Abtei lung V
E-7623/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 1. Februar 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Haefeli, Dubey
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Georgien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. November 2006 i.S. Ablehnung des Asylgesuchs und
Wegweisung / N 491 773
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess Georgien eigenen Angaben zufolge am 18.
Oktober 2006, reiste über Frankreich am 24. Oktober 2006 in die Schweiz ein,
wurde sogleich polizeilich angehalten und stellte noch am selben Tag beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch. Am 2.
November 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch zu
den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am
15. November 2006 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er stamme aus Ossetien und sei ossetischer Volkszugehörigkeit. Seine
Familie habe einen kleinen Bauernhof betrieben. Er habe im Betrieb mitgearbeitet;
eines Tages seien ihm dabei zwölf Kühe abhandengekommen. In diesem
Zusammenhang sei es zu Auseinandersetzungen zwischen seinem Vater und
Y._______, dem Miteigentümer des Hofs und der Kühe, gekommen. In der Folge
sei sein Vater umgebracht worden; er verdächtige Y._______ der Tat. Da er selbst
ebenfalls von Y._______ bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus
Georgien entschlossen.
B. Mit Verfügung vom 20. November 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien angesichts
verschiedener Unstimmigkeiten nicht glaubhaft; ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der
Entscheidbegründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen näher
eingegangen.
C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2006
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung "im Wegweisungspunkt" und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 5. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar
2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches auch das
vorliegende Verfahren übernommen habe und weiterführen werde. Im Übrigen
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz verfügte
Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die Verfügung des BFM
vom 20. November 2006, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und
Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsbegehren sind zudem aufgrund
der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten,
da der Beschwerdeführer auch nicht nur sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht; die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs) ist aber nur dann aufzuheben, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. die weiterhin
Geltung beanspruchende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die vom
BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten
Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche
Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur
Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK
Schutz. Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Feststellung
des BFM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kommt vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen von
vornherein nicht in Betracht.
Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) stand. Wird wie vorliegend eine von nichtbehördlicher, privater Seite
ausgehende Gefahr einer künftigen Benachteiligung geltend gemacht, muss
gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK die behauptete Gefahr tatsächlich bestehen und zudem
ausgeschlossen erscheinen, dass die abgewiesene asylsuchende Person durch
die Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates wirksamen Schutz ("une
protection appropriée") erhielte (vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R.
gegen Frankreich, Nr. 24573/94, mit weiteren Hinweisen).
Im Fall des Beschwerdeführers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die von
ihm geltend gemachte Bedrohung durch Y._______, den Miteigentümer des von
seiner Familie betriebenen Bauernhofs und der ihm abhandengekommenen Kühe,
ist vom BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtet worden. So hat die Vorinstanz etwa auf Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen, die sich auf den Zeitpunkt
des angeblichen Verlusts mehrerer Kühe, die Art und Weise, wie sein Vater
umgebracht worden sein soll, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Drohungen
durch Y._______ sowie die von der georgischen Polizei unternommenen
Untersuchungen beziehen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind zudem
nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz unsubstanziiert geblieben und
erschöpfen sich insgesamt in Allgemeinplätzen. Der Beschwerdeführer hat den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten, beschränkt er
sich doch in der Beschwerdeschrift darauf, für die "genaue Geschichte" auf die
Akten des Bundesamts zu verweisen und mit Bezug auf "mögliche
Ungenauigkeiten" in seinen Aussagen, die "nicht auszuschliessen" seien, zu
erklären, diese würden "allem Anschein nach keine stichhaltigen Hinweise auf eine
frei erfundene Phantasiegeschichte" liefern. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen aus zeitlichen Gründen nur eine
"Kurzbegründung" habe verfassen können und sich in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich vorbehält, diese Begründung noch zu ergänzen; weitere
Ergänzungen sind im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt unterblieben.
Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f.; Erw. 2a). Entsprechend ist festzuhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als
zumutbar. So ist zum einen aufgrund der allgemeinen politischen Situation in
Georgien und unter besonderer Berücksichtigung der anhaltenden Spannungen
im Zusammenhang mit den Unabhängigkeitsbestrebungen der Teilrepubliken
Abchasien und Südossetien nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Was zum
anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist nichts
auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. So verfügt
der junge Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und hatte in Georgien ein
wirtschaftliches Auskommen in der Landwirtschaft.
4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art. 14a
Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse
ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden Beschaffung von
Reisepapieren für eine Rückkehr nach Georgien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG)
entgegenstünden.
4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als
offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Post)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N 491
773)
- Migrationsdienst des Kantons X._______ (zur Kenntnisnahme)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena