B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-763/2014
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
E-763/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus (…) mit letztem Wohnsitz in B._______ – reichte am 13. April
2011 in der Schweiz zum ersten Mal ein Asylgesuch ein. Er wurde am 28.
April 2011 zu seiner Person befragt (vgl. vorinstanzliche Akten: Befra-
gungsprotokoll A5/11). Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde mit Verfü-
gung vom 7. Juni 2011 auf das Asylgesuch vom 13. April 2011 nicht einge-
treten und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien ange-
ordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bundesverwal-
tungsgerichtsurteil E-3369/2011 vom 21. Juni 2011 abgewiesen.
Gemäss Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes galt der
Beschwerdeführer ab dem 17. Juni 2011 als verschwunden. Folglich
konnte die Wegweisung nach Slowenien nicht vollzogen werden.
Am 8. März 2012 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein
Asylgesuch ein. Am 15. März 2012 wurde er zur Person befragt (BzP) und
gab auf Nachfrage hin an, er habe keine neuen Asylgründe vorzubringen,
ausser dass sein Bruder C._______ in der Zwischenzeit verschwunden sei.
In der Folge wurde er nicht weiter zu seinen Asylgründen befragt (vgl. vor-
instanzliche Akten: Befragungsprotokoll B5/12 S. 9). Mit Verfügung vom
30. März 2012 wurde sein „zweites“ Asylgesuch als Wiedererwägungsge-
such betrachtet und abgewiesen. Die Verfügung vom 7. Juni 2011 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-1935/2012 vom 1. Mai 2012 gutge-
heissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Das Asylgesuch vom 8. März 2012 wurde in
der Folge als „zweites“ Asylgesuch entgegengenommen. Am 10. Au-
gust 2012 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen
angehört (vgl. vorinstanzliche Akten: Anhörungsprotokoll B22/17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich schon immer für die Rechte
der Kurden eingesetzt, an entsprechenden Demonstrationen, Kundgebun-
gen und Feiern teilgenommen. Am (…) sei er nach einer pro-kurdischen
Demonstration in Folge der Ereignisse von D._______ in B._______ zu
Hause aufgesucht und verhaftet worden. Er sei insgesamt während sechs
Monaten in Haft gewesen. Die ersten zwei Monate habe er auf der (…)
(gemeint ist wohl das für Folter bekannte Haftzentrum des syrischen Ge-
heimdienstes […]) verbracht und sei dort massiv gefoltert worden. Man
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habe ihn (…) (gemeint ist wohl damit die in Syrien offenbar häufig ange-
wendete Foltermethode […]; vgl. zu den „bekannten Folterzentren“ und
den „dokumentierten Foltermethoden“ in Syrien: […]) gemacht. Er sei nicht
alleine gewesen, sondern es seien etwa dreissig bis vierzig Personen
gleichzeitig gefoltert worden. Er sei auch mit Strom misshandelt worden.
Täglich habe man seinen Namen um 8 Uhr morgens aufgerufen, danach
habe man ihn bis circa 14 Uhr gefoltert. Danach habe er etwas zu Mittag-
essen bekommen. Ab circa 16 bis 17 Uhr und bis 23 Uhr nachts sei er
jeweils wieder gefoltert worden. Es seien viele Personen gestorben. Die
Folter habe nur auf der (…) stattgefunden, danach sei er zwei Monate auf
der (…), einer Militärsektion, gewesen, wo er „nicht so viel geschlagen wor-
den sei“. Anschliessend sei er in das (…) gebracht worden, da er durch die
Schläge und die Folter nicht mehr habe gehen können und seine Beine
beinahe gelähmt gewesen seien. Dort sei er ungefähr für zwei Monate ge-
blieben. Danach habe man ihn wieder auf die (…), gebracht, wo er noch
für ungefähr eine Woche geblieben sei. Vor der Freilassung habe man ihm
gesagt, dass er sich nie einer kurdischen Partei anschliessen, an keiner
Demonstration teilnehmen und sich auch sonst nicht mehr politisch betäti-
gen dürfe, andernfalls man ihn wieder verhaften und noch mehr foltern
werde.
Anfang des Jahres (…) sei er erneut für einen Monat in Haft genommen
worden, praktisch ohne Grund. Er sei mit seinem (…) und einem weiteren
Begleiter auf der Strasse unterwegs gewesen und sie hätten in Kurmanci
gesprochen, als Zivilpolizisten sie angehalten und gefragt hätten, woher
sie stammten. Zuerst sei er auf der (…) gewesen. Danach sei er auf die
(…) verlegt worden, wo er während eines Monats in Haft geblieben sei.
Damals sei er nicht gefoltert worden, sondern man habe ihm hin und wieder
Ohrfeigen verpasst. Als er entlassen worden sei, habe man ihm gesagt, er
habe in B._______ nichts zu suchen, sondern solle nach D._______ zu-
rückkehren.
Zudem sei der Beschwerdeführer in den Jahren (…) und (…) vom syri-
schen Militär einberufen worden. Er habe der Aufforderung aber nie Folge
geleistet.
Die (…), deren Sympathisant er schon seit langem gewesen sei, habe ihn
schliesslich aufgefordert, Mitglied zu werden, was er 2008 auch getan
habe; als Mitglied habe er Spendengelder für Familien gesammelt, deren
Angehörige in Haft gewesen seien, weiterhin an Demonstrationen teilge-
nommen und einfach „alles getan, was man von ihm verlangt habe“. Ende
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(…) habe er an einer (…)-Sitzung in E._______ teilgenommen. Die beiden
Sitzungsleiter (Kadermitglieder der Partei) seien aus F._______ gewesen
und hätten bei ihm übernachtet. Am nächsten Tag seien sie nach
G._______ gereist, um dort eine weitere Sitzung zu leiten, bevor sie wie-
derum für eine Nacht beim Beschwerdeführer hätten übernachten sollen.
Sie seien aber nicht „aufgetaucht“. Zwei Tage später habe er auf dem
Nachhauseweg von einem Ladenbesitzer in der Nachbarschaft erfahren,
dass eine Patrouille sich nach ihm erkundigt habe. Er sei nicht mehr nach
Hause zurückgekehrt, sondern nach G._______ gegangen, wo er bei ei-
nem Freund übernachtet habe. Er habe zunächst gedacht, man suche ihn
wegen Militärdienstverweigerung. Sein Bruder, ein (…), habe sich auf sein
Geheiss hin über seine Situation informiert und in Erfahrung bringen kön-
nen, dass die beiden Sitzungsleiter verhaftet worden seien. Er vermute,
dass diese seinen Namen verraten hätten, da danach auch Angehörige der
(…) (Geheimdienst), statt wie vorher jeweils die Militärpolizei, bei ihm zu
Hause in D._______ gewesen seien. In der Folge seien auch viele weitere
Personen, die an der Sitzung teilgenommen hätten, verhaftet worden. Ins-
besondere aufgrund seiner Haft in den Jahren (…) habe er sich vor einer
weiteren Verhaftung gefürchtet, weshalb er Syrien illegal verlassen habe
(vgl. A5/11 S. 6f. und B22/17 S. 2ff.).
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerdefüh-
rer zudem exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. Er sei auch hier
Mitglied der (…) und nehme an Veranstaltungen und Kundgebungen teil.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Reihe
von Dokumenten zu den Akten. So ein Bestätigungsschreiben der (…) vom
6. Mai 2011 betreffend seine Mitgliedschaft, ein Bestätigungsschreiben der
(…) vom 5. Juli 2011 betreffend seine Verfolgungsgefahr, Fotos von ihm
anlässlich von kurdisch-politischen Versammlungen in der Schweiz sowie
zwei syrische Einberufungsbefehle aus den Jahren (…) und (…) (im Origi-
nal). Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie einer syrischen Iden-
titätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014, eröffnet am 14. Januar 2014, lehnte
das damalige BFM (nachfolgend wird die heutige Bezeichnung SEM ver-
wendet) das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftma-
chung (Vorfluchtgründe) sowie asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtli-
cher Relevanz (Refraktion und subjektive Nachfluchtgründe) ab, verfügte
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seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Auf-
nahme wegen unzulässigen Vollzugs an.
C.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2014 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand sowie um Erlass der Kostenvorschusspflicht ersucht.
Zum Beleg seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits
zu den vorinstanzlichen Akten gereichten Beweismittel und reichte zudem
einen Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember 2013 (im Original) wegen
des „Verbrechens des Nichteinrückens in den Militärdienst“ ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist entweder einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– einzuzahlen oder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen.
Gleichzeitig wurde der Entscheid betreffend die Anträge auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und auf Beigabe des Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2014 fristgerecht
geleistet.
E.
Die Vorinstanz liess sich am 8. Juli 2014 vernehmen. Darauf replizierte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2014 durch seinen Rechtsver-
treter, unter Beigabe von dessen Honorarnote.
F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer das Origi-
nal seines syrischen Militärbüchleins inklusive deutscher Übersetzung ein-
reichen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2014 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, weil das SEM den Vollzug der Wegweisung
als unzulässig erachtet hat. Die Beschwerdeeingabe richtet sich denn auch
gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anord-
nung der Wegweisung. Soweit über die Feststellung, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft hinaus die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird, ist
auf diese Begehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres abweisenden Entscheides führte die Vorinstanz
aus, die geschilderten Vorfluchtgründe (politische Tätigkeiten und Verhaf-
tungen in Syrien) seien unglaubhaft (vgl. nachfolgende E. 5.1.1). Die gel-
tend gemachte Refraktion sowie die subjektiven Nachfluchtgründe seien
asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nachfol-
gende E. 5.1.2 und 5.1.3).
5.1.1 Das SEM hielt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht hinreichend begründet, denn sie seien in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, und es sei somit nicht
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der Eindruck vermittelt worden, er habe das Geschilderte selbst erlebt. Die
Aussagen bezüglich seiner politischen Aktivitäten für die (…) seien detail-
arm ausgefallen. Auf die Aufforderung hin, seine Tätigkeiten zu beschrei-
ben, habe er zu Protokoll gegeben, er habe demonstriert und protestiert.
Er sei politisch immer aktiv gewesen (B22/17 S. 3, F12). Um Details gebe-
ten, habe er ausgeführt, er habe Spendengelder für Familien gesammelt,
an Demonstrationen teilgenommen und alles gemacht, was man von ihm
verlangt habe (B22/17 S. 3, F17). Detaillierter habe er seine Tätigkeiten
jedoch auch auf Nachfrage hin nicht beschreiben können (B22/17 S. 6,
F39). Später habe er ausgeführt, er habe „heimlich“ demonstriert. Auf die
Frage hin, was dies bedeute, habe er erläutert, er habe mit vielen anderen
Personen an Demonstrationen teilgenommen, und es sei ihm gelungen,
sich „nicht erblicken zu lassen“ (B22/17 S. 6, F38 f.). Diese oberflächlichen
Angaben würden den Eindruck vermitteln, dass er das Vorgebrachte nicht
selbst erlebt habe und erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbrin-
gens erwecken.
Seine vagen und stereotypen Angaben in Bezug auf die zweimalig erfolgte
Haft würden weitere Zweifel hervorrufen. Seine Aussagen zu den sechs-
respektive zweimonatigen Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) wür-
den zahlreiche Allgemeinplätze und entsprechend wenig Realkennzeichen
aufweisen. So habe er beschrieben, er habe infolge der Schläge und der
Folter nicht mehr gehen können. Er sei (…) und auch mit Strom gefoltert
worden. Gleichzeitig seien etwa dreissig bis vierzig andere Personen ge-
foltert worden (B22/17, S. 4, F19 bis F21). Detailliertere Angaben habe er
nicht machen können. Er habe zwar erläutert, er sei während seiner ersten
Haft täglich von 8 Uhr morgens bis ca. 14 Uhr und von 16/17 Uhr bis 23
Uhr gefoltert worden. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung,
dass ein Mensch, der täglich gefoltert werde, derart genaue Zeitangaben
machen könne. Zudem vermittle die Angabe, täglich gefoltert worden zu
sein, den Eindruck, einem konstruierten Vorbringen zusätzlich Dramatik zu
verleihen. Wegen fehlender Realkennzeichen gelänge es dem Beschwer-
deführer deshalb nicht, die Inhaftierungen glaubhaft zu machen.
