Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E759/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung
des BFM vom 9. Dezember 2010 / N (…).
E759/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 26. April
1995 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch mit
Verfügung vom 30. April 1998 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte es den Kanton
B._______.
B.
Die mit Eingabe vom 4. Juni 1998 bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Entscheid vom 21. Januar 2002 im Vollzugspunkt gutgeheissen, im
übrigen aber abgewiesen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2002 ordnete
das BFM die vorläufige Aufnahme an und teilte die Beschwerdeführerin
dem Kanton B._______ zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 beim Amt für Migration des Kantons
C._______ ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der
Wohnsitznahme in jenem Kanton. Zuständigkeitshalber leitete jenes Amt
das Gesuch um Kantonswechsel mit Schreiben vom 20. Januar 2010 ans
nunmehr zuständige BFM weiter. Gleichzeitig teilte es dem BFM mit,
dass es das Gesuch ablehne. Der Beschwerdeführerin wurde mit
Schreiben des BFM vom 16. Januar 2010 im Rahmen der Wahrung des
rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; die
Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 verneinte das BFM das Vorliegen
eines Anspruchs auf Einheit der Familie und wies das Gesuch um
Kantonswechsel mit Blick auf die ablehnende Haltung des Kantons
C._______ ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2010 stellte die Beschwerdeführerin
beim BFM ein Gesuch um Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton
C._______. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihre in
D._______ wohnhafte Schwester sei (…) krank und bedürfe intensiver
Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin, welche zu diesem
Zweck täglich von E._______ nach D._______ anreise. Mit der Verlegung
E759/2011
Seite 3
ihres Wohnsitzes in den Kanton C._______ könne sie die Reisezeit
beträchtlich verkürzen und müsste sich nicht die zusätzliche Belastung
der langen Anreise auf sich nehmen.
E.
Das BFM unterbreitete das Gesuch um Kantonswechsel den betroffenen
Kantonen B._______ und C._______ mit Schreiben vom 21. Oktober
2010 zur Stellungnahme, wobei das Amt für Migration C._______ seine
Zustimmung zum Kantonswechsel mit Schreiben vom 25. Oktober 2010
verweigerte.
F.
Mit Schreiben vom 1. November 2010 gewährte das BFM der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, wobei sie sich mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2010 dazu äusserte.
G.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 (eröffnet am 13. Dezember 2010)
wies das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel
ab.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Kantonswechsel einer
vorläufig aufgenommenen Person werde mangels Zustimmung der
betroffenen Kantone einzig bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei
schwerwiegender Gefährdung verfügt. Auf den Anspruch auf Einheit der
Familie könnten sich nur Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
(impliziter) nicht aber volljährige Geschwister berufen. Eine ernsthafte
Gefährdung der Schwester der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, da
der Beschwerdeführerin die tägliche An und Rückreise von und nach
E._______ zuzumuten sei, zumal ihr auch frei stehe, ihren Wohnsitz
innerhalb des Kantons B._______ näher zu D._______ zu verlegen;
ausserdem sei die Schwester nicht auf die Betreuung durch die
Beschwerdeführerin angewiesen, da die notwendige Betreuung
grundsätzlich auch durch die (…) Klinik in F._______ erfolgen könne.
H.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
28. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die letztgenannte
Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und dem Gesuch um Kantonswechsel sei stattzugeben. Zur
E759/2011
Seite 4
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 22. August 2011 auf, zum Nachweis der geltend
gemachten Abhängigkeit ihrer Schwester ein aktuelles ärztliches Zeugnis
beizubringen, das eine medizinische Diagnose enthalte und über die
Pflegebedürftigkeit Aufschluss gebe, insbesondere auch über die
Pflegebedürftigkeit in zeitlicher Hinsicht, und eine Erklärung über die
Entbindung der oder des behandelnden Ärztin oder Arztes von der
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden, und erhob einen
Kostenvorschuss, welchen die Beschwerdeführerin am 26. August 2011
fristgerecht bezahlte.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
30. September 2011, nachdem vom Bundesverwaltungsgericht einem
Gesuch um Fristverlängerung stattgegeben worden war, verschiedene
Dokumente zu den Akten:
einen ärztlichem Bericht vom 8. September 2011,
eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) vom 28.
September 2011,
einen Vorbescheid der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
betreffend Zusprache einer Invalidenrente zu Gunsten der Schwester
der Beschwerdeführerin vom 21. September 2010,
einen Vorbescheid der IV betreffend Zusprache einer
Hilflosenentschädigung (mittlere Hilflosigkeit) zu Gunsten der
Schwester der Beschwerdeführerin vom 21. September 2010.
verschiedene Fahrplanauszüge.
E759/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM betreffend den Kantonswechsel einer vorläufig
aufgenommenen Person endgültig (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 50 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG ist das Gesuch um Kantonswechsel von
vorläufig aufgenommenen Personen beim BFM einzureichen Der
Kantonswechsel wird vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei
Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung
der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt (Art. 21 der
E759/2011
Seite 6
Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg und
Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] i.V.m.
Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Nach Anhörung der betroffenen Kantone entscheidet das BFM
grundsätzlich endgültig. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG
die Anfechtung dieses Entscheides mit der Begründung, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie.
4.
Die Bestimmungen von Art. 85 Abs. 4 AuG und Art. 27 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach der
Zuweisungsentscheid beziehungsweise ein Entscheid über ein
Kantonswechselgesuch nur mit der Begründung angefochten werden
kann, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt, haben den
gleichen materiellen Inhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die in Bezug auf
Art. 27 Abs. 3 AsylG entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert
sich am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach
gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren
minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu
verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die
in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den
Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst
der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1
auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder
aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der
Rechtsprechung der ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls –
eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein
in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht
durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu
wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss
finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie
kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24
E. 3 S. 191 f.).
E759/2011
Seite 7
In BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung
auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der
Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – so dies nicht der Fall ist –
ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2
AsylG voraussetzt.
Gemäss der erklärten Absicht des Gesetzgebers dient die mit Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG eingeführte Beschwerde dazu, der
völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz aus Art. 8 und 13 EMRK
Rechnung zu tragen. Daher ist gemäss BVGE 2008/47 E. 4.1.1 bei der
Feststellung des Schutzgehalts von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG die
Rechtsprechung, insbesondere diejenige des Bundesgerichts und der
Strassburger Organe, zu Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, wobei der
Familienbegriff von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht weitergeht als
derjenige von Art. 8 EMRK.
Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich neben den Mitgliedern der
Kernfamilie (siehe dazu oben stehende Erwägungen) auch weitere nahe
Angehörige (wie etwa solche betreffend das Verhältnis von Onkel/Tante
und Neffe/Nichte, von Grosseltern und Enkeln oder unter volljährigen
Geschwistern) berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung unter ihnen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 mit weiteren
Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über
die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002]E.
3.2 3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1df S. 260, BGE
115 Ib 5 E. 2c).
Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz
zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus besonderen Betreuungs oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden
Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen
Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise
Entwicklungsstand der betreffenden Person ab.
E759/2011
Seite 8
Vorliegend ist zu prüfen, ob die in D._______ lebende Frau auf eine
Weise von der Beschwerdeführerin abhängig ist, dass ein Anspruch auf
eine Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ im
Sinne des Schutzes der Einheit der Familie besteht.
5.
Die Vorinstanz anerkennt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin
(…) schwer krank und pflegebedürftig ist, deren Ehemann, da er Vollzeit
arbeitet, nicht imstande ist, diese Betreuung zu verrichten, und die
Beschwerdeführerin täglich und ganztägig ihre Schwester betreut. Das
BFM führt aus, die tägliche An und Rückfahrt von und nach E._______
sei ihr zumutbar; ausserdem sei ihre Schwester nicht auf ihre Betreuung
zwingend angewiesen, da sie in der (…) Klinik F._______ behandelt
werden könnte. Damit verneint es eine besondere Gefährdung der
Schwester der Beschwerdeführerin, was gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nicht
Gegenstand der Beschwerde bildet. Den Anspruch auf Einheit der
Familie prüft das BFM ungenügend und verkennt insbesondere, dass der
Schutzgehalt des Anspruchs auf Einheit der Familie unter den oben
genannten Umständen über die Kernfamilie hinausreicht. Es unterlässt zu
prüfen, ob diese Umstände gegeben sind, insbesondere ob unter den
Geschwistern eine nahe, enge und tatsächlich gelebte Beziehung und ein
anspruchsbegründendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
6.
Aus den Beweisdokumenten (u. a. ärztlicher Bericht vom 8. September
2011, Vorbescheide IV) geht hervor, dass die Schwester der
Beschwerdeführerin (…) schwer krank ist und der intensiven Betreuung
und Pflege bedarf, was von der Vorinstanz nicht bestritten wird. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie pflege und betreue ihre Schwester
täglich und ganztägig (frühmorgens bis abends). Die eingereichten
Beweisdokumente weisen zwar auf keinen so intensiven Pflege und
Betreuungsbedarf, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, hin,
wonach die Schwester der Beschwerdeführerin einer lückenlosen
Betreuung rund um die Uhr bedürfe und eine Betreuungslücke von einer
bis zwei Stunden zwischen der Fahrt des Schwagers zu seiner
Arbeitsstelle und der Ankunft der Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester
eine Gefährdung darstelle. Die Beweisdokumente vermögen das
Bundesverwaltungsgericht jedoch von der intensiven Pflege und
Betreuungsbedürftigkeit der Schwester der Beschwerdeführerin zu
überzeugen. Dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2011 ist zu
entnehmen, dass die Betreuung durch die Beschwerdeführerin (…) einer
E759/2011
Seite 9
Fremdbetreuung oder einer Behandlung in der (…) Klinik vorzuziehen ist.
Damit liegt ein nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 85 Abs. 4 AuG
relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrer Schwester vor (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D
4027/2009 vom 4. September 2009). Auf Grund der intensiven Pflege und
Betreuung, welche die Beschwerdeführerin erbringt, ist vorliegend von
einer nahen, engen und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen.
Die Einwände des BFM, das tägliche Pendeln aus dem Kanton
B._______ nach D._______ sei zumutbar und grundsätzlich bestehe die
Möglichkeit einer Behandlung in der (…) Klinik F._______, tun nichts zur
Sache; insbesondere ändern sie nichts daran, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis
besteht, da jene in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist,
die in dieser Form nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden
kann, so dass eine Unterbringung der Beschwerdeführerin im
Aufenthaltskanton ihrer Schwester angezeigt erscheint.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verweigerung der
Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ für die
Dauer der vorläufigen Aufnahme das Recht auf Einheit der Familie
verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zuzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
9.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2].
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat dem Gericht mit der
Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2011 eine Honorarrechnung für den
E759/2011
Seite 10
Zeitraum vom 17. November 2010 bis 28. Januar 2011 im Betrag von
insgesamt Fr. 1'080.85 eingereicht. Da allfällige Kosten erst ab 13.
Dezember 2010 (Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung) zu erstatten
sind und in Anbetracht der nach der Erstellung der Honorarrechnung
getätigten Eingabe vom 30. September 2011 erscheint unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 713
VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. (inkl. aller Auslagen) als
angemessen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E759/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin für die Dauer der
vorläufigen Aufnahme dem Kanton C._______ zuzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'200. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer