Abtei lung V
E-7591/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7591/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Jahre (...) verlassen hat und nach einem (...) Aufenthalt als Haus-
hälterin in Saudi-Arabien am (...) auf dem Luftweg im Besitze eines
äthiopischen Reisepasses mit einem Einreisevisum in die Schweiz ge-
langt ist, wo sie am 11. August 2010 im B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
25. August 2010 und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 9. Sep-
tember 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie
sei eine in Äthiopien geborene und aufgewachsene eritreische Staats-
angehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba,
dass sie sich in der Schweiz von der saudiarabischen Familie, bei der
sie zuletzt als Haushälterin tätig gewesen sei, abgesetzt und um Asyl
nachgesucht habe, weil (...),
dass sie Angst habe, nach Äthiopien oder Eritrea zu gehen, weil es
dort nur Probleme gebe,
dass ihr eritreischer Vater sie im (...) oder (...) wegen den Unruhen in
Äthiopien nach Saudi-Arabien geschickt habe,
dass sie im Besitze eines im Jahre (...) bis (...) verlängerten äthio-
pischen Reisepasses und einer äthiopischen Identitätskarte nach Sau-
di-Arabien gereist sei,
dass ihr im Jahre (...) verstorbener Vater sie im Jahre (...) kurz vor
seiner Deportation telefonisch darüber informiert habe, dass auch sie
von den äthiopischen Behörden gesucht werde,
dass nebst ihrem Vater auch (...) nach Eritrea deportiert worden seien,
ihre Mutter und (...) jedoch in Äthiopien geblieben seien,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am
24. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 11. August 2010 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit respektive Asylrelevanz nicht zu genügen, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass insbesondere aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen weder der
geltend gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgelei-
teten Probleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staats-
angehörigkeit geglaubt werden könnten,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin vielmehr um eine äthiopische
Staatsangehörige handle, zumal sie einen äthiopischen Reisepass und
eine äthiopische Identitätskarte besessen habe respektive noch immer
besitze,
dass für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
führte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut-
barkeit ihrer Rückführung nach Äthiopien,
dass sich insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
ihrem familiären Hintergrund und zur eritreischen Staatsangehörigkeit
als unglaubhaft erwiesen hätten,
dass die fliessend Amharisch, aber nicht Tigrinisch sprechende Be-
schwerdeführerin aus Äthiopien stamme, wo sie ihre Kinder- und Ju-
gendjahre verbracht und die Schule besucht habe,
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dass entgegen ihren Vorbringen davon auszugehen sei, dass sie in
Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, welches sie
den Asylbehörden zwecks Verhinderung eines Wegweisungsvollzugs
vorenthalte,
dass es ihr deshalb zuzumuten sei, sich in Äthiopien unter Inanspruch-
nahme dieses Beziehungsnetzes eine neue Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, weil abgewiesene äthiopische Staatsangehörige von
ihrer heimatlichen Vertretung ein Laisser-passer ausgestellt erhielten,
und von einem Wegweisungsentscheid betroffene Personen verpflich-
tet seien, bei der Beschaffung gültiger Reisepasse mitzuwirken,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanz -
lichen Verfügung vom 23. September 2010 und unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug eines Berichts
der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009 zur
Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum, und
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung der (...) vom 20. Oktober 2010 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 23. September
2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in
Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6898/2010 vom 18. Oktober 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden kann, wonach insbesondere aufgrund der
unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin weder der geltend
gemachte eritreische Hintergrund noch die daraus abgeleiteten Pro-
bleme in Äthiopien und die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit
geglaubt werden können,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staats-
angehörige handelt, die einen bis (...) verlängerten äthiopischen Rei-
sepass und eine äthiopische Identitätskarte besessen hat respektive
immer noch besitzt,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die Entgeg-
nungen in der Beschwerde zu der von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigten fehlenden Glaubhaftigkeit
respektive Asylrelevanz (geltend gemachte [...]) der Aussagen der
Beschwerdeführerin einzugehen, und der Antrag auf Beizug eines Be-
richts der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 13. Oktober 2009
zur Situation von äthiopischen Hausangestellten im arabischen Raum
abzuweisen ist,
dass die junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge (Akten BFM A1/11 S. 4 und 5) in Äthiopien
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (...) verfügt, das ihr
beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann,
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dass ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in ihrer Hei-
mat ebenfalls erleichtern kann (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215),
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug als zumutbar erweist, und es sich vor diesem Hintergrund erüb-
rigt, auf die diesbezüglichen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin in den Vordergrund stellenden Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine ande-
re Beurteilung herbeizuführen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien entgegen den dies-
bezüglichen Vorbringen in der Beschwerde schliesslich möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für die Reise nach Äthiopien benötigten Reisepa-
piere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig wird,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der
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nachgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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