B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7624/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Euro-
dac ergab, dass sie am 7. Juni 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte.
Am 24. September 2015 wurde ihr im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zum allfälligen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch zufolge
der Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn sowie zu ihrem
Gesundheitszustand das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte sie, mit
ihrer Mutter hierhergekommen zu sein, hier bleiben und ihre Zukunft auf-
bauen zu wollen. Sie habe Verwandte hier. Sie sei gesund, leide indessen
an (…)schmerzen und beim Rauchen an Atemnot.
B.
Am 9. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit gemäss der Beschwerdeführerin am 20. November 2015 eröffneter
Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn.
Gleichzeitig forderte es sie unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. November 2015
liess die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und in der Sache beantragen,
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die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um vorsorglichen Voll-
zugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen.
E.
Am 26. November 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Über-
stellung nach Ungarn antragsgemäss per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie auf unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag (Rückwei-
sung der Sache) mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör. Dieses habe die Vorinstanz dadurch verletzt, dass sie in der ange-
fochtenen Verfügung auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getre-
tene Asylgesetzrevision nicht eingegangen sei. Die Rüge der Gehörsver-
letzung ist vorweg zu prüfen, da ihre Gutheissung zu einer Aufhebung der
angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen kann.
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4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegungen
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zwar Mängel festge-
stellt, ist aber zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell unzu-
lässig ist. Gemäss jenem Urteil kann die Vermutung, dass Ungarn seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, aber nicht mehr vorbehaltlos auf-
rechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft
werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist.
4.3.2 Am 1. Juli 2013 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in
Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsu-
chenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information
Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in
Hungary, Mai 2014, abrufbar unter
on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>).
Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtlinie ins nationale
Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neu-
fassung, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürf-
nisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahme-
richtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and
recommendations on the draf modification of cerain migration-related le-
gislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12,
23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Änderung Act
CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
) und des Government
Decree 191/2015 (VII.21) on national designation of safe countries of origin
and safe third countries (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
) weitere vom UNHCR kri-
tisierte Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft.
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4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen
Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden
Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom 16. Sep-
tember 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.). In diesen
Urteilen hat es allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. August 2015 in
Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-Rückkehrer
eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen. Auf die Auswirkungen dieser Ge-
setzesnovelle war es deshalb nicht näher eingegangen, weil es sie in den
besagten Urteilen nicht für einschlägig erachtete.
Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese
Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. Sep-
tember 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 sowie E-6626/2015
vom 22. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per
1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gut-
geheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen mit der Feststellung, das SEM sei verpflichtet gewesen, in seinen
Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen,
weil die beschwerdeführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am
1. August 2015 respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.
4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM einzig aus, es lägen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchführen und insbesondere keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. In Würdigung der Aktenlage
und der geltend gemachten Umstände lägen zudem keine Gründe vor, die
einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO rechtfertigen würden.
4.5 Die Vorinstanz nimmt keine Einzelfallprüfung vor und setzt sich in ihren
Ausführungen mit der sich in den letzten Wochen wesentlich veränderten
Lage in Ungarn überhaupt nicht – auch nicht implizit – auseinander. In Be-
achtung der obigen Erwägungen (vgl. E. 4.3) wäre sie gehalten gewesen,
ihre Erkenntnisse näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Über-
stellung auch in Berücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle
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nach wie vor in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat zwar am
7. Juni 2015, mithin vor dem 1. August 2015 um Asyl nachgesucht. Da die
ungarischen Behörden indes das Rückübernahmegesuch der Vorinstanz
nicht beantwortet haben, ist nicht ersichtlich, ob das Asylgesuch in Ungarn
noch hängig oder vielmehr bereits abgeschlossen worden ist, so dass die
Beschwerdeführerin mutmasslich gezwungen ist, nach ihrer Rücküberstel-
lung erneut um Asyl nachzusuchen. Durch das Unterlassen einer Einzel-
fallprüfung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. und insbesondere das vollstän-
dige Unerwähntlassen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 hat die
Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör verletzt.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist
einen Vertretungsaufwand von insgesamt (einschliesslich Mehrwertkosten)
Fr. 636.– aus. Dies erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten. Mit diesem Urteil sind alle noch unbehan-
delten Prozessanträge hinfällig geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung im Betrag von Fr. 636.– (einschliesslich aller Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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