Abtei lung V
E-7600/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______ geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7600/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der tamilischen Ethnie aus
Jaffna mit Wohnsitz in Colombo, reichte am 5. Juni 2008 – eingegan-
gen am 25. Juni 2008 – bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
ein Asylgesuch ein.
Sie machte dabei geltend, dass ihr Ehemann am (...) bei einer
Bombenexplosion im Distrikt Jaffna umgekommen sei. Nachdem sie
begonnen habe, die Todesursache ihres Ehemannes zu erforschen,
sei sie von paramilitärischen Kräften und von "state sponsored armed
groups" aufgesucht und belästigt worden. Infolge dieser Behelligungen
sei sie mit ihren fünf Kindern – geboren zwischen 1989 und 1996 – mit
der Airline "B._______" nach Colombo umgesiedelt, wo sie heute noch
lebe.
Die Beschwerdeführerin fügte weiter an, dass sie seit dem Tod ihres
Ehemannes über kein Einkommen verfüge; unterstützt werde sie von
Wohlfahrts-Organisationen, Verwandten und von Freunden. Ferner
habe sie ein Problem, eine Schulbewilligung für ihre Kinder zu erhal -
ten. In grundsätzlicher Weise klagte die Beschwerdeführerin auch,
dass sie und ihre Familie durch Umstände, für welche sie nicht ver-
antwortlich seien, in Mitleidenschaft gezogen würden.
Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie der "Human Rights Com-
mission of Sri Lanka" vom (...) 2007 bei, welche die Registrierung am
(...) 2007 einer Klage der Beschwerdeführerin bezüglich des Todes
ihres Ehemannes bestätigt. Ferner liegen Kopien der
Heiratsbestätigung vom (...), ihrer Geburtsbestätigung und derjenigen
ihrer fünf Kinder, der Todesbestätigung des Ehemannes, eines
Polizeiberichts vom (...) 2006 über die Umstände, die zum Todes des
Ehemannes geführt haben, sowie der Flugtickets vom (...) 2008 bei
den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die Schweizerische Vertretung
in Colombo die Beschwerdeführerin auf, zu den darin aufgelisteten
Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und diesbezügliche
Beweismittel einzureichen.
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Die Beschwerdeführer liess diese Gelegenheit unbenützt verstreichen.
C.
In einem Schreiben der Schweizerischen Botschaft an das Bundesamt
für Migration vom 25. September 2008 erklärte diese, dass sie im
konkreten Fall auf eine Anhörung verzichte, da die Mission einerseits
unter einem personellen Engpass leide. Anderseits ergebe sich aus
den Akten, dass die Beschwerdeführerin im letzten Jahr keine ernst -
hafte Lebensbedrohung erlebt habe und ihr Asylantrag mit wirtschaft -
lichen und humanitären Interessen begründet sei.
D.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt erstellt sei,
könne auf eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft verzichtet
werden. Ferner gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser vorinstanzlichen Auffassung
keine Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 – von der Schweizer Botschaft am
21. September 2010 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet – wies
das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begrün-
dete es seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz. Vor dem
Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka – die separatistische
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sei besiegt und das gesamte
Land befinde sich seit 1983 erstmals wieder unter Regierungskontrolle
– vermöge die geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den
srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen
Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen.
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei.
F.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 an das BFM – welches zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde –
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erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung. Sie machte ihre Furcht geltend, dass die Lage in den
Nordprovinzen, wo sie gelebt habe, bis sie nach dem Ableben ihres
Ehemannes nach Colombo umgezogen sei, immer noch nicht
normalisiert sei. Wegen dieser unbeständigen Lage im Land und aus
wirtschaftlichen Überlegungen habe sie ihre beiden Söhne ins Ausland
geschickt: Der älteste Sohn lebe als Student C._______, während der
zweite Sohn in D._______ bei einem Bruder der Beschwerdeführerin
sei. Es sei ihr Grundziel, Schutz für ihre Kinder zu suchen – auch für
ihre noch in Sri Lanka verbliebenen Töchter.
Ferner machte die Beschwerdeführerin auf die anhaltenden Verlet-
zungen der Menschenrechte in Sri Lanka aufmerksam.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti -
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miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der
Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies
nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der
asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf auf eine Be-
fragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30 E. 5.6).
Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen –
falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise
in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der
schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
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kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat
zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv
umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessens-
spielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person
– ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20
E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung
vom 27. August 2010 aus, dass sich die Situation in Sri Lanka seit
dem Jahr 2008, als bei den Machtkämpfen zwischen der Regierung
und der LTTE zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien, verän-
dert habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangen und das gesamte Land befinde sich seit 1983 erst-
mals wieder unter Regierungskontrolle. Von daher sei die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht hin-
länglich begründet.
Zudem habe die Vorinstanz Verständnis für die gegenwärtige schwie-
rige Lage der Beschwerdeführerin. Dennoch könne dem Gesuch um
Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, da der Verlust des
Ehemannes und Ernährers allgemein politische, soziale und wirt -
schaftliche Lebensbedingungen in Sri Lanka und keine einreiserele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
Die eingereichten Dokumente würden diese Ansicht nicht zu ändern
vermögen.
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5.2 In der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2010 hielt die Be-
schwerdeführerin der vorinstanzlichen Argumentation lediglich ent-
gegen, die vorherrschende Ungewissheit und die knappen finanziellen
Mittel, die ihr seit dem Tod ihres Ehemannes zur Verfügung stünden,
würden sie – sinngemäss – verzweifeln lassen. Sie wolle einzig ihre
fünf Kinder beschützen und ihnen eine Chance ermöglichen.
6.
6.1 Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Vorinstanz richtig feststellte, dass die Be-
schwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist,
weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise in die
Schweiz verweigerte.
6.2 Bewaffnete Konflikte haben leidvolle Auswirkungen, insbesondere
auf weite Teile der Zivilbevölkerung, die vor den Kriegsfolgen ausser
Landes oder in andere Landesregionen flüchten. Auch nach Ende
eines solchen Konflikts ist es meist die Bevölkerung, welche ange-
sichts der Aufräumarbeiten, Vergangenheitsbewältigung und der Neu-
strukturierung eines Landes, in einschneidender Weise zu leiden hat.
Diese Personen sind in der Regel indes nicht gezielt verfolgt. Indivi-
duell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann an-
zunehmen, wenn die schutzsuchende Person nicht lediglich den glei -
chen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres
Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht le -
diglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges,
betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. ).
6.3 Seit dem Umzug von Jaffna nach Colombo im (...) 2008 macht die
Beschwerdeführerin keine konkreten Behelligungen mehr geltend.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Be-
schwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemannes und Ernährers der
Familie hart getroffen wurde; dennoch ist keine aktuelle Gefährdung
(beziehungsweise künftige Verfolgung) ihrer Person und ihrer Kinder
ersichtlich. Der Verbleib im Heimatland kann der Beschwerdeführerin
und ihren Töchtern trotz ihres Schicksals zugemutet werden. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu
Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch abgewiesen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Bot -
schaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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