Abtei lung V
E-7608/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, mit diversen alias-Namen, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 / N _______..
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7608/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2007 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass am 15. Oktober 2007 in Altstätten die Empfangszentrums-
befragung stattfand und am 23. Oktober 2007 die Anhörung zu den
Asylgründen im Transitzentrum Altstätten durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, gemäss
seiner Geburtsurkunde und seinem Schülerausweis sei er am (...) in
Guinea geboren und stamme aus C._______, wo er bis zu seiner
Ausreise am 11. September 2007 mit seinen Eltern und seinen (...)
Geschwistern gelebt habe,
dass er ab dem Alter von sieben Jahren den Schulunterricht während
insgesamt 13 Jahren besucht habe, davon sieben 7 Jahre an einer
Privatschule,
dass in Guinea vom 20. Januar 2007 bis zum 15. Februar 2007 ein
Generalstreik der Gewerkschaften gegen das Regime von Lansana
Conté stattgefunden habe,
dass während dieses Streiks Soldaten in seinem Wohnquartier
A._______ stationiert gewesen seien und dort Jugendliche festge-
nommen hätten,
dass der Beschwerdeführer (...) einer Jugendbewegung gewesen sei,
die aus (...) Mitgliedern bestanden habe und zum Ziel gehabt habe,
diese Soldaten zu bekämpfen,
dass der Beschwerdeführer mit (...) Gruppenmitgliedern ein im
Quartier stationiertes und mit Waffen beladenes Militärfahrzeug mit
Benzin in Brand gesteckt habe,
dass der Fahrer noch rechtzeitig aus dem Wagen habe flüchten
können, bevor das Auto sowie die sich darin befindenden Waffen
Feuer gefangen hätten,
dass vier Tage nach dem Vorfall (...) Gruppenanführer von Soldaten
festgenommen und wegen Sachbeschädigung zu (...) Gefängnis
verurteilt worden seien,
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dass sich der Beschwerdeführer noch rechtzeitig vor den Soldaten bei
einem Freund habe verstecken können, um danach zu seiner Gross-
mutter nach B._______ zu flüchten,
dass der Beschwerdeführer eine Woche später zu seinem Onkel nach
C._______ zurückgekehrt sei und sich bis zu seiner Ausreise bei ihm
aufgehalten habe,
dass die Soldaten den Beschwerdeführer immer noch gesucht hätten,
weshalb er zusammen mit seinem Onkel und mit den Reisepapieren
seines Cousins am 11. September 2007 C._______ per Flugzeug ver-
lassen habe und am 12. September 2007 illegal in die Schweiz einge-
reist sei,
dass er nach der Ausreise auch mittels eines Haftbefehls gesucht
worden sei,
dass der Beschwerdeführer später von seinen Eltern erfahren habe,
dass er immer noch gesucht würde,
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2007 im Transitzentrum
Altstätten aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identi-
tätsdokumente einzureichen,
dass diese Aufforderung am 15. und 23. Oktober 2007 wiederholt
wurde,
dass der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 – eröffnet am
2. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten dem
BFM am 7. November 2007 – und damit innerhalb laufender Be-
schwerdefrist im Sinne von Art. 108 AsylG – per Telefax einen Auszug
aus einer Geburtsurkunde, ausgestellt am 18. Oktober 1991, gericht-
liche Vorladungen vom 7. und 13. August 2007, einen Mitglieder-
ausweis der Union pour le Progès et le Renouveau (UPR), ein Bestäti-
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gungsschreiben der UPR vom 14. September 2007 und einen Haft-
befehl vom 23. August 2007 übermittelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 (Post-
stempel) gegen die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er unter anderem
geltend machte, es sei ihm zwecks Einreichung von Identitätspapieren
Zeit einzuräumen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder unterschrieben war
noch klare Rechtsbegehren enthielt, weshalb sie ihm mit Zwischen-
verfügung vom 15. November 2007 unter Fristansetzung zur Verbes-
serung retourniert wurde,
dass der Beschwerdeführer zudem gleichzeitig aufgefordert wurde, die
dem BFM mit Telefax zugesandten Dokumente im Original nachzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer fristgemäss am 21. November 2007 (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht) dieser Aufforderung nachkam,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) verzichtete und der Vorinstanz die Beschwerde-
akten zur Vernehmlassung zustellte,
dass sich die Vorinstanz am 9. Januar 2008 vernehmen liess und im
Wesentlichen festhielt, dass sich aufgrund eines internen Dokumen-
tenprüfberichts zahlreiche Hinweise ergeben würden, die auf Unregel-
mässigkeiten und Verfälschungen der eingereichten Dokumente hin-
deuten würden und damit massive Zweifel an deren Echtheit auf-
kommen lasse,
dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11. Januar 2008
seine Vorbringen wiederholte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar
2008 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Stellung-
nahme zugestellt wurde,
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dass der Beschwerdeführer dazu nicht Stellung genommen hat,
dass das Migrationsamt Thurgau mit Schreiben vom 3. Juni 2008 dem
Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass für den Beschwerdeführer
bereits ein 'Laissez-Passer' vorhanden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, dement-
sprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen
Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber
indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Be-
stehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
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dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell
zur Sache zu äussern hat,
dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Be-
schwerde nicht bestritten wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 3, S. 19),
dass der Beschwerdeführer demzufolge legitimiert ist, weshalb auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 12. September 2007 angab, er sei am (...) geboren
und damit minderjährig,
dass – würden diese Angaben stimmen – für den Beschwerdeführer
vor der Anhörung vom 23. Oktober 2007 eine Vertrauensperson hätte
ernannt werden müssen,
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend ge-
machte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie
aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle (EMARK
2000 Nr. 19, E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter
Verweis auf Art. 8 ZGB), ansonsten die asylsuchende Person die
Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
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um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine
asylsuchende Person sprechen, geht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 15.
Oktober 2007 und der Bundesanhörung vom 23. Oktober 2007 zu
Protokoll gab, gemäss Geburtsurkunde und Schülerausweis sei er am
(...) geboren, habe im Alter von sieben Jahren die Schule begonnen
und diese während 13 Jahren besucht,
dass der Beschwerdeführer bei einer Dauer von 13 Jahren Schule
jedoch bereits im Alter von drei Jahren eingeschult worden wäre,
dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen,
der vorliegenden Akten und der verschiedenen Fälschungsmerkmale
der ins Recht gelegten Dokumente ernsthafte Zweifel an der grund-
sätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit auch an
der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestehen, was dessen
Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesen zweifelhaften
Angaben keine Stellung genommen hat und zu Protokoll gab, damit
einverstanden zu sein, wahrscheinlich (...) geboren worden zu sein
(vgl. act. A1/10 S. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von
ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiord-
nung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identi-
tätspapiere" abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben,
glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist,
dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zwei-
felsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen,
dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reise-
pässe und Identitätskarten genügen,
dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene Aus-
weise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des Identitäts-
nachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind,
zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden
Ausstellung sichergestellt ist,
dass nach diesem – engen – Verständnis demnach Identitätspapiere
vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen be-
ziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht ge-
nügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identi-
tät nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifels-
frei feststeht,
dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen Identitäts-
karten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen
können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise, die zwar
Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen
Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der
Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, dagegen
keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6),
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dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 3.2, EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nicht-
eintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt
wurde,
dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Defini-
tion von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn
bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich
dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann,
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asyl-
gesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die protokol-
lierten Aussagen anlässlich der Befragungen im Transit- und Emp-
fangszentrum Altstätten sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM zu verweisen ist,
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dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe es vorliegend
unterlassen, die gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzu-
geben,
dass auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, solche Papiere vorzulegen, zu-
mal die Voraussetzungen bestanden hätten, eine Papierbeschaffung
effizient anzugehen, da er während der Anhörung telefonischen Kon-
takt mit seinen Eltern aufgenommen und dabei Adresse und Fax-
nummer des Transitzentrums Altstätten durchgegeben habe, damit ihm
die Eltern die erforderlichen Identitätspapiere zukommen lassen
könnten,
dass er auch keine Gründe angegeben habe für die Nichteinreichung
seiner Reise- oder Identitätspapiere,
dass darüber hinaus auch die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden könne, da die Schilderungen des Beschwer-
deführers zu seiner Flucht nach B._______ und der Suche nach ihm
durch die Soldaten in zentralen Punkten widersprüchlich und
ungereimt seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend des General-
streiks in Guinea tatsachenwidrig seien, da die Arbeitsniederlegung
vom 10. bis am 27. Januar 2007 stattgefunden habe und nicht wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, vom 20. Januar 2007 bis zum 25. Feb-
ruar 2007,
dass darüber hinaus festzuhalten sei – sofern den Vorbringen des
Beschwerdeführers trotz der erwähnten Widersprüche und Tatsachen-
widrigkeiten überhaupt geglaubt werden könne –, es sich bei der
Suche nach ihm wegen des Anzündens eines Militärfahrzeuges um
eine legitime strafrechtliche Verfolgung handeln würde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, die ge-
setzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben,
dass auf die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach
die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien kein Reise-
oder Identitätspapier im geforderten Sinne darstellen,
dass die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom Asyl-
suchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen,
dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechen-
den Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter anderem
einen Auszug seiner Geburtsurkunde sowie einen Mitgliederausweis
der UPR im Original nachreichte, ohne näher zu erklären, wann und
wie er in Besitz dieser Dokumente gelangt ist,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass es bei der 48-Stun-
den-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung
neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter Nicht-
eintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die
Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f., welcher auch für das Bundes-
verwaltungsgericht Gültigkeit hat),
dass die Nachreichung dieser Dokumente, welche im Übrigen keine
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen,
somit nichts an der Sachlage zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden vor-
liegen,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung
der vorliegenden Akten ergibt,
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dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts
zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich darin
erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen,
dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die Unglaub-
haftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bezeichnenderweise
unterlässt, auf Beschwerdeebene zu den vom BFM in der Vernehm-
lassung dargelegten Ungereimtheiten, Unregelmässigkeiten und Fäl-
schungsmerkmalen im Zusammenhang mit den im Beschwerde-
verfahren nachgereichten Dokumenten Stellung zu nehmen,
dass die vom BFM diesbezüglich getätigten Ausführungen vom Bun-
desverwaltungsgericht als zutreffend erachtet werden,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und Vernehmlassung ver-
wiesen werden kann,
dass die Vorinstanz, aufgrund der Anhörung, somit zu Recht den
Schluss zog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
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den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen akten-
kundig sind, welcher eigenen Angaben zufolge über ein familiäres
Netz im Heimatland verfügt und somit bei einer Rückkehr dorthin nicht
auf sich allein gestellt ist,
dass somit auch keine individuell, in der Person des Beschwerde-
führers liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Voll-
zug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Reglementes vom 21.
Februar 2008 über die Kosen und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Erhalt des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; per Kurier; in Kopie)
- das (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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