Abtei lung V
E-7615/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
1. A_______, geboren, (...),
2. B_______, geboren (...), und
3. C_______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch ihre Mutter D_______,
(...),
Beschwerdeführerinnen 1 bis 3,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Parteien
E-7615/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Vater der Beschwerdeführerinnen, E_______, Kongo
(Kinshasa) im Oktober 2001 verliess, um am 29. Oktober 2001 in der
Schweiz ein Asylgesuch zustellen, welches mit Urteil der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom (...)
letztinstanzlich abgewiesen wurde,
dass die Mutter der Beschwerdeführerinnen, D_______, am 19.
Februar 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit Urteil
der ARK vom (...) ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin 2 am 9. Februar 2005 in die Schweiz ein-
reiste, wo ihr Vater für sie am 4. März 2005 ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin 3 am 23. Mai 2005 in der Schweiz gebo-
ren wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2006 in die Schweiz ein-
reiste, am 17. Oktober 2006 mit ihrem Vater zusammen durch das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich angehört wurde und dabei im Wesentli-
chen geltend machte, in R_______ bei einem Bekannten gewohnt zu
haben,
dass ihr Vater ausführte, seine Tochter sei traumatisiert, weil sie ohne
Eltern habe leben müssen,
dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen dieser Anhörung
für seine Tochter um Asyl nachsuchte,
dass die beiden anderen Beschwerdeführerinnen (2 und 3) zu jung
sind, um im Asylverfahren angehört zu werden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 24. November 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die seitens
der Eltern befürchtete Reflexverfolgung sei nicht glaubhaft, da die
Asylgesuche der Eltern rechtskräftig abgewiesen worden seien,
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dass die Beschwerdeführerinnen - vertreten durch ihre Mutter - mit
Eingabe vom 24. Dezember 2006 (Datum Poststempel) gegen diesen
Entscheid bei der ARK Beschwerde erhoben und dabei beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2007 einverlangte
Beschwerdeverbesserung am 22. Februar 2007 fristgerecht einge-
reicht wurde,
dass der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.-- fristge-
recht am 26. Februar 2007 geleistet wurde,
dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen am 16. Januar 2008 beim
BFM um Wiedererwägung der Verfügungen vom 12. September 2002
ersuchten,
dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2008 bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch der Eltern
sistiert und das BFM aufgefordert wurde, nach Wegfall des
Sistierungsgrundes eine Vernehmlassung einzureichen,
dass das in der Beschwerde als Beweismittel angebotene ärztliche
Zeugnis am 14. März 2008 bei der Vorinstanz eingereicht wurde,
dass das BFM am 9. April 2008 in Gutheissung des Wiedererwägungs-
gesuch die Ziffern 4 und 5 der Verfügungen vom 12. September 2002
aufhob und die Eltern der Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 im Rahmen der Ver-
nehmlassung auch die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs wiedererwägungsweise vorläufig aufgenom-
men wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2008
die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bezüglich es Wegweisungs-
vollzugs feststellte und die Beschwerdeführerinnen anfragte, ob sie die
Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, zurückziehen
möchten,
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dass die Beschwerdeführerinnen die angesetzte Frist ungenutzt ver-
streichen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Ver-
fahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerinnen zu jung sind, um aufgrund eigener
politischer Aktivitäten verfolgt zu werden,
dass bezüglich der Eltern der Beschwerdeführerinnen rechtskräftig
festgestellt wurde, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass somit - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt - auch keine Re-
flexverfolgung bezüglich der Beschwerdeführerinnen hergeleitet wer-
den kann,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführerinnen am 9. April 2008 durch das BFM im
Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise vorläufig
aufgenommen wurden und somit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
haben, womit die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos gewor-
den ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, so-
weit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des teilweisen
Obsiegens angemessen reduzierten Kosten von Fr. 300.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 26. Februar 2007 im Betrag von Fr.
600.-- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass der die Verfahrenskosten übersteigende Restbetrag des Kosten-
vorschusses im Betrag von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist,
dass den durch ihre Mutter vertretenen Beschwerdeführerinnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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1. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
2.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrech-
net. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist den Be-
schwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Mutter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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