B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7630/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Sommer 2015 endgültig. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwal-
tung vom 16. September 2016 reiste der Beschwerdeführer gleichentags
in die Schweiz ein. Am 19. September 2016 suchte er um Asyl nach. Die
Vorinstanz befragte ihn am 30. September 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP). Am 3. Oktober 2016 hörte sie
ihn vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Eth-
nie der Hazara an und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz
C._______. In seinem Dorf hätten nur Hazara gelebt. Sein Vater sei (...)
gewesen. Im Jahr 2011 als er – der Beschwerdeführer – 13 Jahre alt ge-
wesen sei, sei sein Vater verschwunden. Die Familie wisse immer noch
nicht, was mit ihm geschehen sei und ob er noch am Leben sei. In Afgha-
nistan würden junge Männer ab einem gewissen Alter von den Taliban zum
Kämpfen mitgenommen. Er kenne niemand, der mitgenommen worden
sei. Er selbst habe keine Probleme gehabt. Seine Mutter habe indes Angst
um ihn gehabt und ihn, als er 14 Jahre alt geworden sei, in den D._______
geschickt. Dort habe er unter sehr schwierigen Bedingungen in einer Fab-
rik gearbeitet. Ende Juli 2015 sei er von der iranischen Polizei nach Afgha-
nistan ausgeschafft worden. Er habe sich eine Tazkira ausstellen lassen,
damit er sich hätte ausweisen können, falls er nochmals in den D._______
gegangen wäre. Er habe aber eigentlich in Afghanistan bleiben wollen.
Seine Mutter habe ihn aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung sowie
der Tatsache, dass er als Folge des Verschwindens seines Vaters der äl-
teste Mann zu Hause sei, jedoch davon überzeugt, erneut auszureisen.
Nach etwas mehr als einer Woche nach seiner Rückkehr sei er erneut in
den D._______ gereist, aber wegen der schwierigen dortigen Lage
schliesslich nach Europa gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
zufolge Unzumutbarkeit der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. Die Ver-
fahrensakten des Beschwerdegegners seien beizuziehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem
Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von
MLaw Ruedy Bollack. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung 12. Januar 2017 gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik.
G.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist die Replik und eine Honorarnote gleichen Datums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerde-
führers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt. Sie habe die wirklichen Asylgründe verkannt,
indem sie mit keinem Wort auf seinen Vater, dessen Beruf sowie die Er-
mordung durch die Taliban eingegangen sei.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist dem-
gegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent-
lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043).
3.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die
Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als (...) nicht erwähnte. Inso-
weit hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indes ist
sie in der Vernehmlassung auf die Tätigkeit des Vaters als (...) eingegan-
gen und hat dargelegt, dass diesbezüglich keine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorgelegen habe. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss
das Replikrecht gewährt. Zudem kommt dem Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der Überprüfung des Sachverhalts volle Kognition zu (Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG), und es kann die fehlende Entscheidreife ohne über-
mässigen Aufwand selber herstellen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/
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Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, N 11 zu Art. 61 VwVG). Der Verfahrensfehler
ist als geheilt zu betrachten.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch die Ermordung sei-
nes Vaters sei nicht erwähnt worden, ist festzustellen, dass er anlässlich
der Anhörung lediglich davon sprach, sein Vater sei verschwunden. Die
Familie wisse immer noch nicht, was mit ihm geschehen sei und ob er noch
lebe. An keiner Stelle hat er vorgebracht, der Vater sei entführt und ermor-
det worden. Insofern kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden.
Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Rüge ist
unbegründet.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe aus dem
gleichen Grund, wie sie die Untersuchungspflicht verletzt habe, auch die
Begründungspflicht verletzt.
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst. Namentlich hat
die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat lei-
ten lassen, genannt. Entsprechend war auch eine sachgerechte Anfech-
tung der Verfügung möglich. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus
dem angebrachten Vorbehalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die er-
hobene Rüge erweist sich als unbegründet.
3.6 Es besteht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Zugehörigkeit
zur Ethnie der Hazara begründe keine Kollektivverfolgung. Sodann sei auf-
grund verschiedener Quellen bekannt, dass die Taliban Zwangsrekrutie-
rungen durchführen würden. Über längere Zeit würden sie teilweise subtile
Einschüchterungsmassnahmen anwenden, sodass es in der Praxis zum
Teil schwierig sei zu unterscheiden, ob eine Person unter Zwang rekrutiert
worden sei oder sich nach langanhaltenden Drohungen "freiwillig" ange-
schlossen habe. Die Übergriffe seien in der Regel auf Regionen be-
schränkt, die stark unter dem Einfluss der Taliban stehen oder wo soziale
und staatliche Schutzmassnahmen fehlen würden (wie IDP- und Flücht-
lingslager). Die Zwangsrekrutierung von Hazaras als Einzelpersonen sei
jedoch eher unüblich. Zudem würden vorliegend keine konkreten Anhalts-
punkte vorliegen, dass sich eine drohende Zwangsrekrutierung des Be-
schwerdeführers durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Bei den Befürchtungen der
Mutter handle es sich lediglich um Mutmassungen. Der Beschwerdeführer
selber habe keine Probleme mit der Miliz gehabt und auch niemanden in
seinem Alter gekannt, der von diesen mitgenommen worden sei.
5.2 Der Beschwerdeführer führt in der Rechtsmitteleingabe zunächst aus,
es habe anlässlich der Anhörung möglicherweise Probleme mit der Über-
setzung gegeben, weshalb sich die Ausführungen in der Beschwerde von
jenen anlässlich der Anhörung unterscheiden würden. Aus dem Bericht der
Hilfswerksvertretung gehe hervor, dass die Dolmetscherin wohl nicht alles
übersetzt habe, da der Beschwerdeführer immer viel und lange erzählt
habe und die deutschen Übersetzungen jeweils sehr kurz ausgefallen
seien. Die Dolmetscherin habe sich auch keine Notizen gemacht. Einmal
sei sie sogar von ihm korrigiert worden. Weiter führte er in der Replik aus,
die Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der Anhörung und
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe seien darauf zurückzufüh-
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ren, dass nicht sämtliche seiner Aussagen übersetzt worden seien. Bei kor-
rekter Durchführung der Anhörung wäre es nicht zu abweichenden Aussa-
gen gekommen.
5.3 Vorab ist festzustellen, dass dem Protokoll der Anhörung keine Hin-
weise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind. Entgegen
der in der Eingabe vertretenen Ansicht kann aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf die Frage 59 mit der Aussage antwortete "Sie wis-
sen, Aughanen sind doch die Talibananhänger", nicht auf eine Korrektur
der Dolmetscherin geschlossen werden. Sodann hat der Beschwerdefüh-
rer auf jeder einzelnen Seite die Vollständigkeit und Richtigkeit des Proto-
kolls unterschriftlich bestätigt. Anlässlich der Anhörung war zudem auch die
Vertrauensperson des Beschwerdeführers anwesend. Aus dem Protokoll
geht nicht hervor, dass sie Einwände zur Befragung, zur Dolmetscherin o-
der zum übersetzten Protokoll hatte. Vielmehr hat sie Letzteres vorbehalt-
los unterschrieben. Die Notizen der zur Beobachtung eines korrekten Ver-
fahrens anwesenden Hilfswerksvertretung vermögen diesbezüglich nichts
zu ändern. Das Protokoll kann dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres
zugrunde gelegt werden.
5.4
5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend, er habe Afghanistan zweimal verlassen, weil sein Vater (...) und den
Taliban ein Dorn im Auge gewesen sei. Die Taliban hätten ihn nicht rekru-
tieren wollen. Als Hazara sei er ohnehin nicht würdig, mit diesen zu kämp-
fen. Ihre Rache sei jedoch mit der Entführung und Tötung des Vaters noch
nicht gestillt gewesen. Sie hätten ihn, weil er der älteste Sohn sei und we-
gen der Tätigkeit des Vaters töten wollen. Die Furcht vor gezielten Verfol-
gungsmassnahmen sei begründet. Dafür spreche auch, dass er kurz nach
seiner Rückkehr aus dem D._______ von den Taliban gesucht worden sei.
Einige Paschtunen, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, hätten
sich bei seiner Familie zu Hause nach ihm erkundigt. Nach einigem "Hin
und Her" hätten die Paschtunen seine Mutter dann in Ruhe gelassen. Sie
habe ihm daraufhin gesagt, er solle das Land umgehend verlassen. Der
afghanische Staat sei nicht schutzfähig.
5.4.2 Die Vorinstanz führt vernehmlassungsweise aus, die Vorbringen in
der Beschwerde würden jenen anlässlich der Anhörung widersprechen. In
der Rechtsmitteleingabe habe der Beschwerdeführer als Ausreisegrund
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die Tätigkeit seines Vaters als (...) aufgeführt. Es handle sich sodann ledig-
lich um eine Mutmassung, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen
worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen vorgetra-
gen, die Taliban würden junge Knaben nicht mitnehmen. Als sein Vater ver-
schwunden sei, sei er 13 Jahre alt gewesen und deshalb nicht in Gefahr.
Er habe ferner keine Probleme mit den Taliban gehabt. Zwei seiner Brüder
sowie eine Schwester würden sich noch in Afghanistan befinden, wobei
keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach diese seit der Ausreise des
Beschwerdeführers irgendwelche Probleme gehabt hätten. Dies deute da-
rauf hin, dass die angebliche Reflexverfolgung durch die Taliban wegen der
Tätigkeit des Vaters als (...) nicht dermassen akut sein könne.
5.4.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei unklar, ob der
Rest seiner Familie in Afghanistan Probleme bekommen habe. Seine Mut-
ter würde ihn kaum über allfällige Vorfälle informieren. Die Vorinstanz be-
rücksichtige zudem nicht, dass ein Bruder Afghanistan ebenfalls verlassen
habe. Da er zudem der älteste Sohn der Familie sei, sei er im Vergleich zu
seinen Geschwistern gegenüber den Taliban besonders exponiert.
5.4.4 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
nicht wegen seiner Ethnie und einer drohenden Zwangsrekrutierung durch
die Taliban ausgereist, sondern weil ihm wegen der Tätigkeit des Vaters als
(...) asylrelevante Verfolgung drohe. Mit der Vorinstanz in der Vernehmlas-
sung ist festzustellen, dass dieses Vorbringen mit den Aussagen bei der
Anhörung unvereinbar ist. Im Rahmen der freien Schilderung seiner Asyl-
gründe nannte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund explizit eine allfäl-
lige Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Jugendalter und stellte die
Ausreise an keiner Stelle in einen Zusammenhang mit der Tätigkeit seines
Vaters (vgl. SEM-Akten A20/15 F38). Dass der Vater von den Taliban ent-
führt wurde, ist eine blosse, durch nichts belegte Vermutung. Hingegen ist
dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als das Verschwinden sei-
nes Vaters Einfluss auf die Familie hatte. Indes sind den Schilderungen des
Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat
diesbezüglich weder für sich selbst noch für seine Familie gezielte Nach-
teile angeführt. Mit der Vorinstanz ist daher auch das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht zu verneinen. Eine solche liegt namentlich dann vor,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen
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(vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/57 E. 2.5). Vielmehr gab er anlässlich
der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, er habe nie Probleme mit den Ta-
liban gehabt (vgl. SEM-Akten A20/15 F42). Auch sonst sind den Akten
keine Anhaltspunkte für eine allfällige Gefährdung durch die Taliban aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG zu entnehmen. Dass sodann zwischenzeit-
lich einer seiner Brüder Afghanistan ebenfalls verlassen hat, hat keinen
Einfluss auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers.
5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdi-
gung nicht zu beanstanden ist. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Auf die
schwierigen Bedingungen im D._______ ist nicht näher einzugehen, da
dies einen Drittstaat betrifft und für die Beurteilung der Asylgründe in Bezug
auf Afghanistan unwesentlich ist.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt.
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Die vom amtlichen Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote weist einen
zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und 35 Minuten und Auslagen in Höhe
von Fr. 22.90 aus. Der zeitliche Aufwand wird als angemessen erachtet.
Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 22. Dezember 2016) und den Auslagen im Betrag von Fr. 22.90
ergibt sich ein Honorar von Fr. 1ꞌ009.90 (Fr. 987.– zzgl. Fr. 22.90 ohne
Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieser Betrag
ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, MLaw Ruedy Bollack, vom
Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1ꞌ009.90 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: