Abtei lung V
E-7599/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7599/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 12. September 2009 und gelangte am 20. Oktober 2009 in
die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszen-
trum A._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom
28. Oktober 2009 wurde er für die Dauer das Verfahrens dem Kanton
B._______ zugeteilt. Am 3. November 2009 fand eine Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei serbischer Ethnie und stamme aus
C._______, Gemeinde D._______. Er sei seit dem Jahre 2002 wieder-
holt von Albanern belästigt und beschimpft worden. Am 27. Dezember
2007 hätten ihn vier ihm nicht bekannte Albaner zusammengeschla-
gen und so schwer verletzt, dass er sich in Spitalpflege habe begeben
müssen. Am 10. August 2009 hätten zwei Personen versucht, ihn in
einen Kleinbus zu zerren und zu entführen. Er habe jedoch zu fliehen
vermocht. Er habe sich wegen dieser Übergriffe nicht an die Behörden
im Kosovo gewendet, da diese in solchen Fällen nichts unternehmen
würden. Nach dem letzten Vorfall sei er am 12. August 2009 nach Ser-
bien gereist, wo er sich bis am 19. Oktober 2009 bei einem Freund in
E._______ aufgehalten habe und dann mithilfe eines Schleppers per
Auto über Ungarn und Oesterreich in die Schweiz gereist sei. Er habe
sich im Übrigen seit dem Beginn seiner Probleme im Kosovo regel-
mässig bei Freunden in Serbien aufgehalten und habe dort von Mai
bis August 2009 auch gearbeitet.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das
Dienstbüchlein seines Vaters, ein ärztliches Formular betreffend Zu-
weisung des Beschwerdeführers an einen Facharzt vom 27. Dezember
2007, eine UNMIK-Identitätskarte, ausgestellt am 3. September 2002,
eine serbische Identitätskarte, ausgestellt am 28. Oktober 2002, und
eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D._______ vom 12. August
2009 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 – gleichentags eröffnet - lehnte
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das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt aus, die von ihm vorgebrachten Übergriffe
seien asylrechtlich nicht relevant, da von einem adäquaten Schutz
auch der Minderheiten durch die Kosovo Police Service (KPS) und die
internationalen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Hierzu sei anzufü-
gen, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben nie an
die Sicherheitskräfte gewandt habe. Die Schwere der vorgebrachten
Übergriffe werde auch dadurch relativiert, dass er nach seinen regel-
mässigen Aufenthalten in Serbien immer wieder in den Kosovo zurück-
gekehrt sei. Der Beschwerdeführer vermöge ferner nicht glaubhaft zu
machen, dass ein Zusammenhang zwischen den erlittenen Schikanen
und der Teilnahme seines Vaters am Kosovo-Krieg bestehe. Das ein-
gereichte Militärbüchlein seines Vaters vermöge eine solche Konnexi-
tät nicht zu belegen. Zudem stellten die vorgebrachten wirtschaftlichen
Probleme keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Im Weiteren würden
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im
Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegwei-
sungsvollzug in den Herkunftsort des Beschwerdeführers sowie in den
Norden Kosovos sei als unzumutbar zu erachten. Es bestehe aber
eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien, denn der Kosovo sei
gemäss der serbischen Verfassung von 2006 weiterhin integraler
Bestandteil Serbiens. Zudem habe sich der Beschwerdeführer häufig
in Serbien aufgehalten, verfüge dort über einen Freundeskreis und
habe zeitweilig dort gearbeitet.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren
Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist.
Zu Recht hat das BFM festgestellt, die Behörden im Heimatland des
Beschwerdeführers seien grundsätzlich in der Lage und willens, adä-
quaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten. Dazu
gilt es zu beachten, dass der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom
6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country")
bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung
weder mit seinen Vorbringen noch mit den zu den Akten gegebenen
Beweismitteln umzustossen, zumal er die staatlichen Behörden im
Kosovo nicht um Schutz ersucht hat. Im Weiteren vermögen die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen ohnehin die Kriterien
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG
wegen fehlendem zeitlichem Zusammenhang mit der Flucht, bezie-
hungsweise mangels hinreichender Intensität nicht zu erfüllen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich
allfälligen Übergriffen in seinem Herkunftsort durch eine Verlegung sei-
nes Wohnsitzes nach Serbien, wo er sich nach eigenen Angaben
bereits wiederholt aufgehalten hat und über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, entziehen kann. Da Serbien die Unabhängigkeit des Kosovo nicht
anerkannt hat und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 aus-
drücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet, kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von den serbischen
Behörden weiterhin als serbischer Staatsangehöriger betrachtet wird.
Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und seinen Aus-
führungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeein-
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gabe sind keine Hinweise auf eine Gefährdung in Serbien zu entneh-
men.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf dem
gesamten Gebiet seines Herkunftsstaats nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwer-
de einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
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in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
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lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 5.1) steht dem Beschwerdeführer
als serbischem Staatsangehörigen grundsätzlich die Möglichkeit offen,
im serbischen Staatsgebiet ausserhalb des Kosovo Wohnsitz zu neh-
men. Gemäss Aktenlage verfügt er über eine Berufsausbildung und
über berufliche Erfahrung und es liegen keine Hinweise auf bestehen-
de gesundheitliche Probleme vor. Zudem hat der Beschwerdeführer
sich nach eigener Darstellung in der Vergangenheit regelmässig in
Serbien aufgehalten, wo er während einigen Monaten gearbeitet und
einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, welcher ihn in der Vergang-
enheit bereits unterstützt hat. Unter diesen Umständen ist – ohne die
bisweilen prekäre Situation der Binnenvertriebenen in Serbien zu ver-
kennen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien
keiner existenziellen Gefährdung ausgesetzt ist und er somit dort über
eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügt.
Unter diesen Umständen kann die Frage der Zumutbarkeit der Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort in der Gemeinde
D._______ beziehungsweise des Bestehens einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im serbisch besiedelten Norden des Kosovo
offengelassen werden.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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