Abtei lung V
E-7617/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, alias B._______, Côte d'Ivoire,
Industriestrasse 8, 8625 Gossau ZH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. November 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7617/2006
Sachverhalt:
A.
Am 13. Juni 2006 versuchte der Beschwerdeführer, am Flughafen
Genf in die Schweiz einzureisen. Da er im Besitzes eines gefälschten
Reisepasses war, wurde ihm die Einreise verweigert. Kurz vor der vor-
gesehenen Rückreise als „Inadmissible Passenger“ nach Abidjan
reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Genf ein Asylgesuch ein.
Am 20. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Flughafen Genf be-
fragt und dabei auch aufgefordert, einen Identitätsnachweis zu erbrin-
gen. Am 22. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz zwecks Prüfung des Asylgesuchs bewilligt.
B.
Am 26. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
Vallorbe befragt. Das C._______ hörte ihn am 23. Oktober 2006 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Schulzeit habe er mehrheitlich in Abidjan verbracht.
Ende 1992 sei er Mitglied des „Rassemblement des
Républicains“ (RDR) geworden und von 1994 bis 1996 aktiv für diese
Organisation tätig gewesen. Von Dezember 1997 bis Ende 1999 sei er
in Abidjan als Taxifahrer angestellt gewesen, danach habe er bis 2002
als Taxifahrer in D._______ gearbeitet. Von 2002 bis 2003 sei er
Mitglied beim „Mouvement patriotique de Côte d’Ivoire“ (MPCI)
gewesen, für welches er als „Chauffeur de Liaison“ tätig gewesen sei.
Zusammen mit vier weiteren Personen habe er Waffen von Rebellen
gestohlen und diese an die Dorfbevölkerung verkauft. Im November
2004 sei er zusammen mit einem Freund von den Rebellen im
„Weissen Haus“ inhaftiert worden. Er sei nie verhört und nach zwei
Wochen freigelassen worden. Ungefähr einen Monat nach seiner
Freilassung habe er die Rebellen verlassen und in den folgenden zwei
Wochen in verschiedenen Dörfern gelebt, bevor er sich zu seiner
Ehefrau nach E._______ begeben habe. Als es in dieser Region zu
Unruhen gekommen sei, habe er sich zu einem Freund nach Abidjan
begeben. Am 3. Juni 2006 habe er an einer Kundgebung für den
ehemaligen General Robert Guei teilgenommen und sei dabei von
einem Polizisten gejagt worden. Am folgenden Tag beziehungsweise
drei Tage später sei er von unbekannten Personen gesucht worden. Da
er für die Rebellen ein Verräter sei und von den heimatlichen
Behörden wegen der Teilnahme an der Kundgebung gesucht werde,
habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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E-7617/2006
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2006 - eröffnet am 4. Dezember
2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 setzte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.-- sowie zur Einreichung des Origi-
nals seiner Identitätskarte.
F.
Am 28. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des
Kostenvorschusses, da er fürsorgeabhängig sei.
G.
Am 19. Februar 2007 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungs-
gericht ein Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers sowie des-
sen Identitätskarte, welche der Vorinstanz seinerseits vom C._______
zugestellt worden war.
H.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 äusserte sich der Beschwerdeführer
besorgt über den Verbleib seiner Identitätskarte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 verwies der Instruktions-
richter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete in Wiedererwägung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung
vom 15. Februar 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, seine
Identitätskarte befinde sich beim Bundesverwaltungsgericht und stellte
ihm eine Kopie derselben zu.
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E-7617/2006
J.
Am 2. April 2007 stellte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur
Vernehmlassung zu.
K.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte die Gemeinde F._______
mit, der Beschwerdeführer betätige sich aktiv im Drogenhandel und sei
am 29. August bis 25. Oktober 2007 in Untersuchungshaft gewesen.
L.
Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 6. März 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. März 2008 zur Kenntnisnahme ohne Replik-
recht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutre-
ten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Trotz mehrfacher Aufforderung und län-
gerem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer kein
rechtsgenügliches Dokument eingereicht, welches seine Identität bele-
gen würde. Das Fehlen nachvollziehbarer Bemühungen, seine Identität
durch authentische Papiere zu belegen, lasse den Schluss zu, der Be-
schwerdeführer sei nicht bereit, seine Identität offen zu legen. Sodann
habe der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der versuchten
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Einreise ein Asylgesuch eingereicht, sondern erst kurz vor seiner
Abreise. Diese Vorgehensweise widerspreche der Logik des Handelns
einer tatsächlich verfolgten Person. Ebenso sei unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland erst 2006 verlassen habe, obwohl
seine Verfolgung in den Ereignissen von 2003 und 2004 gründe und er
2004 bereits einmal festgenommen worden sei. Auch sei unvereinbar,
dass er sich ständig habe versteckt halten müssen und gleichzeitig am
3. Juni 2006 in Abidjan an einer Demonstration teilgenommen habe.
Weiter habe der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zu seinen
finanziellen Verhältnissen, zur Dauer und des Ortes seines Aufenthalts
in Abidjan vor seiner Ausreise, der Dauer seiner Inhaftierung sowie
seines Ausreiseentschlusses gemacht.
4.2 In der Rechtsmitteileingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, seit 1996 besitze
er keinen Reisepass mehr. Aufgrund der Lage in seinem Heimatland
und weil er mit Soldaten gesehen worden sei, sei er gezwungen gewe-
sen, im Untergrund zu leben. Deshalb sei es für ihn auch zu riskant
gewesen, ein Reisedokument zu beantragen. Weiter habe er nicht ge-
wusst, dass er bereits im Flughafen um Asyl ersuchen könne. Er habe
seine Geschichte einem Polizisten erzählt, welcher ihm indes nicht zu-
gehört habe. Erst später habe er erfahren, dass er am Flughafen ein
Asylgesuch einreichen könne, was er dann auch getan habe. Die Un-
gereimtheiten in seinen Aussagen seien die Folge des in seinem Hei-
matland Erlebten, der dortigen Verhaftung sowie derjenigen am Flug-
hafen Genf, denn seither sei er traumatisiert. Im Übrigen würden sich
selbst Computer täuschen. Was seine finanziellen Mittel anbelange, so
hätten die Rebellen Gelder gestohlen. Diese Gelder habe er als Chauf-
feur transportiert und sich ihrer bedient. Schliesslich habe er die Kopie
seiner Identitätskarte organisieren können, das Original folge.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, die eingereichte Identi-
tätskarte erweise sich, soweit überprüft, als authentisch und dem Be-
schwerdeführer zustehend. Dieser Umstand würde indes keine Ände-
rung an seinem Standpunkt rechtfertigen. Weiter führe der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe aus, er hätte sich aus Geldbestän-
den bedient, welche die Rebellen aus Einbrüchen bei den Niederlas-
sungen der BCEAO erbeutet hätten und welche er als Fahrer für die
Rebellen transportiert habe. Diese Aussage widerspreche seinen bis-
herigen diesbezüglichen Angaben.
Seite 6
E-7617/2006
4.4
4.4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Schweizerischen Asyl-
behörden zwischenzeitlich in den Besitz einer Identitätskarte des Be-
schwerdeführers gelangt sind. Der Fingerabdruck auf der Identitätskar-
te wurde einem Daktylovergleich unterzogen. Die Auswertung ergab,
dass es sich beim Beschwerdeführer um A._______ handelt. Damit ist
die Identität des Beschwerdeführers belegt. Indes ist festzustellen,
dass der eingereichte Ausweis am 15. Februar 1993, mithin vor über
15 Jahren ausgestellt wurde. In Anbetracht dieses Ausstellungsdatums
muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingereichten
Dokument um ein abgelaufenes und damit nicht mehr gültiges
Ausweisdokument handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst zu
Protokoll gegeben, der Ausweise sei seit 1994 beziehungsweise 1998
nicht mehr gültig (vgl. A23, S. 5; A14. S. 4). Damit bleibt fraglich,
weshalb der Beschwerdeführer lediglich ein abgelaufenes und nicht
gültiges Identitätspapier eingereicht hat. Ebensowenig ist in diesem
Zusammenhang nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich
nach 1996, nachdem er seinen ivorischen [...] habe abgeben müssen
(vgl. A23, S. 5), nicht mehr um einen neuen Reisepass bemüht habe.
Das Vorbringen, er sei gezwungen gewesen, im Untergrund zu leben,
ist indes mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Leben nicht
vereinbar. Dies gilt namentlich auch für die Teilnahme an einer
öffentlichen Kundgebung für den Ex-General. Das Verhalten des
Beschwerdeführers lässt somit Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit aufkommen.
4.4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer
darauf, er habe nicht gewusst, dass er bereits am Flughafen um Asyl
hätte nachsuchen können. Auch wenn der Beschwerdeführer davon
keine aktiven Kenntnis hatte, so ist doch festzustellen, dass sich eine
tatsächlich verfolgte Person unmittelbar nach dem Betreten des Lan-
des, in welchem sie Schutz vor Verfolgung suchen will, nach den ent-
sprechenden Möglichkeiten erkundigt. Der Beschwerdeführer wartete
indes sieben Tage zu und stellte erst kurz vor der geplanten Ausreise
sein Gesuch. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. So-
dann vermag er auch aus dem in keiner Weise überzeugenden Ein-
wand in der Beschwerde, ein einzelner Polizist habe ihm beim Vortra-
gen seines Problems nicht zugehört, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Namentlich hätte dem Beschwerdeführer in diesem Fall die
Möglichkeit offen gestanden, sich an eine andere Person im Transitbe-
reich des Flughafens zu wenden und um Hilfe zu ersuchen. Weiter
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führt der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten in seinen Ausführun-
gen auf die erlebten traumatisierenden Ereignisse zurück. Dazu ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand nicht näher
substanziiert. Sodann ist mit dem BFM festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer im Laufe des Verfahrens unvereinbar geäussert hat.
Unter anderem widersprach er sich hinsichtlich der Dauer seiner Inhaf-
tierung, seinem Verhalten in Abidjan sowie der Dauer und dem Ort sei-
nes dortigen Aufenthalts. Auch legte er widersprüchlich dar, wie er als
Chauffeur zu Geld gekommen sei, in dem er beim Kanton erklärte, er
habe das Geld durch den Verkauf von Waffen erwirtschaften können
(A23, S. 14), in der Beschwerde jedoch ausführt, er habe sich aus
Transporten von Devisen, die die Rebellen bei Einbrüchen in Filialen
der BCEAO erbeutet hätten, bereichert (Beschwerdeschrift, S. 3). Hin-
zu kommt, dass seine Aussagen zur Haft bei den Rebellen und seiner
anschliessenden Flucht beim Kanton unsubstanziiert und ohne Real-
kennzeichen ausgefallen sind (A23, S. 13 bis 15). Diese Aussagen be-
treffen wesentliche und zentrale Vorkommnisse des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers. In Anbetracht dessen hätte vom Beschwerdefüh-
rer - auch wenn er, wie behauptet, aber durch nichts belegt, psychisch
angeschlagen sein sollte - erwartet werden dürfen, dass er diesbezüg-
lich anlässlich der verschiedenen Befragungen übereinstimmend aus-
sagt. Dies gilt umso mehr, als er dabei lediglich über selbst Erlebtes zu
berichten hatte und diese Ereignisse ihn dazu veranlasst hätten, seine
Familie und sein Heimatland zu verlassen.
4.4.3 Zu keinen anderen Schlüssen führt auch der Brief der Ehefrau
des Beschwerdeführers, in welchem ausgeführt wird, der Fax mit den
Beweismitteln betreffend seine Zugehörigkeit zur MPCI sei von der
Regierungspartei „umgeleitet“ worden, zumal die Umstände der erfolg-
losen Weiterleitung an den Beschwerdeführer und die angebliche Be-
schlagnahmung beziehungsweise Umleitung nicht näher beschrieben
werden und auch aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchli-
chen Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer am
Wahrheitsgehalt dieser Darstellung zu zweifeln ist.
4.4.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen
Wiederholen seiner Vorbringen und Festhalten an deren Glaubhaftig-
keit in der Beschwerde nicht substanziiert darzutun, inwiefern das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen hat. Zusammenfassend ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestell-
ten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlings-
eigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu
Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
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November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
5.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Seite 10
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008, worauf hier verwiesen werden kann, eine Analyse
der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung
gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt herrscht,
aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E.
8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer
ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar
(vgl. E. 8.3 S. 15).
5.6.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den
grössten Teil seiner Schulzeit in Abidjan verbracht hat. Zudem hat er
von 1997 bis 1999 in Abidjan als Taxifahrer gearbeitet und sich von
2005 bis zur Ausreise erneut in dieser Stadt aufgehalten. Gemäss sei-
nen eigenen Aussagen verfügt der Beschwerdeführer über keine in
Abidjan lebenden Verwandten. Demgegenüber ergibt sich aufgrund der
Akten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Abidjan lebt (A23,
S. 4; vgl. auch Postzustellung vom 28. Dezember 2006, Beschwerde-
akten, act. 7). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des insgesamt
mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Abidjan muss da-
von ausgegangen werden, dass er in dieser Stadt über persönliche
Bindungen, mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein
kann. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers in Abidjan lebt. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine ei-
gene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Hei-
matland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle findet. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Woh-
nungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutref-
fenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar
erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19). Dem - soweit den Akten zu
Seite 11
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entnehmen - gesunden Beschwerdeführer ist es demnach zuzumuten,
in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
5.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.8
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwer-
deführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheinen.
7.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zudem
waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinsicht-
lich des Vollzugs der Wegweisung nicht als aussichtslos zu bezeich-
nen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das C._______ ad _______ (Beilage: Identitätskarte Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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