Abtei lung V
E-7596/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A_______, geboren (...), Nigeria,
c/o EVZ Kreuzlingen, Döbelistrasse 13,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 5. November 2007 i.S.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7596/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria (B_______ State) am 9. September 2007 über den Hafen von
Lagos in einem Container eines Schiffes verliess und nach einer etwa
22-tägigen Schifffahrt in einem ihm unbekannten Land - dort habe er
erfahren, dass es sich um Frankreich gehandelt habe - den Zug be-
stieg, um am 1. Oktober 2007 in die Schweiz einzureisen, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2007 summarisch befragt
und am 29. Oktober 2007 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zum Beleg seiner Identität an der Erstbefragung seinen
am 30. Mai 2006 erstmals in C_______ State ausgestellten Führeraus-
weis und einen Mitgliederausweis der MASSOB (Movement for the Ac-
tualization of the Sovereign State of Biafra), sowie anlässlich der An-
hörung einen Internet-Artikel über einen im vorhergehenden Jahr statt-
gefundenen Protest der MASSOB - an welchem (...) umgekommen sei
(vgl. A8, S. 3) - einreichte,
dass der Beschwerdeführer als Begründung für sein Asylgesuch gel-
tend machte, er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied der MASSOB, für wel-
che er als Führer die Aufgaben gehabt habe, Leute für Demonstratio-
nen zu organisieren und die künftigen Soldaten militärisch zu drillen,
dass er nach einer blutigen Demonstration vom 19. April 2007 am
7. August 2007 in seinem Dorf von der Polizei aufgesucht und festge-
nommen worden sei,
dass er zwar versucht habe, die Flucht zu ergreifen, sich dabei indes-
sen das Bein gebrochen habe, weshalb die Polizei ihn habe festneh-
men können,
dass er am 9. September (vgl. A1, S. 5) beziehungsweise am 7. Sep-
tember 2007 (vgl. A8, S. 10) mit Hilfe eines Polizisten welcher eben-
falls Mitglied der MASSOB gewesen sei - die Flucht aus der Haft habe
ergreifen können,
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dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 - zuerst mündlich
eröffnet am 5., sodann nach erster Unterschriftenverweigerung noch-
mals gegen Unterschrift am 6. November 2007 - in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eingereichten Doku-
mente (Führerausweis, Mitgliederkarte der MASSOB) seien im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Rechtsprechung
nicht rechtsgenüglich,
dass im Weiteren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identi-
tätspapiere im oben erwähnten Sinne einzureichen,
dass ferner der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb keine weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig seien,
dass er diese nicht erfülle, weil den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht geglaubt werden könne,
dass insbesondere der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen
sei, grundlegende Angaben zur MASSOB, wie beispielsweise deren
Gründung und Geschichte oder deren wichtigsten Gedenktag zu ma-
chen, obschon der Beschwerdeführer ein Führer und Leutnant (Leften-
ent) mit zwei Sternen in B_______ State und Mitglied seit dem Jahr
2001 mit militärischer Ausbildung als Freiheitskämpfer, sowie
Repräsentant der MASSOB bei der Regierung gewesen sein will,
dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wofür
MASSOB stehe, und auch über den ersten Biafra-Krieg oder den
Biafra-Day keine korrekten Angaben habe machen können,
dass die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser Diskrepanz ge-
machte Erklärung, er sei nur drei Jahre in die Schule gegangen, nicht
zu überzeugen vermöge, zumal dies nicht Schulstoff in einer öffentli-
chen Schule sein dürfte,
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dass sodann nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer
habe mit nur drei Jahren Schulbildung einen solchen Posten innerhalb
der MASSOB bekleiden können,
dass im Weiteren die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
militärischen Ausbildung, zur Organisation im Trainingscamp, zu sei-
nem Gefängnisaufenthalt und zu den Misshandlungen im Gefängnis
unsubstanziiert und undetailliert geblieben seien,
dass insbesondere seine Schilderungen hinsichtlich seines Fluchtver-
suchs im Dorf, bevor er festgenommen worden sei, um gefesselt in die
Haftanstalt transportiert zu werden, nicht den Eindruck erwecken
würden, er habe dies selbst erlebt, da er trotz angeblichen
Verletzungen am Fuss während den Befragungen nie einen
diesbezüglichen Schmerz erwähnt habe,
dass überdies realitätsfremd sei, dass ein Polizist, der für die Regie-
rung arbeite, seinen Arbeitsplatz, seine Karriere und seine Freiheit für
fremde Personen aufs Spiel setzen würde,
dass zusammenfassend weder seiner Mitgliedschaft bei der MASSOB
trotz abgegebenem Mitgliederausweis, welcher im Übrigen nicht fäl-
schungssicher sei noch seinen weiteren Vorbringen geglaubt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei der Nicht-
eintretensentscheid des BFM vom 5. November 2007 aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzufüh-
ren, wobei er nochmals Farbfotokopien seines Fahrausweises und Mit-
gliedsausweises bei der MASSOB, sowie Internetauszüge offensicht-
lich desselben bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
richts zu den Akten reichte,
dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
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enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
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dass die vom Beschwerdeführer im EVZ abgegebenen Dokumente
(Fahrausweis, Mitgliederausweis der Organisation MASSOB) eine ein-
wandfreie Feststellung der Identität (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) nicht
erlauben,
dass es sich durchwegs um Dokumente handelt, die nicht primär zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, sondern in
erster Linie Eigenschaften und Leistungen im Bereich der Ausbildung
und politischen Tätigkeit bestätigen sollen, weshalb sich damit eine
zweifelsfreie Identifikation nicht vornehmen lässt, zumal nicht sicher-
gestellt ist, ob ihrer Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität
vorausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stun-
den nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass auch der Einwand auf Beschwerdeebene, als Mitglied der
MASSOB habe er keine Identitätspapiere erhalten, nicht überzeugt,
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhö-
rung vom 29. Oktober 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag,
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dass er sich nämlich darauf beschränkt, die der Vorinstanz bereits
eingereichten Unterlagen noch einmal zu den Akten zu reichen und
festzuhalten, er könne ohne weiteres umfassendere Begründungen
geben , es indessen unterlässt, dies im Beschwerdeverfahren zu tun,
dass die Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden sind und er dort
hinlänglich Gelegenheit hatte, seine Vorbringen umfassend
darzulegen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
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dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben auf berufliche Erfahrungen als (...) sowie auf
Familienangehörige (...) vertrauen darf, weshalb davon auszugehen
ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder
Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (über das Empfangs und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- Das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (Ref-Nr.
N_______; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Original dieser
Zwischenverfügung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese zuhanden der Beschwerdeakten dem Bundesverwal-
tungsgericht zu retournieren; per Kurier)
- (Kanton)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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Cour V
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