B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7611/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass, wie sich aus der Aktengeschichte ergab, der Beschwerdeführer am
19. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf das
das BFM am 25. Mai 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Belgien verfügte, und er am 1. Juli 2009 nach Bel-
gien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP,
Akten SEM A3/13) vom 22. Oktober 2015 zum vorliegend relevanten Be-
urteilungsrahmen im Wesentlichen vortrug, er habe in Belgien und Frank-
reich mehrere Asylgesuche eingereicht, die jedoch abgelehnt worden
seien,
dass seine Mutter und sein Bruder in Frankreich leben würden, wobei seine
Mutter entgegen seinem Bruder dort einen gültigen Aufenthaltstitel erwor-
ben habe,
dass er geltend machte, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten im
Jahre 2013 verlassen und bis ins Jahr 2015 in Indien gelebt zu haben, be-
vor er sich acht bis neun Monate in seinem Heimatstaat Sri Lanka aufge-
halten habe und am 8. Oktober 2015 erneut aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass er mit einem nicht auf seine Person lautenden srilankischen Reise-
pass auf dem Luftweg über Dubai nach Prag (Tschechien) gereist und von
dort über Deutschland in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Frankreichs, Belgiens oder Tschechiens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, nachdem in Belgien und Frankreich seine
Asylgesuche abgelehnt worden seien, könne er bei einer Rückkehr dorthin
nicht sicher sein, dort Asyl zu erhalten,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 in
Belgien um Asyl ersucht hatte (A2/3),
dass das SEM die belgischen Behörden am 9. November 2015 gestützt
auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass Belgien der Überstellung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO am 17. November 2015 zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2015 – eröffnet am
23. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung der
zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
25. November 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevor-
lage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme beantragt,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht, und zudem um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnungen an das SEM be-
treffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates,
eventualiter eine diesbezügliche Information mittels Erlasses einer separa-
ten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, um Gewährung von Asyl und um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-
geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art.7,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-
gabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnah-
meverfahren handelt, bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist,
dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend
die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des
Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mit-
gliedsstaat (vorliegend Belgien) die Weideraufnehme akzeptiert hat
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass somit grundsätzlich Belgien zur Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine
Rücküberstellung nach Belgien vorbrachte, er könne bei einer Rückkehr
dorthin nicht sicher sein, dort Asyl zu erhalten,
dass er diesbezüglich in der Beschwerde geltend macht, er würde sich dort
wieder im gleichen Schema wiederfinden, wo er sich bereits habe verste-
cken müssen,
dass die vorgebrachten Einwendungen sinngemäss eine Prüfung der An-
wendung der Souveränitätsklausel zu beschlagen scheinen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
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temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden,
dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hin-
dernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Ver-
träge einer Überstellung entgegenstehen,
dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermes-
sen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässi-
ger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen
verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit
(vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein
Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat
(vgl. zu Ganzen BVGE 2015/9 E.8),
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dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien entgegenstehen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu-
nehmen und seinen (allfällig erneuten) Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht fest-
stellte, der Beschwerdeführer habe keine Beweise vorlegen können, wel-
che einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-
Raumes belegen würden und somit nicht von einem Erlöschen der Zustän-
digkeit der belgischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO aus-
gegangen werden könne,
dass die belgischen Behörden zudem ausdrücklich auf das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes hingewiesen
worden seien, die belgischen Behörden jedoch der Übernahme des Be-
schwerdeführers explizit zugestimmt hätten, weshalb die belgischen Be-
hörden nicht von einem Erlöschen ihrer Zuständigkeit ausgehen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich
denn auch keine relevanten Entgegnungen vorbrachte,
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe eine srilankische
Identitätskarte ([…]) einreichte, mit angeführtem Ausstellungsdatum vom
"(…)",
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dass auch das blosse Einreichen dieser Identitätskarte einen Aufenthalt
von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu bele-
gen vermag,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E.
10),
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit der
Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass bezüglich des Antrages auf Erlass einer separaten Verfügung bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine ent-
sprechenden Hinweise zu entnehmen sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und einer amtlichen Rechtsverbeiständung
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger