Abtei lung V
E-7612/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Nigeria,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7612/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 8. September 2009 ein
Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens nebst einem
anderen Datum auch den _______ als sein Geburtsdatum angab,
dass das BFM am 9. September 2009 eine radiologische Unter-
suchung des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen
liess, die ein chronologisches Alter von mehr als 18 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom
16. September 2009 sowie vom 15. Oktober 2009 geltend machte, er
sei aus Nigeria ausgereist, weil er die katholische Kirche besucht
habe, von Voodoo-Ritualen nichts habe wissen wollen und ihn deshalb
sein Vater, ein Voodoo-Priester, im Jahre _______ aus dem elterlichen
Haus verjagt habe,
dass er darauf mit seinem jüngeren Bruder nach D._______ gezogen
sei, wo er als Wächter gearbeitet habe,
dass er am _______ seinen Bruder in schlechtem gesundheit lichen
Zustand aufgefunden habe, weshalb er ihn auf seinem Motorrad ins
Spital habe fahren wollen,
dass er unterwegs von einem Mann, Angehöriger der E._______,
aufgehalten worden sei, der ihm den Geldbeutel weggenommen und
ihn nicht habe weiterfahren lassen wollen,
dass derweil der Bruder vom Motorrad gestürzt und gestorben sei,
worauf der Beschwerdeführer jenen Mann mit einer dort auf dem
Boden liegenden Eisenstange erschlagen habe,
dass der Beschwerdeführer sogleich – die beiden Leichname an Ort
und Stelle liegen lassend – zu seinem Onkel gefahren sei und diesem
den Vorfall geschildert habe,
dass darauf der Onkel dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land
zu verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer auch zur Altersfrage und zum
beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch das rechtliche Ge-
hör gewährte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am
19. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf das Fehlen von Identitätsausweisen
seien unglaubhaft und zu bezweifeln, weil sie der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprächen, erfahrungswidrig seien, und davon
auszugehen sei, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den
wahren Grund und die wahren Umstände der Ausreise sowie über
seine wahre Identität täuschen,
dass das BFM demzufolge festhielt, es lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden,
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu
geben,
dass auch die Asylvorbringen unsubstanziiert, erfahrungswidrig, reali -
tätsfremd, nicht nachvollziehbar und daher völlig unglaubhaft seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei materiell die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Bereich des Asylverfahrens endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit be-
stehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der bei der Vor-
instanz geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu er-
achten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der sich widersprechenden Altersangabe des Be-
schwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden und wider-
sprüchlichen Angaben zum Fehlen von Identitätsdokumenten oder
anderen Personalausweisen, der lebensfremden und stereotypen
Schilderung der angeblichen Reiseumstände, der unsubstanziierten
Darstellung seiner familiären Verhältnisse sowie der widersprüch-
lichen, konstruiert wirkenden und realitätsfremden Darlegungen zu
den Ausreisegründen der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zu-
mal der Beschwerdeführer selber im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht auf die Frage der Minderjährigkeit nicht zurückkommt,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers demnach nicht
glaubhaft gemacht ist, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
(vgl. dort S. 4) zu Recht festgestellt hat,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen keine überzeugenden Argumente entgegensetzt, sondern
bloss auf seinen früheren Angaben beharrt, wonach er bislang immer
und in jeder Lage ohne irgendwelche Dokumente durchs Leben ge-
kommen sei und ihm ein Mann die Überfahrt nach Europa kostenlos
organisiert habe (vgl. Beschwerde S. 2),
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die An-
gaben zu den Identitätspapieren – wie bereits erwähnt – als offen-
sichtlich realitätsfremd und unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
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Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt hat,
die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Asylgesuch
seien insgesamt unglaubhaft, was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht
bestritten wird, weil er mit keinem Wort auf die entsprechenden Er-
wägungen des BFM eingeht (vgl. Beschwerde S. 2),
dass im Übrigen die Gesuchsgründe mangels einer erkennbaren Ver-
folgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrecht lich
auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des über
eine gewisse Ausbildung und berufliche Erfahrung – sowie eigenen
Angaben zufolge auch ein familiäres Beziehungsnetz – verfügenden
Beschwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise für die Annahme er-
geben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
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Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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