Abtei lung V
E-762/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-762/2009
Sachverhalt:
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass aufgrund seiner angegebenen Minderjährigkeit am 8. Januar
2009 eine Knochenaltersbestimmung nach der Methode 'Greulich &
Pyle' durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass der Beschwerdeführer
ein biologisches Skelettalter von 19 Jahren aufweise,
dass ihm am 14. Januar 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersanalyse gewährt wurde, anlässlich welcher er damit
einverstanden war, für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit
auszugehen (vgl. A12 und A13),
dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran Stellung zu einer
allfälligen Wegweisung nach Frankreich genommen hat (vgl. A15),
dass gleichentags in Kreuzlingen die Kurzbefragung stattfand und am
21. Januar 2009 die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
guineischer Staatsangehöriger und stamme aus A._______, wo er zu-
sammen mit seinen Eltern bis zum Januar 2008 gelebt habe,
dass er und seine Eltern aufgrund der Hinterlassenschaft seiner
Grosseltern nach B._______ umgezogen seien, worauf sein Vater in
Konflikt mit den dortigen islamistischen Fundamentalisten geraten sei,
dass sein Vater von diesen islamistischen Fundamentalisten physisch
bedroht und kompromittiert worden sei, weil er sich geweigert habe,
nach den Prinzipien der islamischen Doktrin und Lehre zu leben,
dass in der Nacht auf den 15. Dezember 2008 Islamisten bei ihnen zu
Hause eingedrungen seien, um sich geschossen und wahrscheinlich
seine Eltern getötet hätten,
dass er selbst habe fliehen können und tags darauf zu einem Freund
seines Vaters nach A._______ gefahren sei, der für ihn die Reise nach
Europa und einen gültigen Pass einer Drittperson organisiert habe,
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dass er vor diesem Hintergrund A._______ am 19. Dezember 2008
verlassen habe und auf dem Luftweg via Mauretanien, Casablanca
und Grenoble am 20. Dezember 2008 mit dem Zug illegal in die
Schweiz eingereist sei,
dass er nicht nach Guinea zurückkehren könne, da er dort an Leib und
Leben gefährdet sei, dort keine Verwandten habe und zudem Waisen-
kind sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2009 – eröffnet am 3.
Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2008 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides anführte, der
Beschwerdeführer habe nach Einreichung seines Asylgesuches inner-
halb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identi-
tätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen von
Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 – Datum Poststempel
– gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
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dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungs-
vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – im Übrigen einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Art. 52
VwVG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des Verfü-
gungsdispositivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Gewährung von Asyl somit nicht einzu-
treten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 20. Dezember 2008 angab, er sei am (...) geboren
und damit minderjährig,
dass – würden diese Angaben stimmen – für den Beschwerdeführer
vor der Anhörung vom 21. Januar 2009 eine Vertrauensperson hätte
ernannt werden müssen,
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in
materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend ge-
machte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie
aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle (EMARK
2000 Nr. 19 E. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter
Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210), ansonsten die asylsuchende Person die
Folgen der Beweislosigkeit trägt,
dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine
asylsuchende Person sprechen, geht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachbefragung vom
14. Januar 2009 zu Protokoll gab, gemäss Angaben seiner Eltern sei
er am (...) geboren und habe die Schule im Jahre 2007 im Alter von
(...) Jahren beendet (A13, S. 5; A1, S. 3),
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dass der Inhalt dieser beiden Aussagen nicht deckungsgleich ist und
der Beschwerdeführer gemäss letzterer Behauptung im Jahr (...)
geboren, mithin volljährig wäre,
dass aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen
sowie des Ergebnisses der Knochenaltersanalyse ernsthafte Zweifel
an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und
damit auch an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters be-
stehen, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
diesen zweifelhaften Angaben zu Protokoll gab, dem Ergebnis der
Knochenaltersanalyse nicht zu widersprechen und damit einverstan-
den zu sein, als volljährige Person behandelt zu werden sowie für die
weiteren Verfahrensschritte keine Vertrauensperson zur Seite gestellt
zu erhalten (vgl. A13, S. 4),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht in der Lage war, die von
ihm anlässlich der Befragungen geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist und in der Folge auf die Beiord-
nung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
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seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit eine der Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begrün-
dung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann,
dass diese vorinstanzlichen Erkennnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eige-
ner und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch
in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. insbes. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vor-
enthält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht
erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f., Ziff. 2) – als widersprüch-
lich und realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell knapp gehalte-
nen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen
Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über
eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert
ausgefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die Umstände und
Gegebenheiten des Überfalls vom 15. Dezember 2008 unterschiedlich
ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren
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Detailschilderungen in der Lage war, weshalb insgesamt keine persön-
liche Betroffenheit zu erkennen ist, was nicht auf ein tatsächliches
Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen Behelligungen
seines Vaters seitens der islamistischen Fundamentalisten keine
eigene Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Protokoll
gegeben hat, dass er weder Probleme mit den staatlichen Behörden
noch mit Organisationen seines Heimatstaates gehabt habe (vgl. A1,
S. 5),
dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte,
wie und weshalb der Freund seines Vaters dem Beschwerdeführer die
Flucht kostenlos organisiert haben soll,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass seine Ausfüh-
rungen zu seinem Reiseweg in die Schweiz sowie zu den Kosten
realitätsfremd ausgefallen sind, zumal die Zugroute von Grenoble nach
Genf – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – weder
über Annecy noch über Annemasse verläuft und sich die Fahrkosten
für eine einfache Fahrt nicht auf 60 Euro belaufen (vgl. A1, S. 7,
Beschwerdeschrift S. 5),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann,
dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 21. Januar 2009
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und einem
Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
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bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz seine
Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und in der Person des
Freundes seines Vaters, dessen Adresse ihm bekannt ist, über
mindestens eine Kontaktperson verfügt, welche er auch ohne wesent-
liche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines 10-jährigen Schulbesuchs
zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass des Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
sein ganzes Leben in Guinea verbracht hat und daher mit den dortigen
Gepflogenheiten und Mentalitäten – wohl im Gegensatz zur Schweiz,
wo er sich erst seit zweieinhalb Monaten aufhält – bestens vertraut ist,
was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland sicher erleichtern dürfte,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprechen,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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