B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-760/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige aus
B._______, suchte am 27. August 2010 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 9. September 2010 fand die
summarische Befragung im EVZ C._______, am 28. September 2010 die
Anhörung zu den Asylgründen und am 1. Oktober 2010 die ergänzende
Anhörung mit einem Frauenteam statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung vom 9. September 2009 im Wesentlichen geltend,
sie sei schon lange Witwe und habe zusammen mit ihren Kindern im Dorf
B._______ gelebt. Nachdem ihr Sohn vor ungefähr 20 Jahren und ihre
Töchter vor ungefähr 19 Jahren von der "Ihadek" wegen Verdachts, mit
der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation
Front [OLF]) zusammenzuarbeiten, verschleppt worden seien, sei letzten
Monat auch ihr jüngster Sohn spurlos verschwunden. Um Letzteren zu
suchen, habe sie ihr Hab und Gut verkauft und sei nach Addis Abeba ge-
reist, wo sie bei den Eltern einer Frau, die sie in einer Kirche angetroffen
habe, untergekommen sei. Als sie in Addis Abeba erfahren habe, dass
viele junge Leute in den Sudan und danach in die Schweiz reisen wür-
den, sei sie von Eritrea mit einem Busfahrer in den Sudan und von dort
mit dem Flugzeug über Mailand in die Schweiz gereist.
Anlässlich der Bundesanhörung vom 28. September 2010 wiederholte die
Beschwerdeführerin die von ihr anlässlich der summarischen Befragung
deponierten Ausführungen zu den Ausreiseumständen und machte dar-
über hinaus geltend, in Äthiopien sei sie verhaftet worden und im Sudan
angekommen, habe sie der Busfahrer einem Schlepper übergeben, wel-
cher sie ausgeraubt und versucht habe, sie zu vergewaltigen.
Im Rahmen der ergänzenden Anhörung mit einem Frauenteam machte
sie nebst dem bereits Ausgeführten zusätzlich geltend, sie sei während
der Haft von einem Soldaten in einer Toilette vergewaltigt worden.
Trotz entsprechender Aufforderungen gab die Beschwerdeführerin weder
Beweismittel noch Identitätsdokumente zu den Akten. Letztere könne sie
auch nicht beschaffen, da sie weder einen eigenen Reisepass noch eine
Identitätskarte habe.
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Seite 3
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 – eröffnet am 30. De-
zember 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 – Datum Poststempel – erhob die Be-
schwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In ihrer Be-
schwerde wies sie darauf hin, dass sie sich infolge einer Erkrankung in
ärztlicher Behandlung befinde. Ihrer Beschwerde legte sie eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung von D._______ vom 28. Januar 2011 bei.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2011 verzichtete die In-
struktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte ihr Frist, ein ausführliches ärztliches Zeugnis, ihre Erkrankung
belegend, beizubringen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab, weil sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht
hatte vernehmen lassen, und forderte sie zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin zwei
Arztberichte zu den Akten und ersuchte unter Hinweis auf ihre Mittellosig-
keit sinngemäss um wiedererwägungsweise Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht.
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Seite 4
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. März 2011 hiess die Instrukti-
onsrichterin das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht gut und forderte sie auf, ein detail-
liertes ärztliches Zeugnis einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 liess die Beschwerdeführerin den be-
reits bei den Akten liegenden Arztbericht nochmals einreichen.
I.
Am 10. Mai 2011 liess sich das BFM vernehmen. Dabei beantragte es un-
ter Verweis auf seine Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig führte es aus, den medizinischen Unterlagen seien keine
Hinweise zu entnehmen, welche gegen eine Wegweisung der Beschwer-
deführerin sprechen würden. Eine entsprechende Behandlungsmöglich-
keit bestehe eventuell vor dem Wegweisungsvollzug.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-760/2011
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-760/2011
Seite 6
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Indem sie erst im Laufe der Bundesanhörung
angegeben habe, dass sie nach dem Verschwinden ihres Sohnes verhaf-
tet und im Gefängnis geschlagen worden sei, damit sie den Aufenthaltsort
ihre Sohnes preisgebe, habe sie im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Im Rahmen der er-
gänzenden Anhörung habe sie darüber hinaus angefügt, während der
Haft von einem Soldaten in einer Toilette verhaftet (recte: vergewaltigt)
worden zu sein. Auf Aufforderung, die Umstände der Haft zu schildern,
habe sie anlässlich der Anhörung mehrfach wiederholt, von Soldaten ge-
schlagen worden zu sein. Ebenso habe sie die Frage, ob sie nebst den
Schlägen anderes erlebt habe, in drei verschiedenen Antworten verneint.
Vor dem Hintergrund, dass der Befrager die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen habe, das Thema im Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit
einem Frauenteam zu behandeln, habe die Beschwerdeführerin jedoch
darauf insistiert, noch anlässlich der Anhörung darzulegen, dass der
Schlepper nach der Ankunft im Sudan versucht habe, sie zu vergewalti-
gen. Damit sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie anlässlich der
Anhörung die in der Haft erlittenen Vergewaltigungen nicht erwähnt habe.
Da es sich um ein einschneidendes Erlebnis in ihrem Leben beziehungs-
weise um einen grundlegenden Sachverhaltspunkt im Asylverfahren
handle, sei die erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte Haft
höchst zweifelhaft.
Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, auch nur Angaben allge-
meiner Natur zur "Ihadek" zu machen, obwohl diese für die Verschlep-
pung ihrer drei Söhne verantwortlich gewesen sein solle. Da mehrere
Jahre zwischen dem Verschwinden ihrer Kinder lägen und die "Ihadek"
dafür verantwortlich gewesen sei, wäre von ihr zu erwarten gewesen,
dass sie sich über diese Gruppierung informiert und nicht lediglich depo-
niert hätte, sich nicht um Politik zu kümmern, respektive auszusagen,
diese sei an der Macht.
Überdies seien ihre Angaben zum Zeitpunkt der Verschleppung ihrer
Söhne nur vage ausgefallen. Entsprechend habe sie weder anlässlich der
Befragung noch bei der Anhörung ein genaues Datum angeben können.
Nach dem Zeitpunkt der Verschleppung ihrer Töchter gefragt, habe sie
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Seite 7
lediglich erklärt, dies sei gemäss äthiopischem Kalender im Jahre 63 oder
83 geschehen. Darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zeit-
raum von 20 Jahren handeln würde, habe sie lapidar angegeben, sich
nicht genau daran zu erinnern, um schliesslich anlässlich der Anhörung
zu deponieren, die Verschleppung der Töchter sei ein Jahr zuvor erfolgt,
sich aber nicht gut an Ereignisse erinnern zu können.
Indem sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sie habe gehört,
dass junge Äthiopier in den Sudan und dann in die Schweiz reisen wür-
den, weshalb sie sich ebenfalls dazu entschlossen habe, sei auch ihre
Aussage zu den Ausreisegründen gänzlich realitätsfremd ausgefallen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Reise, wie von der Beschwerdeführerin
beschrieben, sehr gefährlich sei, seien ihre Aussagen unglaubhaft.
5.2 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So machte die Beschwerdeführe-
rin anlässlich der Befragung vom 9. September 2010 keine selbst erlitte-
nen Nachteile in Äthiopien geltend. Insbesondere brachte sie nicht vor, in
Äthiopien verhaftet und vergewaltigt worden zu sein. Die erst anlässlich
der Anhörung vom 28. September 2010 erwähnte Sachverhaltserweite-
rung, wonach sie bereits in ihrem Heimatland verhaftet worden sei und
die neuerliche Ausweitung bei der ergänzenden Anhörung vom 1. Okto-
ber 2010, in der Toilette von einem Soldaten vergewaltigt worden zu sein,
weshalb sie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sind grund-
los nachgeschoben und daher unglaubhaft. Obwohl es für die betroffene
Person nicht einfach ist, das Erlebte zu schildern, geht ihre Erklärung in
der Beschwerdeschrift, wonach sie anlässlich der beiden ersten Anhö-
rungen nicht über die Vergewaltigung habe berichten können, weil dabei
Männer anwesend gewesen seien, insoweit ins Leere, als sie im Verlaufe
der Anhörung durch ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck erweckte,
sie sei aus moralischen und/oder psychischen Gründen nicht in der Lage,
vom angeblich Erlebten zu berichten. Wie den einschlägigen Akten ent-
nommen werden kann, insistierte sie geradezu darauf darzulegen, was
ihr im Sudan zugestossen sei (vgl. Akten BFM A 8/13 S. 3 f.). Die erwähn-
ten Sachverhaltsergänzungen lassen in der vorgebrachten Form auch
Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
aufkommen, weshalb anzunehmen ist, sie habe ihr Heimatland aus ande-
ren Gründen, als der von ihr vorgebrachten verlassen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann für das Weitere vollumfänglich auf die vo-
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Seite 8
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen die Beschwerde-
führerin nichts Stichhaltiges entgegenhält.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 9
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-760/2011
Seite 10
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli 2011). Der
Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde am 12. Dezember 2000
mit einem Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-
Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenz-
gebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lö-
sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung der Lage nach wie
vor nicht in Sicht ist (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: PETER
K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009,
Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).
Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthi-
opien betrifft, ist Folgendes anzumerken: Für alleinstehende und zurück-
kehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da die-
se von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert werden.
Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gern gesehen,
sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden ist in der Re-
gel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass
sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Wird eine alleinste-
hende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die Schuld gegeben (vgl. Ös-
terreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian Centre for Country of
Origin und Asylum Research and Documentation, Reisebericht Äthiopien,
Dezember 2004).
Die Arbeitslosigkeit von Frauen ist sehr hoch. Faktoren, welche die Wahr-
scheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Le-
ben in der Stadt, der Besitz finanzieller Mittel, Unterstützung durch ein so-
E-760/2011
Seite 11
ziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Okto-
ber 2012). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten,
welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitu-
tion oder in Haushalten, wo sie sehr oft verschiedenen Formen der Ge-
walt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthi-
opien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober
2009; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2097/2008 vom 7. Juli
2011).
7.4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situ-
ation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Wegweisungshin-
dernissen stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Unter-
suchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die be-
troffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte
Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll
gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich
somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei
einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung
der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen
stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige
Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall be-
deutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über
die Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkre-
ten Abklärungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für
die Beschwerdeführerin zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise
darum bemüht, ihre Vorbringen zu belegen. Ihr Verhalten entspricht je-
E-760/2011
Seite 12
nem von Asylsuchenden, die es darauf anlegen, den Behörden eine
Rückführung in den Heimatstaat insbesondere dadurch zu verunmögli-
chen, dass sie diese über ihre Identität im Unklaren lassen und vorgeben,
keinerlei Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten oder anderen
Personen herstellen zu können. Angesichts der familiären Verhältnisse im
kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin, ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Heimatland ein tragfähiges
Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin aufnehmen
und sie in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. An
dieser Einschätzung vermag auch der am 17. März 2011 und am 12. April
2012 (per Fax) im Doppel zu den Akten gereichten ärztliche Bericht, aus
welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter (…) leide, wel-
che auf einen sogenannten (…) sowie eine (…) zurückzuführen sei, wofür
der Beschwerdeführerin eine operative Behandlung empfohlen werde,
nichts zu ändern, zumal sich aus diesen Berichten keine Schlüsse über
die Dringlichkeit eines operativen Eingriffs, die möglichen Folgen von
dessen Nichtvornahme und die Notwendigkeit allfälliger Nachbehandlun-
gen ziehen lassen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin steht dem Voll-
zug der Wegweisung nicht entgegen, zumal es ihr offen steht, beim BFM
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]).
Für Weiteres kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf fehlende Abklärungen beru-
fen, wenn sie durch ihr Verhalten eine solche verunmöglicht.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
E-760/2011
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-760/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: