B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7592/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
amtlich verbeiständet durch Claudia Zumtaugwald, Rechts-
anwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien am 8. Oktober
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 27. Ok-
tober 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten
[…]) und am 4. Juni 2012 nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu sei-
nen Asylgründen angehört (Anhörung, Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger und (…) mit letztem Wohnsitz in
C._______, wo er als (…) bis Ende (...) einen eigenen (…) geführt habe.
(…) sei sein Vater verstorben, als er (der Beschwerdeführer) sich gerade
an (…) aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr hätten Mitglieder der ok-
kulten Gruppierung, der sein Vater vorgestanden habe, von ihm die Thron-
nachfolge verlangt, was er abgelehnt habe. Die Mitglieder hätten ihn da-
raufhin misshandelt. Nach seiner Flucht sei er am (…) von C._______ (…)
nach Italien gereist, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Er habe in
Italien nie ein Asylgesuch eingereicht, weil er keine Beweise habe vorlegen
können. Sein Freund habe ihm nach seiner Rückkehr aus Nigeria Beweis-
mittel übergeben, woraufhin er in die Schweiz gereist und um Asyl nachge-
sucht habe.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren vier DVDs,
zwei Zeitungsartikel vom (…) und vom (…), verschiedene medizinische
Unterlagen (…) und die Kopie eines nigerianischen Reisepasses zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 trat das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM) gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Abschreibungsentscheid vom
11. Juli 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, weil das
BFM seine Verfügung am 10. Juli 2012 im Rahmen der Vernehmlassung
wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren
wieder aufgenommen hatte.
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Seite 3
C.
Mit am 29. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2015
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2011 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Seine
Identität stehe nicht fest, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere eingereicht habe. Wenig glaubhaft scheine, dass er ausgerechnet
zum Zeitpunkt, als er seine Unterkunft in Italien habe verlassen müssen, in
den Besitz von Beweismitteln gekommen sein wolle. Seine Geschichte
zum Erhalt der Zeitungsartikel, wonach ein Freund in Nigeria in (…) auf
eine Person gestossen sei, die die Zeitungsartikel zu seinen Problemen mit
der Thronfolge jahrelang aufbewahrt habe, wirke konstruiert. Den ihn be-
treffenden Artikeln komme zudem kein Beweiswert zu, weil sie zum einen
fälschbar seien und zum anderen ein anderes Schriftbild aufwiesen. Zu-
dem wiesen die Zeitungen mit (…) Fälschungsmerkmale auf. Es sei davon
auszugehen, dass es sich um eine (…) handle. Auf der einzigen lesbaren
DVD befinde sich zudem keine Szene, die darauf schliessen liesse, dass
dem Beschwerdeführer eine zentrale Rolle innerhalb dieser Kultgemein-
schaft oder auch nur anlässlich des gefilmten kulturellen Ereignisses zu-
komme. Um was für eine traditionelle Zeremonie es sich dabei handle, und
wo und wann sie stattgefunden habe, sei offen. Ferner wäre zu erwarten
gewesen, dass er sich nach dem Verbleib seiner Mutter und danach erkun-
digt hätte, ob die Kultmitglieder ihn nach so vielen Jahren immer noch ver-
folgten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nach dem
Verstreichen des zweiten Ultimatums ausgerechnet auf den Weg zum
Marktplatz von D._______ begeben habe, einem stark frequentierten
Platz, wo das Risiko der Entdeckung durch die Kultanhänger am Grössten
gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprü-
che verwickelt habe. Bei der BzP habe er geltend gemacht, er hätte beim
Inthronisationsprozess mit (…) werden sollen. Bei der Anhörung habe er
jedoch ausgesagt, er hätte (…) sollen. Angesichts der von ihm wiederholt
angesprochenen (…) des Vorgehens wäre zu erwarten gewesen, dass er
eindeutige und widerspruchslose Angaben zum von ihm abgelehnten (…)
hätten machen können.
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Im Übrigen seien die Geheimkulte in Nigeria verboten und die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Auswüchse lösten grundsätzlich strafrechtli-
che Ermittlungen seitens der nigerianischen Behörden aus. Es stehe im die
Möglichkeit offen, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden
und um Schutz zu ersuchen, sollte dies erforderlich sein.
D.
