B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7609/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, (…),
Nepal,
alias B._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
alias B._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
alias B._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Am (…) August 2013 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe der Iden-
tität „B._______, geboren (…), VR China“, am Flughafen Zürich-Kloten ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies das BFM sein Asyl-
gesuch ab und wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs
weg. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4735/2013
vom 29. August 2013 abgewiesen.
II.
B.
Mit Schreiben vom 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
das Migrationsamt des Kantons C._______ gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AuG
(SR 142.20) darum, beim SEM seine vorläufige Aufnahme wegen Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
antragen.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das SEM beantragte das kanto-
nale Migrationsamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieses Gesuch wurde von
der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 abgewiesen. Auf die
vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-405/2015 vom 10. Februar
2015 nicht ein.
III.
D.
Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2015 gestell-
tes Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wurde vom SEM mit Verfügung vom 4. November 2016 (eröffnet
am 7. November 2016) abgewiesen. Ferner verfügte das SEM, dass die
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Identitätsangaben des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS) auf „A._______, geboren (…), Nepal“, geändert
würden.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 an das Bun-
desverwaltungsgericht – vorab per Telefax ‒ erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte unter anderem, die
Änderung seiner Identitätsangaben im ZEMIS rückgängig zu machen und
die Identität „B._______, geboren (…), VR China“ zu vermerken. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der vorliegenden Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörden
sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während
Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, es sei ihm in der Person seines Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 stellte der Instruktions-
richter fest, dass betreffend die Anträge auf wiedererwägungsweise Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise auf Änderung der im
ZEMIS gespeicherte Daten des Beschwerdeführers zwei separate Be-
schwerdeverfahren geführt würden (E-7575/2016 und E-7609/2016). Fer-
ner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit zur Einreichung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
eingeräumt. Er liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
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I.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine chinesi-
sche Identitätskarte zu den Akten.
J.
Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom
24. Mai 2017 (im Verfahren E-7575/2016) zur Einreichung einer ergänzen-
den Vernehmlassung und insbesondere zur Stellungnahme betreffend das
vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätsdokument ein.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017 reichte das SEM eine entspre-
chende Stellungnahme ein und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung fest.
K.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2017 (im Verfahren
E-7575/2016) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges
Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Ände-
rung seiner Personalien abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein
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schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetrage-
nen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR
142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten
sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichti-
gungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die
Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bun-
desgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) so-
wie dem VwVG.
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet
(vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit
zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen
Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten be-
richtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zu-
dem ausdrücklich vor, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen
auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. MAURER-
LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5
Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten
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berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch
für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen; ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Alias-Identität) weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
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und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 25/25bis N. 53 ff.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der
Vorinstanz zu beweisen, dass der geänderte ZEMIS-Eintrag der Identitäts-
angaben (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des
Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass
die von ihm geltend gemachte Namensversion richtig beziehungsweise zu-
mindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben.
Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist der Eintrag im ZEMIS zu
belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann weder die im ZEMIS ver-
merkte Identität des Beschwerdeführers (A._______, geboren am […], Ne-
pal) noch die von ihm als richtig behauptete (B._______, geboren […], VR
China) als bewiesen gelten.
4.2.1 Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2017 einge-
reichte, auf die Identität „B._______, geboren […]“, lautende chinesische
Identitätskarte wurde von SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2017
als Fälschung eingestuft, wobei die Vorinstanz überzeugend auf mehrere
formale Fehler des Dokuments sowie auf die Tatsache hinwies, dass das
darin vermerkte Geburtsdatum sowie der Herkunftsort von den bisherigen
Angaben des Beschwerdeführers abweichen. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2017 vermögen
diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Warum er im Rahmen der Befra-
gung zur Person hätte den Heimatort seiner Mutter nennen sollen, ist nicht
nachvollziehbar. Ebenso wenig stichhaltig ist die Argumentation, er habe
sein richtiges Geburtsdatum nie gekannt und seine Tante habe bei seiner
Einschulung in Nepal ein „erfundenes“ Geburtsdatum angegeben. Diesem
Vorbringen zufolge, hätte er spätestens ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
der Identitätskarte im Jahre 2009 sein angeblich richtiges, auf dieser ver-
merktes Geburtsdatum kennen müssen; er vermag nicht plausibel zu er-
klären, weshalb er vor der Einreichung dieses Dokuments gegenüber den
Schweizerischen Behörden stets ein abweichendes Geburtsdatum nannte.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von ihm geschilderten Umstände
der Beschaffung der nachträglich eingereichten Identitätskarte (anlässlich
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einer Ferienreise nach Tibet im Jahr 2009; vgl. Eingabe vom 19. Mai 2017)
unrealistisch sind und im Widerspruch stehen zu seiner Angabe anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2013, er sei seit seiner
Ausreise aus dem Tibet im Jahre 1995 nie mehr dorthin zurückgekehrt (vgl.
Akten SEM A8 S. 8). Seine Erklärung, weshalb er dieses angeblich im
Jahre 2009 ausgestellte Dokument nicht schon zu einem früheren Zeit-
punkt einreichte (er habe sich nicht mehr an dessen Existenz erinnert), ist
ebenfalls nicht plausibel. Dass der Beschwerdeführer nunmehr ein angeb-
lich im Jahre 2009 ausgestelltes Identitätsdokument vorlegt, widerspricht
schliesslich auch seiner Aussage bei der BzP, er habe nie über eine Iden-
titätskarte verfügt (vgl. Akten SEM A8 S. 7). In Anbetracht dieser zahlrei-
chen Ungereimtheiten ist diesem Dokument in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz jeglicher Beweiswert in Bezug auf die Identität des Beschwer-
deführers abzusprechen.
4.2.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung der
von ihm behaupteten Identität ein Bestätigungsschreiben des „Tibet Bu-
reau“ in Genf vom (…) 2016 und Kopien eines Antragsformulars für die
Ausstellung eines Dhanglang Chatrel-Buches (von der tibetischen Exilre-
gierung ausgestellter Ausweis) sowie eines nepalesischen Schul-
dokuments ein. Das Antragsformular wurde vermutlich vom Beschwerde-
führer selber ausgefüllt, und auch das Schreiben des Tibet Bureaus beruht
offenkundig auf den Angaben des Beschwerdeführers; diese Dokumente
können demnach nicht als unabhängige Bestätigung seiner Identitäts-
angaben betrachtet werden. Das Schuldokument hat als blosse Kopie
ohne Fotografie der genannten Person keine relevante Beweiskraft in Be-
zug auf die Identität des Beschwerdeführers.
4.2.3 Ebenso fehlt es der im Verlauf des Asylverfahrens zu den Akten ge-
langten, auf die Identität „A._______, geboren am (…), Nepal“ lautenden
Identitätskarte an einem massgeblichen Beweiswert, da sie ebenfalls nur
in Form einer nicht fälschungssicheren Kopie vorliegt.
4.3 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit der vom SEM im ZEMIS
eingetragenen Identität noch die der vom Beschwerdeführer behaupteten
Identität bewiesen. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien ist jedoch da-
von auszugehen, dass die von der Vorinstanz angenommene Identität
„A._______“ wahrscheinlicher ist, als die vom Beschwerdeführer behaup-
tete.
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4.3.1 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 19. August 2013 als auch
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4735/2013 vom 29. Au-
gust 2013 erachteten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen per-
sönlichen Verhältnissen und insbesondere zu seinem angeblich illegalen
Aufenthalt in Nepal als unglaubhaft und gingen davon aus, es handle sich
bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen oder er verfüge zu-
mindest über eine Aufenthaltsbewilligung in diesem Land. Das SEM be-
gründete in seiner Verfügung vom 4. November 2016 die Änderung der
Identitätsangaben des Beschwerdeführers im ZEMIS damit, Abklärungen
beim Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich hätten ergeben, dass es sich
bei ihm wahrscheinlich um den Flugpassagier „A._______“ gehandelt
habe, welcher von D._______ herkommend in die Schweiz eingereist sei.
Zudem habe er im späteren Verlauf des Verfahrens eine Kopie einer auf
die Identität „A._______“ lautenden nepalesischen Identitätskarte einge-
reicht.
4.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2017 wies die Vorinstanz im
Weiteren darauf hin, es seien auf verschiedenen Websites Einträge des
Beschwerdeführers aus den Jahren 2011 bis 2014 zu finden, bei welchen
er den Namen „A._______“ verwendet habe. Auf seinem Facebook-Profil
würden sich diverse Einträge finden, die auf eine nepalesische Staatsan-
gehörigkeit beziehungsweise einen Bezug zum (…)-Tal in Nepal schlies-
sen lassen würden. Sein Facebook-Profil sei offensichtlich erst nach der
Einreise in die Schweiz auf den Namen „B._______“ angepasst worden.
Der Beschwerdeführer bestätigte zwar im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens, er sei unter Verwendung eines auf die Identität
„A._______“ lautenden Reisepapiers in die Schweiz gereist, machte aber
geltend, der Name „B._______“, welchen er gegenüber den schweizeri-
schen Asylbehörden angegeben habe und auf welchen sämtliche im Ver-
fahren beim SEM und den kantonalen Migrationsbehörden eingereichten
Unterlagen lauten würden, sei sein richtiger. Im Weiteren habe auch das
Tibet-Büro in Genf diese Identität sowie seine tibetische Herkunft bestätigt.
4.3.3 Bei dieser Ausgangslage spricht vieles dafür, dass „A._______, ge-
boren am (…), Nepal“ in der Tat die richtige Identität des Beschwerdefüh-
rers ist, wohingegen die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle
sich dabei nicht um seine richtige Identität, wenig überzeugend erscheint.
Seine Angabe in der Beschwerdeeingabe vom 7. Dezember 2016, er sei
unter Verwendung eines auf den falschen Namen „A._______“ lautenden
Reisepapiers in die Schweiz gereist, widerspricht auch seiner Aussage an-
lässlich der BzP, er könne sich nicht an den Namen in dem für die Reise
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Seite 10
verwendeten nepalesischen Reisepasses erinnern (vgl. Akten SEM A8 S.
10).
4.3.4 Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der
Einreichung eines gefälschten Identitätspapiers drängt sich der Schluss
auf, dass er versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
4.4 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag unverändert zu
belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 sein Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragene Identität des
Beschwerdeführers (A._______, geboren […], Nepal) mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).