B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7609/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Rita Bernoulli, BUCOFRAS,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober
2015 / N (…).
E-7609/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
Mit Verfügung vom 20. September 2013, welche unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, trat das SEM auf das erste Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 9. Juli 2013 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
II.
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2013 ein zweites Asylge-
such ein und machte insbesondere frauenspezifischen Fluchtgründen gel-
tend. Sie habe ihre wahren Asylgründe im Rahmen des ersten Asylverfah-
rens namentlich infolge Angst, Scham, Schuldgefühlen, kulturellen Grün-
den sowie aufgrund traumatischer Erlebnisse nicht äussern können.
B.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte das SEM das zuständige
Migrationsamt, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und
die Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
C.
Mit einer als "ärztliche Information…" bezeichneten Eingabe vom 26. Feb-
ruar 2015 setzte Dr. med. B._______ das SEM über den aktuellen Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in Kenntnis und ersuchte darum,
eine allfällige Anhörung in einem Frauenteam durchzuführen sowie zu be-
rücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belastenden Erlebnissen bei der
Beschwerdeführerin zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin
zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten.
D.
Im Rahmen ihrer Anhörung vom 2. März 2015 gab die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Sie stamme aus Kinshasa, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt
habe. Ihre Mutter sei anlässlich ihrer Geburt und ihr Vater einige Jahre spä-
ter gestorben. Geschwister oder nähere Verwandte habe sie keine. Des-
halb sei sie schon früh auf sich alleine gestellt gewesen und habe als Stras-
senkind (sog. "Shegué") gelebt. In der Folge habe sie sich der kriminellen
Gruppe "(...)" angeschlossen, welche geplündert und auch Menschen ge-
tötet habe; sie selber habe jedoch lediglich gestohlen und sich gelegentlich
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prostituiert, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ausserdem sei
der Gruppe vorgeworfen worden, sie habe zum Ziel, die Regierung zu de-
stabilisieren. Viele Mitglieder seien festgenommen und in ein Arbeitslager
gebracht worden. Am (…) Dezember 2012 sei auch die Beschwerdeführe-
rin von den Behörden festgenommen und während ihrer Haft misshandelt
beziehungsweise vergewaltigt worden. Nach einer Woche habe sie in das
Gefängnis (…) verlegt werden sollen. Durch Vortäuschen einer Herzatta-
cke sei sie aber stattdessen auf die Notfallstation gebracht worden, von wo
aus ihr die Flucht gelungen sei. Seither werde sie von der Polizei gesucht.
In der Folge sei sie im (...) 2013 bei [Arbeitgeber] vorstellig geworden, in
der Hoffnung, eine Anstellung als (...) zu erhalten. Da der [Chef] eine Reise
nach Europa geplant habe, (…), habe sie vom Konsulat (...) ein Touristen-
visum lautend auf den Namen C._______, geboren am (…), erhalten. Am
(…) 2013 habe sie daraufhin Kinshasa mit [Arbeitgeber] Richtung [Europa]
verlassen. Nach einem Zwischenhalt in [Europa] sei ihr zunächst der Rei-
sepass weggenommen worden; danach sei sie in ein Bordell in einem [Eu-
ropa] gebracht worden, wo sie zur Prostitution gezwungen und ausgenützt
worden sei. Sie habe es dort kaum ausgehalten und zu sparen angefan-
gen. Eines Tages habe ein Freier, welcher (…) und bereits zuvor Migran-
ten, welche sich illegal im Land aufhalten hätten, in andere Länder beför-
dert habe, angeboten, ihr zu helfen. Am (…) 2013 habe er sie gegen Be-
zahlung (…) in die Schweiz [gebracht]. Aus Scham und aufgrund ihrer
Schuldgefühle habe sie den Asylbehörden die wahren Gründe ihrer Reise,
und insbesondere den Aufenthalt in [europäisches Land], verschwiegen.
Sie habe im Übrigen auch Angst vor dem [Chef], welcher im Heimatland
über einen grossen Einfluss verfüge. Zudem werde sie von [Anhänger des
Arbeitgebers] gesucht, welche sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die
Reisekosten eintreiben wolle.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre Wählerkarte ein.
E.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Beschwerde-
führerin auf, einen Arztbericht einzureichen, damit es ihren Gesundheits-
zustand abschliessend beurteilen könne.
F.
Am 16. Oktober 2015 wurde dem SEM aufforderungsgemäss ein ausführ-
licher medizinischer Bericht von D._______, Fachpsychologin FSP, vom
14. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht.
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Seite 4
Derselbe Bericht wurde als Beilage zur Eingabe vom 16. Oktober 2015 der
damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr (zweites) Asylgesuch unter Kostenfolge ab, ordnete
die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung.
Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin anlässlich des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft er-
achtet worden seien. Sie mache denn auch geltend, erst anlässlich des
vorliegenden Verfahrens ihre wahren Asylgründe sowie ihre wahre Identität
anzugeben. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe ihre wahren Asylvor-
bringen aus kulturellen Gründen sowie Scham und infolge Schuldgefühlen
nicht darlegen können, vermöge dabei nicht zu überzeugen, zumal diese
Argumentation konstruiert wirke. Die angebliche kulturspezifische Scham
sei aufgrund der Akten durch nichts belegt und erscheine in Bezug auf die
konkrete Situation übertrieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den
Behörden ihre wahre Identität nicht bereits am Anfang des Asylverfahrens
preisgegeben habe. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen einer
Person, die in ihrem Heimatland gefährdet sein solle und in einem Drittstaat
um Schutz ersuche. Ausserdem wäre sie trotz frauenspezifischer Flucht-
gründe der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstellt gewesen. Es
müsse angenommen werden, dass sie mit der Angabe von völlig neuen
Asylgründen versuche, ihrem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu verlei-
hen.
Zudem würden ihre Vorbringen bezüglich der Verhaftung am (…) Dezem-
ber 2012 sowie der Flucht aus der Haft im Januar 2013 auf einer auffälligen
Häufung von Zufälligkeiten basieren und insgesamt als konstruiert wirken.
Ferner erscheine ihre Flucht aus dem Haus in [europäisches Land], wo sie
gezwungen worden sei, als Prostituierte zu arbeiten, ebenfalls konstruiert.
Insbesondere habe [Freier] die Haustüre problemlos öffnen können,
obschon gemäss ihren eigenen Angaben jene immer abgeschlossen ge-
wesen sei und sie das Haus deshalb nie habe verlassen können (B8/20
S. 16). Überdies habe sie erstmals anlässlich der Anhörung im zweiten
Asylverfahren geltend gemacht, in der Demokratischen Republik Kongo
(Kongo [Kinshasa]) zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet zu haben
(B8/20 S. 14). In ihrem schriftlichen Gesuch habe sie lediglich angegeben,
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erst nach der Flucht aus der Haft im Januar 2013 als Prostituierte ihr Aus-
kommen finanziert zu haben (B1/4 S. 2). Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs habe sie die bei der Anhörung gemachte Aussage in Abrede gestellt
und erklärt, sie habe nicht zwölf Jahre lang als Prostituierte gearbeitet; sie
habe die Frage nicht richtig verstanden (B8/20 S. 15). Darauf aufmerksam
gemacht, dass ihr diesbezüglich gar keine Frage gestellt worden sei, habe
sie wiederum zu Protokoll gegeben, seit dem Tod ihres Vaters im Jahr (…)
als Prostituierte gearbeitet zu haben (B8/20 S. 15), womit der Widerspruch
jedoch nicht entkräftet sei.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM
sodann fest, in Kongo (Kinshasa) herrsche trotz den vor allem im Osten
des Landes vorherrschenden Spannungen nicht auf dem gesamten
Staatsgebiet (Bürger-)Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, wel-
che unabhängig von den Umständen im Einzelfall darauf schliessen lasse,
dass sämtliche Staatsangehörigen von Kongo (Kinshasa) im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gefährdet wären. Im vorliegenden Fall wür-
den sich ausserdem aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass
der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführerin führen würde. Namentlich habe sie in Kinshasa gelebt.
Überdies handle es sich bei ihren Angaben, wonach sie weder eine Ausbil-
dung noch Berufserfahrung habe, um sich ihr wirtschaftliches Auskommen
zu sichern, sowie über keinerlei Familienangehörige verfüge, welche ihr bei
der Reintegration behilflich sein oder sie finanziell unterstützen könnten,
um blosse Behauptungen. Es entstehe der Eindruck, dass sie mit ihren
Angaben die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln versu-
che. Im Übrigen habe sie – wie bereits oben aufgeführt worden sei – ge-
genüber den Asylbehörden bereits zuvor unwahre Angaben gemacht. Fer-
ner sei hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme festzuhalten, dass sie
zwar gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. Oktober 2015 an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leide. Jedoch gehe das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass in Kinshasa Behandlungsmöglichkeiten be-
stehen würden, wie etwa im Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP)
du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieabteilung verfüge
und auch Gratisbehandlungen anbiete, im von katholischen Nonnen unter-
haltenen Centre de Santé Mentale TELEMA oder bei Psychologinnen in-
ternationaler Organisationen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Be-
handlung dort dem schweizerischen Standard entspreche (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014). Entge-
gen den Angaben im ärztlichen Bericht seien im Übrigen Antidepressiva
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und Beruhigungsmittel in Kinshasa erhältlich (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgericht E-6599/2011 vom 14. Februar 2013). Zudem sei an dieser
Stelle auch auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe zu verweisen. Schliess-
lich gehe die Beschwerdeführerin seit September 2015 – nach einer
Phase, in der ihr Zustand stabil gewesen sei – erneut zu psychotherapeu-
tischen Sitzungen. Es sei auffallend, dass sie die ärztliche Hilfe just zu je-
nem Zeitpunkt wieder in Anspruch genommen habe, in welchem sie vom
SEM aufgefordert worden sei, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Die Rechtsvertreterin erhob mit Eingabe vom 25. November 2015 (Datum
Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Verfügung des SEM vom
26. Oktober 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin anzuerkennen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung ersucht und beantragt, der Beschwerdeführerin sei
zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
Zur Begründung wurde den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführerin habe glaub-
haft dargelegt, dass sie in ihrem Heimatland durch eine Freundin zu einer
zu Gewalt aufrufenden Gruppe gekommen sei, nachdem sie 13 Jahre lang
auf der Strasse gelebt habe und obdachlos gewesen sei. Sie habe zu kei-
ner Zeit ausbrechen können und sei gar verfolgt sowie verhaftet worden.
Sie habe auch keine Hilfe von den Behörden anfordern können, da im Land
instabile politische Verhältnisse geherrscht hätten. Zudem sei es für sie
nicht möglich gewesen, Schutz bei ihrer Familie zu suchen, zumal es un-
bestritten sei, dass ihre Eltern bereits lange verstorben seien und sie keine
Geschwister habe. Ferner handle es sich beim Vorwurf, die geltend ge-
machte Scham und die vorgetragenen Schuldgefühle seien übertrieben
beziehungsweise würden konstruiert wirken, lediglich um eine Behauptung
des SEM, welche nicht belegt sei. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten
Asylgesuch noch sehr jung gewesen und habe kein Umfeld gehabt, wel-
ches ihr in administrativen Belangen habe beistehen können. Sie habe alle
Geschehnisse nur mit grosser psychischer Anstrengung durchgestanden;
dies belege auch der Umstand, dass sie bis heute medizinischer und the-
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rapeutischer Behandlung bedürfe. Insgesamt habe die Beschwerdeführe-
rin ihre Asylgründe in rechtsgenüglicher Weise vorgebracht, weshalb der
Vorwurf, durch das Vorbringen von völlig neuen Asylgründen habe sie ih-
rem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht verleihen wollen, mit Entschieden-
heit zurückzuweisen sei.
Sodann habe sie insbesondere den Aufenthalt im Krankenhaus – entgegen
der Feststellung des SEM – glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend
ausgeführt (B8/20 S. 7f.). Ausserdem sei es in Zeiten von Verfolgung und
psychischem Druck schlicht nicht möglich, sich an alle Geschehnisse im
Detail zu erinnern. Sie habe aber im Zeitpunkt der Ausreise mit [Arbeitge-
ber] am (…) 2013 gewusst, dass sie gesucht werde. Es sei nachvollzieh-
bar, dass sie als [einzige Arbeitnehmerin] in [europäisches Land] zurück-
gelassen worden sei. Unter dem Druck [des Arbeitgebers], habe sie wohl
oder übel eingewilligt, sich der Prostitution hinzugeben. Im Übrigen sei es
dem SEM nicht möglich, die örtliche Situation im Bordell und die Flucht-
möglichkeiten zu beurteilen. Aufgrund all dieser Vorkommnisse sei die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre Identität gleich zu Beginn
des Verfahrens kund zu tun. Weiter sei in Bezug auf ihre Arbeit als Prosti-
tuierte festzuhalten, dass es aufgrund der allgemeinen Erfahrung durchaus
denkbar sei, dass man sich für gewisse Lebensabschnitte und Ereignisse
nicht mehr an die zeitliche Abfolge erinnern könne. Im Fall der Beschwer-
deführerin komme noch erschwerend hinzu, dass sie die Prostitution unter
dem Druck der Verfolgung beziehungsweise zum Überleben ausgeübt
habe.
Hinsichtlich den Vollzug der Wegweisung sei festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatland von der Polizei wie auch vom [Chef]
gesucht werde. Sie müsse im Falle einer Rückkehr mit erneuter Haft und
Gewalteinwirkung rechnen. Gemäss Art. 3 EMRK sei der Vollzug der Weg-
weisung daher nicht zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit sei festzuhalten,
dass auf dem ganzen Staatsgebiet von Kongo (Kinshasa) Spannungen
herrschen würden. Einen staatlichen Schutz vor Übergriffen könnten die
verfolgten Bürgerinnen und Bürger nicht beanspruchen. Das Bundesver-
waltungsgericht habe dieser Tatsache auch in mehreren Entscheiden
Rechnung getragen. Weiter anerkenne das SEM zwar die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihrer Person. Dennoch behaupte es im gleichen
Kontext, dass es sich dabei lediglich um Behauptungen handle, und werfe
ihr ein weiteres Mal vor, im ersten Asylverfahren ihre Identität verschwie-
gen sowie unwahre Angaben gemacht zu haben. Es sei an dieser Stelle
erneut darauf hinzuweisen, dass sie aus Angst vor Repressionen keine
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Seite 8
korrekten Angaben gemacht habe. Im Übrigen sei es nicht von der Hand
zu weisen, dass die Erlebnisse von Gewalt und Brutalität nicht spurlos an
der Beschwerdeführerin vorbeigegangen seien. Sie werde seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz deshalb auch psychotherapeutisch betreut. Dass sie
zeitweise auch ohne Behandlung auskomme, zeige zwar ihre Fortschritte.
Aufgrund der Rückfallgefahr dürfe die Therapie aber nicht abgebrochen
werden. Gemäss dem eingereichten medizinischen Bericht sei die Be-
schwerdeführerin mittelfristig weiterhin auf Behandlung angewiesen, damit
sich ihr Zustand stabilisiere und ein normaler Alltag möglich sei. Unter Be-
rücksichtig dieser Ausgangslage müsse sie die Behandlung in der Schweiz
zu Ende führen, was die Angaben des SEM zur Situation im Gesundheits-
wesen in ihrem Heimatland obsolet mache.
Zum Beleg der Vorbringen wurde unter anderem der sich bereits in den
vorinstanzlichen Akten befindende Bericht von D._______ erneut einge-
reicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werde abgewiesen. Im Übrigen wurde
die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass sie unaufgefordert eine
Kostennote einzureichen habe, und das SEM ersucht, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2015, welche der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das
SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen –
das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision
hängig – gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat das SEM im Er-
gebnis zu Recht erwogen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten ver-
mögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung vermögen grundsätzlich zu über-
zeugen.
5.2 Vorab hat die Vorinstanz zu Recht erhebliche Zweifel an den Vorbrin-
gen festgehalten, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Asyl-
verfahren unglaubhafte und zugestandenermassen unrichtige Asylgründe
geltend gemacht und sich zu Unrecht als angeblich minderjährig ausgege-
ben hat.
5.3 Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ferner auch verschiedene Vor-
bringen des zweiten Asylverfahrens zutreffend als nicht glaubhaft gewür-
digt. Das Gericht schliesst sich – entgegen den entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift – der Einschätzung an, dass die Be-
schwerdeführerin keine unmittelbar relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft
hat aufzeigen können. Insbesondere muten ihre Schilderungen, wie ihr
dank einer vorgetäuschten Herzattacke angeblich die Flucht aus dem
Krankenhaus gelungen sei (B8/20 S. 6ff.), gänzlich abenteuerlich sowie re-
alitätsfremd an, weshalb auch ihre anschliessende Furcht vor Verfolgung
beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihr unglaubhaft erscheint.
An dieser Stelle können weitere Ausführungen zum Umstand unterbleiben,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beziehungen zu kriminellen
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Seite 11
Gruppierungen verhaften worden zu sein scheint, was grundsätzlich einen
legitimen staatlichen Eingriff darstellen würde. Nach dem Gesagten fehlt
im Übrigen auch dem Vorbringen, sie sei während der Haft geschlagen
worden und habe seitens der Soldaten sexuelle Übergriffe erlitten, eine
glaubhafte Grundlage. Zwar ist in Anbetracht der bekanntermassen ver-
breiteten Gewalt gegen Frauen in Kongo (Kinshasa) nicht auszuschliessen
(vgl. statt vieler Amnesty International, Annual Report Democratic Republic
of the Congo 2014/2015), dass die Beschwerdeführerin in einem anderen
Zusammenhang durchaus sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein
könnte. Dieser Umstand vermag jedoch obige Einschätzung nicht umzu-
stossen, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft
dargelegt wurden und daher im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfolgungs-
situation vorlag.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren geltend
macht, sie sei unter dem Vorwand, man stelle sie [Tätigkeit] an, das Opfer
von Menschenhandel geworden und in [europäisches Land] zur Prostitu-
tion gezwungen worden, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu
werden. Das Gericht stellt immerhin fest, dass die Beschwerdeführerin ihr
Vorbringen mit substantiierten Einzelheiten darlegt (B1/4 S. 2 f.; B8/20
S. 10 ff.) und auch ihrer Ärztin und behandelnden Psychologin gegenüber
im Kern übereinstimmend die entsprechenden Ereignisse geschildert hat
(B7/1 und B13/4).
Die asylrechtliche Relevanz dieser Vorbringen muss indessen jedenfalls
verneint werden. So hat sich nämlich die vorgetragene Zwangsprostitution
nicht im Heimatland der Beschwerdeführerin, sondern in [europäisches
Land] zugetragen. Da Asylgründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prü-
fen sind, findet dieses Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung
keine Berücksichtigung. Asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlas-
sen des Heimatlandes eingetreten sind, sind somit keine ersichtlich.
Auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe, wonach die Beschwerde-
führerin vor dem [Chef], welcher in Kongo (Kinshasa) über einen grossen
Einfluss verfüge, Angst habe und befürchte, [Angehörige des Arbeitgebers]
selber wolle sie in ihr Heimatland bringen und von ihr die Reisekosten ein-
treiben, entfalten im vorliegenden asylrechtlichen Kontext keine Relevanz,
da es sich um eine Verfolgung seitens Dritter handelt, ohne dass derzeit
ein asylrechtlich zu beachtendes Verfolgungsmotiv vorliegt.
E-7609/2015
Seite 12
5.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Dem-
gegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglich-
keiten von Vollzugshindernissen nicht.
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der
Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als
unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien
– insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet
werden.
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Seite 13
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist gestützt auf
eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht in der Folge wiederholt als
im Wesentlichen weiterhin zutreffend bekräftigt hat, in allgemeiner Hinsicht
Folgendes festzuhalten:
Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im
rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Wes-
ten des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt
Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den
letzten Jahren jedoch ruhiger dargestellt. Somit ist festzustellen, dass in
Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flug-
hafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die
Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt.
Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug
der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der
individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurück-
führende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder
verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in ei-
nem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei
ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver-
fügende Frau handelt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom 17.
Juni 2014 E. 9.3 und E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3, je m.w.H.).
7.2.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge
alleinstehende Frau handelt, welche bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 in
Kinshasa gelebt hat.
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Ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation im Heimatland sind zwar, wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, angesichts der widersprüchli-
chen Darstellungen und der eingestandenermassen falschen Angaben im
ersten Asylverfahren zweifelhaft. Übereinstimmend machte sie jedoch gel-
tend, ihre Mutter sei bei ihrer Geburt, ihr Vater wenige Jahre später verstor-
ben; sie habe keine Geschwister, beziehungsweise es gebe Halbgeschwis-
ter aus einer früheren Ehe ihres Vaters, zu denen sie aber keinen Kontakt
habe (B8/20 S. 3; A18/20 S. 5; A4/13 S. 5). Obschon nicht anzunehmen ist
– insbesondere auch aufgrund ihrer Ausführungen anlässlich des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz –, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa
über gar kein soziales Netz verfügt, hält das Gericht es im Kern indessen
für glaubhaft, dass sie in Kinshasa keine nahen Familienangehörigen mehr
hat, und dass sie als Jugendliche infolge fehlender Unterstützung offenbar
einen gewissen Teil ihres Lebens auf der Strasse habe verbringen müssen;
sie sei obdachlos gewesen und habe mit einer Freundin auf der "Kinder-
strasse" (als sog. "Shégue") gelebt beziehungsweise sich in leerstehende
Häuser eingenistet (B1/4 S. 2, B8/20 S. 3); sie hätten auch ihre Körper
verkaufen müssen, um Geld zum Essen zu haben (B8/20 S. 4). Sodann
habe sie die kriminelle Gruppe "(...)" unterstützt, indem sie gestohlen sowie
Unruhe gestiftet habe (B8/20 S. 4; A18/20 S. 9). Das Gericht hält diese
Darstellungen – die namentlich auch der Ärztin und der behandelnden Psy-
chologin gegenüber in glaubhafter Weise ebenfalls geltend gemacht wor-
den sind (vgl. B7/1 und B13/4) – zumindest im Kern für glaubhaft. Es ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufserfah-
rung aufweist, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland über keine Unter-
kunft verfügen dürfte und in einer schwierigen finanziellen Situation wäre,
zumal sie auf kein oder allenfalls ein nur bescheidenes soziales Netz zu-
rückgreifen könnte.
7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine Rück-
kehr in ihren Heimatsstaat aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als
unzumutbar erweise, ist Folgendes festzuhalten: In der als "ärztliche Infor-
mation…" bezeichneten Eingabe vom 26. Februar 2015 wurde festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. Januar 2014 infolge
ausgeprägter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung die
ärztliche Praxis aufgesucht habe. Von März bis Dezember 2014 habe sie
daraufhin regelmässig mit ihrer Psychotherapeutin Sitzungen gehabt,
wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Sie benötige je-
doch auch weiterhin Schlafmedikamente (Antidepressivum). Im Übrigen
sei bei der Anhörung zu berücksichtigen, dass Fragen zu psychisch belas-
tenden Erlebnissen zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen bis hin
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zu Blackouts mit schweren Körpersymptomen führen könnten. Im Bericht
vom 14. Oktober 2015 hielt die Fachpsychologin fest, die Beschwerdefüh-
rerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sei deprimiert,
hoffnungslos, habe ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen, ihr An-
trieb sei reduziert und sie habe selbstverletzende Tendenzen (offensichtlich
meistens im Zusammenhang mit Flashbacks). Sie benötige bis auf weite-
res eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung.
Die Prognose ohne Behandlung sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin
verfüge in ihrem Heimatland über keine Unterstützung und wäre auf sich
alleine gestellt, was mit Sicherheit die Symptomatik verschlechtern würde
(Gefühl von Alleinsein sei offensichtlich ein Triggerfaktor und löse unmittel-
bar psychische Not aus, da es sie in die traumatische Situation zurückver-
setze).
In Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten in Kinshasa wies das SEM zutref-
fend darauf hin, dass Institutionen wie das Centre Neuro-Psycho-Patholo-
gique (CNPP) du Mont Amba, das unter anderem über eine Psychiatrieab-
teilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, das von katholi-
schen Nonnen unterhaltene Centre de Santé Mentale TELEMA oder Psy-
chologinnen internationaler Organisationen Behandlungen anbieten
(vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. De-
zember 2014, E. 7.3.3). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung
dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Dennoch geht das Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass es – trotz
der vom Staatssekretariat erwähnten Möglichkeit der Rückkehrhilfe
(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR
142.312]) und allfälliger möglicher Gratisbehandlungen – der Beschwerde-
führerin nur schwer möglich sein wird, Zugang zu einer adäquaten Behand-
lung zu finden, zumal sie in Kinshasa über ein eingeschränktes Bezie-
hungsnetz verfügt und auch in finanzieller Hinsicht auf keine Unterstützung
(namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann. Es kann folglich nicht
ausgeschlossen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rück-
kehr nach Kinshasa in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte,
dass sie konkret gefährdet wäre.
7.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist anzunehmen, dass die allein-
stehende Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal es ihr in ihrem
Heimatland nicht gelingen dürfte, sich in die Gesellschaft zu integrieren und
ein die Existenz sicherndes Einkommen zu generieren. Ein zusätzliches
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nicht zu unterschätzendes Erschwernis stellen ihre gesundheitlichen Prob-
leme dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen,
gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Aspekte kommt das Gericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr
Heimatland als unzumutbar zu erachten ist.
7.4 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vo-
raussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
7.5 Wie oben festgehalten (vgl. E. 5.4), kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel gewor-
den ist. Eine Kopie des vorliegenden Urteiles geht deshalb an die federfüh-
rende Fachstelle des SEM zur Prüfung allenfalls behördlicherseits zu er-
greifender Massnahmen in diesem Zusammenhang. Sollte die Beschwer-
deführerin ihrerseits strafrechtliche Schritte einleiten wollen, ist an dieser
Stelle auf die entsprechenden spezialisierten Beratungsstellen hinzuwei-
sen (namentlich: (…)), bei denen sie sich über allfällige weitere Schritte
informieren lassen kann.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Zif-
fern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 sind demnach
aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sodann sind die in Dispositiv-
Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten für das vorin-
stanzliche Verfahren von Fr. 600.- auf Fr. 300.- zu reduzieren (Art. 111d
Abs. 1 AsylG bzw. Art. 17b Abs. 1 aAsylG). Das SEM wird demnach ange-
wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, soweit diese
die erhobenen Kosten bereits beglichen hat.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die re-
duzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2015 gutge-
heissen worden ist, sind indessen keine Kosten zu erheben.
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9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der in der Kostennote vom 5. Januar 2016 angeführte Vertretungsaufwand
in der Höhe von Fr. 1'000.- ist als angemessen zu werten. Der Aufwand ist
hälftig durch eine Parteientschädigung zu vergüten. Die von der Vorinstanz
auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt
Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober
2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 wird
aufgehoben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von
Fr. 600.- auf Fr. 300.- reduziert. Das SEM wird angewiesen der Beschwer-
deführerin Fr. 300.- zurückzuerstatten, sofern diese die erhobenen Kosten
bereits beglichen hat.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von
Fr. 500.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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