B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-759/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 auf dem Luftweg von
Warschau herkommend in den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2013 – gleichentags
eröffnet – die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorläufig verweigerte und für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zuwies,
dass er am 1. Februar 2013 summarisch befragt wurde und dabei im We-
sentlichen geltend machte, er sei in Nigeria aufgewachsen und habe
nach Abschluss des (…) Colleges während mehreren Jahren als (…) ge-
arbeitet,
dass er am 3. Oktober 2008 das Studium der internationalen Beziehun-
gen an der Universität Warschau aufgenommen habe und nach dem Ba-
chelor-Abschluss im Dezember 2010 seine polnische Aufenthaltsbewilli-
gung aus finanziellen Gründen nicht habe erneuern lassen können,
dass während seiner Studienzeit mehrfach ihm unbekannte Personen auf
ihn zugekommen seien, ihn teilweise angegriffen und – da sie über seine
frühere Funktion beim (…) informiert gewesen seien –von ihm verlangt
hätten, mit ihnen zu kooperieren,
dass er 2009 einen Angehörigen der US-Armee kennengelernt habe, der
ihm mit der Zeit in die Schule gefolgt sei, ihm seinen Schutz aufgedrängt
und ihm Waffen gezeigt habe,
dass er gemerkt habe, dass dieser Soldat versucht habe, ihn für eine Un-
tergrundorganisation zu rekrutieren,
dass ein anderer Nigerianer versucht habe, ihn zum Beitritt zu einer
Gruppe (der "Mafia") zu bewegen, die in Nigeria eine Revolution starten
wolle,
dass er auf seinem Facebook-Profil Zeitungsberichte über die Lage in Ni-
geria veröffentlicht und sich so gegen die Personen ausgesprochen habe,
die aus dem Untergrund in Nigeria eine Revolution verlangt hätten,
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dass er sich sowohl an die nigerianische Botschaft in Polen als auch an
die polnische Polizei gewendet habe, welche ihm beide keinen Schutz
gewährt hätten,
dass die nigerianische Botschaft auf seine Schreiben nicht reagiert habe,
wobei er herausgefunden habe, dass gewisse Botschaftsmitarbeiter mit
den im Untergrund agierenden Person kooperieren würden,
dass ihm bewusst geworden sei, dass er nicht in sein Heimatland zurück-
kehren könne,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Polens gemäss der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Polen gewährt wurde,
dass er hierzu sinngemäss erklärte, aus seinen Ausführungen zu den
Gesuchsgründen ergebe sich, dass die polnischen Behörden mit der ni-
gerianischen Botschaft in Polen kooperieren würden,
dass man ihm bei einer Rückkehr nach Polen weiterhin das Leben
schwer machen, ihn belästigen und über ihn lachen werde; er werde sich
umbringen, falls er dorthin zurückgeschickt werde,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unter-
lagen zu den Akten reichte, darunter zwei Reisepässe, zwei polnische
Aufenthaltsbewilligungen, einen Studentenausweis, einen Führerausweis,
zwei elektronische Flugtickets, einen Boardingpass, eine Kreditkarte, ei-
nen Bibliotheksausweis, eine Bankkarte, ein Kontoauszug, ein Ausdruck
einer Chat-Unterhaltung, ein Schreiben an die nigerianische Botschaft in
Polen vom 24. März 2009, ein Schreiben der Urzedu do spraw cudzo-
ziemców (Ausländerbehörde) vom 15. November 2011 betreffend seinen
Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung in polnischer Sprache,
zwei Spitalbelege des Szpital (…) vom 8. Februar 2012, ein Schreiben
des B._______ (Gouverneur von C._______) vom 12. November 2012
betreffend die Aufenthaltsbewilligung in polnischer Sprache sowie ein
Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2013 betreffend seine
Korrespondenzadresse in polnischer Sprache,
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dass die belgischen Behörden dem am 1. Februar 2013 durch das BFM
gestellten Übernahmeersuchen mit Telefax vom 7. Februar 2013 zu-
stimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2013 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Polen sowie den Vollzug anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen sei Polen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig und habe der Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit nicht
zu widerlegen vermöchten, da Polen über einen funktionierenden Staats-
apparat verfüge, der im Rahmen seiner Möglichkeiten polizeilich und
strafrechtlich gegen kriminelle Organisationen vorgehe und es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten sei, sein Schutzbedürfnis allenfalls unter Bei-
zug eines Anwaltes auch bei höheren Instanzen mit Nachdruck vorzu-
bringen,
dass die Überstellung nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 7. August 2013 zu er-
folgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür
bestünden, dass ihm in Polen eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
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dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Feb-
ruar 2013 (Poststempel 14. Februar 2013) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie (sinngemäss) eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug und die Gewährung
der vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um eine Übersetzung seiner Be-
schwerde von Amtes wegen in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen ein Schreiben
eines amerikanischen Generals vom 9. Dezember 2009 an Herrn Manzi,
drei Schreiben ("letter of complaint") an die nigerianische Botschaft in Po-
len vom 24. März 2009, vom 3. Juni 2010 und vom 16. März 2011, zwei
Spitalbelege vom 8. Februar 2012, eine Klage vom 23. Februar 2012 an
ein Zivilgericht betreffend eine Geldforderung, einen Antrag auf eine Auf-
enthaltsbewilligung für eine begrenzte Zeitdauer vom 23. April 2012, ein
Schreiben vom 9. Mai 2012 an den regionalen Polizeikommandanten in
polnischer Sprache und ein Schreiben der Ausländerabteilung (…) (Ver-
waltung von C._______) vom 18. Mai 2012 betreffend seinen Antrag um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ins Recht legte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerde-
verbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG indessen aus prozessökonomi-
schen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Einga-
be verständlich ist und daher ohne Weiteres darüber befunden werden
kann, wobei der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde – mit Ausnahme des vorgenannten, jedoch nicht als
wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – frist- und form-
gerecht eingereicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5. S. 116),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständi-
gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht
eingetreten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher
dem Asylbewerber einen gültigen beziehungsweise weniger als zwei Jah-
re vor der Asylgesuchstellung abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein gül-
tiges beziehungsweise seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Vi-
sum ausgestellt hat, sofern der Asylbewerber das Hoheitsgebeit der Mit-
gliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nachweislich in Polen über eine bis Juni 2011
gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. die vorinstanzliche Akte A14),
dass die polnischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimm-
ten, womit die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens
definitiv geworden ist,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Dublin-II-Verordnung sei nur
auf Personen anwendbar, die bereits in jenem europäischen Staat, in
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welchem sie sich als erstes aufgehalten hätten, um Asyl nachgesucht hät-
ten,
dass er vor der Asylgesuchstellung in der Schweiz weder Polen noch ein
anderes europäischen Land um die Gewährung von Asyl ersucht, son-
dern sich in Polen einzig zum Zweck des Studiums aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer damit den Anwendungsbereich der Dublin-II-
Verordnung verkennt, sich die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des
vorliegenden Asylverfahrens – wie bereits festgestellt – aus dieser ergibt
und zur Bestimmung jener Zuständigkeit die Tatsache des Vorliegens ei-
ner (abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung und nicht der Zweck seines
Aufenthalts in Polen massgeblich ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zustän-
digkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches einge-
räumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person sinnge-
mäss ausführte, die polnischen Behörden würden mit der nigerianischen
Botschaft zusammenarbeiten,
dass er auf Beschwerdeebene überdies insbesondere darlegt, er sei in
Polen von Belästigung und mentaler Folter betroffen gewesen und habe
immer wieder Schwierigkeiten mit einigen polnischen Personen in mut-
masslich hohen Positionen gehabt,
dass er in Polen drei Mal physisch angegriffen worden sei, wovon er zwei
Vorfälle der Polizei gemeldet habe, welche (mangels genügender Bewei-
se) nichts unternommen habe,
dass er von unbekannten polnischen Männern, die ihn gut zu kennen
schienen, zur Kooperation gedrängt worden sei, wobei er vermute, dass
es sich dabei um Sicherheitsbeamte gehandelt habe,
dass ihm ein amerikanischer Soldat ständig gefolgt sei beziehungsweise
ihn gestalkt und versucht habe, ihn zur Mitarbeit bei einer Gruppe zu be-
wegen, die die Bibel umschreiben wolle,
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dass er dies der nigerianischen Botschaft in Polen gemeldet habe und
sein Schreiben später an der Universität aufgetaucht sei, weshalb er den
Eindruck habe, die Botschaft sei an seiner Verfolgung beteiligt,
dass ein nigerianischer Student ihn zum Beitritt zu einer Gruppe zu be-
wegen versucht habe, die in Nigeria eine Revolution habe starten wollen,
dass er konstant telefonisch belästigt worden sei, indem Personen sein
Lachen nachgeäfft hätten, um ihn mental zu foltern,
dass ihm die Untätigkeit der nigerianischen Botschaft und der polnischen
Polizei gezeigt habe, dass etwas nicht stimme,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss einwendet, Polen sei Mit-
verfolger, weshalb eine Überstellung nach Polen Bundesrecht und insbe-
sondere Art. 5 AsylG verletzten würde,
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgen, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der zur Durchführung
des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – mithin zur
Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung durch den Verfolgerstaat –
zuständig ist (vgl. Präambel der Dublin-II-Verordnung),
dass bereits der grundlegende Gedanke der Asylgewährung verdeutlicht,
dass der hierfür zuständige Mitgliedstaat nicht zugleich Verfolgerstaat
sein kann (vgl. zum Ganzen das Urteil E-6195/2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. September 2010),
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Mitverfol-
gung durch den polnischen Staat indes einzig auf unsubstanziierte Ver-
mutungen beruft und sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den
eingereichten Beweismitteln (die sich hinsichtlich des Kontakts mit den
polnischen Behörden auf die Thematik der Aufenthaltsbewilligung, die
Einreichung einer Zivilklage und auf eine einmalige Schilderung der Er-
eignisse an einen Polizeikommandanten beschränken) Hinweise auf eine
vorhandene oder drohende Verfolgung durch den polnischen Staat erge-
ben,
dass es ihm – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – hinsichtlich der
vorgebrachten Untätigkeit der Polizei betreffend die erlittenen physischen
Angriffe zuzumuten gewesen wäre, sich an übergeordnete Instanzen zu
wenden,
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dass sich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers damit als un-
begründet erweist und seine Vorbringen einer Prüfung seines Asylge-
suchs durch Polen nicht entgegenstehen,
dass somit keine Hindernisse ersichtlich sind, die eine Überstellung nach
Polen als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen
würden, womit kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
(Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeord-
net hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzu-
gehen ist, da diese am Ergebnis des Verfahrens nichts zu ändern vermö-
gen,
dass im Rahmen des Dublinverfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug
in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
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die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der fi-
nanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: