B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7619/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).
E-7619/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Volksrepublik China gemäss eigenen
Angaben am 18. Mai 2015 auf dem Luftweg, reiste gleichentags in die
Schweiz ein und reichte am 22. Mai 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 3. Juni
2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie
am 5. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie
geltend, sie gehöre der Glaubensgemeinschaft Quannengshen (engl.
Church of the Almighty God) an. Im November 2013 sei ein Glaubensbru-
der zu ihr gekommen und habe ihr erzählt, dass die Führerin ihrer Gemein-
schaft bei ihm zu Hause verhaftet worden sei. Zusammen seien sie in die
Wohnung ihres Glaubensbruders zurückgekehrt, um einen Zettel mit bri-
santen Informationen zu vernichten. Zurück in ihrer Wohnung seien sie von
der Polizei überrascht worden. Sie seien befragt und geschlagen worden
und ihre Wohnung sei durchsucht worden. Die Polizei sei sodann immer
wieder zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr Fragen gestellt.
Schliesslich habe sie China deswegen verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 – eröffnet am 15. November 2016
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 8. Dezember 2016) reichte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zustän-
digen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen.
E-7619/2016
Seite 3
Sie reichte mehrere Bestätigungsschreiben ihrer Kirche und von Mitglie-
dern der Glaubensgemeinschaft (chinesisch), sowie mehrere fremdspra-
chige (chinesische, holländische, englische) Artikel und Dokumente zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten Doku-
mente einzureichen.
E.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 22. Dezember 2016) reichte die
Beschwerdeführerin Übersetzungen der Bestätigungsschreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-7619/2016
Seite 4
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihr nicht ge-
lungen, sowohl die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wie auch die
geltend gemachte Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Vor-
bringen würden einerseits Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen,
andererseits im Hinblick auf die logische Nachvollziehbarkeit nicht über-
zeugen. Zudem vermittle ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass
sie ihren angeblichen Glauben tatsächlich gelebt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz
genannten Widersprüche und Ungereimtheiten würden tatsächlich nicht
existieren. Die Vorinstanz offenbare eine Tendenz zu willkürlichen Unter-
stellungen. Die Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden würden
weiterhin bestehen. Ihr sei es lediglich geglückt, einen kleinen Durch-
schlupf durch das Netz der Überwachungen zu finden. Ihre Angaben zu
ihrer Glaubenslehre seien kohärent, würden die zentralen Grundzüge ent-
halten und keinen Zweifel an ihrer Mitgliedschaft aufkommen lassen. Dar-
über hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Übersetzungsleistung der
dolmetschenden Person unzulänglich gewesen sei, was sich auch auf ihre
Aussagen ausgewirkt habe. Ihre Vorbringen seien insgesamt glaubhaft und
würden auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhal-
ten.
E-7619/2016
Seite 5
4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
4.3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Übersetzung ihrer Aussagen
sei mangelhaft gewesen, geht fehl. Anlässlich der BzP gibt die Beschwer-
deführerin zwei Mal zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe
und bestätigt schliesslich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit ent-
sprechen und sie ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden
seien (SEM-Akten, A4/12 S. 2 und 9). In der Anhörung gibt sie zuerst an,
sie verstehe den Dolmetscher ungefähr. Sie wird sodann aufgefordert,
nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstehe und wird nochmals gefragt,
ob sie den Dolmetscher verstehe, was sie bejaht (SEM-Akten, A14/23 F1
ff.). Schliesslich bestätigt sie im Anschluss an die Befragung, dass ihr das
Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache über-
setzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und ihrer freien
Äusserung entspreche. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkver-
tretung kann nicht entnommen werden, dass es Probleme bei der Überset-
zung gegeben habe (SEM-Akten, A14/23 S. 22 f.). Sie muss sich somit auf
den gemachten Aussagen behaften lassen.
4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass sich die Beschwer-
deführerin in mehreren Punkten widerspreche. So macht sie unterschiedli-
che Angaben zur Häufigkeit der Polizeikontrollen. In der BzP führt sie aus,
ab November 2013 bis Oktober 2014 sei die Polizei zirka jeden Monat zu
ihr gekommen und habe Kontrollen durchgeführt. Im März 2015 sei sie
dann wiederum von der Polizei aufgesucht worden (SEM-Akten, A4/12
S. 7). In der Anhörung gibt sie hingegen zu Protokoll, die Polizei sei zuerst
alle zehn Tage vorbeigekommen und ab Anfang Oktober 2014 alle drei,
fünf oder sieben Tage (SEM-Akten, A14/23 F67). Diese Angaben weichen
deutlich voneinander ab.
Auch zum Ereignis im März 2015 äussert sie sich in beiden Befragungen
widersprüchlich. In der BzP gibt sie an, an diesem Tag seien die Polizisten
zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei bedroht wurden und man habe ihr
gedroht, ihr die Altersrente zu streichen, wenn sie nicht vom Glauben los-
lasse (SEM-Akten, A4/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung spricht die Be-
schwerdeführerin davon, dass sie aufgefordert worden sei, auf den Polizei-
posten mitzukommen, um eine Garantieerklärung zu unterschreiben. Dazu
E-7619/2016
Seite 6
sei es jedoch nicht gekommen. Sie habe eine Überdosis Medikamente ge-
nommen und sei deshalb in den Spital eingeliefert worden (SEM-Akten,
A14/23 F135 ff.).
Bezüglich der Mitnahme auf den Polizeiposten im November 2013 findet
sich entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kein Wi-
derspruch. Die Beschwerdeführerin hat den vermeintlichen Widerspruch
anlässlich der Rückübersetzung korrigiert, was die Vorinstanz offensicht-
lich übersehen hat (vgl. SEM-Akten, A14/23 F63 und S. 22).
4.3.3 Stark gegen die vorgebrachte Verfolgung spricht die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin China legal mit ihrem Reisepass verlassen hat.
Gemäss eigener Angaben hat sie ihren Reisepass am 12. Dezember 2014
ausstellen lassen. Gemäss ihren Asylvorbringen stand sie zu dieser Zeit
unter starker Beobachtung durch die chinesischen Behörden. China ver-
lassen hat sie am 18. Mai 2015, also nur kurz nach dem Besuch der Poli-
zei, bei dem ihr angeblich so stark gedroht worden war, dass sie keinen
anderen Weg mehr gesehen habe, als eine Überdosis Medikamente ein-
zunehmen. Im chinesischen Kontext muss als nicht realistisch erachtet
werden, dass sie unter den geschilderten Umständen ohne Probleme ei-
nen Pass beantragen und das Land legal verlassen konnte. Die in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Geschichte, dass aufgrund eines Telefon-
diebstahls im Passbüro Aufregung geherrscht habe und ihr Antrag aus die-
sem Grund nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft worden sei, muss als vor-
geschoben und nicht glaubhaft qualifiziert werden. Gleiches gilt für das Vor-
bringen, dass der Zugriff auf die Informationen im Zusammenhang mit ihrer
behördlichen Überwachung nicht mit ihrem Pass, sondern mit einem ande-
ren Identitätsdokument verknüpft gewesen sein könnte.
4.3.4 Bezüglich der vorgebrachten Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensge-
meinschaft ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Aufgrund ihrer oberflächlichen Aus-
sagen zu ihrem Glauben muss stark bezweifelt werden, dass sie tatsäch-
lich praktizierende Gläubige der vorgebrachten Gemeinschaft ist. Aus den
eingereichten Bestätigungsschreiben von Privatpersonen und dem Schrei-
ben der Kirche, welches im Übrigen nicht einmal einen Namen einer ver-
antwortlichen Person enthält, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden.
E-7619/2016
Seite 7
4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Volksrepublik China dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-7619/2016
Seite 8
In China herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach China. Die gesunde Beschwerdeführerin verfügt
über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Sie hat ihr ganzes bis-
heriges Leben in China verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz
(Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kontaktaufnahme mit
den Heimatbehörden und Datenweitergabe ist mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7619/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: