B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7609/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. November 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (die Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E._______ reisten
zusammen mit den gemeinsamen Kindern am (…) mit einem Schengen-
Visum legal in die Schweiz ein, wo sie tags darauf im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Ihre Befragung
zur Person (BzP) fand am 5. Mai 2014 statt. Am 13. Oktober 2014 wurden
sie angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie seien ethnische Kurden und würden aus F._______ stammen, wo sie
bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Ihre gesamte Familie väterlicherseits
sei für die G._______ tätig gewesen, weshalb gelegentlich bei ihr zu Hause
Parteiseitzungen stattgefunden hätten. Ihr Ehemann sei im (…) zu seiner
Schwester nach H._______ gezogen. Er habe die G._______ zuweilen
ebenfalls unterstützt, weshalb er Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt habe. Er sei deshalb am (…) legal in den Libanon ausgereist. We-
nige Tage nach seiner Ausreise sei ihre Tochter von Islamisten entführt
worden. Ihr Bruder habe (…) ihre Tochter unversehrt frei bekommen. Aus
Angst vor einer erneuten Entführung habe sie ihre Tochter und den älteren
Sohn zu ihrem Ehemann in den Libanon geschickt. Zusammen mit ihrem
jüngeren Sohn, der sich erst von einer Operation habe erholen müssen,
sei sie (…) gefolgt und habe Syrien mit ihrer Identitätskarte ebenfalls legal
verlassen. Nachdem sie alle in Beirut die Einreisevisa für die Schweiz er-
halten hätten, seien sie am (…) über Istanbul nach Zürich geflogen.
B.
Das BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) stellte mit Verfügung vom
13. November 2014 – der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ge-
meinsam eröffnet am 14. November 2013 – fest, die Beschwerdeführerin,
ihr Ehemann und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte ihre Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann diese Verfügung durch ihren (gleichen) Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Beschwerdeverfahren
E-7296/2014). Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene
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Seite 3
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richti-
gen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Fort-
bestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung festzustellen sei, eventualiter sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollum-
fängliche Einsicht in die Akte A4/1 sowie in den internen Antrag auf vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei ihnen diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen Antrag zuzustellen, und danach sei ihnen
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie einen auf den Namen des Ehe-
mannes lautenden Haftbefehl vom (…) bei.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wies die Instruktionsrichterin das Akten-
einsichtsgesuch, das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen Begrün-
dung betreffend den internen Antrag des BFM und das Gesuch um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 19. Januar 2015 beim
Gericht einging.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann weitere Dokumente, namentlich Fotos ihrer Demonstrationsteil-
nahmen in der Schweiz und im Libanon sowie die Bestätigung der Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bei I._______ zu den Akten. Ihre Replik ging
zusammen mit mehreren Internetausdrucken am 12. Februar 2015 beim
Gericht ein.
F.
Sie reichten mit Eingabe vom 1. Juni 2015 weitere Fotos betreffend das
exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz und
eine Bestätigungen deren Mitgliedschaft I._______ zu den Akten.
E-7609/2014
Seite 4
G.
Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 15. Juni 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann am 25. Juni 2015 zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 forderte die Instruktionsrichterin den
Rechtsvertreter unter Hinweis auf eine Mitteilung des kantonalen Migra-
tionsamtes, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem
15. Juni 2015 verschwunden sei, auf, dem Gericht mittels von E._______
unterzeichneter Bestätigung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses
mitzuteilen, ob der Kontakt zu diesem tatsächlich noch bestehe.
I.
Der Rechtsvertreter teilte innert erstreckter Frist am 13. August 2015 mit,
dass er zu E._______ keinen Kontakt mehr habe aufnehmen können.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-7296/2014 vom
19. August 2015 das Beschwerdeverfahren von E._______ infolge Gegen-
standslosigkeit ab. Das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
führte es unter der Verfahrensnummer E-7609/2014 weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG, [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist mit folgenden Vorbehalten einzutreten.
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Seite 5
1.2.1 Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) bekanntlich alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25
Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Subeventualantrag kann daher
nicht eingetreten werden.
1.2.2 Ohnehin nicht einzutreten ist auf den in sich widersprüchlichen An-
trag, im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Fortbe-
stehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, würde
doch die Aufhebung der Verfügung auch die Wegweisung umfassen, womit
die gesetzessystematische Grundlage für eine Ersatzmassnahme für ei-
nen undurchführbaren Vollzug dahinfallen würde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
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Seite 6
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., E-
MARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und In-
tensität jener Massnahmen an.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz – soweit die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder (nachfolgend Beschwerdeführende) be-
treffend – an, die Beschwerdeführerin habe keine persönlichen Probleme
gehabt. Die vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Vorrü-
cken der Islamisten in die Region der Beschwerdeführenden, namentlich
die angegebene Entführung der Tochter, seien äusserst bedauerlich. Je-
doch seien diese unter dem Blickwinkel der allgemeinen schwierigen Le-
bensumstände in Syrien zu betrachten und könnten nicht als asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. So habe die Beschwerdefüh-
rerin wiederholt ausgesagt, dass es bereits zuvor oft vorgekommen sei,
dass Personen von islamistischen Gruppierungen entführt worden seien,
dass die Islamisten Angehörige der kurdischen Ethnie allgemein als Un-
gläubige bezeichnen und ihnen Wertsachen wegnehmen würden. Vor die-
sem Hintergrund sei die gewiss traumatisierende Entführung der Tochter
als generelles Mittel der islamistischen Kämpfer gegen den kurdischen Wi-
derstand zu verstehen und nicht als eine gezielt gegen die Beschwerde-
führenden gerichtete Verfolgungsmassnahme. An dieser Einschätzung
vermöge auch der Verweis auf die G._______ der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern, da davon auszugehen sei, dass die islamistischen Grup-
pierungen das Instrument der Entführung bei sämtlichen Personen anwen-
den würden, deren Willen sie brechen respektive deren Handlungen sie
steuern wollten. Es sei deswegen auch nicht anzunehmen, dass die Toch-
ter bei einer Rückkehr nach Syrien erneut der gezielten Verfolgung von
Islamisten ausgesetzt wäre.
4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung
des rechtlichen Gehörs, die unvollständige und unrichtige Erstellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungs-
pflicht gerügt. In materieller Hinsicht wird – soweit die Beschwerdeführen-
den betreffend – geltend gemacht, für den Fall, dass die angefochtene Ver-
fügung trotz der gerügten Verfahrensmängel nicht aufgehoben werde, sei
aufgrund der Unterstützung der G._______ (vor allem aufgrund der Tätig-
keit des Ehemannes) festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von Is-
lamisten und der syrischen Regierung aktiv verfolgt worden seien. Die Vo-
rinstanz verkenne, dass die Tochter nicht irgendein, sondern ein gezielt
ausgewähltes Entführungsopfer gewesen sei. Dies deshalb, weil im Haus
der Beschwerdeführenden Parteisitzungen durchgeführt worden seien und
insbesondere weil der Bruder der Beschwerdeführerin eine J._______ sei.
So seien die Islamisten in der Lage gewesen, gezielt Druck auf deren Füh-
rung auszuüben, um einen Gefangenenaustausch zu erwirken. Bei einer
Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden deshalb der kon-
kreten Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch islamistische Grup-
pierungen ausgesetzt. Sie hätten auch eine Reflexverfolgung in Bezug auf
E._______, der bei einer Rückkehr wegen seines politischen Profils mit
hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syri-
schen Sicherheitskräfte ausgesetzt sei, zu befürchten. Auf jeden Fall sei
aber aufgrund einer Kollektivverfolgung der Kurden durch die Daesh die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu bejahen. Mit Hinweis
auf Berichte des UNHCR, namentlich das Update III vom Oktober 2014,
sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Regimekritiker und
Kurden, welche ins Ausland geflüchtet seien, die Schwelle der Exponiert-
heit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten hätten. Mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4051/2011 vom 8. Juli 2013 sei jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ihre lange Ab-
wesenheit mache sie als Kurden besonders verdächtig.
4.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2015
mit ausführlichen Hinweisen zur aktuellen Lage der Kurdinnen und Kurden
in Syrien, die Beschwerdeführenden hätten keine Massnahmen im Sinne
einer Kollektivverfolgung zu befürchten. Mit Blick auf die Gefährdung durch
die Islamisten seien in ihrem Falle weder die Anforderungen an die Gezielt-
heit einer Verfolgung noch der Begründetheit der Furcht vor zukünftiger
Verfolgung erfüllt. An der Gefährdungseinschätzung könnten auch die
nachgereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Fotos und Partei-
schreiben lasse sich keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität er-
kennen, welche die Beschwerdeführenden aus der allgemeinen Masse
herausheben würde.
E-7609/2014
Seite 8
4.4 Die Beschwerdeführerin erwidert in der Replik, sie habe in Syrien die
gezielte Entführung der Tochter durch den Islamischen Staat (IS) erleiden
müssen. Ausserdem beziehe sich das SEM bei seinen Ausführungen bloss
auf jene Berichte, die seine einseitige Argumentation stützen würde. Die
Kurden in Syrien seien sehr wohl kollektiv verfolgt.
4.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2015 daran
fest, die Voraussetzungen für die Bejahung einer Kollektivverfolgung der
Kurden seien nicht erfüllt, und führt aus, die Beschwerdeführenden hätten
wie tausende sich in der Schweiz und anderen europäischen Staaten be-
findliche syrische Staatsangehörige an mehreren Kundgebungen gegen
das syrische Regime teilgenommen, wobei sie fotografiert worden seien.
Es erscheine ungeachtet dessen insgesamt dennoch nicht als überwie-
gend wahrscheinlich, dass sie identifiziert worden seien, da es sich bei
ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten
handle.
5.
Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Verfahrens-
rügen zu erfolgen.
5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden,
dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden
Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).
Der Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (Akten
SEM A37/2) wurde von der Vorinstanz zu Recht als interne Akte qualifiziert
und folgerichtig der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt. Im
Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, aus welchem
Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet
wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der gegen-
wärtigen Sicherheitslage in Syrien).
Beim Aktenstück A4/1 handelt es sich um eine rudimentäre Aktennotiz und
damit um ein internes Aktenstück, das sich überdies nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführenden ausgewirkt hat, weshalb an der Akteneinsicht kein
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Rechtsschutzinteresse besteht, wie das Gericht in seiner Zwischenverfü-
gung vom 7. Januar 2015 dargelegt hat. Es wurde folgerichtig der Be-
schwerdeführerin nicht zur Einsicht zugestellt.
Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts erweist sich demnach als unbegründet.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführerin, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verlet-
zung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vor-
instanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin tatsächlich hörte, diese sorgfältig und diffe-
renziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich ent-
sprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung,
die rechtsgenüglich ausgefallen sind, niederschlug. So erwähnte die Vor-
instanz in ihren Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer 2.) die
G._______ der Beschwerdeführerin, womit sie die Beziehung zum Bruder
der Beschwerdeführerin, auch wenn sie diesen nicht explizit erwähnte, in
der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt hat. Als unbegründet er-
weist sich auch der Vorhalt, die Vorinstanz habe eine Verfolgung durch die
syrischen Behörden ignoriert. Die Beschwerdeführerin gab auf entspre-
chende Nachfrage der Vorinstanz an, sie habe zwar immer Angst vor den
syrischen Behörden gehabt, die Probleme aber "mit den Anderen" bekom-
men (vgl. A34/10 F31). Damit hat sie keine (begründete) Verfolgung durch
die syrischen Behörden geltend gemacht, weshalb die Vor-instanz man-
gels anderweitiger Hinweise aus den Akten nicht gehalten war, in der an-
gefochtenen Verfügung dennoch eine solche zu prüfen. Eine Verletzung
der Begründungspflicht ist demnach nicht ersichtlich.
5.3 Als unbegründet erweist sich auch die Verfahrensrüge der unvollstän-
digen und unrichtigen Sachverhaltsdarstellung. Gestützt auf die Akten lässt
sich weder feststellen, dass der rechtlichen Würdigung ein falscher oder
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Seite 10
aktenwidriger oder ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde, noch bestehen Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Behörde ist
überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht
dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhö-
rung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu führen.
5.4 Nach dem Gesagten sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung zu
kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ab-
zuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene in materieller
Hinsicht geltend, entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen habe sie die
Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt.
6.2 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die
Vorbingen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, da sie nicht auf
eine ihre Personen gezielte Verfolgung schliessen lassen, mithin insbeson-
dere kein gegen sie oder ihre Tochter gerichtetes asylbeachtliches Verfol-
gungsmotiv enthalten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführerin im Vorverfahren ausdrücklich dementiert hat, in Syrien direkt be-
droht worden zu sein. Bezeichnenderweise hat sie als primären Grund für
ihre Ausreise denn auch den Krieg in Syrien angegeben (vgl. A17/13 S. 8
f.). Weiter hat sie problemlos legal mit ihrer Identitätskarte von Syrien aus-
reisen können. Sodann schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vor-
instanz an, dass die Entführung der Tochter mangels Gezieltheit der Ver-
folgung nicht asylrelevant ist. Auffallend ist in diesem Zusammenhang,
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP nicht mit Sicherheit hat angeben
können, von wem ihre Tochter entführt worden war (vgl. a.a.O. S. 9: "Wir
wissen es nicht genau. Wahrscheinlich von K._______ […]). Dabei hat sie
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Seite 11
ihre Vermutung einzig damit begründet, dass diese "immer viele Kinder
entführt" hätten. Die Nachfrage der Vorinstanz, ob sich die Entführer je bei
ihr oder ihrem Ehemann gemeldet hätten, verneinte sie und fügte dann
vage hinzu: "Ich glaube, sie sprachen mit meinem Bruder […] darüber." Vor
dem Hintergrund der unbestimmten, mutmassenden Antworten der Be-
schwerdeführerin bei der Erstbefragung erscheinen ihre deutlich konkrete-
ren Angaben anlässlich der Anhörung, namentlich auch das Vorbringen, ihr
Bruder habe von den Entführern einen Anruf erhalten, als nachgeschoben
und nicht glaubhaft. Es ist zwar durchaus möglich – und wird von der Vo-
rinstanz auch nicht in Frage gestellt –, dass die Freilassung der Tochter
(…) erfolgt ist, indessen ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszuge-
hen, dass die Entführung der Tochter gezielt geschah, zumal die Be-
schwerdeführerin angab, ihre Tochter sei nicht die Einzige gewesen, es
seien auch viele andere Kinder entführt worden (vgl. a.a.O. S. 9, A34/10
F26). Die Beschwerdeführerin vermag auch aus den weiteren Vorbringen,
wonach in ihrem Hause wiederholt Parteileitungssitzungen stattgefunden
hätten, nichts abzuleiten. Sie schilderte keine konkreten und nachvollzieh-
baren Erlebnisse oder Ereignisse, welche auf eine diesbezügliche Verfol-
gung ihrer Person hindeuten könnten. Insofern sie vorbringt, sie müsse
sich aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihrer Brüder
vor einer Reflexverfolgung fürchten, ist festzuhalten, dass sie nicht geltend
gemacht hat, sie sei von den Islamisten oder den syrischen Behörden je
auf ihren Ehemann oder ihre Brüder angesprochen oder wegen diesen be-
nachteiligt worden. Es ist deshalb ungeachtet des angeblichen Engage-
ments des Ehemannes für die G._______ – welches in der angefochtenen
Verfügung als unglaubhaft erachtet worden und vom Gericht infolge des
Abschreibungsentscheides E-7296/2014 vom 19. August 2015 in Bezug
auf den Ehemann materiell nicht mehr zu prüfen war – weder von einer
erfolgten noch von einer künftig zu erwartenden diesbezüglichen Verfol-
gung auszugehen, so dass vorliegend auf die den Ehemann betreffenden
Asylvorbringen nicht weiter einzugehen ist.
6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden
kann.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
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Seite 12
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer kurdischen Ab-
stammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt
zu werden.
7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen
Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direk-
ten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen,
da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus
ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugängli-
chen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien
verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hät-
ten. Zwar hat der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete über-
nommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle bezie-
hungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer die Be-
schwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher
nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-146/2014 vom
29. Dezember 2015 E. 8.3.2).
7.3
7.3.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
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Seite 13
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.3.2 Gemäss dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist
es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die lo-
gistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regime-
kritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Si-
tuation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der
Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des
BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni
2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
7.3.3 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist vorab auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.3) zu verweisen, wonach die Be-
schwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermoch-
ten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass
sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch betätigt hat noch Mit-
glied einer Partei gewesen ist (vgl. A17/13 S. 9).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden reichen im Zusammenhang mit der vor-
gebrachten exilpolitischen Tätigkeit eine Bestätigung der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei der I._______ und Fotografien von besuchten
Kundgebungen in der Schweiz und im Libanon ein. Aus diesen Beweismit-
teln ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engagement. Mit den ein-
gereichten Bildern und der Mitgliedschaftsbestätigung wird insbesondere
nicht der Eindruck erweckt, die Beschwerdeführenden seien bei den Kund-
gebungen als Sprecher einer Partei, namentlich der I._______, aufgetreten
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oder hätten in jener Organisation eine über die einfache Mitgliedschaft hin-
ausgehende Funktion inne. Demnach übersteigt das exilpolitische Enga-
gement der Beschwerdeführenden nicht die Schwelle der massentypi-
schen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste tausender syrischer
Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der
Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-4121/2014 vom
10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.3.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt
nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer (hypotheti-
schen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund
ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer
Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würden. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft
machen konnten und somit nicht davon auszugehen ist, sie seien vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behör-
den geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als
staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre,
sie hätten bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürch-
ten.
7.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden weder die Voraussetzungen für die Anerkennung von
objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen.
8.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG).
9.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2014 die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: