Abtei lung V
E-76/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-76/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger mit letz-
tem Wohnsitz in C._______ (D._______) – sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am (...) Oktober 2009 verliess, per LKW in die (...)
Hafenstadt E._______, von dort per Schiff an einen ihm unbekannten
europäischen Küstenort und wiederum per LKW am 5. Dezem-
ber 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 11. Dezember 2009
sowie der Anhörung vom 22. Dezember 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, der (...), für den er
gearbeitet habe, habe versucht, ihn zum gleichgeschlechtlichen
Verkehr zu überreden,
dass er angesichts der (vornehmlich finanziellen) Versprechungen des
(...) dessen Drängen nach anfänglichem Widerstand schliesslich
nachgegeben habe und homosexuell geworden sei,
dass aufgrund seines Tabubruchs im Dorf seltsame Dinge – wie das
plötzliche Versterben von Menschen und Tieren und Blut statt Wasser
führende Flüsse – geschehen seien, worauf die Dorfbewohner das
örtliche Orakel konsultiert hätten,
dass das Orakel sein Geheimnis preisgegeben und von ihm verlangt
habe, er solle ihm (...), (...), (...), (...) sowie das (...) bringen, im "(...)"
das "(...)" holen sowie (...), andernfalls er selbst geopfert würde, wobei
ihm zur Erfüllung dieser Forderungen eine Frist von drei Wochen
gewährt worden sei,
dass er (...), er sich überdies vor dem "(...)" gefürchtet und deshalb
beschlossen habe, sich opfern zu lassen,
dass er nach Ablauf der Frist von Dorfsoldaten mitgenommen und an
einen Baum gefesselt, kurz darauf jedoch durch mehrere, von seinem
Sexualpartner beauftragte Personen befreit und in Sicherheit gebracht
worden sei,
dass er sich hierauf zur Ausreise entschlossen habe und am nächsten
Tag per Bus nach F._______ gefahren sei, wo er auf einem
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Lastwagenparkplatz einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn mit
dem LKW nach E._______ gefahren und die Schiffsreise nach Europa
für ihn organisiert habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 5. Dezember 2009 und im Rahmen der Kurzbe-
fragung vom 11. Dezember 2009 sowie der Anhörung vom 22. Dezem-
ber 2009 aufforderte, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zu-
sammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage nicht erforderlich,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen, wonach er mit verschiedenen Verkehrsmitteln ohne jegliche Aus-
weispapiere, ohne je kontrolliert zu werden, bis in die Schweiz gereist
sei, angesichts der strengen Hafen- und Grenzkontrollen der allgemei-
nen Erfahrung widerspreche,
dass zudem die Tatsache, dass er über die Einzelheiten der Schiffsrei-
se keinerlei substanziierte Aussagen habe machen können und für
dieselbe auch nichts bezahlt haben wolle, gegen die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Reisemodalitäten spreche,
dass sein Aussageverhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass
er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände seiner Einreise zu ver-
heimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepa-
pieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gelangt sei,
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dass die Knochenaltersbestimmung vom (...) entgegen der vom
Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ein chronologisches
Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben habe,
dass die Abweichung vom behaupteten Alter von (...) Jahren innerhalb
des praxisgemässen Toleranzbereichs von drei Jahren liege, mithin al-
lein aufgrund der Knochenaltersanalyse eine Identitätstäuschung nicht
zweifelsfrei nachgewiesen sei, die Minderjährigkeit jedoch in Abwä-
gung sämtlicher Anhaltspunkte nicht glaubhaft erscheine,
dass angesichts des Aussehens des Beschwerdeführers, seiner
pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie seiner of-
fensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg vielmehr davon
auszugehen sei, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person
handle,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierü-
ber in Kenntnis gesetzt worden sei und seine entsprechenden
Ausführungen nicht geeignet seien, die Erkenntnisse des BFM umzu-
stossen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass die tatsachenwidrigen Ausführungen zum Reiseweg erste Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe eröffne-
ten, welche durch die widersprüchlichen Angaben zu diesen selbst
verstärkt würden,
dass der Beschwerdeführer etwa bei der Erstbefragung angegeben
habe, die Drohungen der Dorfbewohner der Polizei gemeldet zu ha-
ben, wohingegen er anlässlich der Anhörung erklärt habe, er habe
eine Meldung unterlassen, da sonst alles nur noch schlimmer gewor-
den wäre,
dass er im Weiteren abweichende Angaben hinsichtlich der zu erbrin-
genden Opfergaben gemacht habe und auch seine Aussage, wonach
er im Augenblick des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem (...), auf den
er sich aus pragmatischen Gründen eingelassen habe, schlagartig
homosexuell geworden sei, wenig plausibel sei,
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dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Be-
helligungen hierbei um rein regionale Verfolgungsmassnahmen han-
deln würde, welchen er sich problemlos durch Wohnsitznahme in ei-
nem anderen Landesteil entziehen könnte,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des
BFM vom 29. Dezember 2009 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragun-
gen, wonach er seine Reise mithilfe mehrerer fremder Personen – na-
mentlich eines Lastwagenchauffeurs (pag. 23 und 69) sowie des Si-
cherheitspersonals des Hafens in E._______ (pag. 69) – bestritten
habe, ohne etwas dafür zu bezahlen, angesichts des diesen Personen
erwachsenden Risikos mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ver-
einbar ist und auch durch den Hinweis auf Gottes Hilfe (a.a.O.) nicht
an Glaubhaftigkeit gewinnt,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nige-
ria per LKW nach G._______ und von dort per Schiff und LKW über
ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz zu gelangen (pag. 25),
dass schliesslich die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe, er habe das Land überstürzt und notfallmässig verlas-
sen und nie die Absicht gehabt, in die Schweiz zu gelangen, keines-
wegs zu überzeugen vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unlogischen und
realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der ge-
samten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
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lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung (...) vom 11. Dezember 2009 sowie der Anhörung
vom 22. Dezember 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung
des Beschwerdeführers, wonach er schlagartig homosexuell geworden
sei, nachdem er sich widerwillig und aus wirtschaftlichen Überlegun-
gen auf eine Beziehung mit seinem Vorgesetzten eingelassen habe,
wenig plausibel erscheint,
dass die Schilderung der nachfolgenden Ereignisse – insbesondere
der angeblich von ihm verlangten Opfergaben und -handlungen – auch
im Kontext westafrikanischer Traditionen und Riten überaus abenteuer-
lich anmutet und zudem nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der
Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist ungenutzt hätte verstreichen
lassen sollen, um sich dem Orakel opfern zu lassen, er jedoch nach
seiner Befreiung doch noch geflohen sei,
dass selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Verfolgungsum-
stände festzustellen wäre, dass es sich hierbei um eine Verfolgung
durch Drittpersonen handeln würde,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
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auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfol-
gungsmassnahmen von der Art der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten grundsätzlich strafrechtliche Untersuchungen der nigeriani-
schen Behörden auslösen,
dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokrati-
schen Wahl von Olusegun Obasanjio zum ersten Präsidenten (1999)
wesentlich verbessert, der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt
und der amtierende Präsident Umaru Yar'Adua (seit 2007) diesen Pro-
zess fortgesetzt hat, womit angenommen werden kann, der Beschwer-
deführer habe auch weiterhin effektiven Zugang zu einer funktionieren-
den und effizienten Schutzinfrastruktur,
dass das BFM zudem zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer lediglich lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnah-
men geltend gemacht hat, er mithin über eine landesinterne Aufent-
haltsalternative verfügt und deshalb nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen ist,
dass die sinngemässe Implikation in der Rechtsmitteleingabe, wonach
der Beschwerdeführer aufgrund des landesweiten Verbots von Homo-
sexualität auch staatliche Verfolgung zu gewärtigen habe, nicht geteilt
werden kann, da insbesondere in den südlichen Nicht-Scharia-Staaten
Nigerias (u.a. D._______, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufge-
halten hat) homosexuelle Personen nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts weitestgehend unbehelligt leben,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
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schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass in völkerrechtlicher Hinsicht angesichts der behaupteten Minder-
jährigkeit von der Vorinstanz die Anwendbarkeit der KRK zu prüfen
war, sie mithin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Alter des
Beschwerdeführers festzustellen hatte,
dass jedoch die Untersuchungspflicht der Behörde ihre vernünftige
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet, welchem
zudem die Substanziierungslast zukommt,
dass es nämlich nicht Sache der Asylbehörde sein kann, bei Missach-
tung der dem Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht und ins-
besondere bei Verheimlichung der wahren Identität – welche im asyl-
rechtlichen Sinn auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a Asyl-
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verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) – nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass das BFM der ihm obliegenden Untersuchungspflicht nachgekom-
men ist, indem es dem Beschwerdeführer mittels Befragung vom
11. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zur vermuteten Volljährigkeit
gewährte,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er in Verletzung
seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, um seine wahre
Identität respektive sein wahres Alter zu verschleiern,
dass er auch in der vorgenannten Befragung die berechtigten Zweifel
an seiner Minderjährigkeit nicht zu entkräften vermochte und es ihm im
gesamten Verfahren nicht gelungen ist, dieselbe glaubhaft darzutun,
weshalb die KRK vorliegend nicht zur Anwendung gelangt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt in C._______ gelebt hat und er
dort mit seinen Eltern und Geschwistern (pag. 7) über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gera-
te dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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