B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7627/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am
(…),
Sudan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
E-7627/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie
Bana Halba angehörend – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juni 2013 und reiste nach Libyen, wo er bis Juni 2015 geblieben
sei. Anschliessend sei er über Italien am 4. Juli 2015 in die Schweiz einge-
reist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Juli 2015 folgte
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ die Befragung
zu seiner Person (BzP). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er
sei in C._______ bei Nyala (Süddarfur) geboren und habe seit 2009 bis zur
Ausreise zusammen mit seinen Familienangehörigen im Flüchtlingslager
D._______ bei Nyala gewohnt. Er habe den Sudan wegen der unsicheren
Lage und den schlechten Lebensbedingungen in Darfur verlassen. In Dar-
fur hätten sich verschiedene Gruppierungen bekämpft, die auch Zivilisten
entführt hätten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Am 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM für eine Bun-
desanhörung am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, in E._______ vorgeladen.
Nachdem der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit nicht erschienen
war, kontaktierte der Befrager das Betreuungspersonal an seiner Wohna-
dresse telefonisch, wo man ihm mitteilte, der Beschwerdeführer sei über
den Befragungstermin informiert und noch einmal daran erinnert worden.
Zudem sei ihm ein Fahrplan ausgehändigt worden. Nachdem die Anhörung
um 10 Uhr infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers annulliert wor-
den war, erschien dieser um 11.05 Uhr und meldete sich an der Loge. Dort
wurde ihm erklärt, dass er Gelegenheit erhalten würde, sich zu den Um-
ständen seines verspäteten Eintreffens zu äussern.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör
gewährt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 gab
der Beschwerdeführer an, er habe auf dem Weg zur Anhörung in
F._______ bemerkt, dass er den Fahrplan vergessen habe. Weil er die
Zugverbindungen nicht gekannt habe, sei er in die Unterkunft zurückge-
kehrt, um den Fahrplan zu holen, und habe sich erneut auf den Weg nach
G._______ aufgemacht. Deshalb sei er verspätet in E._______ erschie-
nen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am 9. November 2016 –
hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung,
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeven-
tualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des un-
terzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte zur
Untermauerung seiner Anliegen Kopien seines Zugtickets vom 25. Oktober
2015 und eines Fahrplans sowie einer „Identitätskarte“ und eines „Flücht-
lingsausweises“ des D._______ Refugee Camps als Beweismittel zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der amtlichen Verbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Ruedy
Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember
2016 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 29. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer
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Seite 4
Gelegenheit, die Originale seiner angeblichen Identitätskarte sowie seines
Flüchtlingsausweises des D._______ Refugee Camps einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte und seinen Flüchtlingsausweis im Original zu den Akten.
H.
Am 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwei-
zer Vertretung in Khartoum um Abklärungen betreffend die eingereichten
Ausweise (Bescheinigung und Flüchtlings-/Vertriebenenidentitätskarte).
I.
Die Schweizer Vertretung in Khartoum beantwortete diese Anfrage mit
Schreiben (per E-Mail) vom 1. März 2017.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2017 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich zur Botschaftsabklärung zu äussern und allfäl-
lige Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. März
2017 an der Abweisung der Beschwerde fest.
M.
Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu in seiner Replik vom 2. Mai
2017. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 5
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7627/2016
Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, ge-
mäss Rechtsprechung der Schweizer Asylbehörden verlange die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers seine aktive Mitarbeit an der Feststel-
lung des Sachverhalts, wobei insbesondere auch sein Erscheinen zu den
Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehöre (Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei dann als
grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich
erschwert würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d). Der Beschwer-
deführer habe durch sein Nichterscheinen am Anhörungstermin in
E._______ am 25. Oktober 2016, 9 Uhr, seine Mitwirkungspflicht schuld-
haft und grob verletzt. Er habe damit nicht glaubhaft machen können, dass
er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
bedürfe. Ohnehin läge dem erwähnten Ausreisegrund kein asylrelevantes
Verfolgungsmotiv zugrunde. Es würden sich aus den Akten auch keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit seiner Rückkehr sprechen. Zudem habe er mit seinem Verhal-
ten nicht glaubhaft machen können, dass Hindernisse bestünden, die ge-
gen die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle seiner
Wegweisung bestünden.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerde-
führer habe sich am 25. Oktober 2016 pünktlich auf den Weg nach
G._______ gemacht. Er sei angesichts der Wichtigkeit der Anhörung sehr
aufgeregt und nervös gewesen. Er habe am Bahnhof in H._______ sein
Billet entwertet und den Zug nach F._______ bestiegen. Als er kurz vor
F._______ habe nachschauen wollen, auf welches Gleis er dort wechseln
müsse, habe er mit Entsetzen festgestellt, dass er den Fahrplan, den er mit
seinem Betreuer erstellt und besprochen habe, nicht dabei habe. Da er
sich nicht getraut habe, ohne den Fahrplan weiterzufahren, sei er in die
Unterkunft zurückgekehrt und habe sich erneut auf den Weg nach
E._______ gemacht. Dort habe man ihm bei seiner Ankunft erklärt, dass er
zu spät sei und er demnächst einen Brief erhalten würde. Er habe in sei-
nem Schreiben vom 29. Oktober 2016 an das SEM seine Situation erklärt.
Er habe aus den genannten Gründen keineswegs die Mitwirkungspflicht
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grob verletzt, weil er zwei Stunden zu spät zur Anhörung erschienen sei.
Es möge für eine Person, die in der Schweiz aufgewachsen sei, kein an-
spruchsvolles Vorhaben sein, mit dem Zug von I._______ nach E._______
zu reisen und dabei dreimal umzusteigen. Es sei für ihn unvorstellbar, ohne
Fahrplan eine solch weite Strecke zurückzulegen. Dabei sei ihm auch nicht
in den Sinn gekommen, einen Zugbegleiter zu fragen, auf welchem Gleis
sein Anschlusszug fahre. Schliesslich habe er sich nach dem Fund des
Fahrplans sofort wieder auf den Weg gemacht. Entgegen der Aktennotiz
einer Mitarbeiterin der Vorinstanz vom 25. Oktober 2016 sei er nicht alko-
holisiert an die Anhörung gekommen. Vielmehr trinke er keinen Alkohol. Es
sei vorstellbar, dass er durch seine Nervosität, Angst und Stress auffällig
gewesen sei, was aber nicht auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen
sei. Indem die Vorinstanz sein Asylgesuch ohne Anhörung abgewiesen
habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdefüh-
rer sei erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Er habe wegen des Kriegs in
Süddarfur sein Heimatdorf verlassen müssen. Nachdem sein Vater bei ei-
ner friedlichen Demonstration verletzt worden und kurz darauf verstorben
sei, habe er sich im Camp nicht mehr sicher gefühlt und sich zur Ausreise
entschlossen. Schliesslich sei aufgrund der aktuellen Situation in Darfur
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Er könne auf kein
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und könne seinen Lebensunterhalt
mangels Schule/Ausbildung nicht selbständig bestreiten. Im Übrigen be-
finde er sich wegen Bauchschmerzen in medizinischer Abklärung und
müsse Medikamente einnehmen. Der Beschwerdeführer reichte zur Unter-
mauerung seiner Anliegen Kopien des Zugtickets vom 25. Oktober 2016,
des Fahrplans von I._______ nach E._______ und seines sudanesischen
Flüchtlingsausweises zu den Akten. Zudem stellte er ein Arztzeugnis in
Aussicht.
3.3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Schweizer Vertretung in Khartoum unter Beilage der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Ausweisdokumente (Kopien) darum, abzu-
klären, ob derartige Ausweise im Sudan existieren würden und welche Stel-
len für deren Ausstellung zuständig seien.
3.4 Die Schweizer Vertretung in Khartoum hielt in ihrer Antwort vom
1. März 2017 fest, der angefragte Vertrauensanwalt habe noch nie ein der-
artiges Papier (Vertriebenenidentitätskarte) gesehen. „Darfur Provinz“ sei
ein weiter Begriff, denn diese bestehe aus fünf Staaten (Central Darfur,
East Darfur, North Darfur, South Darfur und West Darfur). Es frage sich, ob
dies so auf einem Ausweis geschrieben würde. Das Flüchtlingslager
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D._______ befinde sich (…) Kilometer (…) von Nyala im Staat Süddarfur
und sei für IDP’s geschaffen worden. Es könne nicht mit Bestimmtheit ge-
sagt werden, ob solche Karten effektiv ausgestellt würden.
3.5 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Replikeingabe vom 16. März
2017 fest, die eingereichten Dokumente seien im Flüchtlingslager von
D._______ von der dortigen Verwaltung ausgestellt worden. Darin sei sein
Status als Flüchtling bestätigt worden. Die Dokumente seien vorwiegend
für die Verwendung ausserhalb des Sudans vorgesehen. Die verschiede-
nen Flüchtlingslager im Sudan hätten eine eigene Verwaltung und würden
kaum einheitliche Dokumente ausstellen. Die von der Vertretung beigezo-
gene Vertrauensperson sei damit wahrscheinlich nicht vertraut. Es sei Sa-
che der Vorinstanz, die eingereichten Beweismittel im Rahmen einer Neu-
beurteilung zu prüfen.
3.6 Die Vorinstanz nahm dazu in ihrer zweiten Vernehmlassung vom
23. März 2017 Stellung. Dabei hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe
bisher keine sudanesischen Dokumente eingereicht, welche seine behaup-
tete Herkunft aus Darfur sowie seinen letzten Aufenthaltsort in dieser Kri-
senregion Sudans zweifelsfrei und glaubhaft nachweisen würden. Die
nachträglich eingereichten Dokumente würden keine offiziellen sudanesi-
schen Identitätsdokumente darstellen. Dazu würden offizielle sudanesi-
sche Pässe, Identitätskarten und Nationalitätenausweise zählen. Zudem
würden offizielle sudanesische Identitätskarten hinsichtlich Farbe, Inhalt,
Beschaffenheit, ausstellende Behörde und Sicherheitsmerkmale völlig an-
ders aussehen als die eingereichte Flüchtlings-ID. Zudem würde sich be-
züglich der eingereichten Dokumente eine Vielzahl von Ungereimtheiten
ergeben. Es handle sich um zwei in grüner Farbkopie vorliegende Blanko-
formulare mit Foto des Beschwerdeführers und anschliessenden hand-
schriftlichen Einträgen. Derart zustande gekommene Dokumente würden
die Möglichkeit jeglicher Art von Manipulationen bieten, wodurch deren Be-
weiswert als äusserst gering einzustufen sei. Der auf den eingereichten
Dokumenten angebrachte Begriff „Darfur Provinz“ sei für Ort und Zeit, wo
sie ausgestellt worden sein sollten, nicht gebräuchlich. Als Ausstellungsda-
tum sei zweimal fehlerhaft der „6.2.204“ aufgeführt. Ob damit der 6.2.2014
oder 6.2.2004 gemeint sei, sei unerklärt. Jedenfalls habe die Ortschaft
Nyala 2004 und 2014 verwaltungspolitisch zum Bundesstaat Süddarfur ge-
hört. Zudem sei auf der Flüchtlingsbestätigung auch der Name des Flücht-
lingslagers falsch eingetragen, nicht etwa „D._______“ sondern
„J._______“. Die in englischer Sprache abgefasste Flüchtlingsbestätigung
enthalte diverse orthographische und stilistische Fehler. Die Rückseite der
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Flüchtlings-ID enthalte ebenfalls mehrere Fehler. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer bei der BzP angegeben, über keine sudanesischen Identi-
tätsdokumente zu verfügen oder einreichen zu können. Auch schweige er
sich in der Beschwerde darüber aus, auf welcher Grundlage diese zwei
Dokumente ausgestellt und welche zusätzlichen Abklärungen für deren
Ausstellung vorgenommen worden seien. Auch sei offen, wie, wann und
durch wen diese vom Sudan in die Schweiz gelangt seien. Gemäss seinen
Angaben bei der BzP sei er von 2009 bis 2013 in besagtem Camp
D._______ bei Nyala gewesen. Diese Angaben wären nicht mit den ver-
meintlichen und möglichen Ausstellungsdaten (6.2.2014 oder 6.2.2004)
der Flüchtlingsbestätigung zu vereinbaren. Schliesslich seien dem SEM
solche Flüchtlingsausweise und Bestätigungen bereits in anderen Verfah-
ren sudanesischer Gesuchsteller eingereicht worden, teilweise in unter-
schiedlicher Farbe aber jeweils mit denselben stilistischen, grammatikali-
schen und formellen Fehlern. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit
diesen Dokumenten den behaupteten letzten Aufenthalt in der Krisenre-
gion Darfur nicht glaubhaft machen können. Ferner würden weder die im
Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat sprechen. Eine Wegweisung in die Krisenregion Darfur sei gegen-
wärtig unzumutbar. Der geltend gemachte letzte Aufenthalt des Beschwer-
deführers sei jedoch unglaubhaft. Vielmehr dürfte er sich vor seiner Ein-
reise in die Schweiz bereits längere Zeit in einem sudanesischen Bundes-
staat ausserhalb Darfurs oder in einem ausländischen Drittstaat aufgehal-
ten haben. Es sei vorliegend jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen
Sudans zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persön-
lichen Verhältnisse im Sudan zu tragen, indem vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefähr-
dung im Falle seiner Wegweisung bestünden.
3.7 In der Replik vom 2. Mai 2017 wird dazu festgehalten, der Beschwer-
deführer verfüge lediglich über die eingereichten Dokumente, welche im
Jahre 2004 ausgestellt worden seien. Er sei damals bereits für sechs Mo-
nate im Flüchtlingslager D._______ gewesen. Seine Familie sei wegen des
Bürgerkriegs aus dem Heimatdorf geflohen. Der Vater habe sich nach sei-
ner Ankunft im Flüchtlingslager um die Registrierung der ganzen Familie
gekümmert. Da das Lager jedoch aufgelöst worden sei, hätten sie in ihr
Heimatdorf zurückkehren müssen. Wegen des anhaltenden Konflikts seien
sie im Jahre 2009 erneut ins Lager D._______ gelangt. Die Dokumente
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von 2004 seien noch immer gültig gewesen und dem Beschwerdeführer
deshalb keine neuen Dokumente ausgehändigt worden. Im Weiteren habe
er diese Dokumente, da es sich nicht um offizielle Identitätsdokumente
handle, nicht bereits bei der BzP angegeben. Er habe sie bei der Einreise
auch nicht bei sich gehabt. Diese habe ein Landsmann, den er auf der
Flucht kennengelernt habe, transportiert, da er auch über kein Gepäck-
stück verfügt habe, um diese sicher aufbewahren zu können. Er habe zum
Landsmann erst etwa einen Monat nach der Einreise wieder Kontakt ge-
habt.
4.
Nachfolgend ist vorab auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers ein-
zugehen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte.
4.1 Auf Beschwerdeebene wird die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die erneute Vor-
ladung des Beschwerdeführers zwecks Anhörung und die Rücküberwei-
sung des Entscheids an die der Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bean-
tragt.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller,
Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er
seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet,
welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des
Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung
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Seite 11
des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausser-
dem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in ge-
nügender Weise nachzukommen.
Nach Lehre und Praxis ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als
grob zu bezeichnen, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich
erschwert werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d). Weiter vorausgesetzt
ist, dass die Mitwirkungspflichtverletzung in schuldhafter Weise erfolgt sein
muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), wobei darunter – entgegen
der strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei wel-
cher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung,
ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet wer-
den kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom
4. April 2012)
Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG wird der asylsuchenden Person das rechtli-
che Gehör gewährt, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft grob ver-
letzt. Aus Art. 36 Abs. 2 AsylG kann e contrario geschlossen werden, dass
in einem solchen Fall keine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchgeführt wer-
den muss.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
des SEM vom 7. Oktober 2016 zur Anhörung am 25. Oktober 2016 um 9
Uhr in E._______ vorgeladen worden war. Er erschien indessen erst um
11.05 Uhr, worauf ihm in englischer Sprache mitgeteilt worden war, dass
die Anhörung annulliert worden sei und er Gelegenheit erhalte, sich zu den
Umständen seines verspäteten Eintreffens schriftlich zu äussern. Sein Ein-
wand in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2016, wonach er im Zug be-
merkt habe, dass er seinen Fahrplan vergessen und daher nicht gewusst
habe, auf welchen Zug er in F._______ umsteigen müsse, weshalb er zur
Unterkunft zurückgekehrt sei, ist auf sein eigenes Verhalten zurückzufüh-
ren. Seine Erklärung, wonach er nicht daran gedacht habe, dass er sich
zwecks Auskunft zu den Umsteigegleisen an den Zugführer hätte wenden
können – er habe gedacht, dieser sei nur für das Entwerten der Zugtickets
zuständig – vermag sein Verhalten nicht zu erklären. So hätte von ihm er-
wartet werden können, dass er sich entweder an das Zugpersonal – sei es
im Zug oder am Umsteigebahnhof – oder eine andere Person wendet, um
nach dem richtigen Gleis zu fragen, wobei er sich in englischer Sprache
hätte verständigen können (vgl. Akte A17). Immerhin hat er sich für die
Reise nach G._______ vorbereitet und diese mit seinem Betreuer in der
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Seite 12
Unterkunft besprochen, womit ihm die Wichtigkeit dieser Anhörung be-
wusst gewesen sein musste. Schliesslich hätte von ihm erwartet werden
können, dass er seine Verspätung telefonisch ankündigt; jedenfalls war die
Telefonnummer auf dem Vorladungsschreiben vermerkt (vgl. Akte A16).
Sein Verhalten lässt sich weder mit seiner Herkunft noch mit seiner Aufge-
regtheit oder seiner fehlenden Ortskunde erklären, zumal er bereits über
ein Jahr in der Schweiz weilte. Es sind auch keine äusseren Umstände
bekannt, aufgrund derer er daran gehindert worden wäre, pünktlich am An-
hörungstermin zu erscheinen. Die über zweistündige Verspätung ist sei-
nem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Fernbleiben von der Anhörung vom
25. Oktober 2016 respektive sein Erscheinen zwei Stunden nach dem an-
gegebenen Termin die Abklärungen in seinem Asylverfahren verhindert
und damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt. Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung
nach Art. 29 AsylG – auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Aus-
führungen – verzichten. Der Beschwerdeführer hat demnach die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Überdies hat der Beschwerde-
führer offenbar alle für sein Asylgesuch wichtigen Gründen anlässlich der
BzP genannt. Auch machte er weder in seiner Stellungnahme vom 29. Ok-
tober 2016 noch auf Beschwerdeebene anderes geltend. Die Vorinstanz
hat zu Recht darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung
erneut vorzuladen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist
demnach nicht ersichtlich.
5.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermochte der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nicht glaubhaft zu machen, dass
er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
bedarf. Abgesehen davon kommt weder der auf Beschwerdeebene erneut
erwähnten Bürgerkriegssituation in Darfur noch dem neu angeführten
Fluchtgrund (sein Vater sei kurz nach der Teilnahme an einer friedlichen
Demonstration verstorben, was den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen
habe; Beschwerdeschrift Ziff. 21) asylrechtliche Relevanz im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu, zumal diesen keine gezielte Verfolgung gegen
den Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Im Übrigen erstaunt, dass der
Beschwerdeführer erst im Jahr 2013 ausgereist wäre, wenn er sich denn –
wie auf Beschwerdeebene erwähnt – nach dem Tod seines Vaters im
Jahr 2010 im Camp nicht mehr sicher gefühlt hätte und dieses deshalb
verlassen hätte. Gemäss seinen Angaben an der BzP lebte er von 2009
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Seite 13
bis 2013 im Camp (vgl. Akte A5 S. 4). Auch ist diesem Protokoll nicht an-
satzweise zu entnehmen, dass er den Sudan aus diesem Grund verlassen
hätte (vgl. Akte A5 S. 8f.). Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch
folgerichtig abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, es bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flücht-
lingseigenschaft, da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht
schuldhaft in grober Weise verletzt und damit sein Desinteresse an der
Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe, weshalb der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund
der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestün-
den keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr. Dazu ist vorab festzuhalten, ein missbräuchliches Verhalten ent-
bindet das SEM grundsätzlich nicht davon, das Non-Refoulement-Gebot
bezüglich des Heimatstaates zu prüfen, insbesondere wenn Angaben der
gesuchstellenden Person zu seiner persönlichen Situation es der Vo-
rinstanz erlauben würden, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern. Liegt gleichzeitig jedoch auch eine Mitwirkungspflichtver-
letzung aufgrund von Identitätstäuschung bezüglich der Herkunft vor, ist
das SEM nicht dazu verpflichtet, nach Wegweisungsvollzugshindernissen
zu forschen, da eine solche Überprüfung lediglich hypothetischen Charak-
ter hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7250/2010 vom
4. April 2012).
7.4.2 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht wie von der Vo-
rinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, zum
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Schluss, dass es dem Beschwerdeführer, der im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens zwei Dokumente (Identitätskarte und Flüchtlingsausweis) zu
den Akten gereicht hatte, nicht gelungen ist, eine Herkunft aus der Krisen-
region Darfur glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in diese Region wäre
wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gegenwärtig als unzumutbar
zu erachten.
So kann der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
23. März 2017 gefolgt werden, wonach die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Dokumente einen Aufenthalt in Darfur nicht glaubhaft erscheinen
lassen. So weisen die Dokumente bezüglich Ausstellungsbehörde, Be-
schaffenheit sowie Inhalt und Form zahlreiche Ungereimtheiten formeller
und inhaltlicher Art auf, so dass ernsthafte Zweifel an deren Echtheit be-
stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechen-
den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 23. März 2017 hingewiesen
werden. Weiter ist die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt, dass die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Aufenthalt in besagtem Flüchtlingslager – 2009 bis 2013 – nicht mit
dem auf der Flüchtlingsbestätigung vermerkten Ausstellungsdatum über-
einstimmen. Daran vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers
in seiner Replikeingabe vom 2. Mai 2017, wonach er und seine Familie
bereits im Jahre 2004 für kurze Zeit im Flüchtlingslager gewesen seien und
die damals ausgestellte Flüchtlingsbescheinigung bei seinem erneuten
Aufenthalt ab 2009 in diesem Lager weiter gültig gewesen sei, nichts zu
ändern, zumal er bei der BzP keinen solchen erwähnt hatte (vgl. Akte A5
S. 4). Auch kann das Nichterwähnen von Ausweisen bei der BzP nicht da-
mit erklärt werden, es handle sich bei den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Papieren um nicht offizielle. Immerhin gab der Beschwerdeführer
in seiner Replik vom 16. März 2017 an, diese Papiere seien für die Ver-
wendung ausserhalb des Sudans bestimmt gewesen. Aufgrund der festge-
stellten Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente kann darauf verzichtet
werden, auf die weiteren Erklärungsversuche betreffend den Erhalt dieser
Dokumente näher einzugehen. Insgesamt vermochte der Beschwerdefüh-
rer eine Herkunft aus der Krisenregion Süddarfur nicht glaubhaft zu ma-
chen.
Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse der Vorinstanz, wonach die allge-
meine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers – mit Ausnahme
der Krisenregion Darfur – nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
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auszugehen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Regionen Su-
dans zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere und Verschleierung ihrer tatsächlichen
Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs verhindert. Demzufolge ist davon auszugehen,
dass betreffend den Beschwerdeführer keine individuellen Gründe vorlie-
gen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihm durch das Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat am
2. Mai 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Unter Berücksichti-
gung des in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 erwähnten
Stundenansatzes für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen und der Mittei-
lung des Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 wird die Kostennote mit einem
Stundenansatz von Fr. 150.– berechnet, womit sich ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1‘680.– (inkl. Auslagen) ergibt, das dem Rechtsvertreter
zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘680.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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