Abtei lung V
E-7629/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Volksrepublik China (Tibet),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7629/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. No-
vember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch ein-
reichte. Am 1. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Der B._______ hörte ihn
am 6. Februar 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______, Bezirk
D._______, Provinz E._______, Tibet. In seinem Dorf und dessen
Umgebung hätten sehr viele Chinesen gelebt. Diese hätten in ihren
Geschäften schlechte Ware zu überhöhten Preisen verkauft. Zudem
hätten sie die Gewässer ausgefischt, ein Umstand, der nach dem
religiösen Verständnis der Tibeter Unglück bringe. Im Frühling 2002
hätten die tibetischen Dorfeinwohner mit den Chinesen das Gespräch
gesucht, um sie vom weiteren Fischen abzuhalten. Da dieses ohne
Erfolg geblieben sei, hätten sie sich gegen die Chinesen erhoben.
Unter anderem hätten sie die Chinesen mit Steinen beworfen und die
Schaufenster ihrer Geschäfte eingeschlagen. Zunächst seien sie
erfolgreich gewesen und eine grosse Zahl von Chinesen sei geflohen.
Am folgenden Tag seien die Chinesen indes in Begleitung der Polizei
ins Dorf zurückgekehrt. Dabei seien zahlreiche Tibeter verhaftet
worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei jedoch die Flucht aus dem
Dorf gelungen. In der Folge habe er sich mehrere Monate bis Ende
2002 an verschiedenen Orten im Tibet aufgehalten. Ende 2002 sei er
nach F._______ (Nepal) gereist. Dort habe er während der
Sommermonate als Träger für ausländische Touristen gearbeitet. Im
Herbst 2006 habe er sich nach G._______ begeben, von wo aus er
nach Europa geflogen sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 18. Oktober 2007 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erklärte es als
unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
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beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge - unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung - gut.
Für den Fall der Nichteinreichung einer Fürsorgebestätigung setzte er
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.--. Innert der angesetzten Frist reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee vom 27. No-
vember 2007 zu den Akten.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Januar 2008 stellte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM eine als „Wiedererwägung/Gesuch um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens“ bezeichnete Eingabe ein. Am 18. Juli 2008 überwies
das BFM die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung
derselben als allfällige Beschwerdeergänzung im hängigen Beschwer-
deverfahren. Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz das Bundesverwal-
tungsgericht um einen weiteren Schriftenwechsel im Hinblick auf eine
allfällige Wiedererwägung des Entscheides vom 17. Oktober 2007.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 überwies das Bundes-
verwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz.
H.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 hob das BFM die Ziffer 1 der
Verfügung vom 17. Oktober 2007 auf und stellte fest, aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
I.
Mit Schreiben vom 8. September 2008 fragte der Instruktionsrichter
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den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der neuen Sachlage das
Beschwerdeverfahren weiterführen wolle. Innert der angesetzten Frist
teilte der Beschwerdeführer mit, er halte am Beschwerdeverfahren
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorins-
tanz aus, der Beschwerdeführer habe den Übergriff auf die Chinesen
nur sehr oberflächlich und wenig detailliert geschildert. Namentlich
habe er das genaue Datum des Vorfalles nicht nennen können. Eben
so wenig habe er die Anzahl der beteiligten Tibeter und Chinesen nen-
nen können. Auch sei die Beschreibung der Reaktionsweise der Betei-
ligten nur sehr allgemein ausgefallen. Ferner habe er weder angeben
können, wieviele Polizisten gekommen seien, noch wieviele Tibeter
festgenommen worden seien. Des Weitern würden die Schilderungen
des Vorfalles die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers
vermissen lassen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angege-
ben, sich noch bis Ende des Jahres 2002 im Tibet aufgehalten zu ha-
ben. Tatsächlich verfolgte Personen seien indes bestrebt, auf dem
schnellsten Weg den Verfolgerstaat zu verlassen. In diesem Lichte be-
sehen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer meh-
rere Monate mit der Ausreise zugewartet habe. Zum anderen wäre er
mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen worden, falls die chinesi-
schen Behörden tatsächlich aktiv nach ihm gesucht hätten. Zur Flücht-
lingseigenschaft führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer hal-
te sich erst seit Herbst 2006 ausserhalb Tibets auf. Es sei somit nicht
von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1) auszugehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er erfülle die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Er sei illegal aus China
ausgereist und habe sich seit Ende des Jahres 2002 in Nepal aufge-
halten. Damit würden subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art.
54 AsylG vorliegen. Allein schon aufgrund seines langjährigen Aufent-
halts ausserhalb Chinas habe er bei einer Rückkehr begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung. Sodann seien seine Vorbringen glaub-
haft. Die Tibeter seinen eine Minderheit, welche von der chinesischen
Bevölkerung unterdrückt werde. Er sei nicht kriminell gewesen und
habe nicht ein Leben lang im Gefängnis verbringen wollen, weshalb er
sich zur Ausreise entschlossen habe. Kürzlich habe er erfahren, dass
aufgrund der Ereignisse im Jahre 2002 in seinem Dorf neue Sicher-
heitsvorkehrungen getroffen worden seien. Zudem seien von den da-
mals gefangen genommenen Tibetern einige zwischenzeitlich freige-
kommen.
4.3 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe sei-
ne Asylvorbringen erneut und hält an deren Tatsächlichkeit fest. Mit
dem blossen Wiederholen seiner Aussagen anlässlich der beiden Be-
fragungen sowie dem Festhalten an deren Glaubhaftigkeit vermag er
indes nicht substanziiert dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Namentlich unternimmt er in der
Beschwerdeschrift nicht einmal den Versuch, seine Angaben im Sinne
der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu konkretisieren
und die aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen aufzulösen.
Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen.
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift und
den nachfolgenden Eingabe zum Vorliegen einer begründeten Furcht
bei der Rückkehr nach China aufgrund der illegalen Ausreise und der
langjährigen Landesabwesenheit äussert, ist festzuhalten, dass er mit
Verfügung vom 2. September 2008 zufolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläu-
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fig aufgenommen wurde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
diesbezüglichen Ausführungen weiter einzugehen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt
der Ausreise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art.
7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober
2007 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig
aufgenommen. Mit Verfügung vom 2. September 2008 hat es ihn so-
dann zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt
und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme angeordnet. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde soweit sie
die Flüchtlingseigenschaft betrifft gegenstandslos geworden ist. Soweit
sie die Asylgewährung betrifft ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2007 hat der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
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ge gutgeheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer für das vorlie-
gende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Wiedererwägung des BFM bezüg-
lich der Flüchtlingseigenschaft mit seinen Rechtsbegehren durchge-
drungen. Insoweit wäre ihm für die daraus erwachsenen Kosten eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da dem nicht vertrete-
nen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren indes keine
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Partei-
entschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- den B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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