Abtei lung V
E-7612/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Äthiopien,
alias B._______, Kanada,
vertreten durch Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. November 2006 i.S. Asyl und
Wegweisung (Wiedererwägung) / N_______ .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7612/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2002 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM])
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2001 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die
am 14. März 2002 dagegen erhobene Beschwerde wies die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 11. Januar 2005 ab.
B.
Mit Schreiben vom 14. November 2006 liess der Beschwerdeführer
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, in welchem er die
Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002 bean-
tragte.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2006 trat die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht ein, bezeichnete die Verfügung vom 11.
Februar 2002 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In ih-
rer Begründung führte sie aus, die Vorbringen im Wiedererwägungsge-
such vom 14. November 2006 würden sich auf den selben Sachverhalt
beziehen, wie er bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe. So-
wohl das BFM, als auch die ARK habe sich eingehend damit ausein-
andergesetzt. Den Vorbringen lasse sich nichts Neues entnehmen, das
wiedererwägungsrechtlich bedeutsam sei.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des BFF vom 11. Februar 2002 sei in Wie-
dererwägung zu ziehen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf jeden
Fall sei von einer Wegweisung abzusehen. Gegebenenfalls sei die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Folge
davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er bean-
tragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen und es seien eventuell vorsorgliche Massnahmen im Sinne
von Art. 56 VwVG anzuordnen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem ver-
einfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, son-
dern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesam-
tes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwä-
gung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits
in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszustän-
digkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle
der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist
auf den Antrag auf Gewährung von Asyl, Verzicht auf die Wegweisung
und Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2006 wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, dass Eritreer, denen die äthiopische
Staatsbürgerschaft verweigert wurde oder die dieser verlustig gingen,
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bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufen würden, Opfer von Men-
schenrechtsverletzungen zu werden. Auch würden Angehörige ge-
mischter äthiopisch-eritreischer Familien zum Kreis der gefährdeten
Personen gehören. Deserteuren oder Refrakteuren drohe die Verfol-
gung durch die eritreischen Behörden, ebenso Angehörigen christli-
cher Minderheitskirchen. Im Juni 1998 habe Äthiopien in einer breit an-
gelegten Kampagne damit begonnen, Personen eritreischer Abstam-
mung zu deportieren. Gemäss Amnesty International seien aus dem
Ausland zurückkehrende Eritreer anlässlich der Einreise festgenom-
men und dem militärischen Strafvollzug zugeführt worden. Der Be-
schwerdeführer könne nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren. In
Eritrea habe er Zeit seines Lebens nie gelebt, und er hätte dort mit
den genannten Bedrohungen und Benachteiligungen zu rechnen.
4.2 Der Beschwerdeführer behauptet mit seinen Vorbringen nicht, die
tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen hätten sich seit dem
Urteil der ARK vom 11. Januar 2005 - mit welchem die Verfügung des
BFF vom 11. Februar 2002 in Rechtskraft erwuchs - nachträglich we-
sentlich geändert. Vielmehr bezieht er sich in seinen Ausführungen auf
Sachverhalte, die offensichtlich bereits im ordentlichen Asylverfahren
als tatbeständliche Grundlage vorgebracht worden waren, jedoch da-
mals sowohl vom BFF als auch von der ARK als unglaubhaft erachtet
wurden. Es sind somit aus der Rechtsmitteleingabe vom 14. November
2006 keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf das Vorlie-
gen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten, weshalb das Wieder-
erwägungsgesuch - in seiner Ausprägung als ausserordentliches
Rechtsmittel - nicht hinreichend begründet ist. Grundsätzlich sind Ver-
waltungsbehörden sodann nicht gehalten, auf ein Gesuch einzutreten,
ja es überhaupt formell anhand zu nehmen, wenn diesem nicht genü-
gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl.
EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Nachdem sich die Vorinstanz in ihrem
Entscheid vom 11. Februar 2002 bereits eingehend zu den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Problemen wegen seiner gemisch-
tethnischen Herkunft geäussert hatte - und die ARK in ihrem Urteil
diese Erwägungen vollumfänglich bestätigte - waren vorliegend erhöh-
te Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbingen zu stellen.
Unter diesen Umständen drängt sich jedoch der Eindruck auf, das
Wiedererwägungsgesuch stelle bloss den Versuch dar, eine neue Wür-
digung von im bisherigen Asylverfahren bereits bekannten Tatsachen
herbeizuführen, worauf aber im Rahmen einer Wiedererwägung kein
Anspruch besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4b S. 44 f.).
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs ge-
forderten, erhöhten Anforderungen an die Substanziierung nicht genü-
gen, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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