B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-759/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zugunsten von B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und
am 3. Juli 2014 um Asyl nachsuchte, zu dem er sich am 11. Juli 2014 in
einer Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A6/11), am 16. März 2015 in
einer ersten vertieften Anhörung (A19/18) und am 1. März 2016 in einer
ergänzenden Anhörung (A23/14) äussern konnte,
dass das SEM mit Entscheid vom 3. März 2016 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte (A25/3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 (unter Mithilfe
des Sozial- und Beratungsdienstes der […]) beim SEM um „Familiennach-
zug von meiner Ehefrau“ B._______ (nachfolgend S.T.), die zurzeit in Erit-
rea lebe, und sinngemäss um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigen-
schaft ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs um Familienzu-
sammenführung im Wesentlichen vorbrachte, er habe S.T. am (…) 2013
geheiratet, nachdem er mit ihr vier Jahre lang eine Beziehung geführt habe,
dass er nach der Hochzeit direkt wieder in den Militärdienst habe einrücken
müssen,
dass S.T. wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland acht Monate in Haft
gewesen sei, danach jedoch keine Probleme gehabt habe und zurzeit noch
immer in Eritrea lebe,
dass er als Beweismittel eine Ehe-Bestätigung datiert vom 1. Januar 2017
und mit Unterschrift der Verwaltung Zoba C._______ vom 1. März 2017
zusammen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2018 die Einreise von S. T. in
die Schweiz nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch
ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 1. Februar 2018
(Eingang SEM am 2. Februar 2018) ein erneutes Gesuch um Familien-
nachzug betreffend S.T. einreichte,
dass das SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2018 feststellte, die Eingabe
richte sich inhaltlich gegen die noch nicht rechtskräftig gewordene Verfü-
gung des SEM vom 8. Januar 2018 und es handle sich sinngemäss um
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eine Beschwerde, weshalb die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2018 am 7. Feb-
ruar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018
dem Beschwerdeführer den Eingang als Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer seit der Bestätigung des Eingangs der
Beschwerde vom 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht nicht
dahingehend äusserte, er gedenke die Eingabe vom 1. Februar 2018 an
das SEM nicht als Beschwerde behandelt zu sehen, sodass von seinem
Willen zur Beschwerdeerhebung auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass den unter diesem Titel anspruchsberechtigten Personen auf Gesuch
hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden
und sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage
folgerte, insgesamt seien die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzu-
lehnen sei,
dass sich das SEM dabei auf den vom Beschwerdeführer anlässlich seines
Asylverfahrens geltend gemachten vorliegend erheblichen Sachverhalt
stützte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen angegeben
habe, er sei vor der Hochzeit vier Jahre lang mit S.T. befreundet gewesen,
dass sie sich während seines Militärdienstes im Rahmen seiner Urlaube
etwa einmal jährlich gesehen hätten,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion im Jahre 2009 oft im
Hause von S.T. und diese bei ihm zu Hause gewesen sei, sie beide aber
nie zusammengelebt hätten,
dass er nach der Hochzeit direkt wieder in den Militärdienst eingerückt sei,
dass er keine Heiratsurkunde und keine Fotos von der Hochzeit habe, da
sie an jenem Tag relativ spontan beschlossen hätten, zu heiraten,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des
sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers ergebenden Sachverhaltes
werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und S.T. in Eritrea niemals
in einem Haushalt zusammen gelebt hätten und somit das Erfordernis der
bereits im Heimatstaat gelebten Familiengemeinschaft vorliegend nicht ge-
geben sei,
dass das SEM ohne nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers zudem auf widersprüchliche Angaben zu den Perso-
nalien von S.T. und zur Dauer ihrer – geltend gemachten – vorehelichen
Beziehung hinwies,
dass das SEM zudem feststellte, dass der Beschwerdeführer über keine
Heiratsurkunde verfüge und im Weiteren das Gesuch um Familienzusam-
menführung erst ein Jahr nach der ihm zugesprochenen Asylgewährung
eingereicht habe,
dass in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegengehalten wird,
es treffe zu, dass der Beschwerdeführer und S.T. im Heimatland nie mitei-
nander hätten leben können, was jedoch auf die äusseren Umstände (Mi-
litärdienst des Beschwerdeführers mit unregelmässigen Urlauben) und die
Konventionen in Eritrea (kein voreheliches Zusammenleben) zurückzufüh-
ren sei,
dass im Weiteren vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich be-
reits seit dem Frühling 2016 bemüht, ein Gesuch um Familienzusammen-
führung anzuheben, sich dies jedoch dadurch verzögert habe, dass er von
verschiedenen von ihm um Beratung gebetenen Stellen (in der Schweiz)
weiterverwiesen worden sei und er auch an verschiedene Wohnorte in der
Schweiz gewechselt habe, was unterschiedliche neu anzugehende Anlauf-
stellen für ihn zur Folge gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer im Herbst 2016 zum ersten Mal die Sozial- und
Beratungsdienste der (…) aufgesucht habe und ihm erklärt worden sei,
ohne Heiratsbescheinigung sei ein Gesuch um Zusammenführung mit S.T.
nicht erfolgversprechend,
dass sich der Beschwerdeführer deshalb um eine Bescheinigung der Hei-
rat bemüht, diese auch beigebracht und mit einer durch die Sozial- und
Beratungsdienste der (…) verschuldeten Verzögerung denn auch zu den
Akten gereicht habe,
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dass sich der Beschwerdeführer demnach sehr wohl schon frühzeitig, aber
unverschuldet erfolglos um ein Gesuch um Familienzusammenführung be-
müht habe und er sich nichts Sehnlicheres wünsche, als endlich mit seiner
Frau zusammen zu sein und eine Familie aufzubauen,
dass sich das Gericht vorliegend auf die nachfolgend angeführten rechtli-
chen Voraussetzungen stützt,
dass der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der "Familiengemein-
schaft" knüpft und Art. 51 Abs. 4 AsylG hinsichtlich der anspruchsberech-
tigten Personen, um deren Einbezug in das Familienasyl ersucht werden
kann, auf Absatz 1 der genannten Bestimmung verweist,
dass der Einbezug eines Ehegatten in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG
das Bestehen einer gültigen Ehe erfordert, dies entweder nach schweize-
rischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschlies-
sung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. IPRG [SR 291]),
dass demnach auch eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der
Schweiz grundsätzlich Gültigkeit zugesprochen werden kann, sofern sie
anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den
schweizerischen Ordre Public verstösst (Art. 27 Abs. 1 IPRG),
dass die Asylbehörden im Rahmen von Art. 51 AsylG über das Vorliegen
der Voraussetzungen zur Anerkennung der Ehe vorfrageweise zu befinden
haben, ohne dass sie ein selbständiges Anerkennungsverfahren durchfüh-
ren oder das Anerkennungsverfahren mit ihrem Entscheid präjudizieren
(Art. 29 Abs. 3 IPRG; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 7 E. 4; EMARK 2006 Nr. 8
E. 3.1; BGE 137 III 8 E. 3.3.1),
dass aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht zweifelsfrei von einer nach
IPRG anerkennungsfähigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und S.T
ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer keine Heiratsurkunde zu den Akten reichte und
in diesem Zusammenhang vorbrachte, anlässlich eines Festes zu Ehren
des Patrons ihrer Kirche im Wohnquartier hätten sich ihre zwei Familien
getroffen, wobei vorgesehen gewesen sei, dass sich die beiden Familien
erst einmal kennenlernen sollten, jedoch bezüglich der Heirat „alles plötz-
lich“ passiert sei und die Familien ihre Heirat bei ihnen zu Hause abgeseg-
net hätten (Akten Vorinstanz A23/14, F88 und F89 sowie F94),
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dass es vernünftigerweise jedoch nicht nachvollziehbar erscheint, dass es
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, ein amtliches
Dokument erhältlich zu machen, das eine gültige Eheschliessung in Eritrea
hinreichend fundiert und authentisch ausweisen könnte,
dass jedenfalls die eingereichte Ehebestätigung offenkundig nicht als taug-
liches Beweismittel für eine anerkennungsfähige Ehe gelten kann, zumal
in diesem Dokument weder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
noch dasjenige von S.T. angeführt wird, was von einer amtlichen Verwal-
tungsstelle auch in Eritrea zwingend erwartet werden müsste und dieser
Umstand nicht auf eine Ausstellung oder Bestätigung des Inhalts des Do-
kumentes durch eine amtlich zuständigen Behörde schliessen lässt,
dass im Weiteren das im Briefkopf des angeblich in der Zoba C._______
ausgestellten und mit einer amtlichen Nummer versehenen Dokumentes
vermerkte Datum auf den 01.01.2017 und somit auf den Neujahrstag lau-
tet, der in Eritrea als nationaler Feiertag gilt und zudem dieses Datum auf
einen Sonntag fällt, wobei gemäss öffentlich zugänglichen Quellen die erit-
reischen Behördenstellen von Montag bis Freitag geöffnet sind (vgl. etwa
Lonely Planet Travel Guide, Ethiopia & Eritrea, 2009, S. 358 und S. 356),
dass damit die Authentizität des Dokumentes als Ehebestätigung als zu-
sätzlich zweifelhaft gelten muss,
dass im Weiteren festzustellen gilt, dass in der angefochtenen Verfügung
zu Recht auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
den Personalien von S.T. hingewiesen wurde, wenn er ihren Namen im
Verlaufe des Asylverfahrens wiederholt als D._______ (A1/2; A6/11, Pt.
1.14; A19/18 F30), im Rahmen des Gesuches um Familienzusammenfüh-
rung jedoch als B._______ bezeichnet,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
sowie auch auf Beschwerdeebne allfällige Identitätsdokumente oder an-
dere Beweismittel, welche die Identität von S.T. zu belegen geeignet sind,
in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht schuldig blieb,
dass demnach aufgrund der vorliegenden Aktenlage die Personalien der
für die Familienzusammenführung zu Begünstigenden nicht hinreichend
zuverlässig identifiziert sind,
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dass selbst wenn von einer nach eritreischem Recht gültigen Eheschlies-
sung am 29. September 2013 auszugehen wäre, entsprechend dem Wort-
laut von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in das Familienasyl keine be-
sonderen Umstände entgegenstehen dürften und dieses Erfordernis pra-
xisgemäss auch auf Art. 51 Abs. 4 AsylG Anwendung findet, welcher hin-
sichtlich der anspruchsberechtigten Personen explizit auf Abs. 1 verweist,
dass regelmässig auch das Verhalten der Anspruchsberechtigten im An-
schluss an die Flucht eines Familienangehörigen ein zu berücksichtigender
Umstand ist und ein gegen den Einbezug in das Familienasyl sprechender
Umstand unter anderem vorliegt, wenn das Familienleben während einer
längeren Zeit nicht mehr gelebt wurde,
dass der rechtliche Bestand der Ehe zwischen den Anspruchsberechtigten
und die Trennung durch die Flucht als Tatsache allein nicht ausreichen, um
von einer gefestigten und bis zu Zeitpunkt des Entscheids bestehenden
Beziehung auszugehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1 mit weite-
ren Hinweisen; BVGE 2015/29 E. 3.2),
dass eine Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG eine glaubhaft ge-
machte und nach aussen erkennbare Aufrechterhaltung der ehelichen Ver-
bindung während der Trennung sowie ein nach aussen erkennbarer Wille
zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung vorauszusetzen ist,
dass das SEM in der Verfügung zutreffend feststellte, dass der Beschwer-
deführer das Gesuch um Familienzusammenführung erst ein Jahr nach
seiner Asylgewährung eingereicht hat,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich bereits
seit dem Frühling 2016 bemüht, ein Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung anzuheben, sich dies jedoch dadurch verzögert habe, weil er von ver-
schiedenen von ihm um Beratung gebetenen Stellen (in der Schweiz) wei-
terverwiesen worden sei und er auch an verschiedene Wohnorte in der
Schweiz gewechselt habe, was unterschiedliche neu anzugehende Anlauf-
stellen für ihn zur Folge gehabt habe, das Gericht im vorliegend entscheid-
wesentlichen Kontext nicht zu überzeugen vermag,
dass die angeführten Umstände kein ernsthaftes Hindernis darzustellen
vermögen, sich um ein Gesuch einer Familienzusammenführung zu küm-
mern, und demnach ein tatsächlich nach aussen erkennbarer Wille zur
schnellstmöglichen Wiedervereinigung vorliegend nicht in der notwendigen
Form sichtbar wird,
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dass darüber hinaus festzuhalten gilt, dass seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus seinem Heimatland am 15. Januar 2014 bis zur Ein-
reichung des Gesuches um Familienzusammenführung am 13. April 2017
über drei Jahre vergangen sind,
dass aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar wird, der Beschwerdeführer
hätte sich in dieser Trennungszeit im zu erwartetem Masse um eine Auf-
rechterhaltung der ehelichen Verbindung ernsthaft bemüht,
dass gerade auch bei Wahrunterstellung und somit in Berücksichtigung
des Umstandes, dass S.T. zwischen Juli 2014 und Februar 2015 wegen
der Ausreise des Beschwerdeführers eine somit achtmonatige Haft ver-
büsste, es erstaunen mag, wenn er gemäss der Anhörung vom 16. März
2015 nach ihrer Haftentlassung gerade ein Mal mit ihr Kontakt hatte und
die Erklärung, die (telefonische) Verbindung sei leider schlecht, im vorlie-
genden Zusammenhang dürftig erscheinen muss,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. März 2016
etwa nach der Erkundigung, wie seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt be-
streite, angab, er könne nichts dazu sagen und erst auf Nachfrage, ob er
sie denn nicht gefragt habe, zu Protokoll gab, sie bekomme Hilfe von an-
deren und ansonsten verkaufe sie ab und zu auf der Strasse Gemüse
(A23/14, F11 und 12),
dass er zudem anlässlich der Anhörung vom 1. März 2016 einräumte, er
habe nicht so oft Kontakt zu seiner Frau, das letzte Mal sei es etwa vor
sechs Monaten gewesen (A23/14, F5),
dass aufgrund dieses Aussageverhaltens und der gesamten Aktenlage ein
tatsächlicher Wille und ernsthaftes Bemühen nach einer Aufrechterhaltung
und insbesondere nach einer möglichst baldigen Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens nach jahrelanger Trennung als nicht hinrei-
chend erkennbar erscheinen muss, wie es die Rechtsprechung verlangt
(vgl. dazu BVGE 2012/32 E. 5.4.2),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen des
vom Gesetz angestrebten Ziels für die Familienzusammenführung im Asyl-
bereich vorliegend nicht dargetan sind,
dass das SEM demnach die Einreisebewilligung für S.T. zu Recht nicht be-
willigt und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt hat,
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dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage vom Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger