B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7624/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Volksrepublik China am 23. April 2015
auf dem Luftweg, reiste gleichentags in die Schweiz ein und reichte am
27. April 2015 ihr Asylgesuch ein. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur
Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 29. Januar 2016 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie gehöre der Glau-
bensgemeinschaft Quannengshen (engl. Church of the Almighty God), wel-
che in China verboten sei, an. Am 18. August 2014 sei ihre Cousine, die
der gleichen Glaubensgemeinschaft angehöre, verhaftet worden und habe
unter Folter ihren Namen preisgegeben. Am 26. August 2014 sei sie von
einem Treffen nach Hause gekommen und ihr Mann habe ihr mitgeteilt,
dass die Polizei dagewesen sei und nach ihr gesucht habe. Sie habe sich
danach bei verschiedenen Personen versteckt gehalten. Da sie immer wie-
der von der Polizei gesucht worden sei, habe ihr eine Kollegin geraten, das
Land zu verlassen. Dies habe sie am 23. April 2015 auch getan.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständigen Behörden seien
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Hei-
matstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Sie reichte mehrere Bestätigungsschreiben ihrer Kirche (englisch) und von
Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft (chinesisch), drei selbst verfasste
Schreiben (englisch), sowie mehrere fremdsprachige (chinesisch, hollän-
disch, englisch) Artikel und Dokumente zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist Übersetzungen der eingereichten Doku-
mente einzureichen.
E.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 22. Dezember 2016) reichte die
Beschwerdeführerin Übersetzungen der Bestätigungsschreiben sowie von
zwei der drei selbst verfassten Schreiben ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihr nicht ge-
lungen, sowohl die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wie auch die
geltend gemachte Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Vor-
bringen würden einerseits Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen,
andererseits im Hinblick auf die logische Nachvollziehbarkeit nicht über-
zeugen. Zudem vermittle ihr Aussageverhalten nicht den Eindruck, dass
sie ihren angeblichen Glauben tatsächlich gelebt habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Widersprüche habe
die Vorinstanz konstruiert. Ausserdem sei sie bereits (…)-jährig, weshalb
ihre Gedächtnisleistung nicht so gut sei wie bei einer jüngeren Person. An-
dererseits sei die Übersetzungsleistung der dolmetschenden Personen
teilweise ungenügend gewesen. Ihre Fluchtgründe wegen ihrer Religions-
gemeinschaft seien glaubhaft. Bezüglich der Beurteilung ihrer Zugehörig-
keit zur Religionsgemeinschaft müsse der Vorinstanz auf Unwissen basie-
rende Willkür unterstellt werden. Ausserdem sei auch hier die Überset-
zungsleistung in keiner Weise hilfreich gewesen. Trotzdem seien ihre Aus-
sagen hierzu absolut schlüssig. Widersprüche seien keine vorhanden.
4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz führt in der
angefochtenen Verfügung eingehend aus, warum die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
4.3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Übersetzung ihrer Aussagen
sei ungenügend gewesen, geht fehl. Anlässlich der BzP gibt die Beschwer-
deführerin zwei Mal zu Protokoll, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe
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und bestätigt schliesslich, dass die gemachten Aussagen der Wahrheit ent-
sprechen und sie ihr in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden
seien (SEM-Akten, A4/13 S. 2 und 10). In der Anhörung gibt sie ebenfalls
an, sie verstehe den Dolmetscher (SEM-Akten, A10/22 F1). Schliesslich
bestätigt sie im Anschluss an die Befragung, dass ihr das Protokoll Satz für
Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei,
sowie dass das Protokoll vollständig sei und ihrer freien Äusserung ent-
spreche (SEM-Akten, A10/22 S. 20). Sie muss sich somit auf den gemach-
ten Aussagen behaften lassen. Die Anmerkung der Hilfswerkvertretung,
dass die deutschen Sätze des Dolmetschers teils unklar formuliert gewe-
sen seien, kann die Widersprüche der Beschwerdeführerin nicht erklären.
Ausserdem wurde das im Protokoll Niedergeschriebene, wie bereits er-
wähnt, wieder ins Chinesische (Mandarin) rückübersetzt, wodurch dieses
Problem sehr wahrscheinlich behoben wurde.
4.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass sich die Beschwer-
deführerin in mehreren Punkten widerspreche. Während sie in der BzP da-
von spricht, dass sie ihr Haus nach der ersten Durchsuchung durch die
Polizei verlassen habe (SEM-Akten, A4/13 S. 7 f.), gibt sie in der Anhörung
an, dass sie die Familie aus emotionalen Gründen nicht habe verlassen
können. Sie habe sich deshalb im Keller versteckt und habe ihr Zuhause
erst nach einem zweiten Besuch der Polizei verlassen (SEM-Akten, A10/22
F53). Weiter führt sie in der BzP aus, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause
gewesen sei, also am 26. April 2014, habe ihr Mann ihr mit einem Stock
den Arm gebrochen, woraufhin er sie in den Spital gefahren habe (SEM-
Akten, A4/13 S. 9). In der Anhörung gibt sie zu Protokoll, ihr Mann sei ein-
mal böse auf sie gewesen, weshalb er sie gegen die Türe gestossen habe
und sie sich verletzt habe. Dies sei deshalb gewesen, weil sie die Doku-
mente der Polizei nicht habe unterschreiben wollen, also im Oktober 2014.
Ihren Arm habe sie nicht behandeln lassen (SEM-Akten, A10/22 F126 ff.).
Auf Beschwerdeebene bringt sie vor, es habe sich um zwei verschiedene
Ereignisse gehandelt. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, da von ihr an-
lässlich der Anhörung zu erwarten gewesen wäre, dass sie auf die Bezie-
hung zu ihrem Mann angesprochen, auch den schlimmeren Vorfall, näm-
lich als er sie in den Spital bringen musste, erwähnt hätte. Schliesslich wi-
derspricht sie sich auch dazu, wie sie von der Festnahme ihrer Cousine
erfahren habe. Während sie an der BzP aussagt, sie habe dies an einem
Treffen ihrer Gemeinschaft erfahren (SEM-Akten, A4/13 S. 8), gibt sie an
der Anhörung zu Protokoll, dass die Polizei zu ihrem Mann gesagt habe,
dass ihre Cousine festgenommen worden sei und sie es dadurch erfahren
habe (SEM-Akten, A10/22 F52).
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4.3.3 Stark gegen die vorgebrachte Verfolgung spricht die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin in China problemlos einen Pass beantragen
konnte und das Land legal mit diesem Reisepass verlassen hat. Gemäss
eigener Angaben hat sie ihren Reisepass am 19. November 2014 bean-
tragt, worauf ihr der Pass am 28. November 2014 ausgestellt worden sei.
Ihren Asylvorbringen nach stand sie zu dieser Zeit unter starker Beobach-
tung durch die chinesischen Behörden und hat sich kurz davor (Oktober
2014) sogar geweigert, die nötigen Dokumente (Reueerklärung etc.) bei
der Polizei zu unterschreiben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ihr im chi-
nesischen Kontext unter diesen Umständen problemlos ein Reisepass
ausgestellt worden sei, zumal die Behörde, welche den Pass ausgestellt
habe, die gleiche Behörde ist, die sie gesucht habe, nämlich die Kreispoli-
zei. Gleiches gilt für die legale Ausreise aus dem Land. Sie bringt diesbe-
züglich vor, eine Kollegin habe herausgefunden, dass ihr Name nicht auf
der Fahndungsliste stehe. Diese Aussage widerspricht jedoch wiederum
der ganzen Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin, zumal sie ja
genau vorbringt, dass sie von den Behörden gesucht worden sei. Ihre Ver-
folgungsvorbringen müssen deshalb als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.3.4 Bezüglich der vorgebrachten Zugehörigkeit zu ihrer Glaubensge-
meinschaft ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen. Aufgrund ihrer oberflächlichen Aus-
sagen zu ihrem Glauben muss stark bezweifelt werden, dass sie tatsäch-
lich praktizierende Gläubige der vorgebrachten Gemeinschaft ist. Aus den
eingereichten Bestätigungsschreiben von Privatpersonen und dem Schrei-
ben der Kirche, welches im Übrigen nicht einmal einen Namen einer ver-
antwortlichen Person enthält, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden.
4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin verfassten Schrei-
ben zu ihrem Leben und ihren Asylgründen nichts zu ändern.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in die Volksrepublik China dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In China herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach China. Die gesunde Beschwerdeführerin bezog in
China eine Rente und es ist zu erwarten, dass ihr diese auch nach ihrer
Rückkehr wieder zusteht. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in China
verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
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6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bezüglich Kontaktaufnahme mit
den Heimatbehörden und Datenweitergabe ist mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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