Abtei lung V
E-7596/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Okto-
ber 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7596/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 1. April 2007 verliess und am 14. Mai 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
summarisch sowie am 15. August 2007 durch die zuständige kantona-
le Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe bis zur Ausreise in A._______ gelebt, wo er selbständig als
B._______ gearbeitet habe,
dass er am (...) in einem Nachbarhaus mit anderen Personen an einer
Zusammenkunft teilgenommen habe,
dass die Polizei über diese Sitzung informiert worden und ins Quartier
gekommen sei, wobei die Sitzungsteilnehmer rechtzeitig gewarnt wor-
den seien und das Haus vor deren Eintreffen hätten verlassen können,
dass der Beschwerdeführer im Haus des Gastgebers geblieben sei,
die Polizei ihn dort angetroffen und auf den Posten mitgenommen
habe,
dass die Polizeiorgane von ihm Informationen über die Sitzung ver-
langt und ihn geschlagen sowie in der Folge festgehalten hätten,
dass er am (...) unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht
freigelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer danach A._______ verlassen und sich
nach C._______ beziehungsweise nach D._______ begeben habe,
dass er dort erfahren habe, dass Freunde verhaftet worden seien und
seinen Namen preisgegeben hätten,
dass er deshalb nach E._______ gereist und dort bis zur endgültigen
Ausreise aus Syrien geblieben sei,
dass das Bundesamt am 14. Mai 2008 bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Damaskus nähere Abklärungen zur Identität des Beschwerde-
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führers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien sowie seiner
allfälligen Gefährdung im Heimatland durchführte,
dass gemäss dem entsprechenden Botschaftsbericht vom 29. Mai
2008 gegen den Beschwerdeführer keine Verfahren offen sind, er ei-
nen Pass beantragen und in seinen Heimatstaat ein- und ausreisen
kann, sowie dass der Immigrationsbehörde keine Daten des Be-
schwerdeführers vorliegen,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 zu die-
sem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährte,
dass dieser am 24. Juli 2008 seine Stellungnahme einreichen und im
Wesentlichen am Wahrheitsgehalt seiner Angaben festhalten liess,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2008 fünf Fotografien drei-
er Demonstrationsteilnahmen zum Beleg seiner exilpolitischen Tätig-
keiten in der Schweiz sowie eine CD mit Aufnahmen der Newroz-Feier
in Syrien (...) zu den Akten reichen liess,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2008 die Asylgrün-
de als nicht glaubhaft beurteilte, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl in
der Schweiz zu gewähren,
dass er ausserdem beantragte, es sei das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe sowie aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen, und ihm sei als Folge die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008
an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 zwei
Rundschreiben einer syrischen Partei und zwei Fotografien zu den Ak-
ten gereicht hat,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht glaub-
haft sind,
dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerde-
führer anlässlich (...) trotz entsprechender Warnung als einziger
Teilnehmer das Haus nicht verlassen, damit bewusst das hohe Risiko
der Festnahme in Kauf genommen und auch den Gastgeber dadurch
einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt haben will,
dass weiter nicht glaubhaft ist, dass die Polizei den – angeblich vor Ort
inhaftierten und nicht geständigen – Beschwerdeführer nach (...)
freigelassen hätte, zumal der gleichzeitig festgenommene Freund und
Gastgeber jener Zusammenkunft im Lauf seiner Einvernahmen ein
Geständnis abgelegt und den Namen des Beschwerdeführers genannt
haben soll (vgl. kantonales Protokoll S. 9).
dass die syrischen Polizeiorgane den Beschwerdeführer kaum bereits
vor Abschluss der Einvernahmen des besagten Freundes auf freien
Fuss gesetzt hätten, es andererseits – hätte dieses Geständnis bereits
während der Haft des Beschwerdeführers vorgelegen – gar nicht erst
zu dessen Freilassung (...) gekommen wäre,
dass mithin die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als zu-
treffend zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung angab, er
habe am Tag seiner Freilassung erkennen können, wo er inhaftiert ge-
wesen sei und er das Gefängnis auch namentlich benennen konnte
(vgl. kantonales Protokoll S. 8),
dass sich diese Aussage nicht mit derjenigen im Empfangszentrum in
Einklang bringen lässt, wonach er nicht wisse, wohin er geführt und wo
er festgehalten worden sei (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5),
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dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte
und der Anzahl festgenommener Freunde nach der angegebenen Frei-
lassung widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab,
dass er bei der Erstbefragung angab, einen Tag nach der Freilassung
nach C._______ gegangen zu sein, wo er von der Festnahme von
seinen Freunden erfahren habe, die seinen Namen preisgegeben
hätten, woraufhin er sich nach E._______ und von dort F._______
begeben habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5),
dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung erklärte, er habe
sich einen Tag nach der Haftentlassung nach D._______ begeben, und
erst auf Vorhalt festhielt, er sei über C._______ nach D._______
gereist, wo er erfahren habe, dass der Hausbesitzer und Gastgeber
das Geständnis abgelegt und den Namen des Beschwerdeführers
verraten habe (vgl. kantonales Protokoll S. 6 und 9),
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die weiteren Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, dass aufgrund der zu-
verlässig und sorgfältig durchgeführten Abklärungen der Vorinstanz
vor Ort feststeht, dass gegen den Beschwerdeführer in Syrien nichts
vorliegt,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich auf
Beschwerdeebene darauf beschränken, die Erwägungen der Vorins-
tanz als persönlich herablassend und beleidigend zu bezeichnen, da-
bei keine substanziellen Erklärungen beinhalten, die die festgestellten
Ungereimtheiten und Widersprüche zu relativieren vermöchten,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, erfülle damit die Voraussetzungen zur
Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe und sei vor diesem Hinter-
grund als Flüchtling anzuerkennen,
dass allein aufgrund der allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers
an einigen Kundgebungen – (...) – sowie den dazu eingereichten
Fotografien nicht bereits anzunehmen ist, diese Aktivitäten wären den
heimatlichen Behörden zur Kenntnis gelangt,
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dass sich in diesem Zusammenhang weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch sonst aus den Akten Hinweise darauf ergeben,
dass die syrischen Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Per-
son des Beschwerdeführers geworfen und ihn entsprechender indivi-
dueller Überwachung unterworfen hätten,
dass daher in casu nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung nicht ge-
lingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass an dieser Feststellung die eingereichte CD mit Fotoaufnahmen
des Newroz-Festes vom (...) und die diesbezüglichen Ausführungen in
der Eingabe vom 21. August 2008 nichts zu ändern vermögen, zumal
der Beschwerdeführer sich zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz
aufgehalten hat, diese Aufnahmen mithin keinen Bezugspunkt zu den
Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass zwar syrische Staatsangehörige nach langjährigem Auslandauf-
enthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einer Befragung durch syri-
sche Sicherheitskräfte unterzogen werden,
dass der Beschwerdeführer sich einerseits noch nicht viele Jahre lang
ausser Landes aufhält, andererseits die aktenkundigen Abklärungen
vor Ort ergeben haben, dass in Syrien nichts gegen ihn vorliegt und
auch kein Verfahren gegen ihn hängig ist, weshalb davon ausgegan-
gen werden kann, dass er seine Heimreise nach einer allfälligen sol-
chen Befragung ungehindert fortsetzen könnte,
dass aufgrund dessen, dass die Asylvorbringen vorliegend unglaubhaft
sind, auch nicht von der Konfiszierung seines Identitätsausweises und
einer entsprechenden polizeilichen Registrierung des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden keine Reise-
dokumente abgegeben und bezüglich des Reisepasses beispielsweise
erklärt hat, diesen in A._______ gelassen zu haben,
dass der Beschwerdeführer zwar die Nachreichung des Reisepasses
in Aussicht gestellt (vgl. kantonales Protokoll S. 2 f.), diesen jedoch
bisher nicht eingereicht und sich hierzu nicht mehr geäussert hat, wes-
halb sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe den Hei-
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matstaat legal verlassen, womit allein vor diesem Hintergrund kaum
allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise zu erwarten wären,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Syrien zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt vorherrscht und auch keine individuellen Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer – der im Gegensatz zu vielen in
diesem Land lebenden Kurden Staatsbürger von Syrien ist – um einen
jungen, berufserfahrenen und soweit aktenkundig gesunden Mann
handelt, welcher in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetz verfügt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er werde im Falle seiner Rück-
kehr nach Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu beurtei-
len ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheis-
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sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
vorliegend erlassen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit
ausgewiesen worden ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren war.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
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Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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