Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7601/2010
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
B._______,
Kolumbien,
c/o Schweizerische Botschaft in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung,
Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 4. September 2009 bei der
Schweizer Botschaft in Bogotá Asylgesuche ein und begründeten diese
folgendermassen: Sie seien in C._______ wohnhaft gewesen. Der
Beschwerdeführer habe zahlreiche politische und soziale Ämter
innegehabt. So sei er D._______, E._______, F._______ sowie
G._______ gewesen. Er sei zum H._______ gewählt worden. Seit
November 2007 habe er wiederholt telefonische Morddrohungen
erhalten, weil er die Wiederwahl zum D._______ angestrebt habe.
Nachdem am (…) 2008 der Vizepräsident jenes Viertels umgebracht
worden sei, habe er gleichentags seine Wahl abgesagt. Schon am (…)
2007 habe er sich verstecken müssen, da er von bewaffneten
Angehörigen der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC)
gesucht worden sei. Zudem habe er sofort verschiedene kolumbianische
Behörden kontaktiert, um Schutzvorkehrungen ersucht und bei der
Fiscalia Anzeige erstattet. Weil er weiterhin bedroht worden sei und sich
von den kolumbianischen Behörden als ungenügend beschützt erachtet
habe, sei er mit seiner Familie nach I._______ umgezogen. Am 13. Mai
2008 habe er den Wohnsitz nach J._______ verlegt. Aber auch dort sei
er weiterhin verfolgt worden. Zudem hätten auch Familienangehörige
wiederholt Drohanrufe erhalten. Von Freunden und Bekannten aus
C._______ habe er erfahren, dass die FARC weiterhin nach ihm suche
und ihn zu einem militärischen Ziel erklärt habe. Weil er sich von den
kolumbianischen Behörden als ungenügend unterstützt und beschützt
erachtet habe, habe er für sich und seine Partnerin bei der Schweizer
Botschaft in Bogotá schliesslich Asylgesuche deponiert.
Mit ihrem schriftlichen Asylgesuch haben die Beschwerdeführenden
mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten gereicht.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend den Verzicht des
BFM auf die Durchführung einer Anhörung auf der Botschaft sowie seiner
Absicht, die Asylgesuche abzulehnen. Die Beschwerdeführenden
nahmen dazu mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Eingang auf der
Botschaft) Stellung, wobei sie sinngemäss an ihren Asylgesuchen
festhielten.
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C.
Mit Verfügung vom 13. August 2010, eröffnet am 6. September 2010,
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. In dieser Verfügung hielt das
BFM einleitend auch fest, gestützt auf die Gesuchseingabe sowie die
derzeitige Aktenlage könne die Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden abschliessend beurteilt werden.
D.
Mit in Spanisch verfasster Rekursschrift vom 15. September 2010
(Eingang auf der Schweizer Botschaft am 16. September 2010) erhoben
die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 13. August 2010 die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Eingabe im Einzelnen wird
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
wurde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet und – im Sinne
einer begründeten Ausnahme – vom Instruktionsrichter eine amtliche
Übersetzung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache angeordnet (Art.
33a Abs. 3 und 4 VwVG).
1.4. Abgesehen von diesem sprachlichen Mangel haben die
Beschwerdeführenden die Beschwerde form- und auch fristgerecht
eingereicht. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Leitentscheid erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer
Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsbedingten Gründen bei
der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen
Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die
Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person
bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O.
E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn
des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung zu begründen.
4.2. Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren nicht
befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenverfügung
vom 31. Mai 2010 begründet, mit welcher den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid – entgegen
ihrer Auffassung in korrekter Weise – gewährt wurde. Dieses nahmen sie
mit Stellungnahme vom 21. Juni 2010 wahr. Dabei hielten sie
sinngemäss zusammengefasst an ihren Gesuchsvorbringen fest und
verwiesen auf weitere, gleichzeitig eingereichte Dokumente. In der
Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Asylsuchende persönlich
anzuhören seien; dies ist nach dem oben Ausgeführten zwar
grundsätzlich richtig, war jedoch vorliegend angesichts der klaren
Aktenlage nicht zwingend erforderlich.
Soweit die Beschwerdeführenden die "persönlichen
Erwartungshaltungen" der ihr Asylgesuch behandelnden Mitarbeitenden
der Botschaft thematisieren, mutmassen, ihr Gesuch sei nicht mit dem
gebotenen Respekt und der nötigen Aufmerksamkeit bearbeitet worden,
und geltend machen der Hinweis auf die besseren
Assimilationsmöglichkeiten in den Nachbarländern Kolumbiens sei
abwertend, beleidigend und insgesamt diskriminierend, teilt das
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Bundesverwaltungsgericht ihre Auffassung nach Durchsicht der Akten
nicht. Den Akten sind keine Hinweise auf die implizit geltend gemachte
Voreingenommenheit oder eine unsorgfältige Arbeitsweise zu
entnehmen.
4.3. Die (vordergründig) verfahrenstechnischen Rügen der
Beschwerdeführenden erweisen sich damit als unbegründet.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch
abgewiesen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
verweigert hat.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
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5.3. Die Vorinstanz hat gemäss Akten zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen durch die FARC in ihrer
Heimatregion offenbar durch Wegzug nach J._______, wo sie sich
gemäss vorliegenden Akten seither aufhalten, im Ergebnis entziehen
konnten. Etwas Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht geltend
gemacht.
5.4. Abgesehen davon hat das BFM auch zutreffend festgestellt, dass es
den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, nötigenfalls in einem
anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 [Abs. 2]
AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als
auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll.
Diese Länder verfügen – mit Ausnahme Venezuelas – über ein eigenes,
gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen.
Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru
sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um
Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge
anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch
unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat,
insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl.
EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132; vgl. etwa auch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5372/2010 vom 6. August 2010
und E-4009/2010 vom 15. Juni 2010). Dies umso weniger, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
5.5. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden als nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführenden weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde
irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht haben.
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5.6. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft
in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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