Abtei lung V
E-7616/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Iran,
vertreten durch Jahangir Asadi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7616/2006
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.05: BFM) lehnte ein erstes
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2003 mit Ver-
fügung vom 20. Mai 2005 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2005
ab.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. Januar 2006 ersuchte der Beschwer-
deführer um Wiedererwägung des Entscheids vom 20. Mai 2005 im
Wegweisungspunkt. Das BFM leitete die Akten zwecks Prüfung eines
möglichen Revisionsgesuchs an die ARK weiter, mit der Begründung,
der Gesuchsteller mache in seiner Eingabe keine Wiedererwä-
gungsgründe geltend.
C.
In ihrem Urteil vom 17. März 2006 stellte die ARK fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel würden
keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) darstellen und lehnte das Revisionsgesuch ab.
D.
Mit Schreiben an die ARK vom 17. März 2006 (Posteingang ARK am
20. März 2006) reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zur
Untermauerung seines Revisionsgesuchs zu den Akten. Die ARK ori-
entierte den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 20. März 2006
dahingehend, dass sein Revisionsverfahren mit Urteil vom 17. März
2006 abgeschlossen worden sei, seine Eingabe als Wiedererwägungs-
gesuch eingestuft und zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet
werde.
E.
Das BFM behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom
17. März 2006 in der Folge als zweites Asylgesuch und wies dieses –
unter Verzicht auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung – mit Ur-
teil vom 29. März 2006 ab.
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F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an das BFM vom
29. März 2006 um Fristerstreckung zwecks Einreichung weiterer Be-
weismittel ersuchte, reichte er mit Eingabe vom 13. April 2006 eine
Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die
Rückkehrgefährdung exilpolitischer Aktivisten, Mitglieder und Sympa-
thisanten der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (Partîya
Demokrata Kurdistanê Iran [PDKI]) vom 31. März 2006 ins Recht.
G.
Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März
2006 konnte aufgrund des gleichentags ergangenen Entscheids des
BFM nicht mehr berücksichtigt werden und wurde von diesem im
Sinne einer möglichen Beschwerde an die ARK weitergeleitet.
H.
Mit Urteil vom 24. Juli 2006 stellte die ARK fest, der Verzicht der
Vorinstanz auf Durchführung einer vorgängigen Anhörung stelle eine
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör dar. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
I.
Am 5. Oktober 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung im Sinne
von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe vor vier Jahren ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt
und sich seither exilpolitisch betätigt. Im September 2006 habe er von
seinem Bruder B._______ erfahren, dass sein Vater mehrmals –
letztmals am 30. September 2006 – von den heimatlichen Behörden
aufgesucht worden sei. Mitte September habe der Geheimdienst
seinen Vater verhaftet und während 24 Stunden in C._______
festgehalten. Am 30. September 2006 habe der Geheimdienst seinen
Vater zu Hause aufgesucht, wobei dieser ihm Kopien von
beschlagnahmten Fotografien des Beschwerdeführers – welche diesen
unter anderem mit einer Waffe zeigten – ausgehändigt und ihn unter
Drohungen aufgefordert habe, den Beschwerdeführer und dessen
Freunde zu finden und auszuliefern. Der Geheimdienst habe sich auch
nach den Namen der Freunde des Beschwerdeführers und dem
Verbleib der Waffe erkundigt. Weiter habe dieser dem Vater mitgeteilt,
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dass er (der Geheimdienst) Fotos des Beschwerdeführers im Internet
gesehen habe. Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten führte der
Beschwerdeführer aus, er habe sein Engagement rund einen Monat
nach seiner Einreise in die Schweiz begonnen und habe als Mitglied
der KDPI sowie der „International Federation of Iranian Refugees“
(IFIR) an sämtlichen Aktivitäten dieser Organisationen – letztmals am
24. September 2006 in Basel – teilgenommen. Er habe auch einen
Internetartikel zur islamischen Revolution im Iran verfasst und
beabsichtige, weitere Artikel zu veröffentlichen. Im Falle einer
Rückkehr in den Iran sei sein Leben akut gefährdet.
J.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 21. März 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das
Bundesamt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorfluchtgründe seien sowohl vom BFM wie auch von der ARK
übereinstimmend als unglaubhaft qualifiziert worden. Trotzdem habe
sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. Oktober
2006 auf besagte Vorfluchtgründe bezogen und daraus eine
Reflexverfolgung seines im Iran lebenden Vaters abgeleitet. Dieser sei
angeblich seinetwegen von den heimatlichen Sicherheitskräften
festgenommen und befragt worden. Dazu sei festzustellen, dass
aufgrund der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der persönlichen
Verfolgung des Beschwerdeführers – der Logik folgend – eine daraus
abgeleitete Reflexverfolgung seines Vaters ebenfalls unglaubhaft
erscheine. Diese Schlussfolgerung werde zusätzlich durch die
unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet, der
weder konkrete Daten zu den angeblichen Hausdurchsuchungen noch
zur Festnahme seines Vaters habe angeben können. Zudem wirke es
realitätsfremd, dass die iranischen Sicherheitskräfte – Jahre nach der
Ausreise des Beschwerdeführers – eine Rückkehr desselben mittels
Bedrohung seines Vaters zu erwirken versuchten. Diese unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers würden
die geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe
und der daraus abgeleiteten Reflexverfolgung seines Vaters nachhaltig
erhärten. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatstaates den dortigen Be-
hörden nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder bekannt ge-
wesen sei. Asylsuchende ohne politisches Profil, die in der Schweiz an
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Kundgebungen verschiedenster Art teilnehmen, sich dabei für die In-
ternetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen oder unter eige-
nem Namen und mit Foto versehene regimekritische Artikel auf ent-
sprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften publi-
zieren würden, seien im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet. Gestützt
auf die jüngsten Erkenntnisse des BFM über die Lage im Iran sei da-
von auszugehen, dass der iranische Staat in erster Linie im Inland
eine strenge Zensur ausübe, ausländische Internetseiten mit politi-
schen Inhalten sofort blockiere und den Zugang dazu erschwere. Re-
gimekritische Presseerzeugnisse und Internetartikel würden nur dann
als Gefahr betrachtet, wenn diese im Inland verbreitet würden. Hinge-
gen sei davon auszugehen, dass es dem iranischen Staat grundsätz-
lich gleichgültig sei, was seine Staatsangehörigen in ausländischen
Presseerzeugnissen und im Internet verbreiten würden, zumal er sich
des wahren Grundes für ein solches Vorgehen, nämlich die Erzwin-
gung eines Aufenthaltsrechtes, sehr wohl bewusst sei. Der Verweis
des Beschwerdeführers auf die Stellungnahmen von Amnesty Interna-
tional und den SFH vermöge die Beurteilung des BFM – welche sich
auf einlässliche und aktuelle Abklärungen stütze – nicht umzustossen.
Angesichts dieser Umstände könne der Beschwerdeführer aus seinen
exilpolitischen Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ableiten.
Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei. Weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
K.
Gegen den ablehnenden Entscheid des BFM erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 (Datum
Poststempel 27. Dezember 2006) bei der ARK Beschwerde und
beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug vorrangig mit dem
UNHCR zu koordinieren und es seien dessen Empfehlungen zu be-
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achten. Zudem sei beim UNHCR oder bei Amnesty International ein
Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
es sei ihm eine angemessene Frist zwecks Einreichung weiterer
Beweismittel anzusetzen, die Vorinstanz sei zur Offenlegung ihrer
Informationsquellen im Iran zu verpflichten, worauf ihm eine angemes-
sene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
L.
Am 29. Dezember 2006 bestätigte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde.
M.
Am 26. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer Internetauszüge
eines von ihm publizierten Artikels in arabischer Sprache und seiner
mit Bildern dokumentierten Teilnahme an Aktivitäten der IFIR vom
20. Januar 2007 in Zürich und vom 10. Februar 2007 in Bern zu den
Akten.
N.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 brachte er Auszüge eines von ihm
verfassten und im Internet publizierten Artikels in arabischer Sprache
vom Juni 2007 sowie seiner mit Bildern belegten Teilnahme an
Veranstaltungen der IFIR (...) – bei welchen er teilweise auch als
Veranstalter aufgetreten sei – bei.
O.
Als Beilage zum Schreiben vom 5. Oktober 2007 reichte er
Internetauszüge mit Bildmaterial von Aktionen der IFIR vom 28. Juli
2007 in Zürich, vom 9. und 24. August 2007 in Bern zusammen mit
Kopien der dabei verteilten Merkblätter ein.
P.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer verschie-
dene Internetauszüge mit Fotos seiner Teilnahme an den Aktionen der
IFIR vom 6. Juni 2007 in Genf, vom 11. Oktober und 11. November
2007 in Zürich, vom 21. Juni 2008 in Zürich sowie eine von ihm
veröffentlichte Internetpublikation einreichen. Weiter teilte er mit, dass
er anlässlich der IFIR-Sitzung vom (...) zum Verantwortlichen für den
Kanton D._______ gewählt worden sei.
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Q.
Am 17. November 2008 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung
der schweizer Sektion der IFIR betreffend seine Ernennung vom (...)
sowie Internetauszüge der Aktionen der IFIR vom 10. Oktober 2007 in
Genf und vom 16. August 2008 in Zürich ins Recht legen.
R.
In seinem Schreiben vom 7. April 2009 brachte der Rechtsvertreter
weitere Internetauszüge von der Teilnahme seines Mandanten an
Aktionen der IFIR vom 15. November, vom 6. und 7. Dezember 2008,
der Jahreskonferenz vom 17. Januar 2009 sowie der Veranstaltung
vom 7. März 2009 – allesamt in Zürich – bei.
S.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Mai 2009 weitere
Beweismittel (Internetauszüge mit Fotos, Flugblätter, Medienberichter-
stattungen) betreffend seine Teilnahme an den Veranstaltungen der
IFIR beziehungsweise der KDPI vom 19. April 2009 in Zürich, vom
20. April 2009 in Genf und vom 1. Mai 2009 in Zürich einreichen.
T.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen
Aktivitäten seines Mandanten vom 3. Juni 2009 in Genf, vom 24. Juni
2009 in Zürich, vom 9. Juli 2009 in Zürich und vom 12. Juli 2009 in
Paris ein.
U.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 verlegte die neu zuständige
Instruktionsrichterin den Entscheid betreffend das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lehnte die Anträge auf Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen
sowie auf Offenlegung der Informationsquellen des BFM im Iran ab.
Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist bis zum
4. November 2009, um dem Bundesverwaltungsgericht allfällig verän-
derte Verhältnisse mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
V.
Am 2. November 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismit-
tel betreffend seine Teilnahme an Protestkundgebungen und Standak-
Seite 7
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tionen vom 4. August 2009 vor der iranischen Botschaft in Bern, vom
15. August und 10. Oktober 2009 in Zürich sowie den Veranstaltungen
der KDPI vom 3. und 13. Oktober 2009 in Basel beziehungsweise Bern
ins Recht legen. Dazu führte er aus, entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung und unter Berücksichtigung der auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass er
von den iranischen Sicherheitsorganen als ernstzunehmender Opposi-
tioneller und damit als Bedrohung für das politische Establishment
wahrgenommen werde. Ferner sei anzunehmen, dass die iranischen
Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der KDPI erfahren hätten,
wodurch er zusätzlich gefährdet sei. Den eingereichten Beweismitteln
sei zu entnehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben drohe. Angesichts der jüngsten
Ereignisse rund um die Präsidentschaftswahlen im Iran müsse davon
ausgegangen werden, dass auch weniger profilierte Regimekritiker
von den Behörden mit aller Härte verfolgt und bestraft würden.
W.
Mit Schreiben vom 4. November 2009 liess der Beschwerdeführer –
unter Beilage eines entsprechenden Internetauszuges – mitteilen, er
sei Mitglied des Schweizer Zentralsekretariats der IFIR und in dieser
Funktion zuständig für die Kontaktnahme mit anderen Organisationen.
In der Beilage liess er zudem Artikel vom April 2008 und vom 19. März
2009 bezüglich der Definition von Strafnormen eines iranischen Geset-
zes über die politischen Straftaten und deren Straffolgen einreichen.
X.
Am 19. Januar 2010 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht) liess der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
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Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung
der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe sich in seinem Ent-
scheid nicht in angemessener Weise mit den von ihm eingebrachten
Beweismitteln bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten auseinander-
gesetzt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei.
4.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu
begründen. Das VwVG stellt keine besonders hohen Anforderungen an
den Inhalt und den Umfang der Begründung. Die Begründungspflicht
folgt auch aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV. Nach den zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten Grundsätzen
müssen Betroffene die Möglichkeit haben, eine Verfügung sachgerecht
anfechten zu können. Die verfügende Behörde muss daher kurz die
Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
der Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Dementsprechend muss sie sich nicht mit
allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich je-
doch insoweit in der Begründung niederschlagen, als die vorgebrach-
ten Behauptungen und Einwände für die Verfügung wesentlich sind.
4.1.3 Wie vorstehend ausgeführt, war das BFM unter dem Blickwinkel
der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht gehalten, sich in seinem
Entscheid mit allen tatbeständlichen Behauptungen und jedem rechtli-
chen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem Be-
schwerdeführer war es sodann offensichtlich möglich, die Verfügung
des BFM sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelnder Begründung
der angefochtenen Verfügung zu verneinen und die entsprechende
Rüge abzuweisen.
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4.2 Wie das Bundesamt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest-
stellte, wurde das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei-
nem ersten Asylgesuch vorgebrachte politische Engagement im Hei-
matstaat und die daraus resultierende Verfolgung durch die heimatli-
chen Behörden mit Entscheid des BFM vom 10. September 2003 als
unglaubhaft erkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die
ARK mit Urteil vom 25. November 2005 und ein Revisionsgesuch mit
Urteil vom 17. März 2006 ab und bestätigte damit den angefochtenen
Entscheid. Soweit sich der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erneut auf jene Vorfluchtgründe beruft – indem
er beispielsweise Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
macht – ist darauf nicht mehr einzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere
geltend, das BFM habe seine exilpolitischen Aktivitäten zu Unrecht als
für das iranische Regime harmlos eingestuft und unterstelle ihm die
Erzwingung eines Bleiberechtes. Die Vorinstanz masse sich an, darü-
ber zu befinden, wer aus Sicht der iranischen Behörden politisches
Profil besitze. Die Aussage des BFM, dass Asylsuchende ohne politi-
sches Profil, die in der Schweiz an Kundgebungen teilnehmen und
sich dabei für Internetseiten von Exilorganisationen ablichten lassen
würden, im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet seien, komme sodann
einer pauschalen Aburteilung all jener gleich, welche sich in der
Schweiz politisch gegen das iranische Regime engagieren würden.
4.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechts-
folge sind die betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzu-
nehmen. Sie stehen damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5
AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privile-
gierte Rechtsstellung. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept,
wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewäh-
rung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Grün-
de mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
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hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher Wahrschein-
lichkeit politische Verfolgung nach sich ziehen.
4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwer-
deführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist
(Art. 498-500) und dass die iranischen Behörden die politischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren irani-
sche Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen,
bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche
Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah-
men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten
sind. Allerdings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in
der Lage, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu
gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anle-
gen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden.
Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, wel-
che die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teil-
nehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Perso-
nen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandama-
terial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen
Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem dürfte es auch den iranischen
Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler ira-
nischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmä-
ssig intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt,
was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft er-
scheinen lässt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime
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Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund
der konkreten Aktenlage zu erfolgen.
4.3.3 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen
Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. So hat er seit Januar
2007 an zahlreichen Standaktionen, Kundgebungen und Protestmär-
schen teilgenommen und auch verschiedene Artikel im Internet unter
seinem Namen veröffentlicht. Bilder von der Teilnahme des Beschwer-
deführers an verschiedenen Aktionen, auf welchen er identifiziert wer-
den kann, wurden zudem auf den einschlägigen Internetseiten publi-
ziert. Der Beschwerdeführer ist sodann im Zusammenhang mit einer
Standaktion vom (...) gegenüber den Behörden als Organisator
beziehungsweise Bewilligungsinhaber aufgetreten. Darüber hinaus hat
er auch innerhalb der IFIR Funktionen wahrgenommen, indem er per
(...) zum Verantwortlichen für D._______ und später zum Mitglied des
Schweizer Zentralsekretariats der IFIR ernannt wurde. Aufgrund dieser
mehrjährigen Aktivitäten hat der Beschwerdeführer über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben. Angesichts dieser Umstände kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die iranischen Behörden von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen
haben und dieser im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürch-
ten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu er-
leiden.
4.3.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG
wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flücht-
lingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 28. November 2006 sind aufzuheben und das
Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen
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vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände ent-
gegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
5.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.
6.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchge-
drungen ist, wären ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht
als von vornherein aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Entsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die
Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und
somit hälftig durchgedrungen. Der Rechtsvertreter weist in seiner
Kostennote vom 18. Januar 2010 einen Aufwand von 35.45 Stunden
und Auslagen in der Höhe von Fr. 1'350.– aus. Der in Rechnung
gestellte Aufwand erscheint nicht in allen Punkten als angemessen.
Einerseits ist er angesichts des Umfangs und der Komplexität des
Beschwerdeverfahrens überhöht und andererseits betreffen sämtliche
bis zum 1. Dezember 2006 fakturierten Aufwendungen sowie das in
Rechnung gestellte Gutachten der SFH andere, bereits rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerde-
führer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und des in Rechnung gestellten Stundenansatzes von
Fr. 100.– eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen, welche vom Bundesamt zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom
28. November 2006 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54
AsylG vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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