Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7610/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren [...],
Eritrea,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______,
geboren [...], Eritrea; Verfügung des BFM vom
30. September 2010 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 23. April 2008 wurde das am 25. Januar
2007 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers,
eines eritreischen Staatsangehörigen, gutgeheissen und ihm Asyl
gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Familienzusammenführung" betitelter Eingabe vom
8. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einbeziehung
der als seine Ehefrau bezeichneten B._______ in seine
Flüchtlingseigenschaft.
Zur Stützung des Gesuchs wurden in Kopieform sowohl eine
Heiratsurkunde betreffend die Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan als
auch die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2010 verweigerte das BFM der
vorgenannten Person die Einreise in die Schweiz und wies sinngemäss
das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem lehnte es deren
Asylgesuch ab. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 (Datum Poststempel) focht der
Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. September 2010 sei
aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, der als Ehefrau
bezeichneten Person die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu gewähren respektive sie als Flüchtling
anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; in verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2008 hielt das
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Bundesverwaltungsgericht fest, über das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG durch Einreichung einer
Fürsorgebestätigung zu belegen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2010 beantragte die Vorinstanz
die Ablehnung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren
Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen würden.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2010
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Vorliegend lehnte das BFM das Gesuch um
Familienzusammenführung des Beschwerdeführers und der als seine
Ehefrau bezeichneten B._______ mit der Begründung ab, dass die
Gewährung einer Familienzusammenführung, das heisst die Erteilung
einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG, nur für
Angehörige der Kernfamilie von Flüchtlingen möglich sei. Die Erteilung
einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung bedinge
zudem, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe und die Personen
durch die Flucht getrennt worden seien; dies setze eine
Familienverbindung voraus, die bereits vor der Flucht bestanden haben
müsse (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen
seines eigenen Asylverfahrens stets angegeben, er sei ledig und
kinderlos (vgl. A 1/8, S. 2 f., A 7/19, S. 1), weshalb grundsätzlich Zweifel
an der nun neu geltend gemachten Heirat vom [...] Juli 2010 im Sudan
bestehen würden. Bezeichnenderweise äussere er sich im Schreiben
vom 9. September 2010 auch in keiner Weise zu den früheren Angaben
oder zu allfälligen Änderungen betreffend den Zivilstand. Deshalb könne
nicht geglaubt werden, dass bereits vor der Ausreise aus dem
Heimatland ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, welcher
aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers habe aufgelöst werden
müssen. Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wie in der
Heiratsurkunde dokumentiert worden sei – die als seine Ehefrau
bezeichnete B._______ zu einem späteren Zeitpunkt im Sudan geheiratet
habe, seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben, weil auch in diesem
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Fall vor der Flucht des Beschwerdeführers keine Familienverbindung
bestanden habe. Daraus ergebe sich, dass das
Familienzusammenführungsgesuch den Anforderungen an Art. 51 Abs. 1
und Abs. 4 AsylG nicht genüge, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
Unter Verweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) führte die Vorinstanz sodann aus, dass eine Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft
von B._______ nicht vorzunehmen sei. Diese Prüfung sei nur für Fälle vorgesehen sei, wo Angehörige der
Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) aus dem Ausland nachgezogen werden sollen. Vorliegend gehe es um
den beabsichtigten Nachzug einer Frau, welche nicht zur Kernfamilie gehöre (Art. 51 Abs. 2 AsylG), womit
Art. 37 AsylV1 nicht anwendbar sei und die Prüfung der selbständigen Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG daher unterbleiben könne. Gleichzeitig lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
3.2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe aus, dass die hiesigen Asylbehörden festgestellt
hätten, dass es ihm nicht möglich sei, im Sudan mit seiner Frau, welche
er am [...] Juli 2010 in C._______ geheiratet habe, zu leben, sondern er
Asyl in der Schweiz benötige. Deshalb beantrage er gestützt auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass auch
seiner Frau Asyl erteilt werde und er gemeinsam mit ihr in der Schweiz
leben könne. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AsylG seien erfüllt
und B._______ sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Er
habe während seines Asylverfahrens in der Schweiz seine heutige Frau
nicht erwähnt, weil er nicht gewusst habe, ob er einen positiven oder
negativen Asylentscheid erhalten würde; deshalb habe er ihren Namen
nicht mit einem allfälligen negativen Asylentscheid in Verbindung bringen
wollen. Zudem leide er psychisch enorm unter seiner Situation und es sei
sein sehnlichster Wunsch, vereint mit seiner Frau zu leben. Ausserdem
sei er dringend darauf angewiesen, von einer nahen Angehörigen
psychisch sowie auch im Alltag unterstützt zu werden. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht [...]
vom [...] Oktober 2010 zu den Akten; hiernach leide der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie
an einer depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik und
Schlaflosigkeit; aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse sei es zudem
für ihn unvorstellbar, alleine zu leben; für die Stabilität und die
Unterstützung der sozialen Integration des Beschwerdeführers sei mithin
die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz unerlässlich.
Im Übrigen sei laut Art. 37 AsylV1 vor der Prüfung der Frage des
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Einbezugs in dir Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten festzustellen, ob
dieser selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.
B._______ habe vor etwa fünf Monaten das Aufgebot für den Militärdienst
erhalten; deshalb sei sie von Eritrea in den Sudan geflüchtet. Seither
halte sie sich im Sudan auf, wo sie auch den Beschwerdeführer
geheiratet habe. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr
in Eritrea Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft.
4.
4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG). Ihnen ist auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, sofern die anspruchsberechtigten Personen durch Flucht
getrennt wurden (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer behauptet, bei B._______ handle es sich um
seine Ehefrau, weshalb ein Gesuch um Familienzusammenführung nach
den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu prüfen sei.
Gemäss der zu den Akten gereichten Heiratsurkunde verheiratete sich
der Beschwerdeführer mit B._______ am [...] Juli 2010 in C._______,
Sudan. Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung in Zweifel, dass
der Beschwerdeführer verheiratet sei. Die entsprechenden Erwägungen
werden freilich nicht nachvollziehbar; es ist nicht einzusehen, weshalb die
früheren Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, als
er noch ledig war, und die später, erst im Jahr 2010 im Sudan erfolgte
Heirat nicht miteinander vereinbar sein sollten. Auch dass dem
Beschwerdeführer im Jahr 2008 vom BFM ein Reisedokument ausgestellt
worden ist, stützt sein Vorbringen. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei
B._______ tatsächlich um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt,
jedoch aus den folgenden Gründen offen gelassen werden:
Die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Gewährung des Familienasyls
nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass die betreffenden
Personen vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben
und durch die Flucht getrennt wurden. Der Beschwerdeführer verliess
eigenen Angaben zufolge im April 2006 seinen Heimatstaat Eritrea (vgl. A
1/8 S. 5, A 7/19 S. 1). Dass vor der Flucht des Beschwerdeführers eine
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Familienverbindung beziehungsweise ein gemeinsamer Haushalt mit
B._______ bestanden hätte, ist weder den protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers noch der Beschwerdeeingabe zu entnehmen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeakten act. 1, S.
7), er habe seine heutige Frau in seinem Asylverfahren nicht erwähnen
wollen, weil er ihr – bei einem allfälligen negativen Asylentscheid – keine
Schwierigkeiten habe bereiten wollen, ist nicht nachvollziehbar und
vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend scheitert eine
Familienzusammenführung demnach am Erfordernis des vor der Flucht
bestehenden gemeinsamen Haushaltes.
4.3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte
gesundheitliche Zustand ist für die Frage, ob die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind, nicht entscheidwesentlich.
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung und
die Familienzusammenführung im Ergebnis zu Recht verweigert. Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreise) ist demnach
zu bestätigen und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht,
als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem
Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die
Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach
Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3). Es stellt sich demnach die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Familienzusammenführung
unter anderem auch eine Gefährdung von B._______ geltend machte.
