B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-76/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (im Folgenden Erstbefragung) vom 1. Juli 2013 und der
Anhörungen (im Folgenden Zweitbefragung) vom 13. Juni 2014 machte er
im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und Mutterspra-
che – Chinesisch könne er fast keines – und stamme aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______ (Provinz D._______), wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Die Schule habe er nie be-
sucht. Er habe als Thangka-Maler in einem Kloster gearbeitet.
In dem Kloster habe die Polizei jeweils um den 29. und 30. des Monats
einen Kontrollgang gemacht. Am 30. April 2013 habe er ganz viele Dinge
an die Klosterwände geschrieben. Die Polizei sei gekommen, er habe da-
raufhin das Kloster unter dem Vorwand von Fieber verlassen. Sein Vater
habe ihm geraten zu fliehen.
Noch am 30. April 2013 sei er mit seinem Vater zu Fuss zu einem Ort ge-
laufen, an dem ein Freund seines Vaters gewartet habe. Mit diesem sei er
im Auto – nachts – nach Dram gefahren, von wo aus er die nepalesische
Grenze überschritten und schlussendlich Nepal am 12. Juni 2013 per Flug-
zeug verlassen habe.
Der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung vom 14. Juni 2013
und den weiteren Aufforderungen im Verlauf des Verfahrens hierzu ist der
Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
A.b Am 2. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA, im
Auftrag der Vorinstanz, ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer
durch.
Das LINGUA-Gutachten zum Alltagswissen vom 31. Oktober 2013 kommt
zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von
ihm behaupteten geographischen Raum je gelebt habe, sei klein.
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B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 – dem Beschwerdeführer am
10. Dezember 2014 zugegangen – stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksre-
publik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung bzw. die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sub-
jektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorlägen und somit eine
vorläufige Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren sei.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses zu gewähren. Des Weiteren sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien
unsubstantiiert und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig. Er könne nicht
auf Chinesisch kommunizieren, seine Kenntnisse zu geographischen Ge-
gebenheiten seien mangelhaft und teilweise falsch. Er könne keine richti-
gen Angaben zu Produkten des Alltags machen, sodann seien seine Anga-
ben zum Schulsystem, wie auch diejenigen zum Dorfvorsteher, fehlerhaft.
Diesen festgestellten Unkenntnissen habe der Beschwerdeführer anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen vermocht.
Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei mit grösster Wahr-
scheinlichkeit nicht im geltend gemachten geographischen Raum erfolgt.
Hierauf basierend sei seiner Ausreise und seinen Asylgründen jegliche
Grundlage entzogen. Ein Schluss, welcher durch die Substanzarmut, Un-
genauigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bestätigt werde. Ne-
ben einigen Beispielen könne daher auf eine vertiefte Prüfung der Glaub-
haftigkeit verzichtet werden. Als Beispiele führt die Vorinstanz den Wider-
spruch auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung zunächst
zu einem Freund gegangen und sodann in der Zweitbefragung direkt nach
Hause gegangen sei. Des Weiteren sei der Zeitpunkt seiner Tat nicht nach-
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vollziehbar, wo er doch gerade an diesen Tagen mit der Präsenz der Chi-
nesen im Kloster habe rechnen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass
es sich um ein kleines Kloster gehandelt habe, sei ebenso wenig nachvoll-
ziehbar, weshalb er in Präsenz der Polizisten habe fliehen können.
Was den Reiseweg anbelange, so sei dieser von einem Stereotyp geprägt
und es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer am selben Tag
bereits die Flucht habe ergreifen können. Sodann sei er nicht in der Lage
gewesen, über den langen Reiseweg nähere Ausführungen zu machen.
Folglich sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie auf
tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und
weder illegal noch legal von dort ausgereist sei, mithin würden auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In casu sei das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (BVGE 2014/12) ein-
schlägig.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner gel-
tend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Es sei seine Ge-
fährdung in Bezug auf sein Heimatland zu prüfen. Er stellt unter anderem
fest, dass er wegen seines Stotterns grosse Probleme mit der Sprache
habe. In Kombination mit seiner Nervosität habe er manchmal nicht die
richtigen Worte auf Anhieb gefunden und gewisse Dinge zu salopp erklärt.
Was seine Chinesisch-Kenntnisse anbelange, so sei sein Dorf klein gewe-
sen und er habe kein Chinesisch benötigt. Für eine Schule sei sein Dorf zu
klein und seine Eltern hätten gesagt, dass der Schulunterreicht nicht auf
Tibetisch sei. Seine Identitätskarte habe er zuhause gelassen, weil er sich
nicht bewusst gewesen sei, sie zu benötigen. Nun sei es ihm wegen seiner
illegalen Ausreise schwierig an diese zu gelangen. Des Weiteren habe er
selbstverständlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes Dorf auf seiner
Ausreise zu merken.
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen – mangelnde Länderkenntnisse, fehlende Kenntnisse der chine-
sischen Sprache, unglaubhaft vorgetragene Asylgründe sowie fehlende
Identitätspapiere – davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht
in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden.
In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zwar zu den
von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegten Unstimmigkeitselementen,
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vermag aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im Gegenteil. So macht
er zunächst seinen Sprachfehler und die Nervosität verantwortlich. Hierzu
ist festzustellen, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Zweitbefra-
gung und das LINGUA-Gespräch lange und ausführlich genug waren, um
dem Beschwerdeführer genügend Freiraum zu lassen, ohne Druck antwor-
ten zu können. Des Weiteren liegt auch keine Beanstandung der Hilfs-
werksvertretung anlässlich der Zweitbefragung vor.
Was die mangelnde Chinesisch-Kenntnis und Schulbildung anbelangt, so
gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, dem vorinstanzlichen
Schluss etwas entgegen zu stellen. In der Evaluation des Alltagswissens
von LINGUA vom 31. Oktober 2013 führt der Experte unter anderem zu
Recht aus, dass man weitaus bessere Chinesisch-Kennnisse von einem
einheimischen Tibeter im Alter des Beschwerdeführers erwarten könne und
in Tibet eine Schulpflicht bestehe. Es gibt keinen Grund, an den Schluss-
folgerungen der LINGUA -Fachstelle zu zweifeln.
Auch was den Reiseweg anbelangt bestätigt sich das Bild, dass sich der
Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe ausschliesslich versucht
zu rechtfertigen. Er habe natürlich andere Sorgen gehabt, als sich jedes
Dorf zu merken. Es gelingt ihm abermals nicht, substantiiertere Ausführun-
gen zu seinem Reiseweg zu liefern. Ebenso wenig ist es ihm vor der Vo-
rinstanz gelungen, seinen Reiseweg nachvollziehbar und detailliert zu
schildern. Rückschlüsse, die aufgrund der Reiseroute auf die Herkunft ge-
zogen werden könnten, blendet der Beschwerdeführer aus, indem er die
wichtigste Strecke des Nachts gereist sein will. Es bestätigt sich die An-
nahme der Vorinstanz, seine Schilderungen zum Reiseweg seien stereo-
typ.
Zur Frage der Herkunft und Staatsangehörigkeit befasst sich die Be-
schwerdeschrift mit Urteilen. Dabei wird verkannt, um was es im vorliegen-
den Fall geht. Vor dem Hintergrund, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind, und weil er mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert wurde, steht
weder eine illegale Ausreise zur Frage, noch ist das Bestehen von Hinwei-
sen auf Verfolgung in Bezug auf China zu prüfen. Hieran vermögen auch
die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Ausführungen zur Glaubhaft-
machung und erst Recht diejenigen zu Art. 54 AsylG nichts zu ändern.
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Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unzu-
treffend.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksre-
publik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal.
4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb
davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse
im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung).
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des angeblich bedürftigen Beschwerdeführers gemäss vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos sind und die kumulativen Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Die prozessualen An-
träge betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und be-
treffend Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sind mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: