B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7608/2014
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vormals (…),
Postzustellanschrift:
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
(nachfolgend Botschaft) eingetroffener Eingabe ersuchte der Beschwerde-
führer um Erteilung des Asyls.
Im Gesuch, in der Befragung durch die Botschaft am 11. April 2012 und in
den übrigen Zuschriften an die Botschaft führte er im Wesentlichen aus, er
sei Tamile und stamme aus (…). Seine Eltern und Geschwister lebten in
der Region B._______. Eine seiner Schwestern sei mit C._______ (…eine
sehr bekannte Person…) verheiratet und lebe mit ihm heute in Amerika.
Die übrigen Geschwister lebten alle im Raum B._______, (…). Seit 2001
habe er als (…) in einem von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
kontrollierten Gebiet gearbeitet. (…). Im Jahre 2006 sei er von den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Zwei Wochen
später sei er geflohen und habe sich im Dschungel versteckt, bis ihn am
(…) 2008 die sri-lankische Armee (Navy) im Raum D._______ aufgegriffen,
verhaftet und in ein Lager für interne Vertriebene (Camp for internally dis-
placed persons; IDP-Lager) bei E._______ überstellt habe. Als er im März
2009 ins IDP-Lager bei B._______ überstellt worden sei, habe er seine
Ehefrau angetroffen. Im Raum F._______ seien im März 2009 drei engere
Verwandte durch Beschuss umgekommen. Am (…) 2009 sei ein Schwager
verhaftet worden; er gelte seither als verschollen. Am 19. November 2009
seien er und seine Ehefrau gemeinsam aus dem IDP-Lager entlassen wor-
den. Sie hätten anschliessend drei Monate lang beim Vater gelebt. Dann
seien sie gemeinsam nach G._______ gezogen, wo er Land besessen und
sich mit der Familie niedergelassen habe. (…Im Geschäft….) des
C._______ in (…) habe er fortan gearbeitet. Nachdem (...das Geschäft...)
geschlossen worden sei und sein Schwager im August 2011 aus dem Land
habe fliehen können, habe er Reisanbau betrieben. Seine Ehefrau habe
fortan als (…) weitergearbeitet. Er habe sie täglich mit seinem Velo zur Ar-
beitsstelle gefahren. Von da an seien durchschnittlich einmal pro Monat
Offiziere respektive Mitarbeiter des Criminal Investigation Departement
(CID) oder der Armee bei ihm zu Hause erschienen. Sie hätten ihn insbe-
sondere zu C._______, zur aus der Rehabilitation entlassenen Schwägerin
– diese wohne bei ihm – und zu einem weiteren verschollenen Schwager
verhört. Diese Besuche hätten ihnen Furcht bereitet. Sie hätten auch Tele-
fonate des CID aus Colombo erhalten. Ihm sei klar, dass für ihn keine lan-
desinterne Fluchtmöglichkeit vor der CID bestehe. Er würde bei einem wei-
teren Verbleib in Sri Lanka – er sei den Verhören der CID nicht gewachsen
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– in Lebensgefahr schweben. Im Übrigen möchte er anmerken, dass er in
strafrechtlicher Hinsicht ein unbescholtener Bürger sei, mit keiner sri-lanki-
schen Partei sympathisiere und auch keine Probleme mit den LTTE oder
anderen tamilischen Organisationen gehabt habe. Die CID befrage auch
die Verwandten seiner Ehefrau.
Mit dem Asylgesuch reichte er diverse Beweismittel ein, darunter Kopien
eines Heiratsscheins, einiger Geburts- und Todesregisterauszüge, diverser
Bescheinigungen erlebter Rehabilitationsaufenthalte respektive Lagerauf-
enthalte sowie weiterer Bestätigungen, Registrierungen und Bittschreiben.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 – vom BFM via die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an den Be-
schwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers: 16. April 2014) – verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels
englischsprachiger, am 2. Mai 2014 datierter und am 13. Mai 2014 bei der
Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
26. Mai 2014). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli-
chen Entscheides vom 28. März 2014 und die Schutzgewährung in der
Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
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(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwer-
deführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche
Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4
Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art.
106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106
Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das
Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation
vorgesehen]).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
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ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschlies-
send habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder
akute Gefährdung des Beschwerdeführers.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vor-
instanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine
Ausführungen unter Hinweis auf die weiterhin regelmässigen Besuche und
Verhöre durch Vertreter des CID lediglich aus der Behauptung, er sei des-
wegen nicht in der Lage, mit seiner Familie (von CID und Armee) unbehel-
ligt in Frieden und Sicherheit zu leben. Diese Argumente sind Wiederho-
lungen der bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin-
gen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung auseinanderzusetzen.
Da der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jahrelang in verantwort-
licher Stellung wichtige Geschäfte (…) ausgeübt hat und zudem in seinem
nahen Umfeld Personen kannte, die wichtige Rollen im Bürgerkrieg spiel-
ten (beispielsweise C._______; ein Schwager, der dem Geheimdienst der
LTTE angehört habe; von den LTTE zwangsrekrutierte Verwandte; diverse
Besteller und Abnehmer von Waren), liegt es nahe, dass er in den Fokus
sri-lankischer Ermittlungsbehörden gelangte und diese ihn zu Erkenntnis-
sen wiederholt befragten. Dies ist grundsätzlich legitim und angesichts der
jahrzehntelangen heftigen Auseinandersetzungen im Bürgerkrieg ver-
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ständlich. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in Sri Lanka deshalb wei-
terhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte ausge-
setzt zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm im heutigen Umfeld
durchaus zuzumuten ist, sich gegen rechtswidrige Handlungen seitens der
Befrager auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihm beschrie-
benen Massnahmen der Ermittlungsbehörden (CID) und der Armee sowie
die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellen aber per se keine ernst-
haften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen
scheinen vielmehr darauf gerichtet, nach jahrzehntelangen heftigen
Kriegswirren ein Wiedererstarken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu
verhindern, frühere Beziehungsnetze der LTTE auszuloten und ehemalige
Führungspersönlichkeiten zu entlarven. Im Übrigen geht aus den bisheri-
gen Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Behörden ihm
und seinen Familienangehörigen die Bewegungsfreiheit oder gewisse
Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allenfalls lokal oder regional be-
dingten Problemen durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich auswei-
chen könnte. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind allerdings keine wei-
teren Erkenntnisse im Zusammenhang mit Massnahmen oder Übergriffen
des CID (oder der Armee) aktenkundig geworden. Im Übrigen hat die Vo-
rinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation nach dem Ende des Bür-
gerkriegs (Mai 2009) für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was
aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwer-
deführers, der über Vermögen, Arbeit und Einkommen sowie einen grös-
seren tragfähigen Verwandten- und Bekanntenkreis verfügt, in Sri Lanka
spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre
Überlegungen stellen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.
Er vermag damit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern seine Furcht
vor schweren Nachteilen bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka konkret
begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine Anknüpfungs-
punkte zur Schweiz bestehen. Folglich ist ihm und seiner Familie der wei-
tere Aufenthalt in Sri Lanka zumutbar.
Demzufolge ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er den Schutz der
Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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