B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7621/2015
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Nuran Simsek, Caritas Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und verwitwete Mutter von B._______ –
A._______ – suchte am 11. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zu ihrer Person vom 23. Oktober 2012 informierte
sie die Vorinstanz, dass sie zwei (damals) minderjährige Söhne –
B._______ (geboren im […] 1996) und C._______ (geboren im […] 1998)
– bei ihrer Schwester in Eritrea zurückgelassen habe (A4 S. 5). In einem
Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde vom 14. November 2013
teilte sie mit, dass ihr älterer Sohn seit zweieinhalb Monaten in Äthiopien
in einem Flüchtlingslager sei, während ihr jüngerer Sohn sich (noch) in Erit-
rea befinde (A9).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde A._______ in der Schweiz
als Flüchtling Asyl gewährt.
B.
Am 11. Februar 2015 reichte A._______ über ihre Rechtsvertretung beim
SEM ein Gesuch um Familienvereinigung mit ihren zwei Söhnen ein. Die-
sem Antrag lagen je eine Kopie einer Taufurkunde der Eritrean Orthodox
Tewahdo Church von B._______ (geboren am […] 1996) und C._______
(geboren am […] 1998) sowie Fotos bei.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 verweigerte das SEM B._______
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusam-
menführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab. Es begründete
diesen Entscheid mit dessen Volljährigkeit.
D.
Am 25. November 2015 reichte A._______ eine Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 20. November 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um Fa-
miliennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs 1 VwVG zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Diese Eingabe
wurde dahingehend begründet, dass ihr Sohn bei Einreichung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin in der Schweiz minderjährig gewesen sei.
Doch das Verfahren habe 26 Monate gedauert; inzwischen sei ihr Sohn
volljährig geworden. Da davon auszugehen sei, dass das Gesuch um Fa-
milienvereinigung ihres jüngeren (noch minderjährigen) Sohnes, der sich
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inzwischen auch in Äthiopien aufhalte, gutgeheissen werde, werde
B._______ trotz seines jungen Alters ganz auf sich alleine gestellt sein.
Dies sei ein klarer Härtefall, weshalb zumindest ein Visum aus humanitären
Gründen zu erteilen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gegenstand des Verfahrens bildet lediglich die Frage der Familienzu-
sammenführung i.S. von Art. 51 AsylG. Da der Antrag, es solle zumindest
ein humanitäres Visum erteilt werden, nicht formal begehrt wird, ist davon
auszugehen, dass die Rechtsvertretung in diesem auch keinen Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens erblickt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlinge – darunter auch volljährige Kinder – konnten gemäss
Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn
keine besonderen Gründe gegen die Familienvereinigung sprachen. Diese
Bestimmung (Art. 51 aAbs. 2 AsylG) wurde indes mit der am 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 auf-
gehoben (AS 2013 4375, 5357) und kommt vorliegend nicht mehr zur An-
wendung (vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 sowie BVGE 2014/41 E. 6.4 und
E. 6.6).
B._______ wurde am (…) 2014 volljährig. Das Gesuch um Familienverei-
nigung wurde von der Mutter am 11. Februar 2015 beim SEM eingereicht.
Folglich war B._______ bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
volljährig, was in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten wurde. Der
Vorwurf, dass durch die lange Dauer des Asylverfahrens der Mutter die
Volljährigkeit ihres älteren Sohnes erreicht wurde, ist verständlich. Indes
tut er nichts zur Sache, da der Gesetzestext von Art. 51 Abs. 1 AsylG klar
von minderjährigen Kindern spricht. Auch ist der Verfahrensausgang des
Bruders von B._______ unbedeutend. Ohne zu verkennen, dass es für
Letzteren nicht einfach sein dürfte, allenfalls alleine in Äthiopien zu bleiben,
darf jedoch auch davon ausgegangen werden, dass er sich trotz seines
jugendlichen Alters während des bereits über zwei Jahre dauernden dorti-
gen Aufenthalts ein soziales Netz aufgebaut hat. Indessen ist auch dies
vorliegend nicht relevant, besteht doch – wie erwähnt – seit der Streichung
von Art. 51 aAbs. 2 AsylG keine rechtliche Grundlage mehr, andere nahe
Angehörige (wie erwachsene Kinder) in das Familienasyl einzubeziehen.
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An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine lange vorinstanzliche Verfahrens-
dauer im Prinzip mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss
Art. 46a VwVG (Art. 29 Abs. 1 BV) bis zum Erlasszeitpunkt angefochten
werden kann. Allenfalls hätte eine solche vorliegend zu einem früheren
Entscheid des SEM und damit zu einem anderen Ausgang des vorliegen-
den Verfahrens führen können.
4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Fami-
lienvereinigung zugunsten von B._______ zu Recht abgewiesen hat und
ihm gestützt darauf die Einreise in die Schweiz richtigerweise verweigert
hat. Hinsichtlich der Anmerkung in der Beschwerdeschrift, es sei vorlie-
gend mindestens ein humanitäres Visum zu erteilen, bleibt festzuhalten,
dass dieser den vorliegenden Streitgegenstand sprengt. Auch ist dieser
Antrag, der von der Rechtsvertretung zurecht nicht als formelles Begehren
an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde, sondern lediglich der Be-
gründung zu entnehmen ist, nicht im Sinne eines Gesuchs um Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von B._______
zu verstehen und als solches auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG
zur Behandlung ans SEM zu überweisen.
5.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da das
Begehren betreffend Familiennachzug des volljährigen Sohnes angesichts
des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 AsylG und der Aufhebung von
Art. 51 aAbs. 2 AsylG als aussichtslos zu bezeichnen war.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
angesichts des direkten Entscheids in dieser Sache gegenstandslos ge-
worden.
Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann je-
doch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 6
Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe