Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7622/2006
luc/thc/dis
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom
15. November 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier und Angehöriger der Oromo-Ethnie
aus der Provinz (…), mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess sein
Heimatland am 16. Juli 2003. Er reiste am 17. Juli 2003 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2003 wurde er
im (…) summarisch befragt und am 4. September 2003 im Kanton Zürich,
dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen
Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und
habe sich politisch betätigt. Der Vater sei inhaftiert gewesen und anlässlich seiner Haft krank geworden
und daran (…) gestorben. Sein (…) Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert und sei von der
Polizei gesucht worden. Nachdem sich sein Bruder nach dem Tod seines Vaters (…) nach X._______
abgesetzt habe, seien er und seine Mutter immer wieder nach dem Verbleib des Bruders befragt worden.
Mehrmals habe er zum Gespräch bei den Behörden erscheinen müssen. Im März 2003 seien er und seine
Mutter verhaftet, seine Mutter jedoch sofort wieder freigelassen worden. Er hingegen sei für 15 Tage
inhaftiert geblieben. Während dieser Zeit sei er massiv bedroht, geschlagen und gezwungen worden, eine
Erklärung zu unterschreiben, wonach er als Mitglied der OLF für Attentate verantwortlich sei. Zudem sei
ihm vorgeworfen worden, die OLF finanziell zu unterstützen (A1, S. 5f.; A9, S. 8 und 12ff. und 17ff.).
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Einreichung von
Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete seine
Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damaligen
Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Mai 2005 gutgeheissen. Die
Verfügung des BFF wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren
Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass in Äthiopien zur Zeit keine generelle Verfolgung von OLF-
Mitgliedern und Anhängern stattfinde und es auch seit 1991 keine
Sippenhaft und keine Reflexverfolgung mehr gebe. Auf die weitere
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
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eingegangen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft.
D.
Am 9. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters an das BFM um Wiedererwägung des
Entscheides vom 10. Juni 2005. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass die Situation in Äthiopien zum Zeitpunkt des
Entscheides des Bundesamtes nicht dergestalt gewesen sei, wie es von
diesem dargelegt worden sei. Äthiopien habe sich damals nicht in einem
Zustand der Stabilisierung befunden und Angehörige der Ethnie der
Oromo seien damals, und auch weiterhin zum Zeitpunkt der
Wiedererwägungseingabe, massivsten Übergriffen und willkürlichen
Verhaftungen ausgesetzt gewesen. Die Situation in Äthiopien habe sich
zudem verschlimmert. Weiter reichte er seinen Geburtsschein ein und
wies zum Nachweis seiner Identität auf ein ausgestelltes Laissez-Passer
der äthiopischen Botschaft vom (…) hin.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Länderberichte zu Äthiopien zu den Akten:
ANGELA BENIDIR-MÜLLER; Äthiopien, Update, Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), vom 10. Oktober 2006,
Norwegian Refugee Council, Global IDP Project; Ethiopia: border
war and ethnic clashes leave over 150'000 internally displaced,
vom 13. Mai 2005,
The Guardian; Ethiopian government blocks report of massacre by
its forces; Zeitungsbericht vom 19. Oktober 2006,
Swisspeace, FAST Update, Ethiopia, Special Update, January to
June 2006,
Schweizer Sektion von Amnesty International (AI), Position von
Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen
Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von
äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz,
(undatiert, gemäss Angaben des Rechtsvertreters vom 31. August
2005),
Kopie des Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vom (…),
Kopie des Geburtsscheines des Beschwerdeführers vom (…)
(äthiopisches Datum).
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die
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Verfügung vom 10. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die mit dem
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Tatsachen und
eingereichten Unterlagen keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 66
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellten, weshalb das
Gesuch abzuweisen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2006
(Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden
die Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur
Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
dass die Situation in Äthiopien durch das Bundesamt 2005 falsch
eingeschätzt worden sei, und sie sich zudem auch verschlimmert habe.
Weiter sei der Beschwerdeführer als Bibellehrer tätig und auch deshalb
gefährdet. Seine Identität stehe nunmehr fest, was mit dem eingereichten
Laissez-Passer nachgewiesen sei. Zur Stützung der Beschwerde verwies
der Beschwerdeführer auf die zahlreichen mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Berichte und führte weitere
Fundstellen an. Auf die eingehende Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
G.
Mit Telefax vom 20. Dezember 2006 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG vorläufig aus. Mit
Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 setzte sie dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeverbesserung
(Nachreichung einer Unterschrift) an. Innert Frist reichte der
Rechtsvertreter eine unterschriebene Beschwerdeeingabe nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 setzte die
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Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
aus und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 VwVG.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine
Fürsorgebestätigung der Gemeinde (…) vom 5. Februar 2007 zu den
Akten.
J.
Am 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Erwägungen fest.
K.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in [einer äthiopischen Kirche]
kirchlich die äthiopische Staatsangehörige B._______, welche [im Staat
Y] als Flüchtling anerkannt ist.
L.
Am 22. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt
Zürich ein Gesuch um Ausstellung eines Reiseersatzpapiers ein, da er -
nach der kirchlichen Heirat mit B._______ - bei den (…)
Migrationsbehörden am 26. November 2009 in (…) einen
Anhörungstermin, betreffend eine permanente Niederlassung [im Staat Y]
habe. Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Gesuch
um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ab.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 wurde dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des
Reisepapierverfahrens erteilt sowie ihm diesbezüglich Gelegenheit zur
Stellungnahme und zur Mitteilung des Aufenthaltsortes des
Beschwerdeführers gegeben.
N.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, dass
der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz weile, da er vom BFM
keine Reisepapiere erhalten habe, weshalb von den [Behörden des
Staates Y] nicht habe geprüft werden können, ob ihm ein Aufenthaltsrecht
in Y._______ zu erteilen wäre. Weiter reichte der Rechtsvertreter eine
Kopie der kirchlichen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (…)
und seine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
2.1.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung
der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden,
die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch
das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG geltend. Im vorangegangenen
ordentlichen Verfahren war die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005
nicht angefochten worden; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der
Geltendmachung von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, deren
Beurteilung in der Zuständigkeit des BFM liegt, ausgegangen und auf das
Gesuch eingetreten. In der Folge wies das BFM das Gesuch jedoch ab,
mit der Begründung, dass die eingereichten Beweismittel weder neu noch
erheblich seien. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Prozessgegenstand
bildet dabei die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung
sowie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.
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4.2. Vorab wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass sämtliche mit dem Wiedererwägungsgesuch
vorgebrachten Beweismittel weder neu noch erheblich sind.
Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen
Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher
nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar
war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen
des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen
haben (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes,
Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Neue Beweismittel im Sinne von Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen sich auf eine bereits im vorgängigen Verfahren geltend gemachte
erhebliche Tatsache beziehen, können aber auch später entstanden sein; der im ordentlichen Verfahren
misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren nach VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, die
erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, 1993 Nr. 18).
Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können.
4.3. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer angefochtenen Verfügung vom
15. November 2006 sämtliche eingereichten Beweismittel als nicht neu
und nicht erheblich.
Dieser Einschätzung ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch
Länderberichte ein, welche – mit Ausnahme des Global IDP Project Reports vom 13. Mai 2005 – nach dem
Entscheid des BFM vom 10. Juni 2005 datieren. Diese können somit nur als neu im revisionsrechtlichen
Sinne gemäss VwVG gelten, wenn sie Tatsachen beweisen, welche vor dem 10. Juni 2005 stattfanden und
bis dahin zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben waren. In den eingereichten
Länderberichten wird jedoch hauptsächlich auf die angespannte Lage nach den Wahlen vom 15. Mai 2005
in Äthiopien hingewiesen, wobei auf die gewaltsame Unterdrückung von Protesten nach den
Parlamentswahlen im Juni 2005 sowie im November 2005 das Schwergewicht gelegt wird. Die
eingereichten Berichte sind demnach nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Auch der Global
IDP Report vom 13. Mai 2005, welcher zwar vor dem Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2005 datiert, ist
nicht neu, da er öffentlich zugänglich war und somit bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Zudem ist dieser eingereichte Bericht auch nicht
erheblich, geht es darin doch ausschliesslich um das Thema der durch den Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea sowie aufgrund ethnischer Konflikte intern Vetriebenen (sogenannte Internally Displaced
People, IDP) in Äthiopien. Darauf, dass er intern vertrieben worden sei, berief sich der Beschwerdeführer
jedoch nie.
4.4. Auch das eingereichte Laissez-Passer vom (…) und der
Geburtsschein (nach äthiopischem Datum vom […]; umgerechnet […])
sind nicht neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne: Das Laissez-
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Passer hat der Beschwerde-führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
im Wegweisungsprozess und durch Vermittlung der Vorinstanz bei der
äthiopischen Botschaft erhalten. Es stellt somit kein Beweismittel dar,
welches trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht früher hat beigebracht
werden können. Bezüglich des eingereichten Geburtsscheines wurde in
keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im ordentlichen
Verfahren hätte daran gehindert sein sollen, selbigen einzureichen.
4.5. Mit dem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer
weiter geltend, dass er aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zum
Christentum und seiner Tätigkeit (…) bei einer Rückkehr nach Äthiopien
gefährdet sei.
Die Vorinstanz wertete dieses Vorbringen ebenfalls als weder neu noch erheblich, da der
Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit
geltend gemacht habe. Zudem seien diese Vorbringen pauschal und sehr allgemeiner Natur, und es
würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Es sei auch nicht ersichtlich,
weshalb er dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren habe geltend machen können.
Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was eine Gefährdung aufgrund
seiner Religionszugehörigkeit nahelegen würde. Die Argumentation, er habe nicht um die Asylrelevanz
dieser Vorbringen gewusst, weshalb er dem Punkt der Drangsalierung durch die Sicherheitskräfte aufgrund
seiner Religionszugehörigkeit keine grosse Bedeutung beigemessen habe (vgl. Beschwerde S. 15 f.),
vermag in keiner Weise zu überzeugen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Vorbringen demnach als weder neu noch erheblich im
revisionsrechtlichen Sinne zu werten.
4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche, mit
dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2006 eingereichten
Unterlagen weder neu noch erheblich sind. Sie stellen daher auch keine
qualifizierten Wiedererwägungsgründe im Sinne der Rechtsprechung dar
und sind nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der
Verfügung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gleiches gilt für die
Geltendmachung der Religionszugehörigkeit.
5.
Zu untersuchen ist weiter das Bestehen von Wiedererwägungsgründen
im Sinne der nachträglichen Anpassung einer ursprünglich nicht
fehlerhaften Verfügung.
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Mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aber auch deshalb, weil sich die
Situation in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Juni 2005 verschlimmert habe und er,
als Oromo und Sohn respektive Bruder von OLF-Mitgliedern, bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet
sei. Damit machte er mithin eine nachträgliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend,
welche zu einer Änderung beziehungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen
müsse.
Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 zur Entwicklung der Lage in
Äthiopien aus, dass Äthiopien seit dem Sturz des Mengistu-Regimes im Mai 1991 den Wandel von einer
diktatorischen Herrschaft zu einem Regierungssystem mit demokratischem Grundverständnis vollzogen
habe. Die Regierungsallianz unter Menes Zelawi übe ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen
Lebens aus. Zwar bestehe eine funktionierende Verwaltung und Rechtsprechung insbesondere in den
Regionen Afar, Benishangul-Gumuz, Gambella und Somali nicht. Es komme durchaus vor, dass
Oppositionelle mit staatlicher Gewalt und Freiheitsentzug diszipliniert würden. So sei es namentlich nach
den Wahlen, wie auch anlässlich der Nachwahlen vom August 2005, zwischen Oppositionsaktivisten und
staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Tötungen und Verhaftungen
gekommen. Es sei somit festzustellen, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der
Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratiestandards entspreche. Politische
Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen,
würden vom Staat behindert oder zum Teil offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der
Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppen
finde jedoch nicht statt. In Äthiopien herrsche derzeit keine Situation, welche den Vollzug der Wegweisung
generell als unzumutbar erscheinen lasse.
Mit dieser Argumentation äusserte sich das BFM nicht zur geltend gemachten Asylrelevanz der
veränderten Situation, sondern prüfte die Lage einzig im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des
Vollzugs. Ob dieses Versäumnis als Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers zu werten wäre und allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen
Verfügung führen müsste, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werden
soll, ist die Verfügung vom 10. Juni 2005 ohnehin aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Wiedererwägung zu ziehen.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in
begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne
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Seite 11
dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen.
Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres
Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der
Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in
ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom
Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und
somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der
asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise
(beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG verweigert
wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; SAMUEL
WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19
und 11.55 ff.).
6.2. Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Situation in Äthiopien
seit Erlass der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 derart verändert
hat, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen objektiver
Nachfluchtgründe auszugehen ist.
6.2.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer ein Angehöriger der Oromo-Ethnie ist und dass sein
Vater wie auch sein Bruder OLF-Mitglieder waren (vgl. Verfügung der
Vorinstanz vom 10. Juni 2005, Punkt I 3 sowie die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 15. November 2006, in welcher diese
Vorbringen nicht mehr erwähnt werden). Der Vater des
Beschwerdeführers ist dessen Aussagen zufolge die letzten sechs Jahre
vor seinem Tod in Gefängnishaft gewesen; der Bruder des
Beschwerdeführers lebt in X._______ im Exil. Es ist demnach für die
Beantwortung der Frage, ob sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet
– die Lage in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
10. Juni 2005 für ihn in rechtserheblicher Weise verschlimmert habe
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davon auszugehen, dass sein Vater wie auch sein Bruder Mitglieder der
OLF und als solche den Behörden bekannt waren.
6.2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2005 damals
wohl noch zu Recht feststellte, erlebte Äthiopien im Vorfeld der Wahlen
vom Mai 2005 eine Demokratisierungswelle, aus der die
Oppositionsparteien gestärkt, und nach Ausgang der Wahlen auch im
Parlament vertreten, hervorgingen. Die Regierung unter Präsident Meles
Zenawi reagierte darauf jedoch mit harschen Repressionen, tötete knapp
200 Personen und liess ca. 20'000 bis 30'000 Bürgerinnen und Bürger
verhaften, welche nach den Wahlen im Juni 2005 aus Protest gegen
Unregelmässigkeiten und verspätetes Bekanntgeben der Wahlresultate
auf die Strasse gegangen waren (International Crisis Group [ICG],
Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, 4. September 2009, S.
8 ff.; Heinrich Böll Stiftung, Politischer Jahresbericht Äthiopien 2005/2006,
August 2006; ANGELA BENIDIR-MÜLLER, SFH, Update Äthiopien vom
9.11.2005, S. 2 ff.; PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle
Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 2 ff.; Äthiopien
hungert nach Demokratie, NZZ vom 20. Mai 2010). Die meisten
Festgenommenen wurden in den folgenden Monaten ohne Anklage
wieder freigelassen, über hundert Oppositionsführer, Journalisten und
NGO-Mitarbeiter wurden jedoch weiterhin in Haft gehalten. Im April 2007
wurde der Grossteil der NGO-Mitarbeiter und Journalisten wieder
freigelassen. Die in Haft verbliebenen wurden als Oppositionelle zu
hohen, mitunter gar lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt, unter
anderem auch die Führerin der aus den Parlamentswahlen 2005 als
stärkste Oppositionspartei hervorgegangen Coalition for Unity and
Development (CUD), Birtukan Mideksa. Im Zuge der äthiopischen
Milleniumsfeiern wurden sie jedoch begnadigt und freigelassen. Nach der
Haftentlassung zerstritten sich die Oppositionspolitiker, und die CUD
zerfiel in verschiedene Gruppierungen. Indem die nationale Wahlbehörde
den Namen CUD einer politisch unbedeutenden Abspaltung zuordnete,
war die politisch bedeutendere Gruppe gezwungen, sich für die
Regionalwahlen 2008 unter neuem Namen zu registrieren, was sie mit
der neuen Partei Unity for Democracy and Justice (UDJ) versuchte, was
ihr aber nicht rechtzeitig gelang, so dass die Opposition letztlich an den
Regionalwahlen 2008 nicht teilnehmen konnte. Mit zunehmender
Repression versuchte die Regierung, die Regionalwahlen zu lenken und
die Opposition für die anstehenden Wahlen im März 2010 auszuschalten.
Die Oppositionsführerin Birtukan Mideksa (nun die Leiterin der UDJ)
wurde im Dezember 2008 wieder verhaftet, mit der Begründung, sie habe
sich nicht an die Bewährungsauflagen gehalten (ICG, Ethiopia: Ethnic
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Seite 13
Federalism and Its Discontents, a.a.O., S. 10 ff.; PETER K. MEYER, a.a.O.,
S. 2 ff. und 13 ff.; Human Rights Watch [HRW], Country Summary
Ethiopia, January 2010, S. 1 f.; United States Departement of State: 2009
Human Rights Reports: Ethiopia, Seiten 9, 11f. und 19; Amnesty
International Report 2010, Ethiopia). Ein regelrechter Kontrollstaat wurde
(wieder) aufgebaut, wobei die Kontrolle bis zu Spitzeln in den kleinsten
Verwaltungsbezirken (Kebele) reichte. Die Bürgerinnen und Bürger
wurden mittels massivster Repressionen wie Verhaftungen,
Misshandlungen bis hin zu Folter und Bedrohungen und dem
angedrohten Entzug von Arbeitsstellen oder Wohnmöglichkeiten sowie
erhöhten Abgaben gezwungen, sich als Mitglieder oder Sympathisanten
der Ethiopians Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu
betätigen oder einzutragen (vgl. United States Departement of State,
a.a.O., S. 20 ff. und 33 ff.; HRW, One Hundred Ways of Putting Pressure:
Violations of Freedom of Expression and Association in Ethiopia, 24.
März 2010; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, Senior Researcher Africa
Division, Human Rights Watch, House Committee on Foreign Affairs,
Subcommittee on Africa and Global Health, Hearing of June 17, 2010, S.
2 ff.). Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder der illegalen
Oppositionsparteien, zu denen auch die OLF gehört, aber auch
Anhänger, Sympathisanten und Mitglieder der legalen
Oppositionsparteien wurden bedroht, verhaftet, verurteilt, gefoltert oder
gar getötet. Namentlich Angehörige der OLF, die von den äthiopischen
Behörden als terroristische Organisation behandelt wird, sind in hohem
Mass der Verfolgung ausgesetzt, und bereits der Verdacht auf Kontakte
mit der OLF kann Verfolgung auslösen. Parallel zur Einschüchterung und
Unterdrückung der zivilen Bevölkerung erliess das Parlament im Juli 2008
ein neues Pressegesetz, welches die Zulassung von Medien alleine dem
Staat überlässt. Auch wenn die Verfassung die freie Meinungsäusserung
statuiert, wurden kritische Journalisten und Medienschaffende verhaftet,
belästigt, eingeschüchtert und verurteilt. Im Januar 2009 wurde ein NGO-
Gesetz verabschiedet, welches für lokale Nichtregierungsorganisationen
Mittel von ausländischen Organisationen auf zehn Prozent beschränkt
und den ausländischen Organisationen explizit verbietet, sich im Bereich
der Menschenrechte, Konfliktbearbeitung und Demokratisierung zu
betätigen (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 2 f.;
PETER K. MEYER, a.a.O., S. 2 ff. und S. 13 ff.; HRW, Testimony of Leslie
Lefkow, a.a.O., S. 2ff.; Observatory For The Protection Of Human Rights
Defenders, Annual Report 2010, Ethiopia, S. 1 ff.)
Parallel zur verstärkten Repression seit 2005/2006 erstarkte auch die bewaffnete Opposition, namentlich
der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (vgl. PETER K. MEYER, a.a.O., S. 4 ff.). Im Juli 2009 nahm das
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Parlament das neue Anti-Terrorismus-Gesetz an, welches beispielsweise auch Eigentumsdelikte oder
Störung der öffentlichen Ordnung als terroristische Aktivitäten benennt und somit der behördlichen Willkür
Tür und Tor öffnet (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010.; Amnesty International Report 2010;
Ethiopia; United States Departement of State, a. a. O., S. 17; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a. a. O.,
S. 2 und 5 f.). Als Folge dieses massiv repressiven Vorgehens der Regierungsbehörden über die letzten
fünf Jahre ist das Resultat der Wahlen vom März 2010 ein eindeutiges: Die Regierungspartei der EPRDF
gewann über 99% aller Sitze und Stimmen. Die Wahlen verliefen friedlich, da sämtliche Opposition und
Kritik in der Zeit seit den Wahlen von 2005 von der Regierung im Keim erstickt worden war. Von einer
Beruhigung der repressiven Situation in Äthiopien kann auch nach den Wahlen weiterhin nicht die Rede
sein (HRW; Testimony of Leslie Lefkow, S. 1; Ethiopia confirms win for ruling party, Reuters, 21. Juni
2010).
6.2.3. Die Lage in Äthiopien hat sich demnach seit Erlass der negativen
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 mit der nach den Wahlen
einsetzenden Repressionswelle massiv und in rechtserheblicher Weise
verschlechtert. Auch die Einschätzung des BFM in seiner vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 ist nicht mehr aktuell.
Wie oben dargelegt, ist das Vorgehen der äthiopischen Behörden
gegenüber Oppositionellen und vermeintlichen Oppositionellen rigoros
und krass menschenrechtsverletzend. Auch Reflexverfolgung von
Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher
Oppositionsmitglieder kommt gemäss verschiedenen Berichten vor
(Amnesty International, Amnesty International Report 2010 Ethiopia, Mai
2010; US Department of State, 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, 11.
März 2010, beziehungsweise auch bereits die Berichte des US
Department of State aus den früheren Jahren; für frühere Jahre vgl. auch
CORINNE TROXLER, SFH, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der
Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005;
SFH Länderanalyse; Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft,
vom 13. September 2006, S. 1 f.). Davon, dass „die Beachtung der
Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht
demokratischen Standards entspricht“, das äthiopische
Regierungssystem aber auf einem demokratischen Grundverständnis
basiere, wie die Vorinstanz noch in ihrer abweisenden Verfügung vom
15. November 2006 ausführte, kann zum heutigen Zeitpunkt keine Rede
mehr sein, im Gegenteil: Äthiopien scheint sich seit den Wahlen 2005
weiter weg von einer Demokratisierung bewegt zu haben denn je.
Das Einsetzen einer anhaltenden Repression, mit welcher eine Demokratisierung brutal unterdrückt wurde
und weiterhin wird, stellt für den Beschwerdeführer einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Er muss, als
Angehöriger zweier OLF-Mitglieder, mithin Angehöriger der illegalen Opposition, welche den Behörden
bekannt waren, in begründeter Weise befürchten, aufgrund eben dieser Repressionswelle bei einer
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Rückkehr nach Äthiopien verhaftet und schwersten Repressionen ausgesetzt zu werden. Erschwerend fällt
im Falle des Beschwerdeführers seine langjährige Auslandabwesenheit ins Gewicht, die ihn bei einer
Rückkehr ins Heimatland zusätzlichen Verdächtigungen aussetzen könnte, zumal in Äthiopien weitgehende
Willkür herrscht.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung, da die Verfolgung von den staatlichen
Behörden ausgeht, welche anerkanntermassen im ganzen Land über ein ausgeklügeltes Spitzelsystem
verfügen.
6.3. Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund
der rechtserheblich veränderten Situation, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG. Asylausschlussgründe sind gemäss Akten keine
ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer – in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung
vom 10. Juni 2005 – in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für seine erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
weist in seiner Kostennote vom 9. November 2010 einen Gesamtaufwand
von 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 180.70 (exkl.
Mehrwertsteuer) aus, wobei kein Stundenansatz geltend gemacht wird.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist insofern zu kürzen, als die
Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren
vorliegend nicht zu vergüten und der für die Zeit vor Ergehen der
angefochtenen Verfügung ausgewiesene Aufwand demnach zu streichen
ist. Weiter ist bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Zügen mit den
Ausführungen des Wiedererwägungsgesuches vom 9. November 2006
wörtlich identisch ist (so namentlich S. 4 – 12, 13 – 14, 17 – 19 der
Beschwerdeschrift). Das Gericht erachtet für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 5 Stunden als angemessen und setzt,
mangels anderweitiger Geltendmachung, einen Stundenansatz von Fr.
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200.– fest. Gesamthaft ergibt sich somit eine Parteientschädigung zu
Lasten des BFM von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2006 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer – in
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. Juni 2005 – in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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