Abtei lung V
E-761/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-761/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2009 zusammen mit ihren
beiden Töchtern ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und hierzu
am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen kurz
befragt wurde,
dass sie dabei erklärte, der tschetschenischen Volksgruppe anzu-
gehören, in D._______ geboren und seit 1991 in E._______
(Tschetschenien) wohnhaft gewesen zu sein,
(Angaben zur familiären Situation),
dass sie zu Unrecht des Mordes an einem tschetschenischen Oberst
beschuldigt werde und in diesem Zusammenhang in Tschetschenien
seit dem Jahre 2001 verfolgt sei, weshalb sie den Heimatstaat mit
ihren beiden Töchtern am 1. September 2008 mit Ziel Österreich ver-
lassen habe,
dass sie in Polen daktyloskopiert worden seien und dort einen der
tschetschenischen Verfolger erkannt hätten, was sie am 10. Septem-
ber 2009 zur Weiterreise nach Österreich und zur Einreichung eines
Asylgesuchs in jenem Land bewogen habe,
dass sie in Österreich jedoch über zwei oder drei Instanzen jeweils
negative Asylbescheide betreffend ihre dort gestellten zwei Asyl-
gesuche erhalten hätten, zur Rückkehr nach Polen verpflichtet worden,
stattdessen aber Anfang Juni 2009 in die Schweiz weitergereist seien,
um hier ein weiteres Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis auf die Eurodac-
Erfassungen vom 10. September 2008 und vom 26. März 2009 in
Österreich sowie jene vom 8. September 2008 in Polen das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit dieser Länder für die Be-
handlung des Asylgesuchs und zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu erklärte, keine Einwände gegen
eine Rückkehr nach Österreich zu haben, keinesfalls aber nach Polen
zurückgeschafft werden möchte, weil sie dort kein Asylgesuch gestellt
Seite 2
E-761/2010
und Angst vor den dort lebenden Tschetschenen und insbesondere vor
ihrem wiedererkannten Verfolger habe,
dass sie nun schon lange auf der Flucht und psychisch angeschlagen
sei und mit ihren Kindern hier in der Schweiz zur Ruhe kommen
möchte,
dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und die ein-
gereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen zu verweisen ist,
dass sich das BFM von den zuständigen österreichischen Behörden
die in Sachen Asyl betreffend die Beschwerdeführerinnen ergangenen
Entscheidungen (Rückweisungsentscheide [Nichteintreten] des Bun-
desasylamtes je vom [...] 2009 betreffend die ersten Asylgesuche vom
10. September 2008 mit Anordnung der Ausweisung nach Polen;
abweisende Beschwerdeentscheide des Asylgerichtshofes je vom [...]
2009; Rückweisungsentscheide [res iudicata] des Bundesasylamtes je
vom [...] 2009 betreffend die zweiten Asylgesuche vom 26. März 2009
mit erneuter Anordnung der Ausweisung nach Polen) zukommen liess,
dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom
24. August 2009 die Zusicherung der Rückübernahme der Be-
schwerdeführerinnen und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung
des betreffenden Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte,
dass die seit dem 23. Juni 2009 rechtsvertretenen Beschwerde-
führerinnen das BFM mit Eingabe vom 22. Januar 2010 um Einsicht in
die Verfahrensakten betreffend Dublin-Personendaten und um Aus-
übung des Rechts auf Selbsteintritt ersuchten sowie zur Vervoll-
ständigung der Akten zwei Berichte über die Situation tsche-
tschenischer Asylbewerber in Polen einreichten,
dass die Beschwerdeführerinnen am 2. Februar 2010 Einsicht in die
Verfahrensakten erhielten, unter begründeter Verweigerung der Ein-
sicht in ein einziges Aktenstück,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2010 – gemäss Rechts-
vertreter eröffnet am 9. Februar 2010 an ihn und ersetzend eine (nicht
eröffnete) Verfügung vom 2. Dezember 2009 – gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat sowie
Seite 3
E-761/2010
deren Wegweisung aus der Schweiz nach Polen und den sofortigen
Vollzug anordnete, wobei es weitere Akteneinsicht gewährte und fest-
stellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, die Beschwerdeführerinnen seien in Polen auf-
grund eines anhängig gemachten Asylverfahrens daktyloskopisch er-
fasst,
dass dieses Land – wie bereits von den österreichischen Behörden
mehrfach festgestellt – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 24. August
2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis
spätestens zum 24. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände der
Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Polen (Angst und
Bedrohung durch dort lebende Tschetschenen und insbesondere
seitens eines wiedererkannten Verfolgers) offensichtlich nicht gegen
die Zuständigkeit Polens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da
sie dort staatlichen Schutz insbesondere zur Abwehr krimineller
Handlungen beanspruchen könne,
Seite 4
E-761/2010
dass es sich beim in Art. 3 Abs. 2 der betreffenden Dublin-Verordnung
verankerten Selbsteintritt beziehungsweise der Souveränitätsklausel
um eine als Ausnahme konzipierte Kann-Bestimmung ohne völker-
rechtliche Verpflichtung handle, die zudem im Anwendungsfall nicht
zwingend zu einem Verbleib in der Schweiz führe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Polen schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung ge-
lange, den Beschwerdeführerinnen in Polen offensichtlich keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung
Polens vorliege,
dass hinsichtlich der behauptungsgemäss angeschlagenen
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin(nen) auf die
medizinische, therapeutische und betreuerische Behandlungs-
möglichkeit in Polen, auf das medizinische Abklärungsergebnis in
Österreich und auf die sachspezifischen Ausführungen gemäss Urteil
des österreichischen Asylgerichtshofes vom (...) 2009 zu verweisen
sei,
dass im Übrigen weder die eingereichten Berichte noch der Umstand,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende
Mutter mit zwei minderjährigen Kindern handle, vollzugshinderlich er-
schienen,
dass schliesslich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in
Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich
verankert sei,
dass die Beschwerdeführerinnen mit vorab per Telefax übermittelter
Eingabe vom 9. Februar 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die an das BFM gerichtete Anordnung des
Selbsteintritts mit Erklärung der Verfahrenszuständigkeit sowie in
prozessualer Hinsicht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung mit
Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, ihre
Rückführung aus Polen im Falle eines bereits erfolgten Vollzuges und
Seite 5
E-761/2010
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrens-
kosten beantragen,
dass sie in der Begründung zwar die mutmassliche Zuständigkeit
Polens gemäss Dublin II-Verordnung einräumen, jedoch auf die Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM pochen,
dass sie hierzu auf die bereits eingereichten Berichte betreffend die
Situation tschetschenischer Asylbewerber in Polen und die dort be-
stehenden Probleme im Sozial- und Gesundheitssystem aufmerksam
machen und diese mit neuen Berichtsauszügen (Jahresberichte
Amnesty International von 2007 bis 2009) untermauern,
dass entgegen der Behauptung des BFM die psychologische,
medizinische und therapeutische Betreuung von Asylsuchenden in
Polen nicht gewährleistet sei und insbesondere die psychologische
Unterstützung von Kriegsopfern nicht dem Niveau in der Schweiz ent-
spreche, wo ein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer existiere,
dass ferner im Falle ihrer Rückführung nach Polen die Ketten-
abschiebung weiter nach Tschetschenien zu befürchten sei, wodurch
das Refoulement-Verbot verletzt würde, zumal sie in ihrer Konstellation
(Mutter mit zwei minderjährigen Kindern) einer verletzlichen Gruppe
angehörten,
dass das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nach (Telefax-) Ein-
gang der Beschwerde mittels vorsorglicher Massnahme den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am Nachmittag des 9. Februar 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters vom
10. Februar 2010 und gleichentags erfolgter Bestätigung durch die
kantonale Behörde die Beschwerdeführerinnen am 9. Februar 2010
bereits nach Polen ausgeschafft worden seien, ohne dass die vorsorg-
liche Massnahme des Bundesverwaltungsgerichts hätte Wirkung ent-
falten können,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerdeergänzung vom
12. Februar 2010 auf ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse
mittels Konkretisierung ihres Aufenthaltsortes und Angabe ihrer Tele-
Seite 6
E-761/2010
fonverbindung aufmerksam machen, ferner unter Hinweis auf ein
soeben bekannt gewordenes Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Februar 2010 die Unrechtmässigkeit der Voll-
zugspraxis des BFM (Wegweisungsvollzug gleichzeitig mit Ent-
scheideröffnung) rügen und darauf basierend den Prozessantrag be-
treffend ihre Rückführung aus Polen bekräftigen,
und erwägt
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Aktualität ihres fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz
des zwischenzeitlich erfolgten Wegweisungsvollzuges nach Polen hin-
reichend dargetan ist (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene
Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010, S. 16 f.),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid in
der Hauptsache die prozessualen Begehren um Zuerkennung auf-
schiebender Wirkung und Rückführung der Beschwerdeführerinnen
aus Polen hinfällig geworden und nicht weiter zu erörtern sind,
Seite 7
E-761/2010
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass eine solche Rückweisung mit der Anweisung der Vorinstanz zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts verbunden sein kann und der be-
treffende Antrag somit zulässig ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die unter Hinweis auf das erwähnte Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2010 gerügte Unrecht-
mässigkeit der Vollzugspraxis des BFM (Wegweisungsvollzug gleich-
zeitig mit Entscheideröffnung) im Wesentlichen zutreffend ist,
dass im besagten und zur Publikation vorgesehenen Urteil E-
5841/2009 explizit festgehalten wird, im Falle einer unmittelbar an die
Eröffnung der BFM-Verfügung anschliessenden Überstellung be-
ziehungsweise einer sehr kurzen Zeitspanne zwischen diesen beiden
Handlungen sei die Beschwerdeerhebung und die rechtzeitige Prüfung
Seite 8
E-761/2010
der Anwendung von Art. 107a AsylG durch das Gericht verunmöglicht
beziehungsweise erschwert, worin eine Verfassungs- und Gesetzes-
widrigkeit – insbesondere eine Verletzung des Gebots des effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK – zu erblicken sei
(a.a.O. E. 4 und 5),
dass die im erwähnten Grundsatzentscheid festgestellte Rechts-
widrigkeit der vorinstanzlichen Vollzugspraxis im Vollzugszeitpunkt
dem BFM einerseits noch nicht bekannt war, der Vollzug nach Polen
anderseits ein Faktum darstellt und die Beschwerde schliesslich voll-
umfänglich rechtsgenüglich, wirksam und justiziabel vorliegt,
dass insoweit ein Rechtsnachteil nicht auszumachen ist und eine ins-
besondere mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete
Kassation unter den gegebenen besonderen Umständen unterbleiben
kann, zumal der durch den Vollzug eingetretene Nachteil mittels
Kassation nicht innert nützlicher Frist rückgängig gemacht werden
könnte und einem direkten materiellen Entscheid in der Sache selbst
deshalb ausnahmsweise der Vorzug zu geben ist, nicht zuletzt aus
prozessökonomischen Gründen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung
offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die grund-
sätzliche Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens
von den Beschwerdeführerinnen eingeräumt wird,
dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin-
Seite 9
E-761/2010
weise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen halten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im
Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage oder
eine andere, beispielsweise medizinisch begründete konkrete Ge-
fährdungssituation geraten,
dass diesbezüglich nicht nur vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann, sondern mit Nachdruck auch auf
den Inhalt der in Österreich erwirkten Entscheide betreffend die dort
gestellten Asylgesuche, in denen die zuständigen österreichischen
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden übereinstimmend und umfassend
die Rechtmässigkeit der Rücküberstellung nach Polen unter be-
sonderer Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerinnen und deren Zugehörigkeit zu einer verletzlichen
Gruppe gewürdigt haben,
dass der Einwand, wonach der medizinische und betreuerische
Standard und insbesondere die psychologische Unterstützung von
Kriegsopfern in Polen nicht dem Niveau in der Schweiz entspreche, für
sich alleine besehen noch keinen neuen Blickwinkel öffnet,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Be-
dingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein-
getreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
Seite 10
E-761/2010
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entspre-
chende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat
und die Unrechtmässigkeit des Zeitpunkts des Wegweisungsvollzugs
dorthin sich im Nachhinein als für die Beschwerdeführerinnen nicht
nachteilig erweist, da der Vollzug nun – wenige Tage nach der zu früh
erfolgten Vollstreckung – ohnehin zu vollstrecken wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und die im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach in der Hauptsache nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Hauptbegehren
der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos erschienen,
dass indessen den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-761/2010
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-761/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
Seite 13