B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-760/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, zu dem er am 27. November 2012 und am 4. Dezem-
ber 2012 befragt wurde,
dass er auf Vorhalt einer in der EURODAC-Datenbank abgespeicherten
daktyloskopischen Erfassung in Spanien einräumte, er habe am 22. April
2012 am Flughafen von Madrid ein Asylgesuch gestellt und sei am
22. Oktober 2012 in diesem Land als politischer Flüchtling anerkannt
worden, worauf ihm die spanischen Behörden am 26. Oktober 2012 eine
fünf Jahre lang gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten,
dass er Spanien jedoch wegen der schlechten Lebensbedingungen für
anerkannte Flüchtlinge, der fehlenden Möglichkeit, seinen Lebensunter-
halt zu verdienen, und der ungenügenden Sicherheitslage (mangelnder
Schutz vor Diebstählen) verlassen habe,
dass sich die spanischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 17. De-
zember 2012 hin gleichentags unter Hinweis auf die bis 2017 gültige Auf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu dessen Rückübernahme
bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2013 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete und
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichne-
te,
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten (und von einer Rückweisung nach Spanien abzu-
sehen), das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersuchen
liess,
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dass die Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter im Folgenden erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf den Antrag,
dem Beschwerdeführer sei (im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens) in
der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen solchen sicheren
Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien und seine Aner-
kennung als Flüchtling in diesem Land nicht bestritten sind,
dass es sich bei Spanien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
und die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 17. Dezember 2012 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erfüllt,
dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinn von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gel-
tend macht und ein solcher sich auch nicht aus den Akten ergibt,
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dass praxisgemäss auf das Gesuch einer Person, die in einem verfol-
gungssicheren Drittstaat Asyl oder einen vergleichbaren Schutz erhalten
hat, nicht eingetreten wird (vgl. zum Ausnahmetatbestand von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG insbes. BVGE 2010/56, E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwer-
deführer in Spanien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), was er ja
selber auch ausdrücklich anerkennt (vgl. Beschwerde S. 3),
dass an diesen Feststellungen, wie nachfolgend ausgeführt, auch die
Entgegnungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, er sei
in Spanien nur "auf dem Papier als Flüchtling anerkannt", und die spani-
schen Behörden seien aus politischen und wirtschaftlichen Problemen
nicht in der Lage, die Flüchtlinge in ihrem Land gemäss ihren internatio-
nalen Verpflichtungen zu unterstützen, weshalb er in diesem Land keine
menschenwürdige Existenz gehabt habe (vgl. a.a.O.),
dass das BFM somit zu Recht den Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§
84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass dem Beschwerdeführer in Spanien alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit spani-
schen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetz-
gebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hin-
weise vorliegen, wonach Spanien als Signatarstaat dieses Abkommens
sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen spanischen
Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe
von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem
Rechtsweg durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die anlässlich der Anhörungen thematisierte psychische Belastung
des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll vom 4. Dezember 2012 S. 5 f.) im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht thematisiert werden, weshalb
davon ausgegangen werden kann, es bestünden diesbezüglich keine
Wegweisungsvollzugshindernisse,
dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe zu geringe finanzielle Un-
terstützung seitens der spanischen Behörden erhalten und eine ihm an-
gebotene Weiterbildungsveranstaltung aus finanziellen Gründen nicht be-
suchen können (vgl. Beschwerde S. 3), offenkundig ebenfalls kein Weg-
weisungshindernis darstellt,
dass somit weder die in Spanien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die spani-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb abzuweisen ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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