Mit Schreiben vom 25. November 2015 (Kopie mit Beilagen am 26. No-
vember 2015 beim Gericht eingelangt) teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, seine am 24. November 2015 eingelangten Schreiben vom
28. Juni 2012 und 22. November 2015 würden sich sinngemäss gegen die
Verfügung vom 27. Oktober 2015 richten, weshalb sie gestützt auf Art. 8
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet würden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2015 gelangte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin zu gewäh-
ren. Des Weiteren sei seiner Rechtsvertreterin eine Frist für das Nach-
reichen der ärztlichen Konsilien anzusetzen und die DVD oder eine Kopie
davon zu edieren. Als Beilagen reichte er eine Vollmacht vom 25. Novem-
ber 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Passkopie, Ärz-
teadressen und eine von ihm verfasste handschriftliche Notiz vom (…) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Das SEM lud sie unter Zustellung des N-Dossiers
ein, dem Beschwerdeführer bis am 28. Dezember 2015 die DVD respektive
eine Kopie davon zu edieren. Den Beschwerdeführer forderte sie gestützt
auf Art. 110 Abs. 2 AsylG auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die
nicht näher spezifizierten ärztlichen Berichte einzureichen und ebenfalls
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Seite 5
bis am 28. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zuguns-
ten der Gerichtskasse einzuzahlen oder einen Beleg für seine prozessuale
Bedürftigkeit einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2015 und mit Schreiben vom
17. Dezember 2015 (…) Arztzeugnisse vom (…) ein.
H.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung einer
Rechtsbeistandschaft – vorbehältlich einer Änderung der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte die Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
I.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 liess das SEM der amtlichen
Rechtsbeiständin entsprechend der Zwischenverfügung vom 9. Dezem-
ber 2015 die DVD zu Einsicht zukommen.
J.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 reichte die amtliche Rechtsbeiständin
das letzte Arztzeugnis der (…) vom (…) ein. Mit Schreiben vom
31. Mai 2016 teilte sie dem Gericht mit, sie habe vom (…) erfahren, dass
ihr Mandant für längere Zeit in die Klinik (…) eingewiesen worden sei.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem
aus, bis dato seien keine aktuellen Berichte zur Krise vom (…) eingereicht
worden. Zu den vorliegenden Unterlagen sei zu bemerken, dass keine we-
sentliche neue medizinische Erkenntnisse vorlägen. Das SEM habe der
Rechtsvertretung mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die einzig les-
bare DVD-Kopie des Beschwerdeführers zugestellt.
L.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Juli 2016 an seinen
Rechtsbegehren fest und reichte einen Austrittsbericht der (…) vom (…) zu
den Akten. Er liess anführen, der Bericht mache deutlich, dass er erhebli-
che Probleme habe, deren Ursache nicht habe abgeklärt werden können.
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Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Probleme durch
die Erlebnisse in seiner Heimat und die Flucht sowie die Ablehnung seines
Asylgesuchs ausgelöst worden seien.
M.
Am 18. November 2016 hob die Vorinstanz im Rahmen des erweiterten
Schriftenwechsels die Dispositivziffern 4 und 5 ihrer Verfügung vom
27. Oktober 2016 (recte: vom 27. Oktober 2015) wiedererwägungsweise
auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
N.
N.a Mit Verfügung vom 22. November 2016 ersuchte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer um Mitteilung bis zum 7. Dezember 2016, ob
er seine Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurück-
ziehen wolle.
N.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe, ebenfalls vom 22. No-
vember 2016, an seinen Rechtsbegehren – soweit nicht gegenstandslos
geworden – fest.
O.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte die amtliche Rechtsbeistän-
din ihre Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz im Rahmen
des erweiterten Schriftenwechsels 18. November 2016 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Somit erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und den dazu eingereichten Doku-
menten (diverse ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind man-
gels Stichhaltigkeit nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Insbesondere sind die Vorbringen, es sei üblich, dass bei einer Verbürgung
durch einen Bürger mit gleicher Staatszugehörigkeit dem Anmeldeformular
für einen neuen Pass eine Kopie seines Reisepasses beigelegt werde, und
die eingereichte Kopie trage die Unterschrift des Beschwerdeführers, nicht
geeignet, seine realitätsfremden Aussagen zum Verlust des Reisepasses
glaubhafter erscheinen zu lassen (A11/11 S. 5 Ziff. 4.02 und A37/11 S. 7
F43).
Das Argument, es sei nicht aussergewöhnlich, dass der langjährige Ge-
fährte des Beschwerdeführers die Person, die ihm die Zeitungsartikel aus-
gehändigt habe, per Zufall angetroffen habe und mit ihr ins Gespräch ge-
kommen sei, überzeugt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine
fremde Person ohne Bezug zum Beschwerdeführer ausgerechnet ihn be-
treffende Zeitungsartikel über Jahre aufbewahrt haben sollte, um sie dann
seinem Gefährten per Zufall überreichen zu können. Das SEM hat unter
anderem auch zutreffend ausgeführt, den Zeitungsartikeln komme ange-
sichts der leichten Fälschbarkeit und dem Umstand, dass sie ein anderes
Schriftbild aufweisen würden, kein Beweiswert zu. Die Ausführung, das
SEM habe sich zum einzelnen Text nicht dahingehend geäussert, dass die-
ser auch spezifisch fabriziert worden sei, vermag schliesslich ebenso we-
nig etwas zu bewirken, wie der Einwand, die Falzen und Doppellinien seien
auf das Alter zurückzuführen, zumal die Zeitungen mit (…) in der Tat Fäl-
schungsmerkmale aufweisen. Das Gericht teilt die Vermutung der Vo-
rinstanz, es handle sich dabei um (…).
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Dass die DVD an verschiedenen Orten aufgenommen worden sei, weshalb
nicht zwingend ein Moment darauf zu finden sei, in dem der Beschwerde-
führer seine spezielle Rolle eingenommen habe, vermag nichts an der
Feststellung der Vorinstanz, das Beweismittel sei untauglich, eine solche
Rolle zu belegen, zu ändern. Des Weiteren erweist sich die Behauptung,
der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass sein Vater einer Geheim-
gesellschaft angehöre, als aktenwidrig; hatte er doch ausdrücklich zu Pro-
tokoll gegeben, sein Vater sei Führer der (…) gewesen und habe einem
Geheimbund namens (…) angehört (…). Hinzu kommt, dass der aufge-
zeigte Widerspruch in seinen Aussagen zur (…) auch nicht mit seiner tiefen
Ablehnung eines solch (…) Rituals erklären lässt, zumal von ihm ange-
sichts eines derart (…) Ereignisses in sich stimmige Aussagen zum Proze-
dere hätten erwartet werden dürfen.
Soweit in der Replik geltend gemacht wird, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die im Austrittsbericht vom (…) diagnostizierten (…) Prob-
leme des Beschwerdeführers durch die Erlebnisse in seiner Heimat aus-
gelöst worden seien, ist festzuhalten, dass mit einem ärztlichen Gutachten
grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen oder
physischen Krankheit bewiesen werden kann. Der behandelnde Arzt wird
in der Regel eine weitgehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden
Krankheitsbildes stellen können, bezüglich der Ursachen ist er indes vor-
wiegend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die auf Beschwer-
deebene zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet,
die als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen doch noch glaubhaft zu
machen. Im Austrittsbericht wird zudem ausgeführt, die Ablehnung des
Asylgesuchs könne mit der aktuellen (…) in Zusammenhang stehen.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen vermögen. Somit kann dahingestellt bleiben, ob – wie in der angefoch-
tenen Verfügung ausgeführt wurde – für ihn grundsätzlich die Möglichkeit
bestanden hätte, die nigerianischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Der
Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG dartun, weshalb
die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2015 die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in
der Person der Rechtsvertreterin gutgeheissen hat und sich aus den Akten
keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers ergeben, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfah-
renskosten zu verzichten.
8.2
8.2.1 Soweit die Beschwerde durch die Wiedererwägung der Vorinstanz
gegenstandslos geworden ist (Vollzugspunkt), ist das Honorar der amtli-
chen Rechtsbeiständin praxisgemäss dem SEM zur Vergütung als Partei-
entschädigung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der verbleibende Ho-
noraranteil ist durch das Gericht zu vergüten.
8.2.2 Die amtliche Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 24. Novem-
ber 2016 ihre Kostennote in der Höhe von Fr. (…) (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Der darin ausgewiesene Arbeitsauf-
wand von mehr als (…) Stunden erscheint dem vorliegenden Verfahren
nicht angemessen, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch in den
einzelnen Positionen erscheint das Honorar deutlich zu hoch bemessen.
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Seite 11
So ist etwa der mit insgesamt Fr. (…) bemessene Aufwand für eine sieben-
seitige Beschwerdeschrift um die Hälfte zu kürzen. Zudem erscheint der
aufgeführte Aufwand für die Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit
Beweismitteleingaben an das Gericht (…) als unverhältnismässig. Das-
selbe gilt für den zeitlichen Aufwand von insgesamt (…) Stunden beim An-
trag an das Gericht betreffend Festhalten an der Beschwerde. Die Verrech-
nung weitgehend undefinierter Abschlussarbeiten mit Fr. (…) ist gänzlich
zu streichen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) und die Entschädigung in Vergleichsfällen ist das
Gesamthonorar der amtlichen Rechtsbeiständin daher auf insgesamt
Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser
Betrag ist je hälftig durch die Vorinstanz und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
3.1 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt
Fr. (…) festgesetzt.
3.2 Die Hälfte des Honorars (Fr. […]) wird Rechtsanwältin Claudia Zum-
taugwald durch die Gerichtskasse vergütet.
3.3 Die andere Hälfte des Honorars (Fr. […]) wird dem SEM zur Vergütung
unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: