B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7619/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner
Bertschinger, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 / N (…).
E-7619/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es sie
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die
am 12. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-4906/2015 vom 18. August 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei
der Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheid.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 31. Juli 2015 für rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuhalten, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zustän-
dig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Oktober 2015 auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für
die Gerichtskosten zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das SEM sei superprovisorisch anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen, bis über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung befunden beziehungsweise solange ihre Reise-
fähigkeit verneint wird.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom
4. November 2015, einen Arztbericht vom 12. Oktober 2015, den Auslän-
derausweis von B._______ sowie Papiere für die Eheschliessung zu den
Akten.
E-7619/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der ein Wieder-
erwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder
Unrecht verneint hat, wobei der sich präsentierende Sachverhalt im Urteils-
zeitpunkt massgebend ist. Solange keine neue Sachverfügung vorliegt,
kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Vorinstanz anweisen, das
Recht zum Selbsteintritt auszuüben, noch selbst auf das Gesuch eintreten.
Soweit die Beschwerde entsprechenden Begehren stellt, ist darauf nicht
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
E-7619/2015
Seite 4
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Falls die abzuändernde Ver-
fügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch»
vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nach-
vollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz be-
merkbar mache, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde. Es sei
aber stossend, wenn die asylsuchende Person die Behörden dadurch zum
Einlenken zwingen könnte. Es sei festzustellen, dass Österreich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es würden keine Hin-
weise vorliegen, warum Österreich ihr eine medizinische Behandlung ver-
weigern würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung
definitiv geprüft. Die österreichischen Behörden würden vor der Überstel-
lung über ihre Schwangerschaft und ihren Gesundheitszustand informiert
werden. Im Falle von Übergriffen oder Bedrohungen könne sich die Be-
schwerdeführerin in Österreich an die zuständigen Behörden wenden.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Gesundheitszustand
habe sich massiv verschlechtert. Sie sei akut Selbstmord gefährdet, wenn
sie nach Österreich weggewiesen werden würde. Dies sei auch fatal für ihr
ungeborenes Kind. Ausserdem wohne der Vater ihres ungeborenen Kindes
in Vaduz und sie würden beabsichtigen zu heiraten. Ihre Reisefähigkeit
werde von den behandelnden Ärzten verneint. Indem die Vorinstanz nicht
auf das Asylgesuch eintrete, missbrauche sie ihr Ermessen.
4.3 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach
Überprüfung der Akten als zutreffend, während die Ausführungen in der
Beschwerde – sie beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederho-
lung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen –, der Inhalt des Arzt-
zeugnisses vom 4. November 2015 sowie die weiteren Beweismittel nicht
geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung
der Sachlage darzulegen.
E-7619/2015
Seite 5
4.3.1 Zu den Suizidabsichten der Beschwerdeführerin ist festzustellen,
dass diese gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 4. November 2015 offen-
bar in Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch stehen.
Indes ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von
einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen
ist, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der
Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-
5780/2011 vom 1. Mai 2012).
4.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]), was bei der Beschwerdeführerin, die gemäss Arztzeugnis
vom 4. November 2015 an Anpassungsstörungen und Cholelithiasis leidet,
nicht der Fall ist.
Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich der Beschwerdefüh-
rerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü-
gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behör-
den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 [nachfolgend Dub-
lin-III-VO]).
E-7619/2015
Seite 6
Der Erkrankung, der Schwangerschaft, der möglicherweise medizinisch in-
dizierten bestehenden oder noch andauernden Reiseunfähigkeit und der
allenfalls während der Rückreise erforderlichen medizinischen Versorgung
ist durch die kantonalen Vollzugsbehörden bei der Ansetzung des Ausrei-
setermins und den Ausreise- oder Ausschaffungsmodalitäten angemessen
Rechnung zu tragen.
4.3.3 Inwieweit die Heiratspläne der Beschwerdeführerin einer Überstel-
lung nach Österreich im Wege stehen könnten, wird von ihr nicht substan-
tiiert und ist auch nicht ersichtlich. Eine erheblich veränderte Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinn ist nicht dargetan.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Mit dem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Anweisung der Vorinstanz, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen, gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7619/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: