, Rückgang der inter-
nationalen Hilfe für Flüchtlinge). Die Arbeitslosigkeit liegt bei rund 25
Prozent, wobei Flüchtlinge und intern vertriebene Personen generell
stärker betroffen sind als die ansässige Bevölkerung. Die aktuelle
Wirtschaftskrise hat die Lage noch zusätzlich verschlechtert, was zu
einem verstärkten Konkurrenzkampf und zu Spannungen zwischen
den beiden Bevölkerungsgruppen geführt hat (vgl. Report of the
Representative of the Secretary-General on the human rights of
internally displaced persons, Walter Kälin, 11. Dezember 2009).
Gemäss Schätzungen sind zwischen 65 und 90 Prozent der sich in
Serbien aufhaltenden Bevölkerung aus dem Kosovo gezwungen, ihr
Einkommen ausserhalb des offiziellen Arbeitsmarktes zu erzielen. Vor
dem Hintergrund dieser schwierigen Konjunkturlage müssen in vor-
liegendem Fall die Chancen einer erfolgreichen Eingliederung des
Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt in Serbien als höchst gering
bezeichnet werden. Im Lichte dieser Erwägungen kann die Frage offen
gelassen werden, ob bei alleinstehenden, jungen und gesunden, aus
Kosovo stammenden Personen serbischer Ethnie und Sprache ohne
Beziehungsnetz in Serbien die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme
der Aufenthaltsalternative Serbien zu bejahen wäre, sofern sie über
eine Berufsausbildung und minimale Berufserfahrung verfügen.
5.2.5 Aufgrund einer Würdigung aller zu berücksichtigenden Kriterien
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass im vor-
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liegenden Fall die vollzugshinderlichen Faktoren insgesamt über-
wiegen und ein Vollzug der Wegweisung entgegen der Auffassung der
Vorinstanz weder in den Norden Kosovos noch nach Serbien zumutbar
ist.
5.2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine
Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel.
5.3 Aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisungen (siehe E. 3.2) ist auf eine
Prüfung der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zu verzichten.
5.4 Der vorläufigen Aufnahme allfällig entgegenstehende Gründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das
Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht rechtsver-
tretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine ver-
hältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
27. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es
wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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