B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7606/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. Mai 2012 und reiste über Nepal, wo sie sich nach ihrer Flucht
während siebeneinhalb Monaten aufgehalten habe, und ihr unbekannte
Länder am 17. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 29. Januar 2013 und
der einlässlichen Anhörung am 29. April 2014 trug sie im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Präfektur C._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet, wo sie seit
ihrer Geburt – zuletzt zusammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern
und [weiteren Verwandten] – gelebt und Ackerbau betrieben habe. Am frü-
hen Morgen des 6. Juli 2011 habe sie zusammen mit ihrer Freundin ein
Bild des Dalai Lama sowie ein am Vorabend gebasteltes Plakat, auf dem
unter anderem der Slogan "Freiheit für Tibet" und die Forderung nach einer
Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet vermerkt gewesen sei, an die Türe
des kleinen chinesischen Militärbüros in B._______ geklebt. Mit dieser Pla-
kataktion hätten sie ihre Verbundenheit mit jenen Tibetern, die sich in den
Regionen Kham und Amdo aus Protest gegen die chinesische Besatzungs-
macht selbst verbrannten, zum Ausdruck bringen und einen eigenen Bei-
trag im Kampf gegen die Unterdrückung durch die Chinesen leisten wollen.
Am Abend des 6. Juli 2011 seien sie und ihre Freundin dann von chinesi-
schen Soldaten festgenommen und zu einer grossen Kaserne gebracht
worden. Dort sei sie von ihrer Freundin, von der sie seither nie wieder et-
was gehört habe, getrennt und in einem kleinen Zimmer festgehalten wor-
den. Während der über viermonatigen Haft sei sie wiederholt verhört und
danach befragt worden, wer sie mit der Plakataktion beauftragt habe und
von wem das Bild des Dalai Lama stamme. Überdies sei sie immer wieder
geschlagen worden. Am Abend des (…) November 2011 habe man sie
plötzlich aus dem Gefängnis entlassen und nach B._______ zurückge-
bracht. Fortan sei sie mit ihrer Familie unter Hausarrest gestanden und
habe keinen Besuch mehr empfangen dürfen. Bis zu ihrer Ausreise am 1.
Mai 2012 seien die chinesischen Soldaten mehrmals im Monat bei ihr zu
Hause vorbeigekommen, hätten sie gefragt, wann sie endlich gestehe und
hätten von ihr verlangt, vor die Dorfbevölkerung zu treten und sich dazu zu
bekennen, dass sie von den Anhängern des Dalai Lama zur Plakataktion
angestiftet worden sei. Da sie dies nicht habe tun wollen, hätten sie die
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Soldaten nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie das Land aus Angst, wie ihre
Freundin eines Tages zu verschwinden, und auf Anraten ihrer Familie ver-
lassen habe. Da ihre ID gemäss Angaben ihres Ehemannes anlässlich ei-
ner Hausdurchsuchung kurze Zeit nach ihrer Festnahme von den Chine-
sen eingezogen worden sei und sie nie einen Pass beantragt habe, sei sie
ohne Ausweispapiere aus China ausgereist.
B.
B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 orientierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin darüber, dass anlässlich der Anhörung vom 29. April
2014 nebst ihren Asylgründen auch ihre Länderkenntnisse und ihr Alltags-
wissen geprüft worden seien. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, dass
es die von ihr geltend gemachte Herkunft aus der Volksrepublik China be-
zweifle, da ihre Antworten bezüglich wesentlicher Aspekte des Länder- und
Alltagswissens nicht überzeugten, und dass es ihre Herkunft und Staats-
angehörigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens folglich als "un-
bekannt" einstufe.
B.b Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben
der Vorinstanz Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass sie an-
gesichts der wenigen Fragen, welche die Vorinstanz ihr zu ihrer Herkunft
gestellt habe, gar keine Gelegenheit gehabt habe, darüber zu sprechen.
Sie forderte die Vorinstanz auf, konkrete Angaben darüber zu machen, in-
wiefern ihre Antworten nicht überzeugten, und ihr Gelegenheit zu geben,
dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen, respektive eine Lingua-Analyse
durchzuführen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug
an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaub-
haft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht Staatsangehörige der
Volksrepublik China sei und ihre Hauptsozialisation in einer exiltibetischen
Gemeinde in Nepal oder Indien liege.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
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es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E.
Mit Urteil vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwere gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai
2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz auch
bei der von ihr neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asyl-
suchende tibetischer Ethnie – bei der nicht mehr eine Analyse der Fach-
stelle Lingua durchgeführt, sondern im Rahmen der eingehenden Anhö-
rung durch den Sachbearbeiter respektive die Sachbearbeiterin des SEM
vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der
asylsuchenden Person gestellt würden – verpflichtet sei, die Vorbringen
der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren
Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, ansonsten der Untersuchungs-
grundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden (vgl.
a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu müsse für das Bundesverwaltungsgericht – im
Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten
nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden
Person gestellt habe und wie diese darauf geantwortet habe, sondern
auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb
eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antwor-
ten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklä-
rung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirke,
seien die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei
deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an
den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information
[COI]) geltenden Standards zu orientieren habe (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im
Sinne einer zweiten Mindestanforderung müsse der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei seien ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen könne (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
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Da die genannten Mindestanforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt
seien, verletze die Vorinstanz die Untersuchungspflicht und den Anspruch
auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2 und E. 6).
II.
F.
Am 18. Juni 2015 führte eine sachverständige Person der Fachstelle Lin-
gua im Auftrag der Vorinstanz ein 70-minütiges Telefongespräch mit der
Beschwerdeführerin durch und erstellte gestützt darauf am 8. Septem-
ber 2015 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart
und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin
(sogenannte "Lingua-Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person
sehr wahrscheinlich nicht – wie von ihr behauptet – aus B._______, Kreis
E._______, Präfektur C._______, Tibet, sondern vielmehr aus einer exilti-
betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stamme. So
verwende sie zwar einige wenige Formen aus dem (…)-Dialekt. Ihre Spra-
che sei aber überwiegend durch den Dialekt von Lhasa respektive durch
die exiltibetische Koine geprägt. Da die Beschwerdeführerin angegeben
habe, sich bis zu ihrer Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des eigenen Krei-
ses aufgehalten zu haben, sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei
der von ihr gesprochenen Varietät um einen Dialekt von Lhasa handle. Aus-
serdem bediene sie sich gewisser Wörter und weise in ihrer Sprechart
Merkmale auf, die in keinem innertibetischen Dialekt vorkämen, sondern
unter anderem vom Hindi beeinflusst sein könnten. Auch sei aufgefallen,
dass ihre Sprache mehrere Gemeinsamkeiten mit nepalesischen Dialekten
aufweise. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Nepal ihren lokalen Di-
alekt verloren habe. So sei sie am Anfang des Gesprächs explizit darum
gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Aufgrund der Analyse
lasse sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von
E._______ spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine.
Schliesslich sei die Tatsache, dass sie keine Chinesischkenntnisse habe,
als Indiz dafür zu werten, dass sie nicht in Tibet sozialisiert wurde.
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Diese Ergebnisse der linguistischen Analyse würden durch das Resultat
der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerde-
führerin gestützt. So sei ihr landeskundliches Wissen in allen analysierten
Bereichen lückenhaft oder veraltet. Im Bereich der administrativen Eintei-
lung habe sie zwar zeigen können, dass sie Ortschaften und Gemeinden
der Umgebung ihrer angegebenen Heimat kenne. Indes habe sie mehr-
mals veraltete Bezeichnungen für administrative Einheiten verwendet, was
nicht auf eine Ausreise vor kurzer Zeit hindeute. Auch kenne sie zwar ei-
nige Sehenswürdigkeiten der Umgebung, wisse jedoch nicht, dass [ein ers-
ter Berg] in ihrem Kreis liege und von ihrer Gemeinde aus sichtbar sei. Eine
entsprechende Unkenntnis sei für eine Tibeterin aus dieser Region un-
wahrscheinlich. Auch im Bereich der Klöster habe sie ein paar korrekte An-
gaben machen können, habe aber den Vorsteher und den Ort des wich-
tigsten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt. Zum Schulwesen habe sie
in genereller Hinsicht korrekte Angaben machen können, die spezifischen
Angaben zum Schulwesen in ihrer Gemeinde seien allerdings unzutreffend
gewesen. Ebenso habe sie zu Bereichen des alltäglichen Lebens – wie zur
Telefonie, zu Preisen und zur Währung – nur wenig plausible oder gar fal-
sche Angaben gemacht. Ihre Angaben zum Personalausweis seien ferner
unplausibel bis unzutreffend gewesen. Insgesamt habe die Beschwerde-
führerin mithin keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturel-
len Bereich nachweisen können, um von einer Sozialisation im Kreis
E._______ ausgehen zu können. Die nachgewiesenen Kenntnisse ent-
sprächen nicht dem, was von einer einheimischen Person mit dem vorgeb-
lichen Alter sowie dem vorgeblichen Hintergrund der Beschwerdeführerin
erwartet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 legte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Ana-
lyse betrauten Person offen und gewährte ihr dazu und zu den Ergebnissen
der Analyse das rechtliche Gehör.
H.
H.a In ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 führte die Beschwerdeführerin
zur sie betreffenden Lingua-Analyse aus, sie wolle zunächst festhalten,
dass sie an den Kenntnissen der sachverständigen Person zweifle. So
stamme diese gemäss ihrem Werdegang aus Westeuropa und habe ihr
Wissen aus Büchern und nicht aus der eigenen Lebenserfahrung im Tibet.
Dies sei daran erkennbar, dass sie ihr – die ihr Leben lang im Dorf
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B._______ gelebt habe – vorhalte, sie würde falsche Dinge über Tibet er-
zählen. Auch kenne sich die sachverständige Person in Zentral-, Kham-
und Amdotibet, nicht aber in der Region, aus der sie stamme, aus.
H.b Bezüglich ihrer angeblichen Falschangaben betreffend die administra-
tive Einteilung ihrer Heimatregion führte sie aus, dass sie vor ihrer Flucht
kaum in einem anderen Dorf als in B._______ gewesen sei und nie zur
Schule gegangen sei, sondern die einschlägigen Ausdrücke betreffend die
administrative Einteilung von ihren Eltern und anderen Dorfbewohnern
übernommen habe. Dabei habe sie bis zu ihrer Flucht im Jahr 2012 nie
davon gehört, dass F._______ seit 1999 keine Gemeinde und C._______
kein Provinzgebiet mehr sein soll und dass der Begriff "Provinzbezirk" seit
1995 nicht mehr verwendet worden sein soll. Sie sei ganz sicher, dass in
ihrem Dorf auch heute noch die von ihr verwendeten Begriffe gebraucht
würden.
Bezüglich der Fragen zum [ersten Berg] – der in ihrem Heimatdorf "[ande-
rer Name für ersten Berg]" genannt werde – habe es anlässlich des Tele-
foninterviews ein Missverständnis gegeben. Da sie sehr aufgeregt gewe-
sen sei, habe sie gedacht, dass die Interviewerin vom [zweiten Berg] – bei
ihnen "[anderer Name für zweiten Berg]" genannt – und nicht vom [ersten
Berg] spreche. Den [zweiten Berg], der für sie ein wichtiger religiöser Ort
sei, sehe man von ihrem Dorf aus nicht. Der [erste Berg] liege im Südosten
von B._______, ungefähr vier Autostunden entfernt, und sei vom Dorf aus
natürlich ersichtlich. Anders als ihr Mann, der im Sommer oftmals dorthin
gehe, um Geld zu verdienen, sei sie selbst als Frau nie dort gewesen, weil
sie stets mit der Hausarbeit beschäftigt gewesen sei.
Bezüglich des Vorhalts, sie habe den Vorsteher und den Ort des wichtigs-
ten Klosters ihres Gebietes nicht gekannt, trug sie vor, dass dies für sie
nicht wichtig gewesen sei. So sei sie vom Dorf aus nur in den Tempel "(...)",
der sich auf ihrem Hausberg "(...)" befunden habe, beten gegangen. An
einen anderen Ort, das heisst in einen anderen Tempel respektive in ein
Kloster, sei sie nie gegangen. In ihrem Tempel habe es ferner auch keinen
Vorsteher gegeben. Es gebe lediglich einige Mönche, die im Dorf lebten
und sich an den wichtigen religiösen Feiertagen im Tempel aufhielten. Ihr
Bruder sei ebenfalls Mönch geworden und habe dazu nie eine Schule oder
ein Kloster besuchen müssen. Vielmehr habe er zum ältesten Mönch nach
B._______ gehen und seine Kleider ablegen sowie sich von ihm das erste
Mal die Haare schneiden lassen müssen.
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Zum Schulwesen sei ihr nicht genau gesagt worden, welche ihrer Aussa-
gen falsch seien, weshalb sie nicht gezielt dazu Stellung nehmen könne.
Ohnehin sei ihr Wissen in diesem Bereich beschränkt, da sie selbst nie die
Schule besucht habe. Ihre Kinder seien von den chinesischen Behörden
gezwungen worden, in "[Ort]" in eine chinesische Internatsschule, die viele
Kinder aus den umgebenden Dörfern besucht hätten, zu gehen. Dort hät-
ten die Kinder kaum die Möglichkeit gehabt, Tibetisch zu sprechen. Um zu
verhindern, dass sie ihre Muttersprache vergessen würden, hätten sie
ihnen zu Hause verboten, Chinesisch zu sprechen. Was die Kinder in der
Schule ausser Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese, an-
gesichts der Tatsache, dass sie sich um das Essen und den restlichen
Haushalt habe kümmern müssen, nie darauf angesprochen habe. In der
Schule in "[Ort]" besuchten die Kinder die erste bis sechste Klasse. Bis zur
neunten Klasse müsse man in die ebenfalls chinesische "[Name]"-Schule
gehen. Danach stünden je nach finanziellen Verhältnissen und schulischen
Leistungen weiterführende Schulen offen, über die sie aber nicht viel wisse,
weil ihre Kinder noch klein seien. In diesem Zusammenhang sei zu erwäh-
nen, dass sie sich grosse Sorgen gemacht habe, dass ihre Kinder in die
chinesische Schule hätten gehen müssen, da die chinesischen Lehrer die
Schüler, wenn sie Fehler machten, sehr harten körperlichen Strafen unter-
zögen.
Betreffend die Fragen zum Alltagsleben im Dorf, führte sie aus, dass es in
B._______ zwar wenige Personen gegeben habe, die einen Telefonappa-
rat gehabt hätten, ihre Familie aber bis zu ihrer Flucht nicht zu jenen Per-
sonen gehört habe. Wieviel eine Flasche Alkohol koste, habe sie nicht be-
antworten können, weil sie weder Alkohol gekauft noch verkauft, sondern
diesen selbst hergestellt habe. Da ihre Kleider aus "Terma" gemacht ge-
wesen seien, habe sie auch nicht beantworten können, wieviel ein Klei-
dungsstück aus "Nambu" (Wolle) koste. Schliesslich habe sie bereits an-
lässlich des Telefongesprächs angegeben, dass ihr Mann alles, was mit
Geld zu tun gehabt habe, ausgeführt habe. So sei der Kauf und Verkauf in
Tibet Männersache.
H.c Bezüglich der Analyse ihrer linguistischen Eigenheiten machte die Be-
schwerdeführerin geltend, dass sie B._______-Dialekt spreche, wie er in
ihrem Dorf, das sich in E._______ befinde, üblich sei. Sie verstehe nicht,
wie die sachverständige Person darauf komme, dass sie kein E._______
spreche. Es könne darauf zurückzuführen sein, dass in den verschiedenen
Dörfern in E._______ jeweils wieder ein bisschen ein anderer Dialekt ge-
sprochen werde. Auch sei ihr nicht klar, was es bedeute, dass ihr Dialekt
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mehrheitlich vom Dialekt in Lhasa respektive von der exiltibetischen Koine
geprägt sei. Hiesse dies, dass der Dialekt in Lhasa dem Dialekt in der exil-
tibetischen Koine gleichzusetzen sei beziehungsweise die beiden Dialekte
ähnlich seien? Auch ersuche sie um Erklärung bezüglich der angeblichen
Gemeinsamkeiten ihrer Sprache mit dem nepalesischen Dialekt. Dass sie
über keine Kenntnisse des Chinesischen verfüge, liege darin begründet,
dass sie nie zur Schule gegangen sei und in ihrem Dorf kein Chinesisch
gesprochen worden sei. Wie zuvor erwähnt, hätten sie ihren Kindern im
Gegenteil sogar verboten, zu Hause Chinesisch zu sprechen. Sie selbst
habe sich immer in ihrem Heimatdorf aufgehalten und habe dort die Haus-
arbeit erledigt und landwirtschaftliche Arbeit ausgeführt.
H.d Schliesslich trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich – trotz der
Lebensgefahr, in die sie ihre Familie bringe – dazu entschlossen habe,
diese darum zu bitten, ihr Identitätspapiere zukommen zu lassen. Sie wisse
nicht, wie lange es dauern werde, diese Dokumente aus dem Tibet zu be-
schaffen, aber sie werde alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um
dieses Vorhaben zu realisieren.
I.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin er-
neut ans SEM und trug dabei im Wesentlichen vor, sie habe am 5. Okto-
ber 2015 einen Brief von ihrem Mann aus Tibet erhalten. Darin führe er
aus, dass er ihre Adresse von einem Mann mit Namen "(...)" erfahren und
versucht habe, ihr von F._______ aus einen Brief zu schicken. Dies sei
aber nicht möglich gewesen, weshalb er den Brief einem Mann mitgegeben
habe, der in Lhasa arbeite und das Schreiben in Lhasa auf die Post gege-
ben habe. Ferner teile er mit, [Ereignisse bei der Beschwerdeführerin zu
Hause]. Die Situation der Familien sei zwischenzeitlich ein wenig besser
geworden. Dennoch wünsche er sich, mit ihr und den Kindern vereint in
einer Wohnung in Frieden leben zu können. Die Beschwerdeführerin führte
erklärend aus, dass sie annehme, ihre Familie sei nach ihrer Flucht aus
Tibet unter ständiger Kontrolle der chinesischen Behörden gestanden und
habe Hausarrest gehabt. Jetzt seien sie vermutlich weniger kontrolliert,
weshalb ihr Mann wohl von einer Verbesserung ihrer Situation schreibe.
Des Weiteren trug sie vor, dass sie sich seit Erhalt dieses Briefes grosse
Sorgen darüber mache, wer nun alles wisse, wo sie wohne und mithin da-
von erfahren habe, dass sie in die Schweiz geflohen sei und ihrer Familie
aus diesem Grund Probleme bereiten könnte. Zusammen mit der Eingabe
vom 9. Oktober 2015 legte die Beschwerdeführerin einen in tibetischer
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Handschrift verfassten Brief sowie das dazugehörige Zustellcouvert ins
Recht.
J.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015
– lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab
und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wo-
bei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der
Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Vielmehr sei namentlich auf-
grund des Resultats der Lingua-Analyse mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe die Beschwer-
deführerin auch im Rahmen des ihr mit Schreiben vom 18. Septem-
ber 2015 gewährten rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhal-
ten können. Ebenso wenig sei der von ihr eingereichte Brief ihres Mannes
geeignet, das fundierte Ergebnis des Lingua-Gutachtens in Frage zu stel-
len. Mit Blick auf den von ihr beigelegten Briefumschlag werde die Herkunft
des Briefes aus der Volksrepublik China zwar nicht in Zweifel gezogen. In-
des ermögliche der Brief keinen Rückschluss auf die Identität des Verfas-
sers, weshalb er den Aufenthalt ihres Mannes in der Volksrepublik China
nicht belegen könne. Da die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen überdies
auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert habe, komme im Sinne
eines weiteren Zweifels an ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit der Ver-
dacht auf, dass sie der Asylbehörde diese Papiere bewusst vorenthalten
habe, um ihre Identität und auch ihren Reiseweg zu verschleiern und der-
gestalt den Vollzug einer möglichen Wegweisung in ihren tatsächlichen
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Entsprechend
vermöge auch ihre Reisewegschilderung nicht zu überzeugen, sei diese
doch pauschal und unspezifisch ausgefallen. So habe sie zwar Ortschaften
nennen können, welche sie während der Fahrt von B._______ nach Dram
passiert hätten. Auch habe sie einige Nebensächlichkeiten wie die Baufäl-
ligkeit nepalesischer Häuser erwähnen können. Indes habe es ihren Aus-
führungen bezüglich ihrer Ausreise aus China letztlich an persönlicher Prä-
gung und Substanz gefehlt. So entsprächen ihre Schilderungen zur Aus-
reise exakt den Standardschilderungen vieler tibetischer Asylsuchender
und erweckten daher den Eindruck, dass sie nicht auf eigenem Erlebtem
beruhten. Ebenso pauschal fielen ihre Angaben zur Weiterreise nach Eu-
ropa aus, habe sie doch keinerlei Auskunft über die Fluggesellschaft, die
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Flugroute und die Flugdestination geben können und darüber hinaus auch
widersprüchliche Angaben zur Flugdauer gemacht. Dies erwecke insge-
samt den Verdacht, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Rei-
sepapiere nach Europa respektive in die Schweiz eingereist sei. Schliess-
lich vermöchten auch die Schilderungen der Asylgründe durch die Be-
schwerdeführerin nicht zu überzeugen, da es ihnen ebenfalls an der gebo-
tenen Substanz fehle. So vermöge die Beschwerdeführerin zum einen
nicht nachvollziehbar darzulegen, was sie ausgerechnet zum genannten
Zeitpunkt dazu bewogen habe, sich an der Plakataktion ihrer Freundin zu
beteiligen, wo sie sich ihren Angaben zufolge bis dahin doch noch nie auf
diese Art und Weise engagiert habe. Ihre Erklärung, wonach sie die zahl-
reichen Selbstverbrennungen von Tibetern betrübt hätten und ihren Hass
gegen die Chinesen geschürt hätten, sei nicht geeignet, ihre Motivation für
diese Aktion zu begründen. Zum anderen erstaune – insbesondere in An-
betracht der Einmaligkeit der Aktion und angesichts des Umstandes, dass
sie zwecks Vorbereitung derselben einen ganzen Abend mit ihrer Freundin
verbracht haben wolle –, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne,
welche weiteren Sätze ihre Freundin nebst den Sätzen "Freiheit für Tibet"
und "Heimkehr des Dalai Lama" auf das Plakat geschrieben habe. Des
Weiteren falle auch ihre Schilderung des weiteren Verlaufs des 6. Juli 2011
dürftig aus, habe sie es doch trotz Nachfrage bei der Angabe belassen, wie
gewohnt das Essen zubereitet und geputzt zu haben. Gleichermassen in-
haltsleer seien die Angaben zu ihrer Festnahme, die sich trotz der Bitte um
detaillierte Beschreibung auf zwei Sätze beschränkt hätten. Dass sie
schliesslich den Namen des Gefängnisses, in dem sie vier Monate ver-
bracht haben wolle, nicht habe nennen können, sei realitätsfremd. Diese
Unglaubhaftigkeit ihrer Reisewegschilderungen sowie ihrer Angaben zu ih-
ren Asylgründen stütze das Ergebnis der landeskundlich-kulturellen und
linguistischen Analyse zusätzlich.
Vor diesem Hintergrund sei von einer unbekannten Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen. Da dieser Status auf eine grobe Mit-
wirkungspflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen
sei, sei es nicht Aufgabe des SEM, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimat-
staat flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folg-
lich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange
der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
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Seite 12
K.
K.a Gegen diesen Entscheid des SEM erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 25. November 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.b Mit der Begründung, dass viele ihrer Vorbringen in ihrer Eingabe vom
1. Oktober 2015 vom SEM nicht beurteilt worden seien, wiederholte sie im
Wesentlichen die Ausführungen in jener Eingabe (vgl. Bst. H). In Ergän-
zung dazu trug sie bezüglich der Ergebnisse der Lingua-Analyse vor, es
stimme nicht, dass sie gesagt habe, dass in ihrer Währung 1 Goom 100
Mootse wert sei. Vielmehr habe sie gesagt, 1 Goom entspreche 10 Mootse
und wiederum 100 Ping. Des Weiteren sei bei der Lingau-Analyse nicht
berücksichtigt worden, dass sie, wie 90 Prozent der Frauen im Tibet, nie
die Schule besucht habe. Es stelle sich die Frage, wo sie das vom SEM
geforderte Länderwissen hätte erwerben sollen. Neben der fehlenden
Schulbildung habe sie nämlich auch keinen Zugang zum Internet und zu
Zeitungen gehabt. Fernseher habe es in ihrem Dorf erst ab dem Jahr 2010
gegeben, wobei sie ohnehin keine Zeit gehabt habe, fernzusehen. Sie
selbst habe auch keinen Radio und kein Telefon gehabt. Zudem sei sie mit
wenigen Ausnahmen auch nicht in Tibet herumgereist. Aus diesem Grund
kenne sie den Fluss, der durch C._______ fliesse, nicht. So sei sie ausser
in ihrem Heimatdorf B._______ nirgends in C._______ gewesen und somit
– wie viele Frauen in ihrem Dorf – auch nie [einer bestimmten Stadt] selbst.
Vor diesem Hintergrund leuchte es ein, dass sie nur wisse, wie sie selber
mit ihrer Familie gelebt habe. Darüber könne sie bis ins kleinste Detail be-
richten. Über Politik und Wirtschaft wisse sie hingegen nichts. Die einzigen
Neuigkeiten über Tibeter in anderen Provinzen hätten jeweils Geschäfts-
männer gebracht. Ihre Kollegin, mit welcher sie die Plakataktion durchge-
führt habe, habe mehr gewusst als sie. Sie habe ihr damals nur geholfen
und es sei ihr nicht bewusst gewesen, was für grosse Probleme das alles
mit sich bringen würde. Schliesslich stimme es nicht, dass jede aus Tibet
stammende Person über Chinesischkenntnisse verfüge. Es werde bean-
tragt, dass das SEM offenlege, welcher Quelle sie diese Information ent-
nehme. In diesem Zusammenhang sei auf die von ihr eingereichte Bestä-
tigung von (...), Vizepräsidentin der Tibetischen Gemeinschaft in der
Schweiz und in Lichtenstein und Spezialistin für Tibeter und Tibeterinnen,
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die aus Ü-Tsang stammten, hingewiesen (vgl. Akten des Verfahrens E-
3361/2014). Darin werde festgehalten, dass 90 Prozent der Einwohner von
Ü-Tsang kein Chinesisch sprächen, weil sie mit Chinesen und Chinesinnen
nicht viel zu tun hätten. Die tibetische Gemeinschaft in Ü-Tsang sei sehr
konservativ und würde sich unsicher fühlen, Chinesisch zu lernen. So
werde denn auch in allen wichtigen Dokumenten, die in Ü-Tsang ausge-
stellt würden, die tibetische Schrift verwendet. Ü-Tsang befinde sich im Ti-
bet und nicht in China, weshalb das Argument des SEM fehlschlage, sie
habe ihr gesamtes Leben in China verbracht, weshalb sie die chinesische
Sprache beherrschen müsste. In Ü-Tsang sei nicht nur die Sprache, son-
dern auch das Schulsystem und alles andere ganz anders als in China. Zur
Kultur sei in der Bestätigung [der Vizepräsidentin der Tibetischen Gemein-
schaft] unter anderem festgehalten, dass der Grossteil der Bevölkerung,
insbesondere der weibliche Teil, in Ü-Tsang ungebildet sei. Der Kopf der
Familie sei immer der Vater oder der älteste Sohn. Die Frauen in Ü-Tsang
hätten sich um die Kinder, die Küche und die Felder zu kümmern. Deshalb
hätten sie nicht viele Kenntnisse betreffend andere sie umgebende Dinge
oder das Ausland. Was sie wüssten, beschränke sich auf den Alltag der
Familie. Falls das Gericht, wie das SEM, trotzt ihrer Vorbringen daran
zweifle, dass sie aus Tibet stamme, ersuche sie darum, dass eine Lingua-
Analyse mit einer aus Ü-Tsang stammenden sachkundigen Person anzu-
ordnen sei. Sie habe dies bereits anlässlich der ersten Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht beantragt, sei aber bislang nur von einer aus
Westeuropa stammenden Person geprüft worden.
K.c Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, dass sie bereits anlässlich ihrer beiden Anhörungen zu ihren
Asylgründen erwähnt habe, dass es ihr nicht möglich sei, einen Reisepass,
eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde oder sonst irgendein Dokument
zu besorgen, aus dem ersichtlich sei, dass sie aus Tibet stamme. So be-
sitze sie keine Identitätspapiere, da diese ihrem Mann von den chinesi-
schen Polizisten in B._______ weggenommen worden seien. Einzig das
Familienbüchlein sei noch bei ihrem Mann in Tibet. Sie könne indes keinen
Kontakt zu ihm oder zu ihren übrigen Familienmitgliedern herstellen, wes-
halb sie auch dieses Dokument nicht beschaffen könne. Sie vermisse ihre
Familie sehr und habe wegen der Trennung viel Stress. Sie wisse nicht,
wie es ihrer Familie gehe und ob ihre Familienmitglieder noch lebten. Sie
wisse auch nicht, wie sie mit ihrer Familie in Kontakt treten könne, da im
Zeitpunkt ihrer Ausreise niemand in ihrem Dorf ein Telefon gehabt habe.
Wie bereits in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 ausgeführt, trug sie er-
neut vor, dass sie sich nun – trotz der Lebensgefahr, in die sie ihre Familie
E-7606/2015
Seite 14
bringe – dazu entschlossen habe, diese darum zu bitten, ihr Identitätspa-
piere zukommen zu lassen. Sie wisse nicht, wie lange es dauern würde,
diese Dokumente aus dem Tibet zu beschaffen, aber sie werde alles in
ihrer Macht Stehende unternehmen, um dieses Vorhaben zu realisieren.
Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
nochmals auf den Brief, den sie von ihrem Mann aus Tibet erhalten habe
und ersuchte darum, von diesem neuen Beweismittel, das – wie sie schon
immer gesagt habe – belege, dass sie aus Tibet komme, Kenntnis zu neh-
men.
K.d Bezüglich ihrer Asylgründe führte die Beschwerdeführerin ferner an,
dass sie den Namen des Gefängnisses, in das sie gebracht worden sei,
nicht kenne, weil sie damals in der Nacht von den chinesischen Behörden
zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden sei. Sie wisse bis heute
nicht, wohin sie in dieser Nacht gebracht worden sei, geschweige denn,
wie das Gefängnis geheissen habe. Selbst als sie im Gefängnis neben der
Küche habe Holz hacken müssen, habe sie nicht herausgesehen oder mit
anderen Leuten sprechen können, um herauszufinden, wo sie sich befinde.
K.e Zum Reiseweg trug die Beschwerdeführerin schliesslich vor, dass das
SEM nicht berücksichtigt habe, dass sie als ungebildete Frau, die zuvor
noch nie richtig gereist sei, von der Flucht völlig überfordert gewesen sei.
Für sie sei alles neu gewesen. Auch habe sie nicht notiert, wo genau sie
durchgereist sei und wie gross die jeweiligen Distanzen gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar und keineswegs unglaub-
haft, dass sie den Reiseweg nicht genau habe schildern können. Sie wisse
lediglich noch, dass sie von Nepal aus weggeflogen und einmal umgestie-
gen sei, wobei der erste Flug kürzer als der zweite gewesen sei. Wo sie
umgestiegen sei, wisse sie indes nicht mehr, da es beim Umsteigen dunkel
gewesen sei.
L.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 – welche der Be-
schwerdeführerin per Einschreiben zugestellt, von dieser auf der Post in-
des nicht abgeholt und mithin ans Bundesverwaltungsgericht retourniert
wurde – hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner verfügte es, dass
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden werde.
E-7606/2015
Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Aner-
E-7606/2015
Seite 16
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die be-
troffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann
(vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
4.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
E-7606/2015
Seite 17
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
E-7606/2015
Seite 18
5.
5.1 Nachdem im vorliegenden Fall – nach der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. oben Ziff. I) – eine Lingua-Analyse
durchgeführt wurde, weshalb es sich erübrigt zu überprüfen, ob die Vo-
rinstanz die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforderungen an die
Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten hat, besteht
Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu
verschleiern versucht. Wie nachfolgend dargelegt, gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung vermöge nicht zu überzeugen.
5.2
5.2.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsana-
lyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer sol-
chen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigen-
gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft
einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwal-
tungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie
E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der
sachverständigen Person keine Zweifel bestehen. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin, es sei fragwürdig, ob der Experte respektive die Ex-
pertin über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, was daran erkennbar sei,
dass sie ihr – welche ihr Leben lang in B._______ gelebt habe – vorwerfe,
sie würde falsche Dinge erzählen, überzeugt nicht, da damit jegliche Anga-
ben der Beschwerdeführerin – selbst wenn sie noch so falsch sind – ge-
rechtfertigt werden könnten. Auch das Argument, die sachverständige Per-
son kenne sich in Zentral-, Kham- und Amdotibet, nicht aber in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführerin aus, ist nicht nachvollziehbar, wurde
von der Beschwerdeführerin doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich
E-7606/2015
Seite 19
B._______ nicht in den genannten Gebieten befindet. Mithin ist auch der
Antrag der Beschwerdeführerin, die Analyse ihrer Herkunft sei durch eine
aus Ü-Tsang stammende Person durchzuführen (vgl. Bst. K.b), abzuwei-
sen.
5.2.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende
Lingua-Gutachten fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewo-
genen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt.
So legte die sachverständige Person ausführlich und mit konkreten Bei-
spielen von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Tele-
fongesprächs vom 18. Juni 2015 verwendet hat, dar, dass ihre Sprech-
weise nur sehr geringfügig vom (…)-Dialekt und überwiegend durch den
Dialekt von Lhasa respektive durch die exiltibetische Koine geprägt ist. Er-
klärend führte die sachverständige Person an, dass sich die Spielarten der
exiltibetischen Koine, die letztlich stark auf dem Lhasa-Dialekt beruhten, in
verschiedenster Hinsicht von den innertibetischen Dialekten unterschei-
den. Ferner kommen – so die sachverständige Person – in der Sprechart
der Beschwerdeführerin Merkmale vor, die Gemeinsamkeiten mit nepale-
sischen Dialekten aufweisen sowie unter anderem gar vom Hindi beein-
flusst sein könnten, indes in keinem innertibetischen Dialekt zu finden sind.
Auch dieser Schluss ist im Lingua-Gutachten mit einer nachvollziehbaren
Gegenüberstellung von Begriffen, welche die Beschwerdeführerin anläss-
lich des Telefongesprächs gebraucht hat, und ihren Äquivalenten im (...)-
Dialekt, im Lhasa-Dialekt sowie in verschiedenen nepalesischen Dialekten,
begründet.
Die Einwände der Beschwerdeführerin zu ihren landeskundlich-kulturellen
Kenntnissen vermögen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Per-
son in diesem Bereich zudem nicht umzustossen. So wurde die Beschwer-
deführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Juni 2015 sowohl zum
[ersten Berg] als auch zum [zweiten Berg] befragt, wobei sie bezüglich bei-
der Berge nicht korrekt angeben konnte, wo sich diese genau befinden.
Folglich greift ihr Argument, es sei anlässlich des Telefongesprächs zu
Missverständnissen gekommen, habe sie aufgrund ihrer Nervosität doch
gemeint, die Interviewerin spreche vom [zweiten Berg] und nicht vom [ers-
ten Berg], ins Leere. Bezüglich des Schulwesens vermag das Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
(vgl. Bst. H.b), ihre Kinder hätten in „[Ort]“ eine chinesische Internatsschule
besucht, die Feststellung der sachverständigen Person, in „[Ort]“ gebe es
E-7606/2015
Seite 20
keine staatliche Schule, nicht zu wiederlegen. Auch in ihrer Rechtsmitte-
leingabe führte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nichts Überzeu-
gendes an (vgl. Bst. K.b), obwohl das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung schliesslich doch noch konkret angab, welche der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zum Schulwesen falsch gewesen waren (vgl. A35/12, S.
5, 1. Abschnitt). Die Korrektur hinsichtlich der Anzahl Schulstufen auf
Grundschulniveau – anlässlich des Telefongesprächs sprach die Be-
schwerdeführerin noch von sieben Schulstufen, während sie im Rahmen
des ihr gewährten rechtlichen Gehörs plötzlich in korrekter Weise sechs
Schulstufen angab (vgl. Bst. K.b) – wirkt nachgeschoben, weshalb nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die kor-
rekte Antwort aus ihrer Erfahrung kannte. Schliesslich vermag auch das
Argument der Beschwerdeführerin, was die Kinder in der Schule ausser
Chinesisch gelernt hätten, wisse sie nicht, da sie diese nie danach gefragt
habe, weil sie derart mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei, nicht zu
überzeugen. So hätte sie an den Wochenenden wohl trotz ihrer Arbeit die
Zeit gefunden, sich bei ihren Kindern, die ihren Angaben zufolge die ganze
Woche in der Internatsschule verbrachten (vgl. A11/18, F113), nach der
Hauptbeschäftigung in deren Leben zu erkundigen. Betreffend die Fragen
zu den Preisen von alltäglichen Gütern wendete die Beschwerdeführerin
ein, sie kenne den Preis einer Flasche Alkohol nicht, weil sie noch nie Al-
kohol gekauft, sondern diesen jeweils selbst hergestellt habe. Während
diese Antwort durchaus zu überzeugen vermag, lässt sich dem Lingua-
Gutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich aller ande-
ren Güter, nach deren Preis sie befragt wurde, keine zutreffenden Angaben
machen konnte. Das Argument, ihr Mann habe alles, was mit Geld zu tun
habe, erledigt, da Kauf und Verkauf in Tibet Männersache sei, ist als
Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn dies tatsächlich so gewesen
wäre, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
über die Preise von alltäglichen Gütern orientiert gewesen wäre. Die pau-
schalen Einwände betreffend die Evaluation ihres Wissens über die admi-
nistrative Einteilung und die Klöster in ihrer Herkunftsregion vermögen die
überzeugende Begründung der sachverständigen Person betreffend diese
Themenbereiche nicht in Frage zu stellen.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint es – wie von der sach-
verständigen Person überzeugend dargelegt – überwiegend wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin nicht am von ihr angegebenen Ort ihre
Hauptsozialisation erfahren hat. An diesem Gesamteindruck vermag auch
ihr Einwand, nicht jede aus Tibet stammende Person verfüge über Chine-
E-7606/2015
Seite 21
sischkenntnisse, nichts zu ändern, selbst wenn diesem Vorbringen zuzu-
stimmen wäre. Folglich ist auch der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, das
SEM habe offenzulegen, welcher Quelle es diese Information entnehme
(vgl. Bst. K.b), abzuweisen.
5.3 Ferner sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorfluchtgründe wenig glaubhaft.
So ist dem SEM beizupflichten, dass sie nicht nachvollziehbar erklären
konnte, weshalb sie – nachdem sie sich zuvor nie politisch betätigt hatte –
mit knapp (…) Jahren plötzlich das nicht unerhebliche Risiko auf sich ge-
nommen und am Geburtstag des Dalai Lama – an dem die chinesische
Polizeipräsenz in Tibet ohnehin jeweils höher sein dürfte (vgl. z.B. Die-
P, Blutbad zum Geburtstag des Dalai-Lama, 9. Juli 2013; NBC
News, China Boosts Security in Dalai Lama's Hometown Ahead of 80th
Birthday, 5. Juli 2015) – beim Militärbüro im Dorf ein politisch-provokatives
Plakat aufgehängt hat. Auch passt dieser plötzliche Aktivismus der Be-
schwerdeführerin nicht zu dem von ihr gezeichneten Selbstbild einer unge-
bildeten Hausfrau, die kaum einmal ihr Heimatdorf verlassen und ein auf
den Alltag der Familie beschränktes Wissen hat. Ferner leuchtet nicht ein,
weshalb die Beschwerdeführerin nach der von ihr geschilderten Tat inner-
halb von gut vier Monaten wieder aus dem Gefängnis entlassen wurde. Die
von ihr dafür angeführte Erklärung, die chinesischen Behörden hätten da-
mit ermöglichen wollen, dass sie vor die Dorfbevölkerung treten und sich
dazu bekennen könne, dass Anhänger des Dalai Lama sie zur Plakataktion
angestiftet hätten, ergibt wenig Sinn. So ist nicht ersichtlich, welchen Nut-
zen die chinesischen Behörden daraus gezogen hätten, wenn die Bevöl-
kerung des angeblichen Heimatdorfes der Beschwerdeführerin geglaubt
hätte, diese sei von Dalai Lama-Anhängern zur Tat angestiftet worden. Hät-
ten die chinesischen Behörden tatsächlich ein Exempel statuieren und die
tibetische Bevölkerung von weiteren solchen politischen Handlungen ab-
halten wollen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie die Beschwer-
deführerin in Haft behalten und dies sowie die Gründe dafür publik gemacht
hätten.
5.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Ausweispapiere oder
andere Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität
und ihres Herkunftslandes beizutragen, ins Recht gelegt. Bezüglich des mit
Eingabe vom 9. Oktober 2015 eingereichten Briefes hielt das SEM in der
angefochtenen Verfügung vom 10. November 2015 zu Recht fest, dass
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Seite 22
dieser keine Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers erlaube und so-
mit nicht zu belegen vermöge, dass sich der Ehemann der Beschwerde-
führerin respektive ihre Familie, wie von ihr behauptet, im heutigen Zeit-
punkt in Tibet aufhalte. Mithin lässt der Brief auch keine Folgerungen be-
züglich des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin zu. Angesichts der Tat-
sache, dass sie sich bereits seit dem 17. Januar 2013 in der Schweiz be-
findet und bisher noch keine Identitätsdokumente eingereicht hat (in Frage
kommt ohnehin nur das Familienbüchlein [Hukou], da die Beschwerdefüh-
rerin nie einen Reisepass besessen haben will und angegeben hat, dass
ihre ID von den Chinesen eingezogen worden sei [vgl. Bst. A und K.c]), ist
auch ihre sinngemässe Beweisofferte, Identitätspapiere aus dem Tibet ein-
zureichen (vgl. Bst. H.d und K.c), abzuweisen.
5.5 Aufgrund der schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig
überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt hat; dies wird durch die Tatsache, dass sie kei-
nerlei Identitätsdokumente eingereicht hat sowie die Unglaubhaftigkeit der
von ihr vorgetragenen Vorfluchtgründe untermauert. Namhafte exiltibeti-
sche Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – le-
diglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzu-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie
über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der
Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen
würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit er-
worben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten
Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht
ist indes wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin
die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der
Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in ih-
ren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.10).
5.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer
E-7606/2015
Seite 23
hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Asylvorbringen insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor
ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten
müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin
vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
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Seite 24
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Be-
schwerde gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (vgl. Bst. K) ist indes gutzuheissen. So waren die von der Beschwer-
deführerin gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos.
Ferner ist aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Dem-
nach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7606/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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