B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-760/2019
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2019 / N (…).
E-760/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 4. März wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP).
Dabei führte er aus, er sei Tamile und stamme aus B._______. Im Jahr
2006 habe es in seiner Nähe eine Claymore Explosion gegeben. Da er
verdächtigt worden sei, etwas damit zu tun gehabt zu haben, sei er mitge-
nommen und geschlagen worden. Im Jahr 2015 habe er als (…) gearbeitet.
Am (…), als er nicht auf der Baustelle gewesen sei, seien explosive Mate-
rialien gefunden worden. Drei Tage später seien Soldaten beziehungs-
weise Leute vom CID (Criminal Investigation Departement) zu ihm gekom-
men und er sei mitgenommen worden. Mit Hilfe seiner Mutter und eines
Anwalts sei er gleichentags wieder freigelassen worden. Aus Angst habe
er das Dorf sofort verlassen und sei am (…) 2015 über den Flughafen Co-
lombo mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist.
Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört und führte dabei im Wesentlichen aus, sein Vater
sei im Jahr 1990, als er selbst erst (…) Jahre alt gewesen sei, erschossen
worden, weil er Verbindungen zur Bewegung der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gehabt habe. Die Cousine seiner Mutter sei ebenfalls er-
schossen worden und ein Cousin mütterlicherseits sei verschollen. Im Jahr
2006 sei er nach einer Claymore-Explosion von Soldaten befragt worden.
Er sei geschlagen worden, ein (…) und er habe seither Schmerzen (…). Er
sei am selben Tag entlassen worden und habe danach drei Monate lang
regelmässig (SEM-Akte A11/11 F26), jeden Tag (SEM-Akte A11/11 F37)
beziehungsweise jeden Freitag (SEM-Akte A11/11 F23) Unterschrift leisten
müssen. Er habe wegen den Verbindungen seines Vaters immer wieder
Schwierigkeiten gehabt und sei bei jedem Round-Up kontrolliert worden.
Bis im (…) 2015 habe er keine Probleme mit der Armee und dem CID mehr
gehabt. Damals habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen Auf-
trag in C._______ erledigt. Am (…) 2015 hätten sie zunächst (…) entfernt
und dann eine (…) geöffnet, um diese zu reinigen. Dort hätten sie Munition
gefunden. Sie hätten sofort die Besitzerfamilie des Grundstücks über den
Fund informiert und den Arbeitsort verlassen (SEM-Akte A11/11 F23), be-
ziehungsweise sei er an jenem Tag alleine am Arbeitsort gewesen, habe
die Grube geöffnet, “Handgranaten und so weiter“ gefunden und die Be-
sitzerfamilie informiert (SEM-Akte A11/11 F25, F27 ff.). Über diesen Vorfall
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Seite 3
sei später in den Zeitungen berichtet worden. Am (…) seien CID-Angehö-
rige zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er für
eine Befragung zu einem Camp in D._______ kommen solle. Er sei zu-
sammen mit seiner Mutter dorthin gegangen. Während seine Mutter habe
draussen warten müssen, sei er in einen Raum gebracht worden. Ihm
seien viele Fragen zur Munition gestellt und er sei beschuldigt worden, Ge-
wehre mitgenommen zu haben. Als er dies verneint habe, sei er mit Füssen
getreten worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass er aus einer „Bewe-
gungs-Familie“ sei. Weiter sei er gefragt worden, ob er zu E._______ und
F._______, welche aus seinem Heimatdorf stammten, Kontakt habe. Seine
Mutter habe geweint, geschrien und sei ohnmächtig geworden. Nur weil
seine Mutter anwesend gewesen sei, hätten sie ihn gehen lassen. Er sei in
der gleichen Nacht nach Colombo gegangen. Drei Tage danach sei er zu
Hause gesucht worden. Am (…) beziehungsweise am (…) 2015 sei er aus
Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
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Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 65 zu den Akten.
Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbe-
richt davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der
CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Ein-
reichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Num-
merierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 18. Feb-
ruar 2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
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Seite 5
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
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Seite 6
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der BzP und
der Anhörung sei eine Zeitspanne von zwei Jahren verstrichen, womit die
Vorinstanz erreicht habe, dass Abweichungen in seinen Aussagen über-
haupt erst hätten entstehen können.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn
zwischen der BzP und der Anhörung ein nicht zu grosser Zeitraum liegt, es
aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflich-
tung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach
der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung ver-
strichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Be-
schwerdeführers Rechnung zu tragen. Bei dem vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich
um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher
der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
seine Anhörung lediglich zwei Stunden und 40 Minuten (inklusive Rück-
übersetzung) gedauert habe und ihm nur 69 Fragen gestellt worden seien.
Es mag zutreffen, dass 69 Fragen auf den ersten Blick wenig erscheinen.
Bei der Durchsicht des Protokolls zeigt sich aber, dass der Beschwerde-
führer hinreichend zu seinen Asylgründen befragt wurde. Der Mitarbeiter
des SEM stellte ihm sowohl offene als auch konkrete Fragen zu einzelnen
Punkten. Die Antworten des Beschwerdeführers fielen jedoch einsilbig,
knapp und ausweichend aus. Dabei ist es unbehelflich, wenn sich der Be-
schwerdeführer auf seine schweigsame Art berufen will. Schliesslich wurde
er zu Beginn der Anhörung (wie bereits an der BzP) auf seine Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen und angehalten, alle wichtigen Geschehnisse zu nen-
E-760/2019
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nen und die Fragen vollständig zu beantworten. Nebst den gezielten Fra-
gen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu einzelnen Wi-
dersprüchen Stellung zu nehmen, wobei es ihm nicht gelungen ist, diese
aufzulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, die
Rüge geht fehl.
5.5 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdefüh-
rer zudem geltend, die Anhörung und die Ausfertigung der angefochtenen
Verfügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durch-
geführt worden. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof.
Dr. Walter Kälin missachtet. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim zi-
tierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung. Überdies ist nicht
ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschie-
dene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Ver-
fügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge
geht fehl.
5.6 Weiter wird vorgebracht, da das SEM den Asylentscheid erst ein Jahr
nach der Anhörung verfasst habe, hätte es dem Beschwerdeführer erneut
das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen, denn er habe sich in der
Zwischenzeit exilpolitisch engagiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine ge-
setzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen
Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzu-
führen.
Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen der BzP auf seine Mitwir-
kungsflicht (Art. 8 AsylG) aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige
Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der
Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen,
ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akte A4/12 S. 2). Auch bei der
Anhörung vom 25. Januar 2018 wurde er einleitend ausdrücklich auf seine
Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es sind den Akten keinerlei Anzeichen da-
für zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht
verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Gren-
zen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer dem SEM nach der Anhörung bis
zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse
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Seite 8
vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn nochmals an-
zuhören. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er hinsichtlich der geltend gemach-
ten exilpolitischen Aktivitäten der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem es einzelne Parteivorbringen nicht gewür-
digt habe. Die Vorinstanz muss nicht jede Aussage des Beschwerdeführers
einzeln widerlegen. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von wel-
chen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit den wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die vom Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich auf die
Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vo-
rinstanz. Sodann konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechts-
genüglich anfechten, eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht
vor.
5.8
5.8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, da das SEM den
Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE durch den Beschwer-
deführer und seines exilpolitischen Engagements nicht abgeklärt habe.
Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe in den Jahren 2008 und
2009 Transporte für die LTTE gemacht und ein 15-tägiges Basistraining
absolvieren müssen, hat der Beschwerdeführer diese Aktivitäten an der
Anhörung nicht erwähnt. Dies obwohl er konkret danach gefragt wurde, ob
er selbst irgendeine Verbindung zur Bewegung gehabt habe (SEM-Akte
A11/11 F36). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht
hätte es diesbezüglich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) an ihm gelegen, seine für die LTTE getätigten Aufgaben an-
zuführen. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE ist daher als nachgescho-
ben zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu erwähnen,
dass es nicht Sache des Mitarbeiters der Vorinstanz ist, jede Einzelheit
durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Gleiches gilt für seine angeb-
liche exilpolitische Tätigkeit, welche erstmals auf Beschwerdeebene vor-
gebracht und bis dato nicht belegt worden ist. Es ist nicht Sache der Vor-
instanz, nach subjektiven Nachfluchtgründen zu forschen.
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5.8.2 Ferner hält der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe die aktuelle
Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von
ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an
korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht
korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für
einen Background Check sei.
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer an-
gebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
5.8.3 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persön-
lich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt
zu erachten, die Rüge geht fehl.
5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge. Er sei erneut anzuhören, durch eine Person, die über ausrei-
chende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 1).
Seitens des Gerichts seien beim SEM die zur Anhörung intern angelegten
Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die An-
hörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe (Antrag 2). Es sei ihm eine ange-
messene Frist anzusetzen, damit er seine exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz dokumentieren könne (Antrag 3).
6.2 Zunächst ist zu Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung auszufüh-
ren, dass hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am
25. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der
ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine
Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig
und substanziiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu be-
legen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend er-
stellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdefüh-
rers nicht angezeigt ist. Antrag 1 ist daher abzuweisen.
6.3 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein
Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa).
Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen existieren würden – was nicht der Fall ist –, würden sie nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Der Antrag (2) auf Einsicht in verwal-
tungsinterne Akten ist somit abzuweisen.
6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist fest-
zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in den drei Jahren, seit er sich
in der Schweiz befindet, bisher nicht nachweislich exilpolitisch betätigt hat.
Zumindest konkretisiert er sein Engagement in der Rechtsmitteleingabe
nicht ansatzweise. Der Antrag (3) auf die Ansetzung einer Frist für die Ein-
reichung von Belegen für sein exilpolitisches Engagement ist ebenfalls ab-
zuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 11
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen.
Er habe an der Erstbefragung ausgesagt, an seiner Arbeitsstelle sei wäh-
rend seiner Abwesenheit explosives Material gefunden worden. An der An-
hörung hingegen habe er ausgeführt, er sei selbst auf die Handgranaten
gestossen und habe die Besitzer des Grundstücks darüber informiert. An
der BzP habe er weiter zu Protokoll gegeben, er sei festgenommen wor-
E-760/2019
Seite 12
den, woraufhin seine Mutter Anzeige bei der Polizei erstattet und einen An-
walt organisiert habe, wohingegen er bei der Anhörung ausgesagt habe,
seine Mutter habe ihn zum Befragungstermin begleitet und er sei freigelas-
sen worden, weil seine Mutter anwesend gewesen sei. Die Ausführungen
zu seiner Befragung seien oberflächlich ausgefallen, es fehle ihnen an er-
lebnisorientierten Angaben, da er lediglich angegeben habe, er sei von
zwei Männern befragt und mit Füssen getreten worden. Sein Antwortver-
halten erwecke den Eindruck, die Vorbringen seien konstruiert.
Soweit er geltend mache, er sei nach einer Explosion im Jahr 2006 befragt
und gefoltert worden, bestehe zwischen diesem Ereignis und seiner Aus-
reise weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang. Denn
er habe nach der geltend gemachten Befragung und Misshandlung im Jahr
2006 noch weitere neun Jahre unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Die Vor-
kommnisse im Jahre 2015 seien nicht glaubhaft. Demnach bestehe kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass die vorgebrachte Befragung im
Jahr 2006 in Zukunft asylrelevante Folgen nach sich ziehen würde. Ferner
seien diesbezüglich auch Vorbehalte bezüglich der Glaubhaftigkeit anzu-
bringen.
Was schliesslich das Vorbringen betrifft, er habe aufgrund der Verbindun-
gen seines Vaters zur Bewegung wiederholt Probleme gehabt, fehle es an
konkreten Hinweisen auf das Profil seines Vaters, gebe es keine Hinweise
auf gezielte gegen ihn gerichtete Massnahmen und hätten er, seine Ge-
schwister und seine Mutter unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Ferner hätten
gemäss eigenen Angaben seine Familienangehörigen auch bis zum aktu-
ellen Zeitpunkt keine ernsthaften Schwierigkeiten zu gewärtigen.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest, mithin rügt er, das SEM habe Art. 7 AsylG
nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, aufgrund
der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat sei er asylrechtlich ge-
fährdet. Dazu macht der Beschwerdeführer ausgedehnte allgemeine Aus-
führungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner
Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
des SEM widerlege. Die Gefährdungslage für abgewiesene tamilische
Asylsuchende beziehungsweise das „real risk“ habe sich dabei insbeson-
dere seit Februar 2018 erheblich vergrössert. Vor diesem Hintergrund sei
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die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben
begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre
und aus einem Exilzentrum der LTTE nach Sri Lanka zurückkehren würde.
Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risiko-
faktoren, welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt
Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premier-
minister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts
nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche
Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Come-
back und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche
Machthaber Sri Lankas.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 verschiedene
Risikofaktoren definiert. Das Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017
zeige nun, dass jegliche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn
diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivier-
ten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen wor-
den sei. Es handle sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern
um ein neues Verfolgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung
gemäss erwähntem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner ta-
milische Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszuge-
hen. Er erfülle die Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tä-
tigkeiten für die LTTE (Familie mit LTTE-Mitgliedern, persönliche Unterstüt-
zung während des Bürgerkrieges), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches
Engagement, keine gültigen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaf-
fung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora.
8.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle betreffend den Waf-
fenfund an seiner Arbeitsstelle nicht glaubhaft und die Vorbringen bezüg-
lich der Befragung im Jahr 2006 nicht asylrelevant sind. Soweit der Be-
schwerdeführer vorbringt, die Abweichungen in seinen Aussagen seien nur
entstanden, weil zwischen BzP und Anhörung zwei Jahre verstrichen
seien, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Es ist nicht er-
kennbar, weshalb sich seine Schilderungen lediglich aufgrund des Zeitab-
laufs in diametraler Weise widersprechen sollten. Ferner vermag er damit
nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen – insbesondere zu den gel-
tend gemachten Inhaftierungen – knapp, oberflächlich und ohne Realkenn-
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zeichen ausgefallen sind. Es handelt sich dabei um einschneidende Erleb-
nisse, zumal der Beschwerdeführer auch von Misshandlungen sprach,
ohne dies jedoch weiter zu vertiefen. Er hatte nur über persönliche Erleb-
nisse zu berichten, weshalb diesbezüglich eine detaillierte, erlebnisnahe
Schilderung erwartet werden darf. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers handelt es sich bei seinen Ausführungen an der Anhörung denn
auch nicht um Präzisierungen zum bereits an der BzP Gesagten. Das Ge-
richt schliesst sich daher der in der angefochtenen Verfügung vertretenen
Ansicht an. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
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9.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sein im Jahr 1990
verstorbener Vater Verbindungen zu den LTTE gehabt. Er sei damals (…)
Jahre alt gewesen und habe selbst nie Kontakt mit den LTTE gehabt. Die
auf Beschwerdeebene vorgebrachten eigenen Tätigkeiten für die LTTE
sind, wie bereits erwähnt, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu beur-
teilen. Im Jahr 2006 sei er verdächtigt worden, an einer Explosion beteiligt
gewesen zu sein. Bis zum geltend gemachten Waffenfund im Jahr 2015
hätten er und seine Familie unbehelligt in Sri Lanka gelebt. Er sei zwar
verhaftet, aber am selben Tag wieder frei gelassen worden. Gemäss sei-
nen Angaben stehe er in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwis-
tern, die keinerlei Schwierigkeiten hätten (SEM-Akte A11/11 F7 f.). Der Be-
schwerdeführer hat im Jahr (…) einen Pass beantragt und konnte diesen
im Jahr (…) problemlos erneuern lassen (SEM-Akte A4/12 S. 5 Ziff. 4.02).
Er verfügt zwar nicht mehr über seinen Pass, kann sich aber mit seiner
originalen Identitätskarte ausweisen. An der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeit bestehen mangels Belegen erhebliche Zweifel. Allein aus
der tamilischen Ethnie, dem (…) und der mittlerweile (…) Landesabwesen-
heit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufge-
führt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Un-
ter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufle-
ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
9.3 Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithri-
pala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist
zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamili-
schen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich fer-
ner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt.
9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
E-760/2019
Seite 16
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
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Seite 17
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
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Seite 18
der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen.
11.4 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
11.5.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Distrikt Jaffna,
Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend be-
jaht. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben
über mehrjährige Berufserfahrung als (…). Ferner leben seine Mutter und
vier Geschwister nach wie vor in Sri Lanka (SEM-Akte A11/11 F18), womit
er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation
verfügt. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
11.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte
und obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
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Seite 19
die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AIG).
11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger