Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7602/2008
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23.Oktober
2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger,
Angehöriger der Volksgruppe Hazara, verliess eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am 30. Januar 2007 in Richtung Teheran (Iran). In
der Folge setzte er seine Reise in die Türkei fort, gelangte schliesslich
von der türkischen Küste aus mit einem Schlauchboot nach B._______
(Griechenland) und von dort aus mit einem Passagierschiff nach Athen.
Danach gelangte er mit dem Zug weiter nach C._______ und reiste in
einem LKW auf einer Fähre nach Italien. Am 13. Mai 2008 gelangte er mit
einem LKW in die Schweiz, wo er am Grenzposten in D._______
angehalten und an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ verwiesen wurde. Am selben Tag begab er sich mit der Bahn
nach E._______ und meldete sich schliesslich am 14. Mai 2008 auf dem
Polizeiposten am Hauptbahnhof.
A.b In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 dem EVZ
F._______ zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
20. Mai 2008 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 26. Mai
2008 hörte die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, dass seine Eltern ursprünglich aus der Provinz
Bamiyan stammen würden, er im Iran geboren sei und dort mit seinen
Eltern in Teheran gelebt habe. Mit der Zeit seien im Iran die Gesetze
verschärft worden und die Afghanen seien strenger kontrolliert und per
Rundfunk aufgefordert worden, den Iran zu verlassen. Im Jahre 2006 sei
er an seiner Arbeitsstelle von Ordnungskräften überraschenderweise
verhaftet worden. Der Offizier der Ordnungskräfte habe den von ihm
vorgewiesenen Ausweis zerrissen. Schliesslich sei er mit anderen
Afghanen in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er nach einer
Woche nach Afghanistan ausgeschafft worden sei. Dort habe er sich
nach Kabul begeben, woraufhin ihm seine Eltern und Geschwister dorthin
freiwillig gefolgt seien, mit dem Ziel, sich an besagtem Ort eine neue
Existenz aufzubauen. Sein Vater habe sich in der Folge nach Bamiyan zu
seinen Brüdern begeben, um seine Ländereien zurückzubekommen, die
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er aber trotz Fürsprache der "Weissbärtigen" nicht zurückerhalten habe,
sodass er wieder nach Kabul zurückgekehrt sei, wo er einen (…) erlitten
habe. Seine Familie sei mit gefälschten afghanischen Ausweisen, die mit
einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung versehen gewesen seien,
wieder in den Iran zurückgekehrt, da die medizinische Versorgung für
seinen Vater in Kabul mangelhaft gewesen sei. Leider sei dieser nach
dreimonatigem Aufenthalt auf der Intensivstation verstorben, und die
Kosten für seinen Spitalaufenthalt und Beerdigung hätten sich auf
12'000.- US-Dollar belaufen, die der Beschwerdeführer von seinem (…)
ausgeliehen habe. Dieser habe ihm daraufhin geraten, ins Ausland zu
gehen, um das von ihm geliehene Geld wieder zurückbezahlen zu
können. Da der Beschwerdeführer nicht im Iran habe bleiben können
beziehungsweise befürchtet habe, von den iranischen Behörden
ausgeschafft zu werden und er in Afghanistan die Gefahr laufen würde,
von den Gläubigern, von denen er das Geld geliehen habe, angeklagt zu
werden und eine lange Haftstrafe zu verbüssen, habe er den Iran
schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 29. Oktober 2008 -
wies die Vorinstanz das Asylgesuch vom 16. Mai 2008 ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte dagegen mit Eingabe vom 27. November
2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantrage, es sei die Verfügung des BFM vom 23.
Oktober 2008 aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantrage er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 werde im
Endentscheid befunden.
E.
Der Beschwerdeführer bat im Schreiben vom 19. April 2011
(Poststempel: 20. April 2011) das Bundesverwaltungsgericht, ihn in der
Schweiz aufzunehmen, da das Leben als Asylsuchender nicht einfach
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 VGG). Vorliegend wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111 a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
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die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung angeführt, dass er
befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner finanziellen
Schulden von seinen Gläubigern belangt zu werden und eine langjährige
Haftstrafe zu erhalten, da er die Geldsumme, die er von Bekannten
seines (…) geliehen habe, nicht zurückbezahlen könne. Bei der
Erstbefragung habe er aber mit keinem Wort die befürchtete Haftstrafe
erwähnt, selbst dann nicht, als er explizit nach anderen Gründen gefragt
worden sei, welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen
würden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit als
nachgeschoben zu qualifizieren, zumal erfahrungsgemäss eine
tatsächlich verfolgte Person bereits bei der Empfangszentrumsbefragung
ihre wesentlichen Asylgründe vortrage. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte schlechte wirtschaftliche Lage in Bezug auf eine
allfällige Rückkehr nach Kabul sei zudem Ausdruck der allgemeinen
politischen Situation in Afghanistan und somit nicht asylbeachtlich.
Hinsichtlich der von ihm angeführten Diskriminierung aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara lägen auch keine Anzeichen vor,
dass diese Gruppe allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten
Verfolgung ausgesetzt sei. Insbesondere in Kabul seien keine ethnisch
oder religiös motivierten Übergriffe auf Hazara bekannt, und die
Regierung sei innerhalb ihres Einflussgebietes auch willens und in der
Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Deshalb sei es für
einen Hazara zumutbar und möglich, sich in Kabul unter den Schutz der
Behörden zu stellen.
Die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände als Flüchtling im
Iran seien sodann Ausdruck der allgemeinen Lage dort lebender
afghanischer Flüchtlinge und nicht asylrelevant. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei aus dem Iran zwangsweise nach Afghanistan
deportiert worden, sei zudem aus mehreren Gründen in Zweifel zu
ziehen. So habe er unterschiedliche Aussagen zu seinen iranischen
Aufenthaltspapieren gemacht. In der Anhörung habe er zu Protokoll
gegeben, vor 2006 einen blauen Ausweis im Iran gehabt zu haben,
welcher ihm entzogen worden sei, als ihm der rosafarbene
Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei. An anderer Stelle hingegen
habe er behauptet, noch im Besitze seines blauen Flüchtlingsausweises
zu sein und wiederum später habe er dargelegt, dass ihm der blaue
Ausweis entzogen worden sei, und erst auf Vorhalt habe er schliesslich
eingeräumt, er besässe noch seinen blauen Flüchtlingsausweis, welcher
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jedoch nicht mehr gültig sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben
sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von den iranischen
Behörden nach Afghanistan ausgeschafft worden, zweifelhaft. Zudem
spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort geboren sei
und seither Aufnahme als Flüchtling gefunden habe, gegen diese
Aussage. Ebenfalls sei seine Behauptung, die iranischen Behörden
hätten ihn zwangsweise nach Afghanistan ausgeschafft, nicht fundiert, da
gemäss seinen Angaben seine Aufenthaltsgenehmigung im Iran, welcher
er jährlich habe verlängern lassen können, bis zum 31. März 2007 gültig
gewesen sei. Aus diesem Grund sei es auch wenig wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer befürchten müsse, im Gastland Iran, wo er
geboren sei und während rund (…) Jahren Aufnahme als Flüchtling
gefunden habe, zukünftig Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art.
3 AsylG genannten Gründen ausgesetzt zu werden.
4.2. Das BFM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl in
Bezug auf Afghanistan als auch auf den Iran und stellte im Ergebnis fest,
jener habe weder im einen noch im anderen Land eine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu befürchten. Es erübrigt sich jedoch eine
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im
Zusammenhang mit dem Iran. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird,
kommt das Gericht nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Afghanistan
keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist und er somit dorthin
zurückkehren könnte.
4.3. In der Beschwerde wird zwar explizit gerügt, das BFM habe den
Anspruch auf die rechtliche Gehörsgewährung und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus der Begründung dieser Rügen
ergibt sich aber vielmehr, dass der Beschwerdeführer damit eigentlich die
Verletzung von Art. 7 AsylG rügt, indem die Vorinstanz einzelne
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet
habe. Dem BFM ist jedoch beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung die Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe
in Afghanistan im Gegensatz zur Anhörung an keiner Stelle erwähnte. So
gab er im EVZ lediglich an, sein (…) habe ihm geraten, ins Ausland zu
fliehen, um dort zu arbeiten und zu sparen, damit er später den
Geldbetrag zurückzahlen könne (vgl. A1 S. 5). Auf die Frage nach
anderen, gegen die Rückkehr nach Afghanistan sprechenden Gründe,
erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er habe keine Zukunft in
Afghanistan (vgl. A1 S. 6). Auch wenn einem Asylgesuchsteller nicht die
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Pflicht zukommt, anlässlich der summarischen Erstbefragung sämtliche
Gründe abschliessend darzulegen, so hat er doch die zentralen
Ausreisegründe bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise zu
erwähnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welcher noch immer
Gültigkeit hat). Die vom Beschwerdeführer erstmals bei der ausführlichen
Anhörung geltend gemachte Furcht vor einer langjährigen Haftstrafe in
Afghanistan aufgrund seiner Schulden (vgl. A13, F111) muss im geltend
gemachten Kontext als zentral angesehen werden. Weiter ist
festzuhalten, dass die Bekannten seines (…) im Iran leben würden (vgl.
A13 F112 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem
Beschwerdeführer wegen angeblicher Schulden diesen Personen
gegenüber in Afghanistan eine Gefängnisstrafe drohen sollte. Darüber
hinaus habe sein (…) für diese Summe gebürgt, womit anzunehmen ist,
dass die Gläubiger sich im Bedarfsfalle bei diesem schadlos halten
könnten. Schliesslich bestehen in den Akten keinerlei Beweismittel,
welche bestätigen würden, dass er diese grosse Summe tatsächlich von
Drittpersonen ausgeliehen haben will und von diesen nun Behelligungen
befürchtet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die
Verpflichtung zur Rückerstattung einer Geldschuld grundsätzlich als
asylrechtlich unerheblich zu bezeichnen ist.
4.4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe ihm zu
Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Weder seinen
Ausführungen anlässlich der Befragungen noch seiner Beschwerde sind
jedoch konkrete Hinweise auf eine gezielte, ihm drohende Verfolgung im
Heimatstaat Afghanistan zu entnehmen. Dass ihm dort eine lange
Haftstrafe drohe, kann ihm – wie oben ausgeführt – nicht geglaubt
werden. Soweit er auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem
Heimatstaat und insbesondere die Verfolgung der Volksgruppe der
Hazara, welcher er angehört, durch die Taliban Bezug genommen hat, ist
festzustellen, dass Nachteile, welche auf den allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Heimatland
beruhen, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009,
S. 178) .
Ferner ist nicht von einer allgemeinen, alleine an die Zugehörigkeit zur
Ethnie der Hazara anknüpfenden Verfolgungssituation im Sinne einer
Kollektivverfolgung auszugehen, welche es rechtfertigen würde, vom
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Erfordernis der gezielten Verfolgung abzusehen. Die Anforderungen an
die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung der
ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in
seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist,
reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung zu begründen.
Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der
blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der
ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG
zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart
intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen
befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände
vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit
der Furcht als erfüllt betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1
E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit
im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vor. Insbesondere ist auf die
vom UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, dass ethnisch
motivierte Spannungen und Gewalt seit dem Fall der Taliban beträchtlich
abgenommen haben und eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in
Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit
stellt, unwahrscheinlich ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from
Afghanistan, 17. Dezember 2010, S. 29 f.). Jedoch führt auch die
Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in einem bestimmten Gebiet
nicht per se zu einer relevanten Gefährdung, sondern es müssen auch
weitere Faktoren, wie der soziale, politische, wirtschaftliche und
militärische Einfluss der betreffenden Person beziehungsweise ihrer
ethnischen Gruppe berücksichtigt werden (UNHCR, a.a.O., S. 32). Die
Hazara stellen in mehreren Provinzen und Teilgebieten von Provinzen
Afghanistans die Bevölkerungsmehrheit. Zumindest in diesen Regionen
kann eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe nach dem Gesagten
ausgeschlossen werden. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme
einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit.
4.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen kann eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da sie
an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. Insbesondere
erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Iran
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
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könnte. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht
erforderlich.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall – aus
den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar, weshalb auf
eine weitere Erörterung der Kriterien Unzulässigkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird.
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2008 zu der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan im
Wesentlichen aus, dass sich dort die allgemeine Sicherheitslage in der
letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe, aber
dennoch nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten
Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. So sei die
Situation namentlich in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul und in der
westlichen Provinz Herat als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne
gemäss seiner Einschätzung nicht von einer permanent instabilen Lage in
diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in
die vorgenannten Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar.
6.3. Die Aufzählung der "relativ stabilen" Regionen durch das BFM wurde
der letzten publizierten Lagebeurteilung aus dem Jahre 2006
entnommen: In EMARK 2006 Nr. 9 hatte die ARK ihre in EMARK 2003
Nr. 10 und Nr. 30 entwickelte Rechtsprechung präzisiert und durch diese
Aufzählung e contrario festgestellt, in welche Provinzen der Vollzug der
Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar zu gelten hatte.
Seit dem Jahre 2006 hat sich die Lage in Afghanistan verschlechtert.
Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung als unzumutbar betrachtet
wurde, sind heute fraglos immer noch so zu qualifizieren. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in Berücksichtigung der
jüngeren Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7. September 2010, D-
8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom 25. November 2009)
keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung abzuweichen.
6.4. Vorliegend liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in der
Provinz Bamiyan, welche eine der Provinzen ist, in welche mit EMARK
2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet wurde.
Hingegen offen bleiben kann angesichts dieser Sachlage die Frage, ob
die Regionen, in die mit EMARK 2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug
noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden
müssten.
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6.5. Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer – wie vom
BFM ausgeführt wurde – zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul
niederzulassen, welche Gegend gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als "relativ
sichere" Region eingestuft wurde. Hier ist festzuhalten, dass Kabul als
innerstaatliche Aufenthaltsalternative gemäss EMARK 2006 Nr. 9 nur
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven
Voraussetzungen zur Verfügung steht; d.h. nur Personen, die aus Kabul
stammten oder solche, die dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
gewährleisten könnte, verfügten, könnten nach Kabul weggewiesen
werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.2 S. 97). Des Weiteren sei die
Wegweisung nur für gesunde, junge und ledige Personen oder kinderlose
Paare zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
6.6. Das BFM begründete die individuelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer könne in Kabul
Wohnsitz nehmen. So habe er sich von Oktober 2006 bis Januar 2007 in
Kabul aufgehalten und dort als (…) gearbeitet. Es handle sich bei ihm
zudem um einen jungen, gesunden Mann, der ein Abschlussdiplom der
(…) besitze, was im Vergleich zu vielen in Kabul lebenden Flüchtlingen
ein Vorteil darstelle. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, niemanden in
Kabul zu kennen, was jedoch anzuzweifeln sei. So sei davon
auszugehen, dass er allein schon aufgrund der in seinem Kulturkreis
existierenden grossen Familien- und Clanstrukturen dort zumindest über
soziale Anknüpfungspunkte verfügen müsse. Auch der Umstand, dass
sein Vater ihn angehalten habe, sich in Kabul niederzulassen, sowie dass
seine Familie ihm freiwillig nach Kabul gefolgt sei, spreche für soziale
Schutzstrukturen. Es sei zudem festzustellen, dass er oder seine
Angehörigen über erhebliche finanzielle Mittel verfügen müssten, da sie
den Aufenthalt seiner Familie hätten finanzieren können.
6.7. Dieser Begründung des BFM kann nicht gefolgt werden: Der
Beschwerdeführer ist zwar jung, ledig und macht keine gesundheitlichen
Probleme geltend, womit die zusätzlichen in EMARK 2006 Nr. 9
aufgeführten Zumutbarkeitskriterien der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative erfüllt sind. Die weiteren massgebenden
Zumutbarkeitskriterien sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im Iran geboren; er
stammt weder aus Kabul noch hat er gemäss vorliegenden Akten dort
längere Zeit gelebt. Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz kann
nicht geschlossen werden, dass er in Kabul über Familien- und
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Clanstrukturen verfügt. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches
die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
gewährleisten könnte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht
ausgegangen werden. Auch die von ihm erworbenen beruflichen
Erfahrungen (…) und (…) dürften ihm nicht die nötige Grundlage für den
Aufbau einer Lebensgrundlage in Kabul geben.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar
qualifiziert.
6.8. Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul hat sich seit 2006
jedenfalls nicht verbessert; inwiefern von einer Verschlechterung der
Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts des
Gesagten offen bleiben.
6.9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit als
undurchführbar zu betrachten ist.
6.10. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Sie ist
demgegenüber abzuweisen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung
beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
6.11. Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund
seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 wurde der Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde
durch die Fürsorgebestätigung vom 28. November 2008 des
Departements für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau belegt,
zudem ist noch immer von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die in der
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Beschwerde formulierten Begehren sind nachweislich nicht aussichtslos.
Aus diesen Gründen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen.
6.12. Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten. (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
abgewiesen. Die vom BFM angeordnete Wegweisung wird bestätigt.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Oktober 2008 werden aufgehoben und das
Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer in die Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
E-7602/2008
Seite 15
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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