B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-761/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina,
Rechtsanwalt (EU-Liste BL), Advoplus GmbH,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 28. Mai 2014 mit
Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 –
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass das SEM in der Rechtsmittelbelehrung feststellte, gestützt auf
Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG könne gegen diese Verfügung innert
30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden,
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsanwalt mit Eingabe vom
1. Februar 2016 gegen die ergangene Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragte, dass nach Aufhebung der Verfügung das Asylgesuch gutzuheissen
beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerde mit Urteil vom
4. Februar 2016 nicht eintrat, da die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Ja-
nuar 2016 abgelaufen (Art. 20 VwVG) und die Beschwerde folglich zu spät
eingereicht worden sei (E-633/2016),
dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsanwalt am 6. Februar 2016 ein
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichte und dabei
beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Beschwerde vom
1. Februar 2016 einzutreten und die Kosten des Verfahrens (E-633/2016)
seien auf das Hauptverfahren zuzuschlagen,
dass dieses Gesuch dahingehend begründet wurde, dass die Rechtsmit-
telbelehrung keine Hinweise bezüglich eines Stillstands der Fristen im
Asylverfahren enthalten habe,
dass sich darüber hinaus der Gesuchsteller seit Eröffnung der Verfügung
bemüht habe, diese in seine Muttersprache übersetzen zu lassen und ei-
nen Anwalt zu suchen,
dass er – aufgrund der Weihnachtsferien – wochenlang keinen Termin bei
einem Anwalt bekommen habe; erst am 28. Januar 2016 habe er den jet-
zigen Rechtsanwalt mandatieren können,
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dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Rechtsanwalts und der
schwierigen Suche nach einem Dolmetscher die Beschwerde erst am
1. Februar 2016 abgeschickt werden konnte,
dass dabei leider nicht berücksichtigt worden sei, dass der Stillstand der
Fristen im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt und ein zusätzlicher
Antrag um Wiederherstellung der Frist zu stellen gewesen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um
Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl.
URSINA BEERLI-BONOGRAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233),
dass eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wieder-
hergestellt wird, wenn die ersuchende Person oder ihr Vertreter unver-
schuldetermassen abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie
unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (Art. 24
Abs. 1 VwVG),
dass das Hindernis vorliegend am 28. Januar 2016 weggefallen ist, als der
Gesuchsteller den Rechtsanwalt mandatierte, und die versäumte Rechts-
handlung bereits am 1. Februar 2016 nachgeholt wurde, womit beide Vo-
raussetzungen erfüllt sind und auf das Gesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraussetzt,
dass die Frist gegen den Willen der Partei – unverschuldet – nicht einge-
halten wurde,
dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der gesuchstellenden Person keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu
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betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Auwendung der üb-
lichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar
erschwert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140 m.w.H.),
dass die Beschwerdefrist schon am 18. Januar 2016, also vor Beginn des
Mandatsverhältnisses, abgelaufen ist, und daher die Gründe des Rechts-
anwalts – Arbeitsüberlastung sowie Unkenntnis der gesetzlichen Vorschrift
über den Stillstand von Fristen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 1 AsylG) –
nicht zu berücksichtigen sind,
dass die Begründung des Gesuchstellers – er habe nach der Eröffnung der
Verfügung einen Dolmetscher und später wochenlang einen Anwalt suchen
müssen, was sich aufgrund der Weihnachtsferien als äusserst schwierig
herausgestellt habe – nicht als eine genügende objektive Begründung hin-
genommen werden kann,
dass es für eine Person in einem Asylverfahren offenkundig zumutbar ist,
innerhalb der Beschwerdefrist Kontakt – beispielsweise mit Beratungsstel-
len für asylsuchende Personen – und sich über ihre Situation beraten zu
lassen,
dass dies auch möglich ist, wenn Feiertage in diese Frist fallen, zumal es
sich vorliegend nicht um eine kurze Rechtsmittelfrist handelte,
dass folglich auch aus Gründen der Rechtssicherheit das Gesuch um Wie-
derherstellung der Beschwerdeschrift abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil die als formelle Rechtsbegehren erhobe-
nen Anträge gegenstandslos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von 200.- (Art. 1-3
VGKE) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Beitrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: