B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7607/2014
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen Angaben zu-
folge am (…) April 2011 illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte
auf dem Landweg über die Türkei am 1. Mai 2011 in die Schweiz. Glei-
chentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2011 wurde er ins EVZ Altstätten transfe-
riert, wo er zwei Tage später summarisch zu seinen Gesuchsgründen und
zu seiner Person befragt wurde. Am 1. Oktober 2013 fand die einlässliche
Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer
machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
A.b Er sei in [seinem Heimatort in einer der kurdischen Provinzen], Syrien,
geboren worden und im Jahr 1992 respektive 1993 mit seiner Familie nach
B._______ gezogen. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er als Verkaufsan-
gestellter (…) gearbeitet. Als Kurde sei er in Syrien immer wieder diskrimi-
niert worden, insbesondere im Bildungsbereich. Ungefähr seit dem Jahr
2008 habe er zudem mit einer Alawitin mit Namen C._______ – ohne dass
deren Familie davon gewusst habe – eine Liebesbeziehung geführt.
C._______ sei jedoch noch während seines Aufenthaltes in Syrien von ih-
ren Eltern mit einem Offizier des syrischen Amtes für politische Sicherheit
verheiratet worden. Nachdem dieser Offizier von der Beziehung zwischen
C._______ und dem Beschwerdeführer, welche diese auch nach der Heirat
von C._______ weitergeführt hätten, erfahren habe, habe er dem Be-
schwerdeführer und dessen Familie das Leben schwer gemacht. So habe
er den Vorgesetzten des Beschwerdeführers beim Verkauf seiner Waren
behindert und diesen darauf hingewiesen, dass dies so weitergehen
würde, solange der Beschwerdeführer für ihn arbeite. In der Folge habe
der Beschwerdeführer seine Stelle verloren. Auch dem Vater des Be-
schwerdeführers habe der Offizier bei der Arbeit Probleme bereitet. Zudem
sei der Beschwerdeführer jede Woche ein bis zwei Mal, insgesamt etwa
fünf bis sechs Mal, von der Polizei unter dem Vorwand, er gehöre zu den
Satansanbetern und kollaboriere mit Israel und dem Ausland – (…) –, ver-
haftet und für einige Stunden in Untersuchungshaft gesteckt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn des Arabischen Frühlings zu-
sammen mit anderen Jugendlichen an friedlichen Demonstrationen gegen
das Regime teilgenommen habe, habe der Offizier ihn bei der Polizei ver-
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raten und ihn auch wegen anderen Taten, die er nie begangen habe, an-
gezeigt. Über C._______ habe er zudem erfahren, dass der Offizier ge-
droht habe, den Beschwerdeführer noch wegen vieler weiterer Sachen an-
zuzeigen, wenn sie die Beziehung nicht aufgäben. Im April 2011 sei denn
auch die Polizei bei seiner Familie zu Hause vorbeikommen und habe we-
gen seiner Teilnahme an den Demonstrationen sowie wegen der angebli-
chen Taten, die der Offizier der Polizei mitgeteilt habe, nach ihm gesucht.
Sie hätten ihn jedoch nicht finden können, da er zu diesem Zeitpunkt bei
der Arbeit gewesen sei und sich danach – von seiner Familie über den
Besuch der Polizei informiert – bei seiner Tante respektive bei einem
Freund versteckt habe, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Zur
Ausreise habe er sich schliesslich entschieden, weil er und insbesondere
auch seine Familie befürchtet habe, dass er aufgrund seiner Teilnahme an
den Demonstrationen gegen das Regime und seiner Probleme mit dem
Offizier in Gefahr sei. Tatsächlich sei nach seiner Ausreise denn auch sein
Vater an seiner Stelle verhaftet und für eine Woche festgehalten worden.
Nachdem jedoch klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
nach Syrien zurückkehren würde, hätten sie seinen Vater wieder entlassen.
Mitte des Jahres 2013, als sich der Beschwerdeführer bereits in der
Schweiz befunden habe, sei seine Familie von der Regierung gezwungen
worden, ihr bereits durch Bomben beschädigtes Haus in B._______ zu ver-
lassen, da das gesamte Quartier zur militärischen Zone erklärt worden sei.
Seine Familie sei in der Folge [in ihren Heimatort in einer der kurdischen
Provinzen Syriens] zurückgekehrt, wo sie von einer Hilfsorganisation un-
terstützt würden.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 2. Ap-
ril 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1
StGB) und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer be-
dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. (…) und einer Busse von
Fr. (…) verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014, zugestellt am 30. Mai 2014, lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm
sie ihn jedoch vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme
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an regimekritischen Demonstrationen und die darauffolgende behördliche
Verfolgung nicht glaubhaft seien, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. So habe er zu seinem Verbleib während des Behördenbe-
suchs widersprüchliche Angaben gemacht. Während er anlässlich der
Kurzbefragung noch angegeben habe, zunächst bei der Arbeit gewesen zu
sein und sich anschliessend bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt
zu haben, habe er bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu zu
Protokoll gegeben, sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt zu ha-
ben, wobei ihn die Polizei jeden zweiten Tag zu Hause gesucht und an
seiner Stelle sogar einmal seinen Vater für eine Woche mitgenommen
habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung auf diese unstimmigen Aus-
führungen angesprochen, habe er keine plausible Erklärung dafür vorbrin-
gen können. Ferner habe er auch bezüglich der Häufigkeit seiner angebli-
chen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen widersprüchliche
Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung ausgeführt, zwei Mal
an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei sich seine Handlung
anlässlich der ersten Kundgebung – bei der es sich nicht um eine richtige
Demonstration gehandelt habe – auf das Schreiben von Parolen an Wände
beschränkt habe. Im Rahmen der vertieften Anhörung habe er demgegen-
über angegeben, dass er jeden Freitag nach dem Mittagsgebet an De-
monstrationen beteiligt gewesen sei, insgesamt sicherlich fünf Mal. Im
Zuge der letzten Demonstration sei er erkannt worden, weshalb die Polizei
ihn noch am gleichen Abend bei sich zu Hause aufgesucht habe. Zudem
habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich dazu geäussert, ob
er in Syrien jemals verhaftet worden sei. Während er anlässlich der Kurz-
befragung noch zu Protokoll gegeben habe, noch nie inhaftiert worden zu
sein, habe er bei der einlässlichen Anhörung vorgetragen, durch Einwirken
des Ehemannes von C._______ fünf oder sechs Mal – unter dem Vorwurf,
zu den Satansanbetern zu gehören – von der Polizei verhaftet worden zu
sein. Auch diese Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt
nicht überzeugend ausräumen können.
Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch den Ehemann von
C._______ sei zu bemerken, dass diese vor allem darauf abgezielt hätten,
den Beschwerdeführer von dieser Frau fernzuhalten. Da der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge seit dem 14. April 2011 keinen Kontakt zu
C._______ mehr habe und in der Schweiz ein neues Leben aufbauen
wolle, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien
keine Verfolgung seitens des Ehemannes dieser Frau mehr befürchten
müsse. Somit seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht als asylrelevant
zu qualifizieren.
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Betreffend die vorgetragene Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit
zur kurdischen Ethnie sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
diesbezüglichen Nachteile nicht näher konkretisiert habe, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass diese eine Art und Intensität erreicht hätten,
welche ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzu-
mutbarer Weise erschwerten.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2014 sei
in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling, zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl
glaubhaft seien. Bezüglich des Vorwurfs, er habe widersprüchliche Anga-
ben zu seinem Verbleib während des Behördenbesuchs gemacht, wurde
vorgetragen, er habe B._______ – wie anlässlich der Bundesanhörung an-
gegeben – zusammen mit einem Freund verlassen, was mit seiner Aus-
sage anlässlich der Kurzbefragung im Einklang sei, sich bis zur Ausreise
bei einem Freund versteckt zu haben. Unmittelbar nach der Arbeit sei er
indes tatsächlich zuerst zu seiner Tante gegangen, habe aber erst danach
von seiner Familie davon erfahren, dass er von den Behörden gesucht
werde. Bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen Ungereimthei-
ten hinsichtlich der Häufigkeit der angeblichen Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen wurde ausgeführt, dass es naheliege, dass diese
durch den unterschiedlichen Sprachgebrauch des Beschwerdeführers und
des Mitarbeiters respektive der Mitarbeiterin der Vorinstanz zu erklären
seien. So habe der Dolmetscher respektive die Dolmetscherin bei Frage
86 denn auch die Bemerkung gemacht, dass "jeden Tag" eine Redewen-
dung und nicht unbedingt wörtlich zu verstehen sei. Ähnlich habe der Be-
schwerdeführer in der Antwort zu Frage 50, bei der es darum gegangen
sei, wie oft er verhaftet worden sei, angegeben, dass ihm dies "unzählige"
Male geschehen sei. Auch dies zeige, dass es aufgrund eines unterschied-
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lichen Gebrauchs von Redewendungen wohl zu inhaltlichen Missverständ-
nissen gekommen sei. Analog dazu könne nun angenommen werden, dass
"jeden Freitag" nicht wörtlich gemeint, sondern als Hinweis darauf zu ver-
stehen sei, dass er sehr regelmässig an den Freitagsdemonstrationen teil-
genommen habe. Mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Wider-
sprüche bezüglich der Anzahl seiner Verhaftungen in Syrien wurde
schliesslich mit Verweis auf die Antworten zu den anlässlich der Bundes-
anhörungen gestellten Fragen 107 und 108 geltend gemacht, dass er die
erwähnten Verhaftungen nicht als richtige Verhaftungen betrachtet habe,
da er anschliessend nicht verurteilt und jeweils innert weniger Tage oder
gar Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Wer wie er von den
Behörden schikaniert werde, würde nachvollziehbarerweise damit begin-
nen, zu unterscheiden, ob es sich um echte oder "unechte" Verhaftungen
handle.
Zur Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
wurde ferner ausgeführt, dass die von ihm erlittenen Verhaftungen und
massiven Bedrohungen zweifelsohne asylrelevante Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellten. Bei einer Rückkehr in seine Hei-
mat habe er zudem – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – begründete
Furcht, vom Ehemann von C._______ weiterhin schikaniert und verfolgt zu
werden. Zudem sei sein Name vermutungsweise weiterhin auf Fahndungs-
listen in Syrien vermerkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer – der
den obligatorischen Militärdienst absolviert habe und im Jahr 2009 or-
dentlich entlassen worden sei – von der Rekrutierungsstelle in [seinem Hei-
matort in einer der kurdischen Provinzen Syriens] mit Schreiben vom (…).
Mai 2014 zur Teilnahme an der Militärschulung der Formation "(…)" aufge-
boten worden sei und sich zu diesem Zweck am 11. Juni 2014 bei der Rek-
rutierungsstelle melden müsse. Dieses Aufgebot stelle für ihn eine klare
Gefahr dar, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien doch ein Verhör,
Inhaftierung und allenfalls gar weitere Probleme.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer sein sy-
risches Militärbüchlein, die Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungs-
stelle [seines Heimatortes in einer der kurdischen Provinzen Syriens] be-
züglich des Aufgebots zur Teilnahme an der Militärschulung der Formation
"(…)" vom (…) Mai 2014 sowie Kopien des Militärführerscheins für Panzer
und des den Beschwerdeführer betreffenden militärischen Führungszeug-
nisses einreichen. Ferner liess er diverse Arztdokumente bezüglich einer
Untersuchung (…) ins Recht legen.
E-7607/2014
Seite 7
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, zumal er vorläufig aufgenommen sei. Fer-
ner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei-
ständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, zu den Beschwerdevorbringen Stel-
lung zu nehmen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 hielt die Vorinstanz dem Argu-
ment in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die erwähn-
ten Verhaftungen nicht als "richtige" Verhaftungen betrachtet, entgegen, er
habe die Fragen nach irgendwelchen Problemen mit den Behörden oder
politischen Aktivitäten bereits zu Beginn generell verneint, wie ebenfalls in
der Beschwerdeschrift zitiert werde. Bezüglich der auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumente, namentlich dem angeblichen Aufgebot zum Mi-
litärdienst vom (…) Mai 2014, sei festzustellen, dass solche Dokumente
leicht fälschbar sowie käuflich erwerblich seien und somit keinen Beweis-
wert hätten. Ferner falle auf, dass die präzise Rekrutierungsstelle des an-
geblichen Aufgebots nicht deutlich erkennbar sei. Das Dokument datiere
zudem vom (…) Mai 2014, sei bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 27.
Mai 2014 jedoch nicht als Beweismittel im Verfahren geltend gemacht wor-
den. Auch aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf Vorbringen
im Zusammenhang mit dem ordentlich absolvierten Militärdienst. Im Ge-
genteil habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu
Protokoll gegeben, sein Asylgesuch stünde in keinerlei Verbindung mit dem
Militärdienst. So erstaune es denn auch, dass die syrischen Behörden den
Beschwerdeführer ausgerechnet im Mai 2014 und mithin über drei Jahre
nach seiner Ausreise aus Syrien zum Militärdienst aufgeboten hätten,
nachdem dies bis anhin offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
G.
In seiner Replik vom 31. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen,
es sei zunächst anzumerken, dass die pauschale Verneinung jeglichen Be-
weiswertes eines Dokuments nicht den Beweiswürdigungsregeln entspre-
che. So werde selbst bezüglich Herkunftsländern, in denen nachweislich
Handel mit gefälschten Dokumenten floriere, lediglich von einem "reduzier-
ten" Beweiswert gesprochen. Die Einschätzung der Vorinstanz, die präzise
Rekrutierungsstelle des angeblichen Aufgebots sei nicht deutlich erkenn-
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Seite 8
bar, werde ferner nicht geteilt. So lasse sich der handschriftlichen Überset-
zung des Dokuments durch den Beschwerdeführer klar entnehmen, dass
auf diesem die Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdefüh-
rers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] vermerkt sei. Zum Argu-
ment der Vorinstanz, es erstaune, dass der Beschwerdeführer erst im Mai
2014 und nicht bereits vorher aufgeboten worden sei, wurde mit Verweis
auf eine zu diesem Zweck erstellte Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) (ALEXANDRA GEISER, SFH [Hrsg.], Syrien: Rekrutie-
rung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014) ausgeführt,
dass die Wiedereinberufung von Reservisten für die syrische Armee über-
lebensnotwendig sei. Besonders beliebt seien Personen, die ihre Rekrutie-
rungszeit erst gerade beendet hätten und Spezialisten, wie Panzerfahrer.
Aus diesem Grund überzeuge das Argument, ein Aufgebot erst drei Jahre
nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei unwahrschein-
lich, nicht.
H.
H.a Nach Kenntnisnahme der Mitteilung [der kantonalen Behörde]
D._______ vom 24. November 2014, wonach der Beschwerdeführer seit
dem 10. November 2014 unbekannten Aufenthalts sei, forderte das Bun-
desverwaltungsgericht dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung
vom 16. Dezember 2014 auf, eine Erklärung zum fortbestehenden Rechts-
schutzinteresse und zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdefüh-
rers einzureichen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abge-
schrieben würde.
H.b Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers mit, dass es ihr nicht gelungen sei, Informati-
onen über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erhal-
ten, da sich dieser nicht mehr bei ihr gemeldet habe und ihre Nachfor-
schungen nichts ergeben hätten, weshalb sie keine Angaben zum subjek-
tiven Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers machen könne.
H.c Mit Entscheid vom 8. Januar 2015 schrieb das Bundesverwaltungsge-
richt das Verfahren E-3667/2014 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
H.d Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 3. März 2015
hin, in der diese glaubhaft darlegte, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eines ärztlich attestierten und indizierten stationären Aufenthalts in [einer
Klinik] und mithin aus entschuldbaren Gründen seiner Pflicht aus Art. 8 Abs.
3 AsylG nicht nachgekommen sei, nahm das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 9
mit Urteil E-1387/2015 vom 17. März 2015 das Beschwerdeverfahren unter
der vorliegenden Verfahrensnummer E-7607/2014 wieder auf.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz mit Blick auf das vom Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten Militärbüchleins und die
Rückrufbenachrichtigung sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf BVGE
2015/3 erneut zur Vernehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 schickte die Vorinstanz
voraus, dass sie keineswegs in Frage stelle, dass die syrische Armee an-
gesichts der derzeitigen Lage Bedarf an Reservisten habe und diese ver-
stärkt aufbiete. Mit Verweis auf den Bericht des Danish Immigration Service
vom 26. Februar 2015 mit dem Titel "Syria, military service, mandatory self-
defence duty and recruitment to the YPG" fügte sie an, dass die syrischen
Militärbehörden bei der Rekrutierung jedoch darauf angewiesen seien,
dass die Regierung überhaupt noch die Kontrolle über das entsprechende
Gebiet habe. Die Region der Jezira im Nordosten von Syrien stehe gröss-
tenteils unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Ein-
heit (PYD). In den wenigen Gebieten der Jezira, welche noch vom Regime
kontrolliert würden, könne eine Rekrutierung durch die syrische Armee
zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, betreffe indes meistens arabi-
sche und nicht kurdische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund sei
nicht gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer prinzipiell für den
Reservedienst der syrischen Armee eingezogen werden könne. Anhand
seiner bisherigen Vorbringen und nach eingehender Betrachtung der ein-
gereichten Dokumente sei jedoch nicht glaubhaft, dass er als Reservist
einberufen worden sei. So habe er sich mit keinem Wort zum genauen Er-
halt des eingereichten Dokumentes der "Rückrufbenachrichtigung" – das
im Übrigen an den Abteilungsleiter der östlichen Polizeistation, Geheim-
dienstabteilung [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kur-
dischen Provinzen Syriens] adressiert sei – geäussert. So löse es einiges
Erstaunen aus, dass er ein von der Rekrutierungsabteilung an den Ge-
heimdienst gerichtetes Dokument innert kürzester Zeit nach dessen an-
geblicher Ausstellung in die Schweiz zugesandt bekommen haben wolle.
Weiter falle auf, dass ein wesentlicher Teil der militärischen Vorladung –
nämlich derjenige, der im Fall einer Abwesenheit der betreffenden Person
mit den Angaben von allfälligen Stellvertretern ausgefüllt werden sollte –
E-7607/2014
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gänzlich ohne Daten geblieben sei. Insofern dürfe verstärkt die Frage ge-
stellt werden, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes
gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen,
dass Dokumente aller Art – so auch militärische Dokumente – in Syrien
oder Drittstaaten leicht erhältlich seien und ihnen daher kein genügender
Beweiswert zukomme. Zudem sprächen diverse Quellen erst ab Herbst
2014 von einer verstärkten Mobilisierung von Reservisten durch die syri-
sche Armee. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rückrufbestätigung
alleine reiche demnach nicht aus, um seine angebliche Einberufung als
Reservist glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten unterscheide sich der
vorliegende Sachverhalt mithin in wesentlichen Punkten von demjenigen
in BVGE 2015/3, da einerseits anhand der bisherigen Vorbringen nicht da-
von ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Wehr-
dienstverweigerer in Syrien bekannt sei, und ihm andererseits – aufgrund
seiner unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner Teilnahme an Demonst-
rationen – auch das politische Profil fehle.
K.
In seiner Replik vom 28. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer mit
Verweis auf verschiedene Berichte ausführen, dass die Lageanalyse in
BVGE 2015/3 – wonach sich die PYD trotz ihrer Bemühungen, ihre politi-
sche und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten
Teile Nordsyriens auszubauen, dort bislang keine derart gefestigte territo-
riale Macht ausübe, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes
vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes
gesprochen werden könne (vgl. E. 6.7.5.3 und 6.7.5.4) – auch im Dezem-
ber 2015 Gültigkeit behalte. So sei die Kontrolle gerade über [den Heima-
tort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] ge-
teilt, wobei die Situation sehr volatil sei: Während einige Quartiere in den
Händen der PYD respektive ihres bewaffneten Arms, der Volksverteidi-
gungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel; YPG), seien, stünden andere im-
mer noch unter Kontrolle der syrischen Regierung. Auch sei bekannt, dass
die PYD sich – wohl aus opportunistischen Gründen und nicht aufgrund
von ideologischer Loyalität – zu informeller Kooperation mit dem Regime
habe hinreissen lassen. Er, der Beschwerdeführer, sei neben der demnach
realen Gefahr vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee zusätzlich
in asylrelevanter Weise gefährdet, weil er vor der Ausreise aus seinem Hei-
matland an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Seine
Ausführungen dazu seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubwür-
dig ausgefallen.
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Seite 11
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist Auskunft darüber zu
geben, an wen die von ihm eingereichte Rückrufbenachrichtigung der Rek-
rutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kur-
dischen Provinzen Syriens] vom (…) Mai 2014 im Heimatland ausgehän-
digt wurde und wie dieses Dokument, wie auch die übrigen mit der Rechts-
mitteleingabe eingereichten Beweismittel, zu ihm in die Schweiz gelangt
sind.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Auf-
forderung nach und liess dazu ausführen, die Rückrufbenachrichtigung der
Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der
kurdischen Provinzen Syriens] sei seinem Vater bei ihm zu Hause [im Hei-
matort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens]
persönlich übergeben worden. Nachdem er sich des Längeren darum be-
müht habe, dass ihm seine Familie sein Militärbüchlein zustellen könne,
wie er dies bereits anlässlich der Bundesanhörung in Aussicht gestellt
habe, habe er alle Dokumente kurz nach Eingang des angefochtenen Asy-
lentscheids erhalten. Sein Vater habe die Dokumente einem Freund anver-
traut, der in den Libanon gefahren sei und diese von dort aus mit DHL in
die Schweiz geschickt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7607/2014
Seite 12
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-7607/2014
Seite 13
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
4.2 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch den Ehemann seiner
Geliebten, C._______, behelligt worden, weil der Beschwerdeführer die
Beziehung mit C._______ auch nach deren Heirat nicht aufgegeben habe,
ist nicht glaubhaft. So mutet es eigenartig an, dass der Ehemann von
C._______ sich über den Arbeitgeber des Beschwerdeführers und mittels
Anzeige bei der Polizei wegen irgendwelcher Delikte sowie der Teilnahme
an regimekritischen Demonstrationen am Beschwerdeführer gerächt hätte,
statt ihn direkt zu behelligen und zu bedrohen. Ferner leuchtet es nicht ein,
wie der Beschwerdeführer und seine Geliebte ihre Beziehung im Wissen
ihres Ehemannes hätten fortführen können. So wäre im syrischen Kontext
zu erwarten gewesen, dass der Ehemann C._______ nicht mehr alleine
auf die Strasse hätte gehen lassen, nachdem er davon erfahren hätte, dass
diese ihre Beziehung zum Beschwerdeführer fortzuführen gedachte.
4.3 Des Weiteren erscheint auch das Vorbringen anlässlich der eingehen-
den Anhörung, der Beschwerdeführer sei unter dem Vorwand, er gehöre
zu den Satansanbetern, unzählige Male von der syrischen Polizei verhaftet
worden, unglaubhaft. So blieb er bezüglich der Häufigkeit dieser geltend
gemachten Festnahmen auch auf Nachfrage hin sehr vage (vgl. A21/20,
F49 ff.). Auch gab er – worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht hingewiesen hat – anlässlich der Kurzbefragung in der Tat
noch an, dass er in seinem Heimatland nie verhaftet worden sei (vgl. A5/12,
Rz. 15). Sollte es sich tatsächlich so, wie auf Beschwerdeebne geltend ge-
macht, zugetragen haben, und der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit
jeweils wieder freigelassen worden sein, so dass er die Inhaftierungen gar
nicht als solche wahrgenommen habe, wäre diesen Vorfällen aber wohl in
jedem Fall mangels Intensität die Asylrelevanz abzusprechen.
4.4 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Teil-
nahme an regimekritischen Demonstrationen von der syrischen Polizei in
asylrelevanter Weise verfolgt worden, erscheint nicht glaubhaft. Die Vor-
instanz wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass
E-7607/2014
Seite 14
seine diesbezüglichen Schilderungen in zentralen Aspekten völlig wider-
sprüchlich ausfielen. Besonders auffällig erscheint dies mit Blick auf die
Häufigkeit der Teilnahme an solchen Demonstrationen und deren Zeit-
punkt. Während er anlässlich der Kurzbefragung lediglich zwei Kundge-
bungen erwähnte, die erste am Freitag, den (…) April 2011, die zweite eine
Woche später am Freitag, den (…) April 2011, wobei die erste gar keine
richtige Demonstration gewesen sei (vgl. A5/12, Rz. 15), gab er anlässlich
der eingehenden Anhörung zu Protokoll, jeden Freitag nach dem Gebet, in
jedem Fall mindestens fünf Mal, an regimekritischen Demonstrationen teil-
genommen zu haben, wobei er die Daten nicht mehr festlegen könne. Die
letzte Demonstration habe in E._______, eine oder zwei Monate vor seiner
Ausreise, wohl im März 2011, stattgefunden (vgl. A21/20, F76, F80 f., F95
ff.). Die auf Beschwerdeebene bezüglich dieser Widersprüche gegebene
Erklärung, es handle sich um ein aus dem Sprachgebrauch entstandenes
Missverständnis, habe der Beschwerdeführer "jeden Freitag" doch nicht
wörtlich gemeint, sondern damit lediglich die Häufigkeit seiner Teilnahme
zum Ausdruck bringen wollen, überzeugt nicht. So konnte der Beschwer-
deführer anlässlich der eingehenden Anhörung – wie aus den vorangehen-
den Ausführungen hervorgeht – auch auf Nachfrage keinerlei konkrete An-
gaben zur behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
machen. Ferner äusserte er sich auch widersprüchlich zu den Konsequen-
zen seiner behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen.
Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass die Polizei – vom
Ehemann von C._______ geschickt – noch am (…) April 2011 und noch-
mals am (…) April 2011 zu ihm nach Hause gekommen sei und seinem
Vater mitgeteilt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und
auch noch weitere Sachen gegen ihn vorlägen, weshalb er sich bis zu sei-
ner Ausreise bei einem Freund versteckt habe (vgl. A5/12, Rz. 15). Dem-
gegenüber führte er anlässlich der eingehenden Anhörung aus, dass er am
Abend nach der Demonstration im E._______ ungefähr im März 2011 – er
sei gerade vom Geschäft zu seiner Tante gegangen – von seiner Familie
telefonisch gewarnt worden sei, nicht nach Hause zu kommen, da die Be-
hörden nach ihm suchten. Danach sei die Polizei bestimmt jeden zweiten
Tag zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Seither
sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich aus Syrien
ausgereist (vgl. A21/20, F81 ff.). Auch die dazu auf Beschwerdeebene vor-
gebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei zuerst bei seiner Tante und
erst anschliessend bei seinem Freund gewesen, vermag diese Ungereimt-
heiten nicht auszuräumen. So hätte der Beschwerdeführer diese Erklärung
E-7607/2014
Seite 15
bereits anlässlich des ihm bei der Bundesanhörung dazu gewährten recht-
lichen Gehörs vorbringen können, machte aber nichts Entsprechendes gel-
tend.
Die aufgezeigten Ungereimtheiten in der Darstellung des Vorbringens, we-
gen der Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden ver-
folgt worden zu sein, erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer
seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen anlässlich der einge-
henden Anhörung zu dramatisieren versuchte. So ist nicht gänzlich auszu-
schliessen, dass er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat und
dabei in der einen oder anderen Art und Weise von den syrischen Sicher-
heitsbehörden registriert wurde. Dass er deswegen aber von der Polizei
gesucht respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde, ist mit Blick auf
seine ungereimten Schilderungen nicht glaubhaft. Ansonsten wäre er wohl
direkt, nachdem er davon erfahren haben will, dass er von der Polizei ge-
sucht werde, aus Syrien ausgereist. Stattdessen gab er auf Nachfrage,
wieso er sein Heimatland erst am 24. April 2011 verlassen habe, zu Proto-
koll, dass dies die Entscheidung seiner Familie gewesen sei und es für ihn
angesichts der Probleme mit dem Ehemann von C._______ und seinem
erfolglosen Aufnahmegesuch für die Universität in Syrien keine Perspek-
tive mehr gegeben habe (vgl. A21/20, F102). Die Verfolgung wegen der
Teilnahme an Demonstrationen erwähnte er mithin nicht explizit, was den
Eindruck erweckt, dass er sein Heimatland gar nicht deswegen verlassen
hat.
4.5 Zu einer allfälligen Diskriminierung infolge seiner Zugehörigkeit zur kur-
dischen Ethnie machte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, keine genügend kon-
kreten Hinweise.
4.6 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über
flüchtlings- respektive asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.
5.2 Sowohl in ihrer ersten Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 als auch in
ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 kam die Vor-instanz
E-7607/2014
Seite 16
zum Schluss, dass es nach eingehender Betrachtung der vom Beschwer-
deführer in seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumente nicht
plausibel erscheine, dass er vom syrischen Militär als Reservist einberufen
worden sei. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann aus den nachfolgen-
den Gründen nicht geteilt werden:
Gemäss den konsultierten Quellen ist davon auszugehen, dass die staatli-
che Rekrutierungsstelle [im Heimatort des Beschwerdeführers in einer der
kurdischen Provinzen Syriens] ihre Aufgabe auch in den Jahren 2014 und
2015 noch wahrnahm und die Regierung auch Reservisten zum Dienst auf-
bot, die aus Gebieten kommen, welche nicht unter der Kontrolle von Re-
gierungstruppen stehen (vgl. ARA News, [(Finanzielle) Korruption und Un-
annehmlichkeiten für junge Vorsprechende beim Wehrersatzamt in (…)
(Artikel in arabischer Sprache)], 20. Juni 2015; Institute for the Study of
War [ISW], The Assad regime under stress: Conscription and protest
among Alawite and minority populations in Syria, 15. Dezember 2014; ISW,
The regime's military capabilities: Part 1, 26. Mai 2015; GEISER, a.a.O., 30.
Juli 2014, S. 4 f.). Ferner wurde bereits im Jahr 2012 – und nicht wie vom
SEM in seiner zweiten Vernehmlassung ausgeführt erst im Herbst 2014 –
von verstärkten Mobilisierungsbemühungen seitens des syrischen Re-
gimes berichtet. Bereits damals, aber auch später, wurden bevorzugt Per-
sonen rekrutiert, welche die militärische Ausbildung erst kürzlich abge-
schlossen haben oder einer Spezialeinheit, wie den Panzerfahrern, ange-
hörten (vgl. The Damascus Bureau, Mass Call-up in Suweida, 18. Septem-
ber 2012; Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4.
September 2012; GEISER, a.a.O., 30. Juli 2014, S. 6 ff.; vgl. ferner Al
Akhbar [Beirut], Syrian men of military age on edge as army steps up re-
serve measures, 20. November 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint
es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der gemäss seinem ein-
gereichten Militärbüchlein Panzerfahrer (…), war, am (…) Mai 2014 vom
syrischen Militär aufgeboten wurde.
Ferner sind der eingereichten Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungs-
stelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen
Provinzen Syriens] entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine offen-
sichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. So kann die Auffassung
der Vorinstanz, die präzise Rekrutierungsstelle des angeblichen Aufgebots
sei nicht deutlich erkennbar, nicht geteilt werden, geht diese doch sowohl
aus dem Kopf des Schreibens oben rechts (bei der Übersetzung erste
Seite, oben links), als auch aus dessen Unterschriftenzeile unten links her-
vor. Des Weiteren erstaunt es mit Blick auf die konsultierten Quellen nicht,
E-7607/2014
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dass das Schreiben an die östliche Polizeistation [im Heimatort des Be-
schwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] adressiert ist.
So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass militärische Aufgebote
den Betroffenen von einem Polizisten der nächsten Polizeistation an deren
Adresse übergeben würden. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause sei,
werde die Mitteilung an ein anwesendes Familienmitglied abgegeben (vgl.
Migrationsverket [Lifos], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. No-
vember 2014; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council
[DRC], Syria: Update on military service, mandatory self-defence duty and
recruitment to the YPG, September 2015). Vor diesem Hintergrund er-
scheint es denn auch plausibel, dass die Rückrufbenachrichtigung – wie
vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 dargelegt
– seinem Vater bei ihm zu Hause persönlich übergeben wurde. Auch legte
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 in nach-
vollziehbarer Weise dar, wie das Dokument von seinem Vater zu ihm in die
Schweiz gelangte. Dabei ist es nicht abwegig, dass das am (…) Mai 2015
ausgestellte Dokument zwischen dem 31. Mai und dem 30. Juni 2015 beim
Beschwerdeführer in der Schweiz eintraf. Dass der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Bundesanhörung vom 1. Oktober 2013 ausführte, seine
Ausreise aus Syrien habe nichts mit seinem Militärdienst zu tun, erstaunt
mit Blick auf das Datum der Rückrufbenachrichtigung überdies nicht,
konnte er zu jenem Zeitpunkt doch nicht wissen, was im Jahr 2014 passie-
ren würde. Auch die Tatsache, dass der untere Teil der Rückrufbenachrich-
tigung nicht ausgefüllt ist, belegt für sich alleine genommen noch nicht,
dass das Dokument unecht ist. So ist denn auch vor dem Hintergrund der
konsultierten Quellen nicht klar, ob der Empfänger überhaupt eine formelle
Empfangsbestätigung unterzeichnen muss und, falls dies zu bejahen wäre,
ob dies nur auf dem Originaldokument oder auch auf einer allfälligen, dem
Empfänger auszuhändigen Kopie zu geschehen hat (vgl. Migrationsverket
[Lifos], a.a.O., 24. November 2014; DIS / DRC, a.a.O., September 2015).
Weitere Merkmale, die auf eine Fälschung hindeuten könnten, sind der ein-
gereichten Rückrufbenachrichtigung ferner nicht zu entnehmen. Ange-
sichts dessen ist denn auch das letzte Argument der Vorinstanz, Doku-
mente solcher Art könnten in Syrien oder in anderen Staaten leicht käuflich
erworben werden, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zukomme,
unstatthaft. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie das vom
Beschwerdeführer eingereichte in Syrien gekauft werden können. Indes
entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem
keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit die-
E-7607/2014
Seite 18
sem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So könnte die Be-
weistauglichkeit jedes Dokuments – mithin auch eines echten – mit der ge-
nannten Begründung in Frage gestellt werden. Zu Recht weist der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 ferner darauf hin,
dass er mehrere militärische Dokumente eingereicht hat (neben dem Re-
serve-Aufgebot auch das Militärbüchlein, die Entlassungsbestätigung von
2009 und den Panzerfahrausweis). Die Dokumente weisen untereinander
keine Unstimmigkeiten auf (vgl. beispielsweise die übereinstimmende
Wehrdienstpflichtnummer und Reservedienstnummer oder die Angaben
zum militärischen Rang des Beschwerdeführers).
5.3 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der
Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung
betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu
befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Re-
gime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
5.4 Da der Beschwerdeführer der Rückrufbenachrichtigung vom (…) Mai
2014 nicht Folge leistete, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der
Schweiz befand, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als
E-7607/2014
Seite 19
Dienstverweigerer wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Regimegegner angesehen wird. Dies umso mehr, als
er politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft machen
konnte (vgl. E. 4.4), die zwar nur geringfügiger Natur sind, hinsichtlich derer
aber trotzdem nicht auszuschliessen ist, dass sie von den syrischen Be-
hörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurden. Es ist
daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich
legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit
zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Geg-
ner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde.
Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft
werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlungen zu erwar-
ten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen. Die Frage,
ob Soldaten der syrischen Armee befürchten müssen, in völkerrechtlich
verpönte Handlungen verstrickt zu werden, was die Legitimität einer Ein-
berufung respektive einer Bestrafung bei Dienstverweigerung in Frage stel-
len würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, m.w.H.), kann vorlie-
gend offengelassen werden.
5.5 Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich vorliegend bei der Ver-
folgung infolge Dienstverweigerung um einen objektiven Nachfluchtgrund
handelt und der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf Asyl hat, oder dies
einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, der zwar zur vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling, indes zum Ausschluss von der Asylgewährung führt
(vgl. E. 3.1, Absatz 2).
Nachfluchtgründe im Allgemeinen sind immer dann zu bejahen, wenn eine
Person vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland noch nicht verfolgt war,
danach – im Falle einer Rückkehr – aber Verfolgung zu befürchten hätte.
Während subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch
zum Flüchtling werdenden Person geschaffen werden, liegen objektive
Nachfluchtgründe dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die be-
troffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Verfolgungssitua-
tion im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive Nachflucht-
gründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter welchem frü-
her geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden,
die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen
nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte politische Hand-
lungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Per-
E-7607/2014
Seite 20
son bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aus-
setzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; AMARELLE, in:
Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015,
Art. 54 AsylG N. 1 S. 426).
5.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
im April 2011 noch nichts von der am (…) Mai 2014 ausgestellten Rückruf-
benachrichtigung der Rekrutierungsstelle [in seinem Heimatort] wissen,
weshalb er die ihm wegen Dienstverweigerung drohende Verfolgung nicht
durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Vielmehr führte das ihn
betreffende militärische Aufgebot durch die syrische Armee als Folge des
sich verschärfenden Bürgerkrieges in Syrien und mithin aufgrund von Um-
ständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Syrien. Demnach ist in der
vorliegenden Konstellation von objektiven Nachfluchtgründen auszuge-
hen.
5.7 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung und Übertre-
tung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. (…) und zu einer Busse von Fr. (…) vermag
noch keine Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG zu begründen (vgl. CESLA
AMARELLE, a.a.O., Art. 53 AsylG N. 6-8, S. 419 f.).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. Mai 2014 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
E-7607/2014
Seite 21
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 14. Februar 2016
wird für die Bemühungen ab dem Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens (vgl. oben Bst. H) ein zeitlicher Aufwand von 6.9 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 25.25,
total Fr. 1'305.25, ausgewiesen. Dies erscheint angemessen. Für den Auf-
wand bis zum Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da der entsprechende Aufwand anhand der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
So erscheint ein zeitlicher Aufwand von 8.5 Stunden zum angegebenen
Stundenansatz von Fr. 200.– für die eingereichte 11-seitige Beschwerde-
schrift und die 6-seitige Replik vom 31. Juli 2014, total Fr. 1'700.– (inkl.
Auslagen), angemessen. Da in der Kostennote vom 15. Februar 2016
keine Mehrwertsteuern ausgewiesen wurden, beläuft sich der Gesamtauf-
wand auf Fr. 3'005.25. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in Höhe dieses Betrages auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7607/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'005.25
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: