Abtei lung V
E-7605/2007/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung des BFM vom 13. April 2007 in Sachen
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7605/2007
Sachverhalt:
A.
Das vom Beschwerderführer am 17. April 1998 eingereichte Asylge-
such wurde durch die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 28. Januar 2003 gutgeheissen und
das Bundesamt gleichzeitig angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren.
In diesem Verfahren hat sich Peter Frei, Rechtsanwalt, Zürich, mit Voll-
macht vom 1. September 1998 „betreffend Asylverfahren“ als vom Be-
schwerdeführer mandatierter Rechtsvertreter ausgewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, sein Flüchtlingspass weise namentlich Stempel aus dem
Irak von April 2004 auf. Zudem verfüge das BFM über weitere Hinwei-
se, wonach sich der Beschwerdeführer bei seiner Wohnsitzgemeinde
in der Schweiz abgemeldet und sich längere Zeit nicht in der Schweiz
aufgehalten habe; hierzu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt.
Diese Verfügung wurde an die private Wohnadresse des Beschwerde-
führers in (...), und ohne Kopie an seinen damaligen, respektive
bisherigen Rechtsvertreter, zugestellt. Die betreffende Sendung ist von
der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ dem BFM
retourniert worden.
C.
Das BFM hat mit Verfügung vom 13. April 2007 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers wegen mehreren Aufenthalten im Hei-
matstaat im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziffer 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) aberkannt und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das ihm gewährte Asyl
widerrufen.
Diese Verfügung wurde wiederum an die private Adresse des Be-
schwerdeführers und ohne Kopie an seinen damaligen respektive bis-
herigen Rechtsvertreter gesandt, wobei die Sendung erneut von der
Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das BFM retourniert wurde.
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In der Folge erliess das BFM am 8. Juni 2007 eine Rechtskraftmittei-
lung an (kantonale Behörde) und führte dabei aus, die Verfügung des
BFM vom 13. April 2007 sei nach unbenutzter Beschwerdefrist am 25.
Mai 2007 rechtskräftig geworden.
D.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 19. Juli 2007 telefonisch und
mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juli 2007 an das BFM und hielt dabei
fest, er habe weder die Verfügung des BFM vom 26. März 2007 noch
diejenige vom 13. April 2007 erhalten. Er trug zudem erläuternde Aus-
führungen zu seiner mit vielen Reisen verbundenen Erwerbstätigkeit
und zu seinem Wohnsitz vor, wobei er insbesondere um Berichtigung
der Rechtskraftmitteilung ersuchte.
E.
Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2007
namentlich auf die Bestimmungen im Asylgesetz zur Mitwirkungspflicht
von Asylsuchenden sowie zur Zustellung von Postsendungen (Art. 8
Abs. 3 und Art. 12 AsylG) hin und führte dazu aus, es habe keine
Veranlassung, auf seine Verfügung vom 13. April 2007 zurückzukom-
men, nachdem sowohl das Schreiben vom 26. März 2007 als auch die
Verfügung vom 13. April 2007 an die korrekte Adresse des Beschwer-
deführers zugestellt worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe nie Kenntnis vom Asylwiderrufsverfahren erlangt; er sei im
Zeitpunkt des Entscheides anerkannter Flüchtling gewesen, weshalb
er den vom BFM genannten asylrechtlichen Bestimmungen nicht
unterstanden sei und die vom Bundesamt abgeleitete fiktive Zustellung
des BFM-Entscheides nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nicht
rechtsgültig sei, wobei er nochmals darum ersuchte, sich zum Asylwi-
derruf schriftlich äussern zu können.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich mit Schrei-
ben vom 30. August und 3. Oktober 2007 an das BFM und ersuchte
dabei um die Offenlegung der Verfahrensakten und um eine ordentli-
che Zustellung einer Verfügung an die Adresse des Rechtsvertreters.
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H.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, das Bundesamt habe seine beiden Sendungen an die kor-
rekte, private Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt und der
25. April 2007 gelte als fiktiver Zustellungszeitpunkt gemäss Art. 12
AsylG.
I.
Aus den Verfahrensakten geht weiter hervor, dass das BFM mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2007 – dem Beschwerdeführer eröffnet – den
Flüchtlingsreiseausweis des Beschwerdeführers Nr. (...) entzogen hat
und diesen gleichzeitig aufgefordert hat, diesen Ausweis innert 30
Tagen dem BFM zu retournieren.
J.
Mit Eingabe seines Vertreters vom 9. November 2007 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte dabei die Aufhebung der BFM-Verfügungen vom 13. April
2007 und 10. Oktober 2007 und die Feststellung der erfolgten Asylge-
währung als anerkannter Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2007 wurde das BFM
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, sich zu der – an den
Beschwerdeführer erfolgten - Zustellung der Verfügungen vom 13.
April und 10. Oktober 2007 zu äussern. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2007 machte das BFM
weitere Ausführungen zur Zustellung der beiden Verfügungen und hielt
an der Korrektheit deren daraus abgeleiteten fiktiven Eröffnung und
am erfolgten Eintritt der Rechtskraft fest.
Das BFM hob gleichzeitig die Verfügung vom 10. Oktober 2007 betref-
fend Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge auf und ersetzte diese
mit einer gleichlautenden Verfügung vom 30. November 2007, welche
dem Rechtsvertreter zugestellt wurde.
M.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 legte der Rechtsvertreter dar, er
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gehe davon aus, dass sich eine weitere Beschwerdeeingabe gegen
die gleichlautende Verfügung betreffend Reiseausweisentzug erübrige,
wobei er explizit um Feststellung der aufschiebenden Wirkung
respektive der Gültigkeit des Reisedokumentes ersuchte.
N.
Die für die Beurteilung der Beschwerde gegen den vom BFM verfügten
Asylwiderruf damals zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung V
des Bundesverwaltungsgerichts überwies die Beschwerdeakten betref-
fend Ausweisentzug an die hierfür zuständige Abteilung III des Bun-
desverwaltungsgerichts zur weiteren Behandlung.
O.
Der zuständige Instruktionsrichter der Abteilung III stellte mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Dezember 2007 die vom Gesetz vorgesehene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Reiseausweisent-
zug fest und sistierte gleichzeitig das diesbezügliche Beschwerdever-
fahren, bis die Abteilung V über das Beschwerdeverfahren betreffend
Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft befunden
habe.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeeingabe vom 9. Novem-
ber 2007 fristgerecht eingereicht worden ist und diese aufschiebende
Wirkung habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Rechtskraftmit-
teilung an (die kantonale Behörde) zu Unrecht ergangen sei und daher
keine Rechtswirkung entfalte und die diesbezüglichen Registereinträge
im ZEMIS entsprechend zu berichtigen seien. Dem Beschwerdeführer
wurden Farbkopien des eingereichten Reisepasses zugestellt und ihm
Gelegenheit gegeben, seine Beschwerdeeingabe zu ergänzen,
allfällige Beweismittel nachzureichen und zur Vernehmlassung des
BFM Stellung zu beziehen.
Q.
Mit Replikeingabe vom 26. November 2008 hielt der Beschwerdeführer
nochmals daran fest, dass er seit seiner Einreise (in die Schweiz) nie
in den Heimatstaat Irak zurückgereist sei. Der ihm in Farbkopie über-
mittelte Reiseausweis weise für 2003 eine Reise nach Iran und für das
Jahr 2004 insgesamt vier Reisen von wenigen Tagen – zwischen dem
7. März und dem 18. August 2004 - nach Syrien aus. Diese Reisen sei-
en aus familiären Gründen vorgenommen worden, namentlich wegen
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der ernsthaften Erkrankung seines Vaters, welcher 2006 verstorben
sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals zu Treffen mit seinem Vater in
Syrien oder der Türkei gereist, ohne dass es je zu einer Zusammen-
kunft gekommen sei. Er sei insgesamt viermal nach Syrien, bis an die
irakische Grenze gereist, habe aber die irakische Landesgrenze kein
einziges Mal überschritten. Ein solches Unterfangen wäre zur damali-
gen Zeit gar nicht möglich gewesen, zumal die US-Truppen an der ira-
kischen Grenze von allen Personen einen Nachweis ihrer irakischen
Staatsangehörigkeit verlangt hätten. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne irakischen Identitätspapiere beim BFM deponiert und habe nur
einen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge vorweisen kön-
nen. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien vorliegend
nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher
Hinsicht den völkerrechtlichen Schutz seines Heimatstaates erlangt
habe, noch in subjektiver Hinsicht diesen Schutz gewollt habe. Im wei-
teren reichte er eine Todesbescheinigung betreffend seinen Vater im
Original zu den Akten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde das BFM zu
einer weiteren Stellungnahme eingeladen.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 verwies
das BFM auf mehrere, konkret erläuterte, Stempel im Reiseausweis
des Beschwerdeführers, welche auf zwei getätigte Irak-Reisen hin-
weisen würden:
So sei er am 7. März 2004 bei Edirne in die Türkei eingereist und am
8. März bei Kilis nach Syrien ausgereist (S. 13 des Reiseausweises).
Am 9. März sei er von Syrien aus mit seinem Fahrzeug (...), mit
welchem er bereits in die Türkei eingereist sei, in den Irak gelangt (S.
10 des Ausweises). Bei den (...) Stempeln handle es sich um irakische
Ein- und Ausreisestempel. Am 19. April 2004 sei der Beschwerdefüh-
rer wieder aus dem Irak ausgereist und nach Syrien eingereist. Syrien
habe er per Flugzeug am 22. April 2004 von Damaskus aus verlassen.
Die zweite Reise habe im Sommer 2004 stattgefunden: Am 1. Juni
2004 sei er mit dem Schiff bei Izmir in die Türkei eingereist, wiederum
mit einem Fahrzeug (...). Vom 2. auf den 3. April (recte: Juni) sei er von
der Türkei aus nach Syrien gelangt, via Cilvecösükava/Bab Elhava. Am
16. August 2004 sei er vom Irak wieder nach Syrien eingereist, bei
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Yarubiyah. Am 18. August sei er über Damaskus wieder aus Syrien
ausgereist (S. 18 des Ausweises).
Für das BFM sei damit erstellt, dass sich der Beschwerdeführer
mindestens zwei Mal für je cirka 6 Wochen in den Irak begeben habe.
S.
Diese Vernehmlassung hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst,
im Januar 2009 bei der gerichtsinternen Fachstelle „Länderexpertisen“
sowie bei weiteren gerichtsexternen Fachstellen weitere Abklärungen
durchführen zu lassen, welche ergeben haben, dass die irakischen
Behörden in der Vergangenheit irakische Feuchtstempelabdrücke (Ein-
und Ausreisestempel) verwendet hätten, die ein (...) Erscheinungsbild
aufwiesen.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass Richterin Christa Luterbacher als vorsitzende
Richterin – zufolge Pensionierung der bisher zuständigen Richterin –
die Leitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übernommen hat.
Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer über die vorgenommenen
Abklärungen in Kenntnis gesetzt und ihm wurden die diesbezüglichen
Aktenstücke – unter Abdeckung der gemäss Art. 27 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geheim zu haltenden
Stellen – offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben,
sich zu den Abklärungen und deren Ergebnissen sowie zur
Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern und gegebenenfalls
weitere Beweismittel einzureichen.
T.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer aus,
er halte grundsätzlich an seiner bisherigen Sachdarstellung fest. Der
vom BFM geltend gemachte zweite Irak-Aufenthalt werde in zeitlicher
Hinsicht unzutreffend dargestellt. Zudem weise der Reiseausweis
bloss auf Seite 10 zwei (...) Stempel auf, die zweifelhafter Herkunft
seien. Für die These des BFM, wonach der Beschwerdeführer im
Sommer 2004 zum zweiten Mal in den Nordirak gereist sei, befinde
sich hingegen auf Seite 18 des Ausweises kein einziger Anhaltspunkt.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 tatsächlich zweimal nach Syri-
en gereist in der Absicht, die Grenze zum Irak zu überschreiten, um
seinen kranken Vater zu besuchen und diesen mit dem Fahrzeug -
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Kennzeichen (...) - zur Behandlung nach Syrien zu bringen. Sein
Vorhaben sei jedoch jedes Mal gescheitert, weil er am Grenzübergang
Yarubiyah von den US-Truppen am Grenzübertritt gehindert worden
sei, da er seine irakische Staatsangehörigkeit nicht habe nachweisen
können. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor eine
asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat. Er anerkenne, dass die (...)
Stempelabdrücke auf Seite 10 des Reiseausweises amtliche Stempel
der Grenzkontrolle von Yarubiyah darstellen könnten. Sie seien aber
einerseits nicht leserlich und daher kein Beweis für die These des
Grenzübertritts. Andererseits habe der Beschwerdeführer am 9. März
2004 diesen Ausweis an der irakischen Grenze bei Yarubiyah den
amerikanischen Grenzbeamten abgegeben und mehrere Stunden auf
dessen Rückgabe warten müssen, bevor er - ohne Grenzübertritt -
habe abziehen müssen. Vermutlich seien die beiden Stempelabdrücke
in dieser Zeit angebracht worden. Zur damaligen Zeit seien alle Einrei-
sen in den Irak – und mit Sicherheit jene am Grenzübergang Yarubiyah
– von den US-Truppen registriert und dokumentiert worden, weshalb
er mit einem entsprechenden Abgleich der Daten einverstanden sei.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer Kontoauszüge seiner
schweizerischen Bank beschafft, aus denen hervorgehe, dass er in
der fraglichen Zeitspanne regelmässig im Raum (...) mit einer
Bankkarte Barbezüge vorgenommen habe, was im Widerspruch zu
den vom BFM behaupteten Irakreisen stehe. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer im Herbst 2008 einen psychischen Zusammenbruch
erlitten und sei fast drei Monate lang stationär in der (...) Psychiatrie
hospitalisiert worden, wobei die Nachreichung eines ausführlichen
Arztberichtes in Aussicht gestellt wurde.
Dieser Eingabe wurden mehrere Bankauszüge der (Name der Bank)
(Monatsauszüge März – Juli 2004) sowie eine
Spitalaustrittsbestätigung, datiert vom 3. Februar 2009, nachgereicht.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, einen Spitalbericht der (...) Psychiatrie einzu-
reichen.
V.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 reichte der Beschwerdeführer drei me-
dizinische Berichte ein:
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- Bericht B_______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 4. November 2008
- Austrittsbericht des Sanatoriums C_______, Psychiatrische
Privatklinik, vom 18. Dezember 2008
- Austrittsbericht der (...) Psychiatrie, Stationäre Dienste, vom 11.
Februar 2009.
Aus dem erstgenannten Bericht geht die Diagnose einer
schwerwiegenden depressiven Krise mit suizidalen Impulsen sowie
eine unverarbeitete posttraumatische Belasungssituation hervor. Auf
Grund der Suizidalität sei eine stationäre Aufnahme indiziert.
Im Bericht des Sanatoriums C_______ wird die Diagnose des
Verdachts auf mittelgradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (F32.11) gestellt. Auf Grund einer abgelehnten
Kostengutsprache sei der Beschwerdeführer in seinen Wohnsitzkanton
zurückverlegt worden und werde in der Psychiatrischen Klinik (...)
weiter behandelt.
Im Bericht der (...) Psychiatrie führen die behandelnden Fachärzte
aus, beim Beschwerdeführer habe sich eine depressive Symptomatik
gezeigt. Als Auslöser werde die schwere psychosoziale Problematik
mit Arbeits- und Wohnungsverlust und die verzögerte Verlängerung
der Arbeitsbewilligung betrachtet. Diagnostisch handle es sich am
ehesten um eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen
Symptomen.
W.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Juni 2009 seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
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liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist - wie bereits im Instruktionsverfahren festge-
stellt worden war (vgl. Sachverhalt, Bst. P) - form- und fristgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 1. September 1998 Rechtsanwalt
Peter Frei mit seiner Rechtsvertretung betraut hat. Dieses Mandat hat
das gesamte ordentliche Asylverfahren abgedeckt und war somit
umfassender Natur, weshalb Rechtsanwalt Frei seitens des BFM auch
bezüglich des im März 2007 eingeleiteten Verfahrens um Asylwiderruf
als gewillkürter Rechtsvertreter (vgl. dazu: RES NYFFENEGGER, zu Art. 11
VwVG, in: CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER / BENJAMIN SCHINDLER [Hrsg.]:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen, 2008. Rz. 6, S. 163) des Beschwerdeführers
hätte betrachtet werden und in der Folge sämtliche Zustellungen von
Mitteilungen gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG an den Rechtsvertreter
hätten erfolgen müssen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen
der ursprünglich vom BFM vertretenen Auffassung – nach seiner mit
Urteil der ARK vom 28. Januar 2003 erfolgten Anerkennung als
Flüchtling den in Art. 8 Abs. 3 AsylG definierten Pflichten
asylsuchender Personen nicht mehr unterworfen und daher nicht
gehalten war, sich während des Verfahrens – um Asylwiderruf – den
Behörden zur Verfügung zu halten und diesen jede Adressänderung
sofort mitzuteilen.
Wie aus dem obigen Sachverhalt (Bst. B und C) hervorgeht, hat das
BFM die Verfügung zum rechtlichen Gehör respektive den Entscheid
zum verfügten Asylwiderruf dem Beschwerdeführer direkt zugestellt,
was einen Eröffnungsmangel darstellt, aus welchem dem Beschwerde-
führer als Partei kein Nachteil erwachsen darf (vgl. RES NYFFENEGGER, zu
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Art. 11 VwVG, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Rz. 24, S. 169 ff.).
Durch diese mangelhafte Eröffnung ist der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf ordentliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
zum beabsichtigten, respektive zum verfügten Asylwiderruf verletzt
worden.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter im Rah-
men des vorliegenden Instruktionsverfahrens, namentlich mit Zwi-
schenverfügungen vom 20. November 2008 und 3. Februar 2009,
nachträglich ergänzende Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu
den die Grundlage des BFM-Entscheides bildenden Stempeleintragun-
gen im Reiseauswes des Beschwerdeführers gewährt hat, führen die
dargelegten Verletzungen der Verfahrensrechte des Beschwerdefüh-
rers nicht zwingend für sich alleine betrachtet zur Kassation des an-
gefochtenen Entscheides, sondern können vielmehr als geheilt be-
trachtet werden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 -
6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln
betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter
anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
Ziff. 1 FK)
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den verfügten Asylwiderruf im
Wesentlichen mit den Stempeleintragungen im Reiseausweis für
Flüchtlinge des Beschwerdeführers, welchen zu entnehmen sei, dass
sich der Beschwerdeführer vom 8. März 2004 bis zum 22. April 2004
und ein zweites Mal im August 2004 im Irak aufgehalten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe unzutreffender-
weise davon aus, dass er im Jahr 2004 Reisen in sein Heimatland Irak
vorgenomen habe, habe daher zu Unrecht seine Flüchtlingeigenschaft
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aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Er habe nie die
irakische Staatsgrenze überschritten und habe weder tatsächlich den
völkerrechtichen Schutz seines Heimatstaates erlangt, noch habe er
diesen in subjektiver Hinsicht gewollt. Er sei zwar im Jahr 2004 tat-
sächlich zweimal nach Syrien gereist in der Absicht, die Grenze zum
Irak zu überschreiten. Dabei habe er aber nur seinen kranken Vater
abholen und ihn zur medizinischen Behandlung nach Syrien bringen
wollen. Dieses Vorhaben sei jedes Mal gescheitert, ohne dass er je ira-
kisches Territorium betreten habe, weil ihm seitens der am Grenz-
übergang Yarubiyah stationierten US-Truppen der Grenzübertritt ver-
weigert worden sei (vgl. Sachverhalt, Bst. T).
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass den Erwägungen des BFM im
Ergebnis nicht gefolgt werden kann. Das BFM hat die
Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu
Unrecht als erfüllt betrachtet, in der Folge unzutreffenderweise die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und zu
Unrecht den Asylwiderruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
verfügt.
5.1 Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Schutzunterstellung
erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Der
Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland
getreten sein; er muss die Absicht gehabt haben, von seinem
Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss
ihm auch tatsächlich gewährt worden sein. Die Beendigungsklausel
von Art. 1 C Ziff. 1 FK knüpft an das Verhalten des Flüchtlngs an und
geht von der Prämisse aus, dass die Schutzbedürftigkeit des
Flüchtlings dahingefallen ist (vgl. dazu die immer noch Gültigkeit
beanspruchende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E.
6a und 8 S. 61 und 65, 1996 Nr. 7 E. 8 S. 60 ff.).
5.2 Bei der Beurteilung der Sachlage hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Regeln des Beweisverfahrens heranzuziehen.
5.2.1 Voranzustellen ist, dass es im Verwaltungsverfahren um die
Konkretisierung öffentlichen und somit zwingenden Rechts geht. Die
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Verwaltungsbehörden sind entsprechend verpflichtet, von sich aus den
einschlägigen Rechtssätzen zu einer richtigen Anwendung zu
verhelfen. Der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz
besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den
Sachverhalt festzustellen und dazu so weit nötig Beweis zu erheben.
Zwar spielen auch die Parteien eine wichtige Rolle bei der Erhebung
des Sachverhaltes. Die Behörde ist jedoch nicht an deren Vorbringen
gebunden und hat vielmehr den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. in
eigener Verantwortung, festzustellen. Die Untersuchungsmaxime ist
Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht
ist, das ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten
Parteien richtig und umfassend verwirklicht werden soll. Die Behörde
hat - unter Vorbehalt der in Art. 13 VwVG verankerten
Mitwirkungspflicht der Parteien - aus eigener Initiative den für das
Verfahren notwendigen und erheblichen Sachverhalt zu erstellen, die
für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die
rechtsrelevanten Umstände abzuklären, darüber ordnungsgemäss
Beweis zu führen und das Ergebnis des Beweisverfahrens
pflichtgemäss zu würdigen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN
EMMENEGGER, zu Art. 12 VwVG, in: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE
WEISSENBERGER (Hrsg.): Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 20 ff., S. 257 ff.)
Als bewiesen erachten darf die Behörde eine Tatsache nur dann, wenn
sie von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen klare Beweise, so
hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als
bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglichkeit,
dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine
Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (RENE A.
RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 298). Nach
dem Wortlaut von Art. 12 VwVG hat sich die Behörde „nötigenfalls“ der
im Gesetz aufgelisteten Beweismittel zu bedienen. Sie muss somit
nicht zwingend über jedes Sachverhaltselement Beweis führen. Nicht
bewiesen werden müssen offenkundige Tatsachen oder auf
allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssätze. Soweit
jedoch die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung
verpflichtet sind (vgl. Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG), wird über
unbestrittene Sachverhaltselemente, bei denen die Interessenlage
gebieten würde, dass die betroffene Partei selbst auf eine allfällige
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andere Faktenlage hinweist, nicht Beweis geführt. Dies gilt
insbesondere in der streitigen Verwaltungsrechtspflege, wo das
Gesetz verlangt, dass die Beschwerdebegehren begründet, d.h. auch
mit Darlegungen zum Sachverhalt untermauert werden und es somit
Sache des Beschwerdeführers ist, auf allfällige Fehler seitens des
vorinstanzlich ermittelten Sachverhalts hinzuweisen.
5.2.2 Eine eigene Ausprägung hat die Untersuchungsmaxime im Be-
schwerdeverfahren: Zum einen ist sie hier im Vergleich zum nichtstrei-
tigen Verwaltungsverfahren insofern abgeschwächt, als die Rechtsmit-
telbehörde den Sachverhalt nicht von Grund auf ermitteln muss, son-
dern nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz ihn richtig erhoben hat.
Zum anderen wird sie durch die Dispositionsmaxime begrenzt. Dieses
Prinzip beherrscht die streitige Verwaltungsrechtspflege und ist in Art.
52 Abs. 2 VwVG verankert worden, wonach eine Beschwerdeschrift ein
Begehren und eine Begründung enthalten muss. Die urteilende Be-
hörde ist ihrerseits gehalten, ihren Entscheid auf den so definierten
Streitgegenstand auszurichten. Die Pficht, den Sachverhalt von Amtes
wegen zu ermitteln, wird daher im Beschwerdeverfahren eingeschränkt
durch den Grundatz, dass der Streitgegenstand durch die Parteien –
und nicht durch die urteilende Behörde – festgelegt wird.
5.2.3 Im Weiteren gehört zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln,
auch die Beweisführungspflicht, d.h. die Obliegenheit, den Beweis zu
führen. Die Beweisführungslast fällt daher in den vom VwVG be-
herrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu (RENÉ A.RHINOW /
HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS: Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 909). Aller-
dings wird diese Last erheblich relativiert durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG). Die Behörde ist an die von den Par-
teien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und kann jene Bewei-
se erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhalts als tauglich
erachtet (vgl. zum Ganzen: CHRISTOPH AUER, zu Art. 12 VwVG, in:
CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER / BENJAMIN SCHINDLER: a.a.O., Rz. 6-15,
S. 191 ff.).
5.2.4 Was das Asylverfahren betrifft, verweist Art. 6 AsylG auf die
Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit das Asylgesetz selbst
keine abweichende Spezialbestimmungen enthält. Da solche
Spezialbestimmungen für die Feststellung des Sachverhaltes fehlen,
geltend die Bestimmungen von Art. 12 ff. VwVG. Allgemein bedeutet
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E-7605/2007
dies für das Asylverfahren, dass Vorbringen der asylsuchenden
Person von den Asylbehörden soweit als möglich überprüft werden
müssen, falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung
relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen nicht einfach Gegenbe-
hauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegengehalten wer-
den. Was die Behörde den Vorbringen einer asylsuchenden Person
entgegenhält, muss entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinne
des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv nä-
her an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend
macht (vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweize-
rischen Asylrecht:, Bern u.a. 1987, S. 135).
5.2.5 Für den vorliegenden Fall, wo es nicht um die Feststellung des
asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen eines Asylgesuches, son-
dern um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung
geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungs-
pflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer
Massstab. Die Beweislast, dass der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen des Widerrufstatbestandes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG erfüllt, liegt mithin beim Bundesamt.
5.3
5.3.1 Das Bundesamt verweist in seiner Begründung zum verfügten
Asylwiderruf einzig auf die Stempeleintragungen im Reiseausweis des
Beschwerdeführers und führt dazu aus, diese liessen auf mehrere Auf-
enthalte im Irak schliessen. Es sei davon auszugehen, dass diese Rei-
sen ins Heimatland freiwillig erfolgt seien und der Beschwerdeführer
seine Absicht kundgetan habe, sich erneut dem Schutz seines Heimat-
landes zu unterstellen. Durch die legal erfolgten Ein- und Ausreisen
habe der Heimatstaat dem Beschwerdeführer auch die Schutzgewäh-
rung effektiv zukommen lassen.
5.3.2 Der Reiseausweis des Beschwerdeführers enthält auf Seite 10
zwei übereinander angebrachte, (...) Feuchtstempelabdrücke. Der
dazu angebrachte Textteil ist indessen nicht eindeutig lesbar res-
pektive entzifferbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht gerichtsintern
und gerichtsextern vorgenommen Abklärungen haben ergeben, dass
die irakischen Behörden in der Vergangenheit (...) Feuchtstem-
pelabdrücke verwendet haben, die vom Aufbau her den Stempelab-
drücken auf Seite 10 des fraglichen Reisedokumentes entsprechen.
Seite 15
E-7605/2007
Auf Seite 18 enthält der Reiseausweis des Beschwerdeführers einen
syrischen Einreisestempel betreffend die Einreise am 16. August 2004
bei Yarubiyah. Eindeutige Aussagen über die Umstände der dem
Beschwerdeführer konkret zur Last gelegten Einreisen in den Irak
haben die Abklärungsergebnisse hingegen nicht liefern können.
5.3.3 Es ist dem BFM nicht gelungen, einen eindeutigen Beleg dafür
zu liefern, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2004
zweimal im Irak aufgehalten habe. Der entscheidrelevante Sachverhalt
ist vom BFM nicht rechtsgenüglich erhoben worden. Die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2007 und die
ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 19.
Dezember 2008, namentlich zu den Feuchtstempelabdrücke auf Seite
18 des Ausweises, lassen nicht zwingend auf eine effektiv erfolgte
Einreise in den Irak schliessen. Die BFM-Argumentation in der
angefochtenen Verfügung und den ergänzenden Ausführungen in der
Vernehmlassung hat sich im Wesentlichen nicht an den in Ziffer 5.2
oben erörterten Beweisregeln orientiert, sondern erschöpft sich
hauptsächlich in Vermutungen und Mutmassungen. Das Bundesamt
hat zur Klärung der hier interessierenden Hauptfrage - ob dem
Beschwerdeführer eine konkrete Rückkehr ins Heimatland Irak
entgegengehalten werden kann - keine weiteren, für die allfällige
Anwendung des Widerrufstatbestandes notwendigen
Untersuchungsmassnahmen vorgenommen. Wie oben festgehalten
wurde, hat das BFM zudem im erstinstanzlichen Verfahren dem
Beschwerdeführer nicht auf korrekte Weise das rechtliche Gehör zu
den unterstellten Reisen in den Irak gewährt, weshalb es weder dem
Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter möglich gewesen ist,
allfällige Gegenargumente und -beweismittel vor Ergehen der nun
angefochtenen Verfügung nachzureichen. Das BFM hat namentlich
keine Anstrengungen im Sinne von Beweiserhebungen unternommen,
um abzuklären, wie sich die faktische Situation am syrisch-irakischen
Grenzübergang bei Yarubiyah im fraglichen Zeitpunkt präsentiert hat.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
vorgebracht, er habe im März 2004 versucht, die irakische
Staatsgrenze zu passieren, um seinen kranken Vater zu sehen und
ihn nach Syrien zu bringen. Er habe gegenüber den am
Grenzübergang Yarubiyah stationieren US-Soldaten seine irakische
Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können. Er habe indessen den
amerikanischen Grenzsoldaten in Yarubiyah den Reiseausweis
Seite 16
E-7605/2007
abgegeben und gehe davon aus, dass die beiden (...)
Feuchstempelabdrücke in dieser Zeit angebracht worden seien, ohne
dass ihm dann anschliessend die Einreise in den Irak erlaubt worden
sei.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht lassen
sich diese Schilderungen des Beschwerdeführers grundsätzlich ver-
einbaren mit den örtlichen Begebenheiten am Grenzübergang Yarubi-
yah im Jahre 2004 und erscheinen daher zumindest plausibel, zumal
öffentlichen Quellen zufolge US-Soldaten die Grenzübergänge im
Nordwesten des Iraks (zu Syrien) verstärkt bzw. kontrolliert haben sol-
len (vgl. dazu: /ImportedObjects/9696 , besucht am 3.
Juni 2009; sowie: -
schleppt-100642/2/ , unter Hinweis auf „Washington Post“ vom 9. Mai
2005).
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, Dokumente einzureichen,
die sein Vorbringen, er habe sich in dem ihm entgegengehaltenen
Zeitraum nicht im Irak, sondern in der Schweiz, aufgehalten, unter-
mauern. So hat er mit Eingabe vom 11. Februar 2009 mehrere Bank-
auszüge eingereicht, die belegen sollen, dass er zwischen März und
und Ende Juli 2004 mehrfach Bankbezüge bei seiner Schweizer Bank
getätigt und sich somit im fraglichen Zeitraum in der Schweiz aufge-
halten habe. Zwar sind diese Bankauszüge nicht geeignet, den
unwiderlegbaren Beweis für seine Anwesenheit in der Schweiz zu
erbringen; sie stellen aber immerhin ein gewisses Indiz hierfür dar.
Auch sind die aus den Bankbelegen hervorgehenden Bezüge
grundsätzlich in Vereinbarung zu bringen mit seiner Aussage, wonach
er sich am 9. März 2004 am Grenzübergang zwischen Syrien und dem
Irak aufgehalten haben will.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses muss - unter Mitberücksichti-
gung der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gegenargumentation
des Beschwerdeführers - der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der
derzeitigen Aktenlage präsentiert, als ungenügend erstellt qualifiziert
werden, um als hinreichende Grundlage für die dem
Beschwerdeführer unterstellte Rückreise in sein Heimatland Irak
betrachtet zu werden.
6.
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6.1 Ergänzend zur nicht hinreichend erfolgten Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts kommt hinzu, dass das BFM den
Sachverhalt in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht korrekt gewürdigt
hat. Namentlich hat sich das BFM nicht konkret dazu geäussert,
inwiefern der Beschwerdeführer (im Sinne der Rechtsprechung
gemäss EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.;
1996 Nr. 7 E. 8, S. 60 ff.) in der Absicht, von seinem Heimatland
Schutz in Anspruch zu nehmen, die irakische Landesgrenze
überschritten haben und ihm dort faktisch und auch tatsächlich der
Schutz seines Heimatstaates gewährt worden sein soll.
Das BFM hat zwar in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf
die zitierte Rechtsprechung (EMARK 1996 Nr. 7) die Voraussetzungen
der Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK korrekt wiedergegeben. Es hat
sich aber nicht eingehend mit dem vom Beschwerdeführer an den Tag
gelegten Verhalten und den länderspezifischen Begebenheiten
auseinandergesetzt und diese Umstände gewürdigt, sondern sich
vielmehr mit der pauschalen Vermutung der Schutzunterstellung
begnügt.
6.2 In Bezug auf den Irak ist insbesondere bedeutsam, dass die
zentralirakische Staatsgrenzen im Nordwesten des Landes zu Syrien
im fraglichen Zeitpunkt von US-Truppen kontrolliert oder zumindest
mitkontrolliert wurden (vgl. Erwägung 5.3.3). Gemäss der (für die
damals noch zu Serbien gehörende Provinz Kosovo entwickelten)
Praxis kann jedoch eine vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das
- wie im Falle Kosovos - von der UNO respektive - wie im Falle Iraks –
von einer Besetzungsmacht (mit)verwaltet und dessen Landesgrenze
von diesen (mit)kontrolliert wird, und in dem die formelle
Landesregierung zur Zeit keinerlei oder nur eingeschränkte
Machtbefugnisse hat, nicht respektive nicht ohne Weiteres als
Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet
werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8.b S. 65 f.). Unter Umständen
kann jedoch - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den
Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht respektive
gegebenenfalls einer Besetzungsmacht gewährter Schutz zum
Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund
des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm
gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv
ist (EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c S. 66 ff.).
Seite 18
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Das Bundesamt hat sich in seinen Erwägungen nicht damit
auseinandergesetzt, inwiefern dem Beschwerdeführer - im Falle eines
tatsächlich erfolgten Grenzübertritts in den Irak - effektiv durch den
irakischen Staat oder allenfalls durch eine weitere Schutzmacht
Schutz gewährt worden ist. Das BFM hat ferner auch keine
Interessenabwägung und Würdigung vorgenommen zur Frage, aus
welchen Gründen der Beschwerdeführer allenfalls eine Reise in den
Irak vorgenommen hat bzw. welche Motive einer derartigen Reise
zugrundegelegen sein könnten. Erst im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer respektive sein
Rechtsvertreter vortragen können, dass die zur Frage stehende - im
März 2004 beabsichtigte, aber nicht vollzogene - Reise in den Irak
dem Zweck gedient haben soll, den todkranken Vater nochmals zu
sehen respektive diesen abzuholen, um ihn einer medizinischen
Behandlung in Syrien zuzuführen. Nachdem dem Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - das rechtliche
Gehör zur vorgehaltenen Reise in den Irak nicht korrekt gewährt
worden ist, hat auch keine einlässliche Auseinandersetzung oder
Würdigung mit den vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgetragenen
Pietätsgründen stattgefunden.
6.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist eine aus moralischen Ver-
pflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Reise in den Hei-
matstaat für sich alleine betrachtet noch kein genügender Grund, um
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12
E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.), da
sich daraus keine Absicht der Unterschutzstellung ableiten lässt. Auf-
grund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer mit den irakischen Grenzbehörden effektiv in Kontakt
getreten ist und deren Schutz konkret beansprucht hätte, weshalb
auch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass er den von
den irakischen Grenzbehörden gewährten Schutz für eine dauernde
Rückkehr als ausreichend erachtet hat. Vor diesem Hintergrund kön-
nen die vom BFM als Hauptargument verwendeten Feuchtstempelab-
drücke im Reiseausweis des Beschwerdeführers nicht genügen, um
den Nachweis zu erbringen, dass sich der Beschwerdeführer effektiv
in seinen Heimatstaat zurückbegeben und sich unter dessen Schutz
gestellt hat. Anderseits erweisen sich die Erwägungen des BFM, unter
Mitberücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
und vom Bundesamt nicht weiter gewürdigten Motivs für eine beab-
sichtigte kurzweilige Rückkehr in den Irak, als ungenügende Grundla-
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ge, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungs-
furcht des Beschwerdeführers ziehen zu können (vgl. dazu auch
EMARK 2002 Nr. 21).
Das BFM hat sich - selbst für den Fall, dass es den Nachweis für eine
oder mehrere Reisen des Beschwerdeführers in den Irak erbracht hät-
te - bei der weiteren Sachverhaltswürdigung ebenfalls hauptsächlich
auf Vermutungen gestützt und es insbesondere unterlassen, die allen-
falls für die einlässliche Prüfung des Widerruftatbestandes notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Es hat insbesondere
weder im angefochtenen Entscheid noch in den Vernehmlassungen
zur Frage, ob die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Reisen
ins Heimatland aus zwingenden, gegebenenfalls moralischen Motiven
respektive aus Pietätsgründen erfolgt sein könnten, keinerlei Begrün-
dungselemente aufgenommen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Fra-
ge, ob die dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Schutzunter-
stellung gegenüber den irakischen Staatsbehörden oder gegebenen-
falls gegenüber einer Besetzungsmacht erfolgt sein soll und es wur-
den in der angefochtenen Verfügung keine Begründungselemente auf-
genommen, die sich mit der konkreten politischen und sicherheitsrele-
vanten Situation im Irak auseinandergesetzt hätten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Vor-
aussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da einerseits nicht zweifelsfrei fest-
steht, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt in seinen Heimat-
staat begeben hat und andererseits das vom Beschwerdeführer vorge-
tragene, sinngemässe moralische Gebot zum Besuch und Abholen
seines todkranken Vaters das Erfordernis der Freiwilligkeit der Rück-
kehr in den Irak nicht als erfüllt erscheinen lässt. Gleichzeitig kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
durch die Rückkehr in den Irak den Schutz seines Heimatstaates in
Anspruch genommen und damit verdeutlicht hat, dass ihm subjektiv
die Furcht vor Verfolgung fehlt. Das Bundesamt hat demnach zu Un-
recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt
und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 13. April 2007
aufzuheben.
8.
Seite 20
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8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 19. Juni 2009
einen Stundenaufwand von insgesamt 9,83 Stunden zu einem
Stundensatz von Fr. 240.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 113.-- und
Mehrwertsteuer aus. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und 14 VGKE).
Die Parteientschädigung wird daher auf Fr. 2'661.-- (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als
Flüchtling anerkannt und asylberechtigt ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'661.-- (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde und an die Abteilung III des
Bundesverwaltungsgerichts.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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