Dies ist zu verneinen. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde keine Gefährdung geltend
gemacht; es handelte sich bei der Gesuchseingabe um ein reines Formulargesuch, das im Wesentlichen
lediglich die Personalien aufführte (vgl. BFM-Akten B1/2). Erst mit Beschwerdeeingabe vom
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26. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass B._______ vor etwa fünf Monaten das Aufgebot
für den Militärdienst erhalten habe und aus diesem Grund von Eritrea in den Sudan, wo sie sich seither
aufhalten würde, geflüchtet sei. Da sie sich dem Militärdienst entzogen habe, würden ihr in Eritrea
Gefangenschaft und Folter drohen; somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Mit dieser Aussage macht
der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene klarerweise eine Gefährdung von B._______
geltend und begehrt um Schutz für sie.
5.3. Im Kontext der den Asylbehörden bekannten Situation in Eritrea,
wonach die eritreischen Behörden eine illegale Ausreise ihrer
Bürgerinnen und Bürger rigoros ahnden (vgl. namentlich U.S. Department
of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border
Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 8. Juni 2010; SFH,
Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for
assessing the international protection needs of asylum-seekers from
Eritrea, April 2009), muss zum heutigen Zeitpunkt das Gesuch des
Beschwerdeführers, beziehungsweise müssen seine
Beschwerdevorbringen nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus
dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG für B._______ betrachtet werden.
5.4. Muss nach Treu und Glauben ein Asylgesuch aus dem Ausland
angenommen werden, so kommt der Prüfung einer allfällig originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der
derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des Gesuchs nach Art. 51
AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das Asylgesuch der betroffenen
Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1; BVGE
2007/19).
5.5. Die Vorinstanz lehnte in der angefochtenen Verfügung das
Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und führte zur entsprechenden
Begründung aus, dass es im vorliegenden Fall um den beabsichtigten
Nachzug einer Frau gehe, welche nicht zur Kernfamilie gehöre; aus
diesem Grund sei nicht zu prüfen, ob B._______ im Sinne von Art. 3
AsylG gefährdet sei.
Wie bereits in der Erwägung 5.2. festgehalten wurde, machte der Beschwerdeführer mit dem seinerzeitigen
Gesuch um Familienzusammenführung noch keine Gefährdung von B._______ geltend; da es sich hierbei
lediglich um ein Formulargesuch ohne jeglichen Hinweis auf eine allfällige Gefährdungslage handelte,
konnte es auch nach Treu und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG
qualifiziert werden. Mit ihrer Verfügung vom 30. September 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein
Asylgesuch ein und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorlag.
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Erst mit Einreichung der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober 2010 wurde die Gefährdung von B._______
geltend gemacht. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 äusserte sich die Vorinstanz hierzu
allerdings nicht, sondern verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Die dort vertretene
Auffassung – eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG sei nicht zu prüfen, wenn die betreffende Person nicht zur
Kernfamilie gehöre – ist offenkundig unhaltbar. Vielmehr ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, als Asylgesuch zu werten (Art. 18
AsylG) und als solches zu prüfen.
Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im
Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen
sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden
Asylgesuchs funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch ist zuständigkeitshalber an das BFM zu
überweisen.
Gleichzeitig ist freilich Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Asylgesuchs)
aufzuheben. Zum Zeitpunkt, als das BFM die angefochtene Verfügung erlassen hat, lag nach dem
Gesagten noch gar kein Asylgesuch vor, das hätte abgewiesen werden können; auf das erst später, mit
den im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen, gestellte Asylgesuch für B._______ konnte sich
demgegenüber die früher ergangene Verfügung noch gar nicht beziehen. Ohnehin ist nun vorerst das
erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss zu führen und der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen.
Dabei wird insbesondere auch zu entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise
von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Eine Kopie der Beschwerdeeingabe
ist demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20 AsylG) an die Vorinstanz zu
überweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten)
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
2. November 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, nachdem die
Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2. Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen sei, können unterbleiben.
Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch
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einen Rechtsbeistand vertreten ist und ihm jedenfalls keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erwachsen sind, ist jedenfalls bereits aus diesem Grund keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise und der
Familienzusammenführung wird abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September
2010 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: