Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7625/2008
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Afghanistan,
vertreten durch Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus
B._______ (Provinz Daikundi), verliess Afghanistan laut seinen eigenen
Angaben Ende 2006 und reiste über den Iran nach Istanbul. Dreieinhalb
Monate später sei er in einem Lastkraftwagen weiter gereist, später in
einen Zug umgestiegen und am 25. Mai 2007 in die Schweiz gelangt. Im
Empfangszentrum (EVZ) Basel suchte er am selben Tag um Asyl nach.
Am Morgen des (…) 2007 fand im Transitzentrum Altstätten die
summarische Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg
(Protokoll: A1) und am Nachmittag die Anhörung zu den Asylgründen
(Protokoll: A6) statt.
B.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, die
Taliban seien erstmals ins Dorf der Familie gekommen, als er etwa zehn
Jahre alt gewesen sei; sein Vater sei seither verschollen. Er sei mit der
Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan geflohen, wo sie als
Flüchtlinge gelebt hätten. Nach dem Sturz der Taliban sei die
paschtunische Bevölkerung, welche in B._______ die Mehrheit
gegenüber den Hazara bilde, aus dem Dorf vertrieben worden. Vor etwa
eineinhalb Jahren, mithin etwa Anfang 2006, sei er mit der Familie in sein
Herkunftsdorf zurückgekehrt, wo sie noch im Besitz ihres Hauses und
eines Stücks Land gewesen seien. Das Land sei ihnen aber
weggenommen worden. Gelebt hätten sie von den in Pakistan
angesammelten Ersparnissen. Die Taliban seien im Zeitpunkt ihrer
Rückkehr nach B._______ dort schon wieder an der Macht gewesen.
Auch die Bewohner paschtunischer Volkszugehörigkeit seien wieder
zurückgekehrt; sie seien bewaffnet gewesen und hätten sich teilweise
den Taliban angeschlossen. Die Feindschaft zwischen den Hazara und
den Paschtunen habe wieder zugenommen. Die Taliban hätten ungefähr
einen Monat vor seiner Flucht mit der Vertreibung der jungen Hazara aus
dem Dorf gedroht. Zwei oder drei Dorfbewohner seien ums Leben
gekommen. Er selbst sei ein paar Mal von vier oder fünf Personen
bedroht worden, als er sich auf den Feldern aufgehalten habe. Seine
Mutter habe aufgrund der Entwicklung Angst gehabt, es drohe ihm ein
ähnliches Schicksal wie seinem Vater, und habe ihm geraten, in den Iran
zu fliehen, was er getan habe. Dort habe ihm aber die Rückschaffung
nach Afghanistan gedroht, weshalb er weitergereist sei.
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Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nie
zur Schule gegangen. In Pakistan habe er während fünf Monaten einen
Kurs besucht, um lesen und schreiben zu lernen. In Peshawar habe er
als Teppichknüpfer gearbeitet. Der Bruder seines Vaters lebe in Mazar-i-
Sharif, wo wisse er allerdings nicht. Auch in Kabul habe er entfernte
Verwandte, wisse jedoch nicht, wo diese wohnten.
C.
Am (…) 2007 liess das BFM eine Herkunftsanalyse durchführen. Die
sachverständige Person kam in der Lingua-Analyse zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer zweifellos in Afghanistan sozialisiert worden sei
und seine Sprache mit der sprachlichen Situation am angegebenen
Herkunftsort übereinstimme.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am 30. Oktober 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er an seinem Herkunftsort von den Taliban bedroht sei, genügten
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die Nachteile, die er
daraus ableite, dass die Taliban seiner Familie das Land weggenommen
und er keine Arbeit gefunden habe, seien nicht asylrelevant. Zwar habe
sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, die
Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in
den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie in den Westen des
Landes ausdehnen können. Trotz vereinzelter Anschläge habe sich die
allgemeine Sicherheitslage aber in einigen Regionen nicht weiter
verschlechtert, und sei als grundsätzlich sicher zu bezeichnen. So
erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen
Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und Kabul
sowie in die Provinzen Herat und Bamiyan als zumutbar. Der
Beschwerdeführer sei jung, gesund, ledig und habe in den Provinzen
Kabul und Balkh ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es sei ihm
zuzumuten, sich dort niederzulassen. Die in Pakistan gewonnene
Arbeitserfahrung könne ihm helfen, in Afghanistan eine neue
Lebensgrundlage aufzubauen; im Übrigen habe er wohl bereits nach
seiner Rückkehr aus Pakistan von dieser Wohnsitzalternative Gebrauch
gemacht, da seine Rückkehr ins Heimatdorf nicht glaubhaft sei.
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E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 liess der Beschwerdeführer die
BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2008 anfechten und beantragte deren
Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Erteilung von Asyl; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans BFM
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auch das BFM zweifle
nicht daran, dass er ein Angehöriger der Hazara sei und aus dem Süden
Afghanistans stamme. In dieser Region gehörten aber Verfolgungen der
Hazara durch die Taliban zur Realität. Das BFM werfe ihm zu Unrecht
Unglaubwürdigkeit vor; seine Ausführungen zur Situation in seinem
Heimatdorf nach der Rückkehr aus Pakistan seien sehr wohl differenziert.
Hinzu komme, dass er nur im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe
habe darlegen können, während ihm diese Möglichkeit im Rahmen der
summarischen Befragung nicht eingeräumt worden sei. Es sei
problematisch, dass es sich beim Übersetzer um einen Paschtunen
handle, dessen Sympathien für die Taliban in der afghanischen
Exilgemeinde in der Schweiz bekannt seien. Bezeichnenderweise habe
er die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse stark
zusammengefasst und viele Details unterschlagen, beispielsweise dass
er regelmässig bedroht worden sei. Er habe sich kaum mehr aus dem
Haus getraut, weil er immer wieder mit Schaufeln und Gewehrkolben
zusammengeschlagen worden sei, während er sein Feld bestellt habe.
Auch der Umstand, dass er in Afghanistan keine Existenz aufbauen
könne, sei asylrelevant, weil er direkt in der von den Taliban
ausgehenden Verfolgung wurzle. Soweit das BFM festhalte, ein
Wegweisungsvollzug nach Balkh oder Kabul sei zumutbar, folge es nicht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die eine
solche Aufenthaltsalternative nur unter restriktiven Voraussetzungen, die
in seinem Fall nicht erfüllt seien, als zumutbar erachteten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verwies der
Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung auf später, verzichtete auf Erhebung
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eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er das BFM zum
Schriftenwechsel ein.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, der Dolmetscher sei ein
langjähriger und bewährter Mitarbeiter des BFM, der das vollste
Vertrauen des Amts geniesse. Der Beschwerdeführer habe angegeben,
ihn sehr gut verstanden zu haben, und die Übereinstimmung der
protokollierten Angaben mit seinen Aussagen unterschriftlich bestätigt;
dabei müsse er sich behaften lassen. Schliesslich seien auch keine
Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen dem Übersetzer und dem
Beschwerdeführer seitens der Hilfswerksvertretung aktenkundig.
Insgesamt könnten keine in der Person des Dolmetschers liegende
Umstände die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
erklären.
F.b. In seiner Replik vom 29. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer
entgegen, er habe nie behauptet, den Dolmetscher nicht verstanden zu
haben, dieser habe ihn aber verbal eingeschüchtert. Er habe auch den
Eindruck gehabt, dass er seine Aussagen unvollständig beziehungsweise
in zusammengefasster Form wiedergegeben habe. Da er in jenem
Zeitpunkt kein Wort Deutsch gesprochen habe, habe er den Befrager auf
diese Unzulänglichkeiten nicht aufmerksam machen können. Dass er
nicht gewagt habe, den Befrager via Dolmetscher auf diese Probleme
aufmerksam zu machen, sei nachvollziehbar, ebenso dass die
Hilfswerksvertreterin mangels Sprachkenntnissen von Unstimmigkeiten
zwischen den beiden nichts bemerkt haben könne.
G.
G.a Am 8. Januar 2010 gelangte die Länderabteilung des
Bundesverwaltungsgerichts an die Schweizerische Botschaft in
Islamabad und erkundigte sich nach der Sicherheitslage auf der
Verbindungsstrasse zwischen Kabul und Mazar-i-Sharif, in den Provinzen
Balkh, Badakhshan, Takar, Sari Pul und Samangan sowie nach den
Umständen am Flughafen Kabul für ins Land zurückkehrende
afghanische Staatsangehörige.
G.b Per E-Mail informierte das von der Direktion für Entwicklung und
Zusammenarbeit (DEZA) betriebene Schweizerische Verbindungsbüro in
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Kabul am 28. Januar 2010, die Anfrage sei von der Schweizerischen
Botschaft in Islamabad an das Verbindungsbüro weitergeleitet worden
und werde in Kürze beantwortet.
G.c Im Antwortschreiben vom 1. Februar 2010 teilte das Schweizerische
Verbindungsbüro in Kabul mit, auf der Strasse von Kabul nach Mazar-i-
Sharif habe es in jüngster Zeit keine grösseren Zwischenfälle gegeben. In
der Provinz Baghlan habe es einige Überfälle und kleinere Zwischenfälle
gegeben. Die sieben- bis neunstündige Reise solle in jedem Fall bei
Tageslicht durchgeführt werden, und es sei wichtig, das Ziel vor Einbruch
der Nacht zu erreichen. Angebote des öffentlichen Verkehrs gebe es
nicht. Die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh, Badakhshan, Takar,
Sari Pul und Samangan habe sich in den letzten Wochen nicht markant
verändert. Generell sei sie jedoch schlechter als vor einem Jahr. Der
Aufenthalt in den Provinzhauptorten könne generell noch als relativ sicher
eingestuft werden. Reisen innerhalb der Provinzen und Distrikte oder in
benachbarte Provinzen seien mit erheblichen Risiken verbunden,
namentlich wegen bewaffneter Zusammenstösse zwischen
verschiedenen Fronten und bewaffneter Überfälle auf den Strassen. Vor
dem Verlassen der Provinzhauptorte sollten immer fach- und ortskundige
Personen konsultiert werden. Verschiedene Distrikte innerhalb der
genannten Provinzen seien relativ instabil. Deshalb müsse für eine
genaue Analyse jeder einzelne Ort und die mögliche Strassenverbindung
zu diesem Ort geprüft werden.
H.
Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am 12. März 2010 ein.
I.
I.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 gelangte das BVGer erneut an die
Schweizerische Botschaft in Islamabad und das Schweizerische
Verbindungsbüro in Kabul und ersuchte um Einschätzung der
Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul und Mazar-i-
Sharif.
I.b Der Schweizerische Botschafter in Islamabad hielt in seinem
Antwortschreiben vom 14. Februar 2011 fest, Afghanistan sei heute
grossflächig von Kriegshandlungen betroffen, die auch in
Terroranschlägen in urbanen und ruralen Zonen ihren Ausdruck fänden.
Die Situation sei generell als kritisch einzustufen, und in den nächsten
Jahren sei mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in den meisten
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Regionen zu rechnen.
Inwieweit die Stadt Kabul von der noch zunehmenden Gewalt direkt
betroffen sein werde, sei schwer abzuschätzen, aber der temporäre
Rückgang von Anschlägen könne noch nicht als Trend zur Besserung
interpretiert werden. Zwei Wochen vor seinem Schreiben habe ein
Anschlag auf einen Supermarkt stattgefunden, der allen Trends
entgegenlaufe und viele Todesopfer gefordert habe. Es gebe aber
Quartiere in Kabul, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Was die
Kriminalität in der Hauptstadt betreffe, so seien Entführungen von
Personen aus der afghanischen Mittelschicht häufig; andere Überfälle
und Diebstähle mit Gewaltanwendung seien eher weniger häufig als etwa
in Lateinamerika.
Hinsichtlich der humanitären Situation sei Afghanistan heute das ärmste
Land in der Region. Entsprechend prekär sei der Zugang zu allen
Grunddienstleistungen. Die Chancen für einen Zugang zu einer
Erwerbstätigkeit und zu Dienstleistungen hänge wesentlich vom
Ausbildungsstand und der sozialen Einbindung ab. Personen, die aus
dem Ausland zurückkehrten, könnten ausserdem in eine sehr schwierige
Situation geraten, wenn sie von ihrem sozialen Umfeld als Versager
eingeschätzt würden. Es sei weniger wichtig, woher die Person stamme,
als dass sie in Kabul ein soziales Netz habe.
Was zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen ausgeführt worden sei,
gelte auch für Mazar-i-Sharif. Es handle sich dabei um ein Risikogebiet,
welches momentan verhältnismässig ruhig sei. Die Strasse zwischen
Kabul und Mazar-i-Sharif werde von Ausländern gemieden, und
Zwischenfälle mit Afghanen seien häufig. Flüge nach Mazar-i-Sharif gebe
es täglich. Für die humanitäre Lage in Mazar-i-Sharif gelte Ähnliches wie
für Kabul.
I.c Die Botschaftsanfragen und entsprechenden Antworten werden dem
Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
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Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
Zunächst ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von
Verfahrensregeln zu prüfen, da berechtigte Rügen zur Kassation der
angefochtenen Verfügung führen könnten.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die
Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG direkter Ausfluss aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör des Asylsuchenden. Können Asylsuchende bereits
aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft dartun, wird ihnen
Asyl gewährt (Art. 38 AsylG), gelingt es ihnen nicht, wird das Gesuch
abgelehnt (Art. 40 AsylG). Kann das Gesuch nicht gestützt auf die
genannten Bestimmungen entschieden werden, nimmt das BFM weitere
Abklärungen vor (Art. 41 AsylG). Demgegenüber dient die erste
Befragung in der Empfangsstelle vorab der Datenerhebung, wobei das
BFM die Asylsuchenden auch summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen, warum sie ihr Land verlassen haben, befragen kann (Art. 26
Abs. 2 AsylG). Zwar fragt das BFM regelmässig nach den
Ausreisegründen; daraus können Asylsuchende aber nicht ableiten, ihre
Asylgründe bereits in diesem Rahmen darlegen zu dürfen.
Bezeichnenderweise kommt dem Protokoll, das anlässlich der ersten
Befragung erstellt wird, auch nur ein beschränkter Beweiswert zu.
Eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG fand
gleich anschliessend an die Kurzbefragung statt. Der Beschwerdeführer
wurde explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen
sowie darauf, dass der Zweck der Anhörung darin liege, alle Angaben zu
sammeln, die eine Behandlung des Gesuches ermöglichen. Damit wurde
sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Darlegung seiner
Asylgründe gewahrt, wenngleich die Durchsicht des Befragungsprotokolls
einen eher oberflächlichen Eindruck hinterlässt. Dies kann insofern
tatsächlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass keine
summarische Befragung zu den Ausreisegründen stattgefunden hatte,
und die befragende Person sich weniger konkret und gut auf die
Anhörung vorbereiten konnte. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am
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Dolmetscher übt, sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen,
dass diese begründet sein könnte. Ergänzend wird auf die
Vernehmlassung des BFM verwiesen. Die Einwände in der Replik
vermögen daran nichts zu ändern. Die dort umschriebenen
Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher
– so etwa die geltend gemachte wiederholte verbale Einschüchterung des
Beschwerdeführers seitens des Dolmetschers – wären zweifellos
aufgefallen und hätten in den Akten Niederschlag gefunden,
beispielsweise als Anmerkung der Hilfswerksvertretung, wie das BFM in
zutreffender Weise festhält. Insgesamt ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
Der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans BFM – vom
Beschwerdeführer aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als
Subeventualantrag bezeichnet – ist demzufolge abzuweisen.
6.
Das BFM hält zunächst für unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr aus Pakistan wieder an seinen Herkunftsort
begeben habe. Eine Auseinandersetzung mit den wenig überzeugenden
Argumenten der Vorinstanz für diese Einschätzung sowie den
entsprechenden Einwänden in der Beschwerde kann aber unterbleiben,
weil es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht gelingt, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten erlittenen
beziehungsweise drohenden Nachteilen stimmt das Gericht nämlich mit
der Auffassung des BFM überein, wonach die Angaben des
Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien. So gibt er in der
freien Darstellung seiner Asylgründe noch in ganz allgemeiner Weise an,
viele Leute seien aus B._______ geflohen, nachdem die Taliban im
Süden Afghanistans erneut an die Macht gelangt und die Paschtunen ins
Dorf zurückgekehrt seien. Wegen dieser Entwicklung habe seine Mutter
ihm zur Ausreise geraten; sie habe befürchtet, er könnte dasselbe
Schicksal wie sein Vater erleiden. Die Frage, ob er damit alle Gründe
genannt habe, bejaht er (A6 S. 4 f.). Erst auf Nachfragen hin gibt er an,
selbst konkret bedroht worden zu sein. Dabei bleiben aber seine
Aussagen durchwegs oberflächlich und detailarm – etwa wenn er auf die
Frage, wann er konkret mit dem Tode bedroht worden sei, angibt, zum
Schluss habe er gesehen, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er
geflohen sei. Auf erneute Rückfragen, was da konkret passiert sei, führt
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er wiederum nur aus, sein Vater sei verschollen, weshalb ihm die Mutter
gesagt habe, er solle gehen, bevor auch ihm etwas passiere. Weitere
Ausführungen erübrigen sich, wobei auf die entsprechenden Stellen im
Protokoll verwiesen wird (A6 S. 6 f.). Dass er nicht nur bedroht, sondern
sogar wiederholt massiv zusammengeschlagen worden sei, bringt er erst
auf Beschwerdestufe vor. Wie unter E. 5 dargelegt, liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass entsprechende Aussagen nicht protokolliert
worden wären. Das entsprechende Vorbringen ist deswegen als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren.
Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer – wie dies auch bei anderen Dorfbewohnern,
möglicherweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara,
geschehen sein mag – von Dorfbewohnern paschtunischer Ethnie,
worunter sich auch Taliban befunden haben mögen, bedroht und belästigt
worden ist. Entsprechenden Eingriffen fehlt es aber sowohl an Intensität
als auch an Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
qualifiziert zu werden. Die hohen Anforderungen, die von der
Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt
werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3), sind für die Hazara in
Afghanistan ohnehin klarerweise nicht erfüllt. Für die geltend gemachten
wirtschaftlichen Nachteile kann auf die zutreffende Erwägung (I.2) in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
Erkenntnis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde oder der Replik einzugehen, weil sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt. In diesen Punkten ist seine Beschwerde
abzuweisen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der
asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG),
wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem
zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den
nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist,
erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
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9.2. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001
in Afghanistan hat die ARK, die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche
Beurteilung von Asylbeschwerden zuständig war, im Zusammenhang mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen
vorgenommen. Dabei beurteilte sie jeweils die Situation in verschiedenen
Landesteilen Afghanistans differenziert.
9.2.1. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2003 bezeichnete sie die
Sicherheitslage als instabil und die humanitäre und wirtschaftliche
Situation als desolat. Am gravierendsten sei die Sicherheitslage in den
Provinzen im Süden und im Osten des Landes, während im Norden ein
Sicherheitsvakuum herrsche. Angespannt sei die Sicherheitslage in der
Provinz Ghazni und in weiteren Gebieten, die zum traditionellen
Siedlungsgebiet der Hazara gehören; die humanitäre Lage dort sei
zudem prekär, und eine Rückkehr erweise sich als existenzbedrohend.
Mit erheblichem Spannungspotential sei schliesslich auch die Region
Herat belastet, allerdings sei sie im Vergleich zu anderen Gebieten
ruhiger. In der Stadt Kabul schliesslich sei die Sicherheitslage trotz
wiederholter Anschläge relativ stabil, und auch die humanitäre und
wirtschaftliche Situation sei im Vergleich zu jener in den anderen
Landesteilen besser. Insgesamt liege in der Stadt Kabul – im Unterschied
zu anderen Gebieten des Landes – keine Situation allgemeiner Gewalt
vor. Allerdings dränge sich aufgrund der äusserst schwierigen
humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung der
individuellen Kriterien auf (EMARK 2003 Nrn. 10 und 30).
9.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 stellte die ARK Anfang 2006 eine Zunahme
der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre
Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest.
Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen
Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen
Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte
Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen
stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven
Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die
Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die
nicht Teil des Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat.
9.3. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Afghanistan
fortlaufend. Es hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK
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Seite 15
vorgegebene Praxis weitergeführt, ohne bisher im Hinblick auf allfällige
Unzumutbarkeitskriterien eine ausführlichere Lageanalyse vorzunehmen
und zu veröffentlichen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine
Aktualisierung vorzunehmen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und
nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und
internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und
inländische Presseberichte konsultiert. Namentlich aufgeführt werden hier
– jeweils unter Angabe der Referenznummer – nur die im Urteil zitierten
Quellen:
– [1] UK Border Agency: Afghanistan. Country of Origin Report (COI), 5.
11. 2010.
– [2] Congressional Research Service (CRS) Report, Afghanistan, Post
Taliban Governance, Security and U.S. Policy, 18.2.2011.
– [3] Spiegel Online, Taliban Anschlag in Kunduz, Selbstmordattentäter
tötet Dutzende Menschen, 14.3.2011.
– [4] UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime), Afghanistan
Opium Survey 2007; Süddeutsche Zeitung, Entführungen in
Afghanistan häufen sich, 25.7.2007.
– [5] Wall Street Journal, Taliban Now Winning, 10.8.2009.
– [6] IWPR (Institute for War & Peace Reporting), Ethnic clashes hit
Faryab, 2.10.2009.
– [7] ICOS (The International Council on Security and Development),
Press Release, Eight years after 9/11 Taliban now have a permanent
presence in 80 % of Afghanistan, 10.9.2009.
– [8] The Times, Afghanistan is hard all the time, but it's doable,
18.9.2009.
– [9] UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan),
Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed
Conflict, 2009, Januar 2010 und 2010, März 2011.
– [10] Die Zeit, Obamas Endspurt, Amerikas Präsident reicht den Krieg
weiter an die Afghanen. Aber erst einmal will er ein bisschen siegen,
3.12.2009.
– [11] Spiegel Online, Wunschkonzert in Kabul, 20.7.2010; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 21.1.2010, Ohne gute Optionen, Die
Schwierigkeiten einer Konfliktbeendigung in Afghanistan.
– [12] CNN, Pentagon plans troops to target roadside Afghanistan bombs,
11.9.2009.
– [13] Frankfurter Allgemeine Zeitung, Irakisches Licht, afghanischer
Schatten. Im Zweistromland sinken die Opferzahlen, doch am
Hindukusch steigen sie, 5.1.2010.
E-7625/2008
Seite 16
– [14] Zeit Online, Afghanistan vor seinem Schicksalsjahr, 29.12.2010.
– [15] UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees),
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010.
– [16] Spiegel Online, Viele Tote bei Selbstmordanschlag nahe Kunduz,
21.2.2011.
– [17] Heidelberg Institute for International Conflict Research, Conflict
Barometer 2009, Number of highly-violent conflicts decrease, but no
reason to signal the all-clear, 15.12.2009.
– [18] IRIN (Integrated Regional Information Networks), Growing
insecurity in Kabul, 9.9.2009.
– [19] UK Home Office, Afghanistan, detaillierte Auflistung der
Hauptvorfälle in und um Kabul: COI Report, 16.11.2009.
– [20] NZZ, Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011.
– [21] Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich
verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm
wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010
9.4. Vorab ist auf die sich aus dem spezifischen Charakter des Konflikts
in Afghanistan ergebenden Schwierigkeiten bei der Erfassung und
Beurteilung der Situation im Land hinzuweisen. Im Verlaufe der
vergangenen Jahre haben sich immer wieder Provinzen oder Distrikte,
die zuvor über längere Zeit hinweg als einigermassen stabil gegolten
hatten, innerhalb weniger Monate zu stark umkämpften Regionen
gewandelt mit entsprechenden Konsequenzen für die dort lebende
Zivilbevölkerung. Auch die gegenteilige Entwicklung – stark umkämpfte
Gebiete, die, meist zufolge einer Konsolidierung durch die in dieser
Region siegreich gewesene Kriegspartei, ruhiger geworden sind – konnte
beobachtet werden. Bis heute sind die Geschehnisse dauernd im Fluss,
und die Lage ist in hohem Mass unbeständig und unberechenbar. Das
hat unter anderem mit den komplexen Ursachen und den zahlreichen,
den Konflikt in Afghanistan beeinflussenden Faktoren zu tun, auf die nur
ansatzweise verwiesen werden kann, wobei der ethnische Faktor, der
eine bedeutende Rolle spielt, fast ganz ausgeklammert wird. Hinzu
kommt, dass die Berichterstattung bezüglich vieler Regionen und
Provinzen äusserst mangelhaft und oft widersprüchlich ist, womit auch
der Wissensstand beschränkt bleibt. Dazu trägt nebst der wegen hoher
Sicherheitsrisiken schweren Zugänglichkeit der Informationen aus vielen
Gebieten bei, dass im Verlaufe der letzten drei Jahre Journalisten
vermehrt eingeschüchtert, schikaniert oder gar Zielscheibe von
gewalttätigen Übergriffen seitens verschiedener am Konflikt beteiligter
E-7625/2008
Seite 17
Akteure geworden sind. Aussagen zur Sicherheitslage in einzelnen
Provinzen oder gar Distrikten können – heute mehr denn je – stets nur
Momentaufnahmen sein. In den zahlreichen zur Erstellung dieses Urteils
konsultierten Quellen sind länger- oder auch nur mittelfristige Prognosen
zur Entwicklung der Lage in Afghanistan kaum zu finden; und wenn es sie
gibt, sind sie äusserst vorsichtig formuliert und fallen überwiegend düster
aus. Ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor ist dem Paradoxon
zuzuschreiben, dass einerseits über weite Teile Afghanistans hinweg die
schlechteste Sicherheitslage seit 2001 besteht, und anderseits der Abzug
der internationalen Truppen geplant und der vorläufige Fahrplan zum
Truppenabzug sowie zur Übergabe der Kontrolle an die Armee und
Polizei Afghanistans bekanntgegeben worden ist.
Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend auf die knappe Darstellung der Entwicklung der Situation in
Afghanistan seit dem letzten publizierten ARK-Urteil bis zum heutigen
Datum und der aktuellen Situation in der Hauptstadt Kabul. Darauf wird
die aktuelle Situation im Land jener in der Hauptstadt Kabul
gegenübergestellt. Abschliessend wird geprüft, welche Schlüsse daraus
für die Wegweisungsvollzugspraxis hinsichtlich afghanischer
Staatsangehöriger im Allgemeinen und konkret für den Beschwerdeführer
zu ziehen sind. Auf eine weitere Differenzierung nach Provinzen oder gar
Distrikten wird angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage
seit 2006 über immer weitere Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert hat und im
heutigen Zeitpunkt in besonderem Masse unvorherseh- und
unberechenbar ist, verzichtet, zumal sich im hier zu beurteilenden
Verfahren die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausser
bezüglich Kabul nur noch im Hinblick auf Mazar-i-Sharif stellen könnte.
Da in casu aber ein Ausweichen nach Mazar-i-Sharif bereits wegen
ungenügender Anknüpfungspunkte ausscheidet, erübrigt sich eine
weitergehende Auseinandersetzung auch mit der dortigen Situation.
9.5. Die Gewaltakte in Afghanistan gehen im Wesentlichen von vier
Quellen aus: von den Aufständischen, von regionalen Kriegsherren und
Kommandierenden ihrer Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von
den im Kampf gegen Aufständische engagierten afghanischen und
ausländischen Sicherheitskräften.
9.5.1. Auf Seiten der Aufständischen sind drei Hauptgruppen aktiv: die
Taliban der Quetta Shura, das Haqqani-Netzwerk und die Islamische
E-7625/2008
Seite 18
Bewegung Guldbuddin Hekmatyars (Hezb-e Islami). Ab 2006 werden,
insbesondere im Norden Afghanistans, zunehmend auch transnationale
Organisationen wie die Islamische Bewegung Usbekistans, die
Islamische Jihad-Union und die al-Qaida aktiv. Alle diese Gruppierungen
verfolgen zwar unterschiedliche strategische Ziele, arbeiten aber taktisch
eng zusammen. Diese Kooperation, verbunden mit dem Umstand, dass
die ausländischen Kämpfer ihre Basen im angrenzenden Ausland haben,
ermöglicht es den Aufständischen, auch schwere Verluste schnell und
effektiv auszugleichen.
9.5.2. In vielen Regionen Afghanistans, insbesondere im Norden und
Westen des Landes, üben Stammesführer und frühere Kriegsherren nach
wie vor eine grosse Macht über Territorien und die dort ansässige
Bevölkerung aus und wenden Gewalt an, um ihre Kontrolle zu behalten.
Diese lokalen Kriegsherren und ihre Milizen agieren weiterhin in einem
Klima der Straffreiheit, zumal die Zentralregierung unter Präsident Karzai
namentlich in den Regionen, wo nicht-paschtunische Minderheiten
überwiegen, von deren Goodwill und ihrer Kooperationsbereitschaft und
teilweise auch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Mittels
entsprechender Abkommen mit den früheren Kriegsherren aller
ethnischen Gruppen hat Hamid Karzai denn auch im Sommer 2009 –
letztlich erfolgreich – versucht, seine Wiederwahl zu sichern. Diese
Situation von Interdependenzen verkompliziert eine Stabilisierung des
Landes insofern, als in der Bevölkerung Ressentiments gegen diese
früheren Kriegsherren weit verbreitet sind und das ohnehin geringe
Vertrauen in die Regierung in Kabul damit weiter geschwächt wird.
9.5.3. Kriminelle Netzwerke existieren seit langem über ganz Afghanistan
hinweg. Sie sind vor allem im Drogen-, Waffen- und Menschenhandel
tätig, wobei die hohen Erträge aus dem Drogenhandel und das Fehlen
einer effektiven staatlichen Ordnung eine Zunahme dieser kriminellen
Machenschaften seit 2001 begünstigt haben. Insbesondere bei den
Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark
angestiegen ist, arbeiten die kriminellen Banden mit den Aufständischen
zusammen, und oftmals auch mit korrupten Polizisten. Die afghanische
Polizei erweist sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der
Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von
organisierter Kriminalität vorzugehen.
9.5.4. Den Aufständischen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte und
ihre internationalen Verbündeten (ISAF und OEF [Operation Enduring
E-7625/2008
Seite 19
Freedom]) mit aktuell rund 140 000 Mann gegenüber (vgl. BBC News
South Asia, 18. November 2010).
Die USA stellen dabei mit 90'000 Soldaten unter dem ISAF-Mandat der
NATO und 36'000 Soldaten im Rahmen der OEF den grössten Anteil der
internationalen Truppen (Stand, März 2011, auf: ). Sie
kämpfen unter dem Kommando von General David Petraeus mit
Truppenangehörigen aus rund 50 weiteren Staaten gegen den
schwersten Anstieg von Gewalt seit dem Einmarsch der US-Truppen im
Jahr 2001. ISAF-Truppen sind aber auch an der Ausbildung der
afghanischen Sicherheitskräfte und am Wiederaufbau der zivilen
Infrastruktur in Afghanistan beteiligt – basierend auf der allgemein
verbreiteten Einsicht, dass die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in
Afghanistan zwar massgeblich von der Sicherheitslage abhängt,
umgekehrt aber auch die Sicherheitslage direkt mit Fortschritten in einer
Verbesserung der humanitären Lage zusammenhängt.
Die afghanische Armee (ANA) ist im Verlaufe der letzten Jahre deutlich
professioneller geworden und hat beim Versuch einer Stabilisierung des
Landes an Bedeutung gewonnen. An rund 90 % aller Kampfhandlungen
ist die ANA inzwischen beteiligt. Bis im Oktober 2011 soll sie eine Stärke
von 171'600 Mann erreichen. In Kabul wurde die Verantwortung für die
Sicherheit von den italienischen Truppen bereits 2008 an die ANA
übergeben. Dennoch sind noch erhebliche Schwachpunkte in der ANA
vorhanden. Die Desertationsrate ist mit mindestens 20 % hoch, weitere
Probleme liegen in bedeutsamen Führungsschwächen, inadäquater
Logistik und ungenügender Ausrüstung [1 und 2]. Experten befürchten
deshalb eine Überforderung der ANA nach dem Abzug der
internationalen Truppen und damit zusammenhängend eine weitere
Verschlechterung der Sicherheitslage. Die jüngsten Anschläge der
Taliban auf Rekrutierungszentren der ANA in Nordafghanistan bedeuten
einen weiteren Rückschlag für das Konzept des Aufbaus der
afghanischen Armee. Ein NATO-Offizier aus dem Hauptquartier in Kabul
meint zum schwersten Anschlag in diesem Jahr in Kunduz vom 14. März
2011: "Wenn die Taliban dieses Jahr noch konzentrierter die afghanische
Armee attackieren, wird der Aufbau der Truppe zweifelsohne gebremst"
[3].
Nicht von gleichem Ausmass wie bei der ANA sind die Fortschritte beim
Aufbau einer nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierenden und
professionell handelnden Polizei (Afghan National Police; ANP). Gemäss
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Seite 20
dem Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung dürfte zwar auch
die ANP die an der Londoner Konferenz von 2010 vereinbarte Stärke von
134'000 Mann zeitgerecht auf Oktober 2011 erreichen. Nach wie vor sind
aber Korruption und eine mangelhafte Infrastruktur Hauptgründe für die
geringe Fähigkeit der ANP, die Verfassung und die staatlichen Gesetze
umzusetzen.
9.6. Im Folgenden wird die Entwicklung der Situation in Afghanistan mit
Fokus auf die Sicherheitslage für die Jahre 2006 bis 2008 (E. 9.6.1) und
für das Jahr 2009 (E. 9.6.2) skizziert.
9.6.1. Ab 2005 erfolgt eine kontinuierliche Gewaltzunahme und
Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der im Süden und
Osten des Landes hauptsächlich von den Taliban, dem Haqqani-
Netzwerk und der Hezb-e Islami getragene Aufstand entbrennt 2006 mit
Wucht. Nach heftigen Kämpfen übernimmt die NATO im Oktober 2006
die Verantwortung für die Sicherheit in ganz Afghanistan, das Mandat der
ISAF wird auf das gesamte Land ausgedehnt.
Im Frühjahr 2007 beginnen die NATO-Truppen und die afghanischen
Streitkräfte mit der "Operation Achilles", der bis dahin grössten Offensive
gegen die Aufständischen im Süden des Landes, und es kommt zu
schweren Kämpfen. Auch in nordwestlichen Gebieten, wo sich regionale
Kriegsherren und ausländische Einsatzkräfte der ISAF gegenüberstehen,
finden vermehrt eigentliche Gefechte statt. Selbstmordanschläge häufen
sich, namentlich im Grossraum Kabul. UN-Berichten zufolge erreicht die
Opium-Produktion, die zur Finanzierung der Aufständischen beiträgt, ein
Rekordhoch, und es entsteht eine eigentliche Entführungsindustrie [4].
Den drei Hauptgruppierungen des Aufstandes im Süden und Osten des
Landes ist es inzwischen gelungen, ihre Strukturen zu festigen und sich
mit dem bisher lokalen Aufstand im Raum Kunduz, wo nebst lokalen
Taliban auch die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische
Jihad-Union und die al-Qaida operieren, zu verbinden.
Ab 2008 leiten die Aufständischen deutlich mehr personelle, materielle
und finanzielle Ressourcen nach Nordafghanistan, mit der Folge, dass
dort der Aufstand eskaliert. Im Süden, Osten und Westen Afghanistans
regieren die Taliban inzwischen mehrheitlich. Die Aufständischen
versuchen aber auch, vormals relativ ruhige Gebiete Zentralafghanistans
– wie etwa die Provinzen Logar, Wardak, Paktia – sowie die Provinz
Herat im Westen des Landes zu destabilisieren, was ihnen mit
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Seite 21
zunehmend technisch ausgereiften Angriffen auch gelingt. Direkte
Attacken auf Hilfsorganisationen nehmen zu. Der UN-Generalsekretär
bezeichnet das Jahr 2008 als das blutigste und gewalttätigste seit Beginn
des Krieges 2001 und stellt fest, dass 31 % mehr Vorfälle als 2007
registriert worden sind. Gemäss Angaben der Afghanistan Independent
Human Rights Commission (AIHRC) habe die Eskalation der Gewalt im
Jahr 2008 40 % mehr Opfer gefordert unter der Zivilbevölkerung als im
Vorjahr. Diese Situation bewegt das UNHCR im Oktober 2008 dazu, den
Grossteil des Landes für unsicher zu erklären.
9.6.2. Für das Jahr 2009 werden die politischen Entwicklungen kurz
umrissen (E. 9.6.2.1), bevor auf die weitere Entwicklung der
Sicherheitslage im Land eingegangen wird (E. 9.6.2.2).
9.6.2.1 Auf internationaler Ebene nehmen Ende März 2009 80 Staaten an
der internationalen Konferenz zu Afghanistan in Den Haag teil. Am 1.
Dezember 2009 präsentiert Präsident Barack Obama seine neue
Afghanistan-Strategie: Bis im Sommer 2010 will die USA rund 30'000
zusätzliche Soldaten nach Afghanistan schicken; der Rückzug der
Truppen soll ab Mitte 2011 einsetzen. Von den NATO-Verbündeten
erwartet Barack Obama, dass sie weitere 10'000 Soldaten an den
Hindukusch entsenden. In der Folge verspricht die NATO am 5.
Dezember 2009, 7'000 zusätzliche Soldaten zu stellen. Die Ziele bleiben
die selben: Das Vorrücken der Taliban soll gestoppt, die Zivilbevölkerung
besser geschützt, der Druck auf die afghanische Regierung, bei der
Regierungsführung und den Sicherheitskräften effizienter zu werden, soll
erhöht und das Vorgehen gegen die al-Qaida in Pakistan beschleunigt
werden. Am 8. Oktober 2009 bringt der UN-Sicherheitsrat seine
Besorgnis über die Sicherheitslage in Afghanistan und die hohe Anzahl
ziviler Opfer zum Ausdruck, ordnet eine Ausweitung des NATO-Einsatzes
an, fordert die Mitgliedsstaaten zur Erbringung weiterer Ressourcen auf
und verlängert den ISAF-Einsatz um ein Jahr.
In Afghanistan finden am 20. August 2009 Präsidentschaftswahlen statt,
und am 2. November 2009 wird Hamid Karzai als deren Sieger erklärt.
Trotz erheblicher Zweifel an der demokratischen Legitimität – zwei
Monate nach der Wahl hat die UNO einen Wahlbetrug grösseren
Ausmasses eingeräumt – wird Hamid Karzai nach der wegen Rückzugs
des einzigen verbliebenen Gegenkandidaten abgesagten Stichwahl durch
die Unabhängige Wahlkommission (IEC) in Afghanistan zum Wahlsieger
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Seite 22
erklärt und in der Folge auch weltweit als Präsident Afghanistans
anerkannt.
9.6.2.2 Die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage
nach den Präsidentschaftswahlen zerschlägt sich, die Sicherheitslage
verschlechtert sich sogar weiter. Die Anschläge der Aufständischen
verlaufen immer folgenschwerer. Während früher die internationalen
Truppen meist aus dem Hinterhalt überfallen worden sind, werden
zunehmend Selbstmordanschläge verübt und Sprengfallen am
Strassenrand errichtet. Bereits am 10. August 2009 warnt der damalige
Kommandeur der ISAF, General McChrystal, dass die Taliban ihren
Einfluss über ihre traditionellen Hochburgen im Süden und Osten des
Landes hinweg auf den Norden und den Westen ausgeweitet hätten [5].
Ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Instabilität in den Provinzen
im Norden Afghanistans ist in der steigenden strategischen Bedeutung
der Region für die internationalen Streitkräfte zu erblicken. Die neue
Versorgungsroute zieht die Aufmerksamkeit der Aufständischen, die sich
im Norden insbesondere aus den Taliban und der Hezb-e Islami, denen
sich usbekische und turkmenische Kämpfer angeschlossen haben,
zusammensetzen, auf sich. Experten schätzen zudem, dass der
ethnische Faktor gerade in den Nordprovinzen auf die sich
zusammenbrauende Gewaltsituation extrem destabilisierend wirkt [6].
Auch im Westen, wo die Aufständischen enge Verbindungen zu
mächtigen organisierten kriminellen Gruppen haben, insbesondere
solchen, die in den Drogenhandel über den Iran involviert sind, nehmen
die Anschläge dramatisch zu. Das gilt auch für die Stadt Herat. Den
Taliban gelingt es zudem, den Verkehr auf der Strasse von Helmand
nach Herat zu unterbrechen.
Nach Einschätzung des ICOS haben die Taliban im Grossteil
Afghanistans wieder Fuss gefasst und verfügen, so das in London
ansässige Institut am 10. September 2009, in rund 80 % des Landes über
eine ständige Präsenz [7]. In einer Rede vor Sicherheitsexperten in
London am 18. September 2009 weist General David Petraeus, der
damalige Chef des US-Zentralkommandos für den Irak und Afghanistan
(seit Juli 2010 Kommandant der US-Streitkräfte in Afghanistan und der
ISAF), darauf hin, dass die Gewalt am Hindukusch im Vergleich zum
Vorjahr um 60 % gestiegen sei [8]. Noch nie seit der Niederlage des
Taliban-Regimes im Jahr 2001 wird, laut Jahresbericht der UNAMA [9],
eine so hohe Zahl an Verletzten und Getöteten in der Zivilbevölkerung
verzeichnet. Hinzu kommt, dass die steigende Präsenz der
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Seite 23
Aufständischen auch die humanitäre Arbeit in bisher zugänglichen
Regionen zunehmend beschränkt oder verunmöglicht. Das UNHCR und
nichtstaatliche Organisationen äussern ihre Besorgnis über die
Verschlechterung der Sicherheitslage. Gewichtige Stimmen bezweifeln
öffentlich, dass die Strategie der internationalen Truppen erfolgreich sein
wird – Bruce Riedel beispielsweise, ein früherer Berater Präsident
Obamas bei der Ausarbeitung seiner neuen Strategie für die Region,
erwartet eine Niederlage der USA in Afghanistan; alle Indikatoren und
Statistiken würden zeigen, dass die Dynamik vollständig zu Gunsten der
Taliban verlaufe (in: The Jamestown Foundation, The Changing Strategic
Gravity of Al Qaeda, 9.12.2009).
9.7. Beim Beschrieb der Entwicklung der Lage in Afghanistan seit 2010
werden erneut zunächst die Ereignisse auf politischer Ebene umrissen
(E. 9.7.1). Danach folgt die Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan
seit 2010 im Allgemeinen (E. 9.7.2 - 9.7.4) und für die Stadt Kabul, unter
Einbezug humanitärer Aspekte, im Besonderen (E. 9.7.5 - 9.7.6).
9.7.1. Die am 28. Januar 2010 an der Afghanistan-Konferenz von London
gefassten Beschlüsse bestätigen, dass es für die in Afghanistan
engagierten internationalen Kräfte nur noch um eine Strategie des
Rückzugs geht. Der Fokus liegt auf einer beschleunigten Ausbildung
afghanischer Soldaten und Polizisten. Dazu stocken die ISAF-Staaten
2010 die Zahl ihrer Soldaten zunächst massiv auf, bevor sie ab Mitte
2011 mit deren Abzug beginnen wollen. Mit der schrittweisen Übergabe
der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte – Präsident
Karzai gab vor kurzem bekannt, die Sicherheitsverantwortung für drei
Provinzen und vier Städte solle ab Juli 2011 der afghanischen Armee
übergeben werden [20] – wollen sich die ISAF-Teilnehmerstaaten die
Basis für die Abzugsperspektive schaffen. Eine günstige Prognose
hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Zeitpunkt des
Abzugs hin oder auf mittlere Frist ergibt sich daraus nicht [3, 10 und 11].
Die Parlamentswahl vom 18. September 2010 wird, wie bereits die
Präsidentschaftswahl im Jahr zuvor, von Wahlbetrug überschattet.
Inzwischen hat zwar Präsident Karzai dem Druck der USA, der UNO und
der Abgeordneten zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des
Parlaments nachgegeben, und diese hat am 26. Januar 2011
stattgefunden. Die Untersuchung der massiven Betrugsvorwürfe ist aber
noch nicht abgeschlossen, zumal die Wahlbeschwerdekommission (ECC)
und die unabhängige Wahlkommission (IEC) die Zuständigkeit des von
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Präsident Karzai eingesetzten Sondertribunals bestreiten. Insgesamt hat
die Regierung Karzai in der Bevölkerung viel an Vertrauen eingebüsst.
Seitens afghanischer Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird
heftige Kritik laut, als an hochdotierten Friedensgesprächen mit Taliban
und Hezb-e Islami im Oktober 2010 zahlreiche in Kriegsverbrechen
verwickelte frühere Kriegsherren einbezogen werden. In ihrem
Fortschrittsbericht vom Dezember 2010 kritisiert auch die Deutsche
Bundesregierung, dass der "Wille der afghanischen Regierung, eine
transparente und politischer Einflussnahme enthobene Verwaltung
aufzubauen" noch immer zu gering sei. Auch die internationale Präsenz
habe noch nicht genug an dem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol, der
Korruption, der mangelnden Entschlossenheit, den willkürlichen
Entscheidungsprozessen und den unzureichenden personellen
Kapazitäten ändern können. Von Fortschritten in diesen Bereichen werde
aber die Legitimität der Regierung gegenüber der Bevölkerung abhängen.
Auf der anderen Seite lancieren die Taliban 2010 eine sogenannte
"Siegeskampagne". Der Anführer der Taliban-Fraktion Quetta Shura,
Mullah Omar, erlässt am 1. Juli 2010 entsprechende Richtlinien: Angriffe
auf die Koalitionstruppen wo und wann immer möglich, Gefangennahme
oder Tötung von afghanischen Bürgern, die die Koalitionstruppen oder
die afghanische Regierung unterstützten, Gefangennahme oder Tötung
afghanischer Frauen, die die Koalitionstruppen unterstützen oder ihnen
Informationen lieferten, Rekrutierung all jener, die Zugang zu den
Koalitionstruppen und zur Beschaffung weiterer schwerer Waffen haben.
Zwar sind die Taliban in der afghanischen Bevölkerung nicht populär. Die
Frustrationen über die erfolglose Regierung Karzai und das fehlende
Vertrauen in eine Verbesserung, zusammen mit der vorherrschenden
Überzeugung, dass ein Sieg der Taliban nach dem Abzug der
internationalen Kräfte unausweichlich sei, stärkt die Aufständischen.
9.7.2. Auch das Jahr 2010 wird – zum dritten Mal in Folge – zum bisher
blutigsten Jahr seit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001; sowohl bei
den internationalen Truppen als auch in der Zivilbevölkerung stellt die
Todesrate einen traurigen Rekord dar. Für zwei Drittel der Getöteten
seien die Aufständischen verantwortlich, für einen Drittel die
internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte (vgl. Agence France
Presse, Conflict afghan: plus de 2400 civils tués en 2010). Das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spricht von einer
"dramatischen" Verschlechterung der Sicherheitslage: Im Verlauf des
Jahres seien weit mehr Menschen mit Kriegsverletzungen in die
Krankenhäuser in Afghanistan eingeliefert worden als im Jahr zuvor; die
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steigende Anzahl bewaffneter Gruppen erschwere die Arbeit des IKRK;
auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und
Medikamenten sei durch die prekäre Sicherheitslage erschwert, weshalb
Kinder an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben, schwangere Frauen
immer öfter die Geburt ihres Kindes nicht überleben und gesunde Männer
einfachen Infektionen erliegen würden [21]. Die Entführungen steigen um
87 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA, Press Conference, 9. März
2011). Der Security Council zeigte sich nach einer Fact-Finding-Mission
im Juni 2010 besorgt über immer komplexere Selbstmordattacken der
Aufständischen, die Erhöhung auf beinahe das Doppelte bezüglich des
Einsatzes improvisierter Sprengkörper und gezielter Anschläge auf
Zivilisten sowie die hohe Anzahl politischer Morde, welche die politischen
Fortschritte überschatten. Auch im Norden eskaliert die Gewalt weiter.
Betroffen von schwierigen Sicherheitsverhältnissen sind besonders auch
die Strassenverkehrsadern in Afghanistan, was die Bewegungsfreiheit
der Zivilbevölkerung massiv einschränkt oder verunmöglicht und die
ohnehin schon schwierige humanitäre Situation stark belastet. Zwar sind
bei der Infrastruktur Fortschritte gemacht worden. So ist inzwischen der
grösste Teil der sogenannten Ringstrasse, der ganz Afghanistan
verbindenden Hauptverkehrsader, wieder instand gesetzt. Oftmals ist sie
allerdings aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht oder nur mit
hohem Sicherheitsrisiko nutzbar, weshalb Flugreisen an Attraktivität
gewinnen. Diese sind jedoch für den grössten Teil der Bevölkerung nicht
erschwinglich. Gemäss verschiedenen Berichten hat die Zahl der am
Strassenrand verborgenen selbstgebauten Sprengsätze im Verlauf der
vergangenen Jahre stetig zugenommen (Zunahme der entlang von
Strassen gelegten Minen seit 2007 um 350 Prozent [12, 13]). Dieser
Trend geht auch heute weiter und wird von den Schweizerischen
Vertretungen in Kabul und Islamabad bestätigt.
9.7.3. Im Verlaufe der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar
lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden
Afghanistans zurückgedrängt worden. Dieser Territoriumsgewinn der
internationalen und staatlichen Truppen wird aber vorab auf einen
deutlich stärkeren Einsatz der internationalen Streitkräfte zurückgeführt,
so unter anderem auf die zu Jahresbeginn 2011 gestartete zivil-
militärische Operation "Omid". Inwiefern diese regionalen Erfolge in der
Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die Zeit
nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist
zweifelhaft. Experten erwarten keine Besserung, sondern gehen im
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Gegenteil davon aus, dass 2011 noch schlimmer als das Vorjahr werden
könnte, da dann die im Schnellverfahren ausgebildeten afghanischen
Sicherheitskräfte den erfahreneren Taliban- und Haqqanikämpfern im
Bodenkampf weitgehend allein gegenüberstehen werden [3, 14]. Die für
eine Stabilisierung der Lage wichtigen Erfolge bei einer politischen
Verständigung mit den Oppositionskräften sind bisher nicht eingetreten
oder sie sind noch wenig aussagekräftig. Zwar haben laut verschiedenen
Berichten gewisse Teile bewaffneter Gruppen ihre Waffen niedergelegt.
Auf der anderen Seite haben die Taliban den Versuch des an der Peace
Jirga vom Juni 2010 etablierten "High Council for Peace",
Friedensgespräche mit den Taliban einzuleiten, zurückgewiesen [15].
Schliesslich deuten bereits erste Anzeichen darauf hin, dass die düsteren
Aussichten auf noch mehr Gewalt im laufenden Jahr zutreffend sein
könnten. Nach einem Selbstmordanschlag in der Provinz Kunduz Ende
Februar 2011, bei dem es mindestens 28 Tote und bis zu 50 Verletzte
gab, alles Zivilisten, befürchten die lokalen Sicherheitsbehörden, dass der
schwere Angriff "eine Art Startschuss für neue Gewalt" in
Nordafghanistan sein könnte. Aus Erfahrung wissen die Behörden, dass
die Taliban die Wintermonate nutzen, um sich neu auszurüsten und um
Selbstmordattentäter auszubilden. Auch die Bundeswehr, die in Imam
Saheb nur selten zu sehen sei, befürchtet eine solche Frühlingsoffensive
[16]. Am 14. März 2011 kommt es zum im laufenden Jahr schwersten
Selbstmordanschlag mit mindestens 36 Toten in der Innenstadt von
Kunduz; die Taliban bekennen sich umgehend zu der Tat [3].
9.7.4. Zusammenfassend ergibt sich ein äusserst düsteres Bild der
aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen
hinweg. In Afghanistan herrscht, hierin sind sich die Experten einig, Krieg.
Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise das Heidelberger Institut für
Internationale Konfliktforschung bereits in seinem Conflict Barometer
2009 : Von den 365 Konflikten, die allein für das Jahr 2009 beobachtet
und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 31 als
"hochgewaltsam" mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und
nachhaltigen Zerstörungen; 7 dieser "hochgewaltsamen" Konflikte
werden als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan [17]. Die
Prognosen, so zaghaft sie auch gemacht werden, versprechen nichts
Gutes. Auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad stuft die
Situation generell als kritisch ein und rechnet in den nächsten Jahren mit
vermehrten gewaltsamen Konflikten in allen Regionen des Landes.
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9.7.5. Bezüglich der Hauptstadt Kabul, wo ein Fünftel der Bevölkerung
Afghanistans lebt, verschlechtert sich die Sicherheitslage parallel zu jener
in fast allen Gebieten Afghanistans bis 2009 ebenfalls weiter. Trotz immer
schärferen Sicherheitsmassnahmen nehmen Bombenanschläge,
Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote
und Verletzte sind zu beklagen [18, 19]. Am 18. Januar 2010 gelingt den
Aufständischen ein Anschlag auf mitten im Zentrum der Hauptstadt
gelegene Regierungsgebäude, wobei die Gefechte stundenlang dauern.
Auch während des ganzen Jahres 2010 und bis heute kommt es
regelmässig zu Anschlägen in der Hauptstadt. Gemäss verschiedenen
Berichten sind sie allerdings dort, im Vergleich mit zahlreichen anderen
Gebieten Afghanistans, im Verlauf des letzten Jahres nicht weiter
angestiegen. In ihrem Fortschrittsbericht hält die deutsche
Bundesregierung fest, die Sicherheitslage habe sich seit 2006 erheblich
verschlechtert, dies gelte auch für den Verantwortungsbereich der
Bundeswehr im Norden. Demgegenüber gehöre der Bereich der
Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschlägen weiterhin
zu den relativ stabilen Landesteilen. Am 4. Januar 2011 berichtet
Reuters: "Anschläge in Kabul kommen selten vor. Dennoch ist die Gewalt
in ganz Afghanistan auf dem schlimmsten Stand, seitdem die US-
Truppen die radikal-islamischen Taliban 2001 gestürzt haben (Reuters,
Ein Toter bei Bombenexplosion im Zentrum Kabuls, 4.1.2011). Der
Schweizer Botschafter in Islamabad hält in seiner Stellungnahme vom 14.
Februar 2011 fest, es gebe in Kabul Quartiere, die kaum von Anschlägen
betroffen seien. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage in Kabul trägt
massgeblich bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in
der Lage sind, Verantwortung zu übernehmen; sie ist ihnen für das
Stadtgebiet inzwischen von den internationalen Kräften auch bereits
formell übergeben worden. In der Hauptstadt befindet sich eines von
insgesamt sechs Regionalkommandos der Polizei, und eine eigene
Polizeieinheit ist zuständig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung (Afghan National Civil Order Police). Hinzu kommt eine eigene
Kampfeinheit der afghanischen Armee für Kabul (Capital Division),
welche verantwortlich für die Sicherheit zeichnet. Teile des 201.
Armeekorps sind in Kabul stationiert. Nach wie vor patrouillieren aber
auch ausländische Truppen in Kabul: Nebst dem Hauptquartier der ISAF-
Mission mit rund 3500 Soldaten (US-Kommando) ist eines der fünf
Regionalkommandos der ISAF mit ungefähr 5000 Soldaten dort
stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010 verstärkt die Polizei die
Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtet zusätzliche Checkpoints. Es
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kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise können geplante Anschläge
verhindert werden. Den Sicherheitskräften gelingt es offenbar, für die
Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen.
Sogar während der Parlamentswahlen bleibt Kabul dank scharfer
Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (u.a. The ANSO Report, 1-15 May
und 1-15 July 2010). Dies entspricht der neuen US-Strategie,
insbesondere die städtische Zentren zu sichern und so das Vertrauen in
die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken (RadioFreeEurope, Kabul
Attack Highlights Competing U.S., Taliban Urban Strategies, 19.1.2010).
9.8. Was die humanitäre Lage betrifft, so gilt Afghanistan als eines der
ärmsten Länder der Welt. Trotz gewissen Fortschritten in wirtschaftlichen
und sozialen Bereichen seit 2001 (auf tiefem Niveau) belegt es mit dem
181. Rang den vorletzten Platz beim Human Development Index (HDI
2009). Ein Grossteil der Bevölkerung befindet sich auch 2010 noch in
einer humanitären Notlage. Desolate oder zerstörte Infrastruktur,
mangelnde Möglichkeiten zum Lebensunterhalt, hohe Lebensmittelpreise
und fehlender Zugang zu einer funktionierenden Gesundheitsversorgung
sind für die Menschen die grössten Probleme. Wiederkehrende
Naturkatastrophen und die schlechte Sicherheitslage wirken sich negativ
aus. Dadurch wird für die humanitären Akteure der Zugang zu den am
stärksten betroffenen Bevölkerungsteilen eingeschränkt oder gar
verunmöglicht. Ein vordringliches Problem bleibt die
Trinkwasserversorgung; die Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer
keinen Zugang zu sauberem Wasser. Noch prekärer ist die Situation bei
der sanitären und der medizinischen Versorgung. Ende 2009 erreicht
Afghanistan laut UNICEF die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt.
Laut der Organisation ist Afghanistan das gefährlichste Land, in dem ein
Kind zur Welt kommen kann; Mädchen sind dabei besonders gefährdet.
In allen humanitären Bereichen gibt es allerdings erhebliche Unterschiede
zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Während in den Städten
inzwischen immerhin knapp über die Hälfte der dort lebenden
Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, sind es auf dem
Land nicht einmal ein Fünftel der Menschen. Auch in den Städten haben
allerdings nur gerade rund ein Fünftel der Menschen Zugang zu
hygienischen sanitären Anlagen – gegenüber knapp 1 % der
Landbevölkerung –, mit all den gesundheitlichen Risiken, die dieses
Manko für die Bevölkerung mit sich bringt. Dass in der
Gesundheitsversorgung mit massiver Unterstützung der internationalen
Gemeinschaft im Verlaufe der letzten Jahre Fortschritte erzielt worden
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sind, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Afghanistan noch immer
zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit
zählt. Nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom
schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders
betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung – vor allem im
ländlichen Raum, aber auch in städtischen Gebieten – mit hohen
Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet. Erhebliche
Fortschritte sind in der Stromversorgung erzielt worden, auch hier
besonders in den Städten, namentlich in Kabul. Rund 80 % der
Bevölkerung hat dort Zugang zum öffentlichen Stromnetz gegenüber
einem solchen von 6 % auf dem Land.
9.9.
9.9.1. Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss,
dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den
Grossstädten (vgl. E. 9.9.2 f.) – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist.
9.9.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als
tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
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Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der
Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten.
9.9.3. Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-i-
Sharif in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul – der Schweizerische
Botschafter in Islamabad hält die Situation für Rückkehrer dort für
vergleichbar –kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil von
vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. unten E.
9.10.2 in fine). Auch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in
Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, unterbleibt, weil der
Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser im Westen des Landes
gelegenen Stadt hat.
9.10. Der Beschwerdeführer stammt aus der südwestlichen Provinz
Daikundi. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
geht auch das BFM aus.
9.10.1. Aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul
erweist sich als unzumutbar. Die unter E. 9.9.2 genannten restriktiven
Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nie
in Kabul gelebt. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer gearbeitet; lesen
und schreiben kann er nur rudimentär. Die vorrangige Anforderung einer
tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul ist mit dem Umstand, dass er
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vor vier Jahren angab, in Kabul entfernte Verwandte zu haben, deren
Adresse er nicht kennt, offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich mithin als
unzumutbar.
9.10.2. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung auch einen
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als
zumutbar, weil er angegeben hatte, dort einen Onkel zu haben. Nun ist es
zwar denkbar, dass statt der Benutzung der gefährlichen und schwierigen
Strassen – eine Rückkehr auf dem Landweg ist nicht zumutbar – die für
die Rückführung zuständigen schweizerischen Behörden eine Flugreise
von Kabul nach Mazar-i-Sharif zu organisieren vermöchten
beziehungsweise dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche
Rückkehr auf dem Luftweg als Rückkehrmodalität zur Bedingung für eine
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif machen
würde. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen
Nennung eines Onkels anlässlich der Anhörung im Juni 2007, von
welchem er nicht einmal die Adresse kannte, auch bezüglich Mazar-i-
Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen
Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne
eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu
qualifizieren ist.
9.11. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der
vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung
aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist
diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung,
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und
Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
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grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines
(Haupt-)Antrags auf Kassation sowie der materiellen Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und
Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
hälftiges Unterliegen beziehungsweise Obsiegen.
11.1. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur
Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) rechtfertigt es
sich vorliegend, die Kosten zu erlassen, womit die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich erübrigt.
11.2. Die Partei ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
VGKE).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. März 2010 einen
zeitlichen Aufwand von zehn Stunden, einen Stundenansatz von Fr.
200.– sowie Kostenpauschalen von Fr. 14.50 aus. Die sich damit
ergebenden Vertretungskosten von Fr. 2167.– (inkl.
Mehrwertsteueranteil) erscheinen angemessen (Art.8 VGKE). Da der
Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist das BFM anzuweisen, ihm eine
Parteientschädigung im hälftigen Umfang dieser notwendigen Kosten,
nämlich in der Höhe von Fr. 1083.50 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1083.50 festgesetzt. Das BFM wird
angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen
in Kopie: Botschaftsanfragen vom 8. Januar 2010 und vom 1. Februar
2011, Antwort des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kabul vom
1. Februar 2010 und Botschaftsantwort vom 14. Februar 2011)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)