Weiter seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprä-
chen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in den Jahren (…) und
(…) vom syrischen Militär einberufen worden zu sein. Er habe der Auffor-
derung aber nie Folge geleistet. Es widerspreche jedoch jeglicher Logik,
dass er einerseits in den Jahren (…) und (…) verhaftet worden sei, ohne
dass andererseits gleichzeitig seine Militärdienstverweigerung aufgedeckt
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worden sei. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, seine Personalien
seien bei seiner Verhaftung nicht überprüft worden. Man habe unverzüglich
begonnen, ihn zu foltern (B22/17 S. 5, F31). Ausserdem sei er vermutlich
nicht geprüft worden, weil die Mehrheit seines Jahrganges den Militär-
dienst bereits geleistet habe (B22/17 S. 5, F32). Seine Erklärungen würden
die Unstimmigkeit jedoch nicht aufzulösen vermögen, zumal allgemein be-
kannt sei, dass die syrische Regierung die Absolvierung des Militärdienstes
strikt überwache. Dazu komme, dass Syrer den Militärdienst aus bestimm-
ten Gründen verschieben könnten und ihn zum Teil erst Jahre nach der
Aushebung absolvieren würden. Demnach mache seine Aussage, er sei
aufgrund seines Jahrgangs vermutlich nicht überprüft worden, keinen Sinn,
zumal er zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verhaftungen erst (…) res-
pektive (…) Jahre alt gewesen sei und aufgrund dieses Alter mit Sicherheit
überprüft worden wäre. Aufgrund dieser unstimmigen Angaben würden die
Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens betreffend der Flucht-
gründe erhärtet.
Widersprüchliche Angaben würden schliesslich die angebrachten Zweifel
untermauern: So habe er anlässlich seines „zweiten“ Asylgesuchs geltend
gemacht, (…) an einer (…)-Sitzung in B._______ teilgenommen zu haben.
Daraufhin hätten die Behörden nach ihm gefragt, weshalb er Syrien verlas-
sen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen seines ersten Asylgesuchs
vom 28. April 2011 habe er im Widerspruch dazu angegeben, die vorge-
brachte (…)-Sitzung in B._______ habe am 3. März 2011 stattgefunden.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM habe er indes am 28. April
2010 in Slowenien, am 10. August 2010 in Österreich und am 30. März
2011 erneut in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund dieses Ab-
klärungsergebnisses sei seinem Vorbringen – namentlich am 3. März 2011
in B._______ an einer (…)-Sitzung teilgenommen zu haben – die Grund-
lage entzogen. Des Weiteren würden die Aussagen anlässlich des „zwei-
ten“ Asylgesuchs einen weiteren erheblichen Widerspruch enthalten: So
habe er an der Befragung vom 15. März 2012 (sic!) zu Protokoll gegeben,
die Hälfte der Sitzungsteilnehmer sei in den Tagen nach der Sitzung ver-
haftet worden. Die syrischen Behörden hätten vermutlich von der Sitzung
erfahren (vgl. A5/11, S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen aus-
geführt, die beiden Sitzungsleiter respektive Kaderpersonen hätten nach
der Sitzung bei ihm übernachtet und seien am Tag darauf in eine andere
Stadt gereist. Später habe er über einen (…) erfahren, dass die beiden
Kaderpersonen verhaftet worden seien und den Behörden seinen Namen
preisgegeben hätten (B22/17 S. 7, F44). Aufgrund dieses Widerspruches
in Bezug auf ein zentrales Ereignis könne dieses Vorbringen nicht geglaubt
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werden. Wegen seiner detailarmen, stereotypen und widersprüchlichen
Aussagen würde es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsyIG glaubhaft zu machen.
5.1.2 Betreffend die asylbeachtliche Relevanz seines Vorbringens, er habe
in den Jahren (…) und (…) den Einberufungen durch das syrische Militär
keine Folge geleistet, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sy-
rien deswegen zur Rechenschaft gezogen zu werden, führte die Vorinstanz
aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche es grund-
sätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten
und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat
berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen
zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einem militäri-
schen Aufgebot durch Flucht entziehe. Solche Massnahmen würden
grundsätzlich nicht aufgrund einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigen-
schaften erfolgen, sondern aus den im Militärstrafrecht aufgeführten Grün-
den. Von diesem Grundsatz sei dann abzuweichen, wenn besondere Um-
stände erkennen lassen würden, dass der Verpflichtung zum Militärdienst
eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaats zu-
grunde läge. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn eine Einberufung
zum Militärdienst in diskriminierender Art und Weise erfolge und sich nicht
auf festgeschriebene Vorgaben für die Rekrutierung – im Wesentlichen das
Alter des Aufzubietenden sowie seine Militärdiensttauglichkeit – stütze.
Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant sei eine Einberu-
fung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus
einem der in Art. 3 AsyIG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzu-
fügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken
(m.H. auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5620/2006vom 8. Feb-
ruar 2010; EMARK 2002 Nr. 19). Vorliegend sei den Akten zu entnehmen,
dass er am 7. Januar (…) und am 16. März (…) zur Absolvierung des Mili-
tärdienstes ab 1. Dezember (…) respektive 2. April (…) einberufen worden
sei. Dieses Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in Sy-
rien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersichtlich,
wonach seine Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre. Es
gebe zudem keine Hinweise, wonach die syrische Armee zu jenem Zeit-
punkt Aufgaben wahrgenommen habe, welche ihn unter Umständen in die
Lage versetzt hätten, Befehle zum Begehen von völkerrechtswidrigen Ta-
ten ausführen zu müssen. Vielmehr seien der syrischen Armee zu jenem
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Zeitpunkt die als legitim zu bezeichnenden Aufgaben der Landesverteidi-
gung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im
Landesinnern zugekommen. Demnach ergebe sich, dass das Vorgehen
der syrischen Militärbehörden, ihn für den Dienst bei den Streitkräften zu
rekrutieren, rechtsstaatlich korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht re-
levant sei. Folglich sei auch eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in
seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeachtlich, weil es einem legitimen
Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen,
welche einem militärrechtlich korrekt ergangenen Marschbefehl keine
Folge leisten würden.
Zwar manifestiere sich die Situation in Syrien heute anders als zum Zeit-
punkt seiner Ausreise: Die im März 2011 begonnenen Unruhen hätten sich
zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet, an welchem die syrische Armee mass-
geblich beteiligt sei. Dies habe zahlreiche Männer im rekrutierungsfähigen
Alter dazu bewogen, aus Syrien zu flüchten, um sich so einem militärischen
Aufgebot zu entziehen. Weil das syrische Regime das Vorgehen der Armee
als Kampf gegen den Terrorismus verstehe, würden Männer, die sich die-
sem Kampf durch Flucht entziehen würden, faktisch als Staatsfeinde be-
trachtet und schwer bestraft. Angesichts dessen müsse davon ausgegan-
gen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, welche Syrien seit
dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, keine rechtsstaatlichen
Grundlagen hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit in einer
der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden (relativer
und absoluter Malus im Sinne von EMARK 2006 Nr. 3). Er habe Syrien
jedoch vor den Unruhen im März 2011 verlassen, seine geltend gemachte
Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Refraktion stelle daher kein Vorbrin-
gen dar, welches im Lichte obiger Erwägungen als asylbeachtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG einzustufen sei. Dem sei anzumerken, dass bezüglich
Echtheit der eingereichten Einberufungsbefehle ausdrücklich ein Vorbehalt
anzubringen sei. Dieses Vorbringen – namentlich die Einberufung in die
syrische Armee in den Jahren (…) respektive (…) – sei demnach nicht von
asylrechtlicher Relevanz gemäss Art. 3 AsylG.
5.1.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
([…]-Mitglied und Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Kundge-
bungen) seien zudem nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür
zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern, zumal sich anhand der Bestätigungen und Fotos
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nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe. Dem-
nach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er eine konkrete Be-
drohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werde.
Seine exilpolitischen Aktivitäten würden somit im Falle einer Rückkehr nicht
zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG führen und seien deshalb
nicht als asylrelevant zu werten.
5.1.4 Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der monierten detailarmen Schilderung
der politischen Aktivitäten in Syrien (vgl. E. 5.1.1, 1. Abschnitt oben) entge-
gengehalten, der Beschwerdeführer habe als syrischer Kurde alles „ge-
macht“, was man als Mitglied einer Partei eben „mache“. Er habe seine
politischen Ansichten in die Partei eingebracht, habe an Wahlen und Ab-
stimmungen teilgenommen, habe die jährlichen Newroz-Feiern organisiert,
Geld für Familien, deren „Versorger“ im Gefängnis gewesen sei, gesam-
melt und anderes mehr. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-
instanz diese Angaben als zu wenig detailliert erachte. Dasselbe gelte für
die monierten mangelnden Realkennzeichen bei der Schilderung der er-
lebten Folter während der zweimaligen Haft (vgl. E. 5.1.1, 2. Abschnitt
oben). Der Beschwerdeführer habe nachweislich Folterspuren am Körper.
Zudem sei allgemein bekannt, dass in syrischen Gefängnissen gefoltert
werde. In Bezug auf die „unlogischen“ Angaben des Beschwerdeführers
zum Verhalten der syrischen Behörden, da diese seine „Militärdienstver-
weigerung“ anlässlich der Haft in den Jahren (…) und (…) nicht aufgedeckt
hätten (vgl. E. 5.1.1, 3. Abschnitt oben), ziehe die Vorinstanz falsche
Schlüsse. Ausserdem belege der Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember
2013, welcher mit der Beschwerde eingereicht worden sei, dass er wegen
dem ausstehenden Militärdienst gesucht werde. In Bezug auf die angeblich
widersprüchlichen Angaben (vgl. E. 5.1.1, 4. Abschnitt oben) könne auf die
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verwiesen wer-
den. Er habe damals anlässlich der ersten Befragung seine Aufenthalte in
Slowenien und Österreich unter anderem deswegen verschwiegen, weil er
Angst vor einer Überstellung nach Slowenien gehabt habe. Dafür habe er
sich im Rahmen der Anhörung entschuldigt. Die (…)-Sitzung habe (…)
E-763/2014
Seite 13
stattgefunden, danach habe er die Flucht ergriffen und sich von 2010 bis
2011 in Slowenien, Österreich und nochmals in Slowenien aufgehalten.
5.2.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E. 5.1.2 oben) würden
im syrischen Militärdienst Menschenrechtsverletzungen begangen. Wer
entsprechende Befehle nicht ausführe, werde auf der Stelle hingerichtet.
Der Beschwerdeführer habe dementsprechend asylrelevante Gründe, sich
seiner Militärdienstpflicht zu verweigern.
5.2.3 Der bestrittenen flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. E. 5.1.3 oben) hält er entgegen,
dass die syrischen Geheimdienste auch im Ausland sehr aktiv seien, sei
bekannt. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen.
5.3 In der Vernehmlassung vom 8. Juli 2014 bemerkt die Vorinstanz, dass
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen wür-
den, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die
Beschwerde gebe indes zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bezüglich des
im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittels sei festzuhalten,
dass dem Dokument kaum Beweiskraft zukomme, zumal die Eigenanferti-
gung solcher Dokumente einfach sei und syrische Stempel sowie Marken
leicht käuflich erwerbbar seien. Die Angabe in der Beschwerde, in
D._______ werde genau überprüft, wer den Militärdienst geleistet habe, in
B._______ hingegen nicht, stehe in erheblichem Widerspruch zu allgemein
zugänglichen Informationen. Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen
Behörden an zahlreichen Checkpoints in und um B._______ herum regel-
mässig kontrollieren würden, ob Männer den obligatorischen Grundwehr-
dienst absolviert hätten. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erläu-
terung vermöge die von der Vorinstanz aufgeführten Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers demnach nicht aufzulösen.
5.4 In der Replik vom 29. Juli 2014 wird betreffend die Echtheit des polizei-
lichen Such- und Haftbefehls vom 3. Dezember 2013 wegen Nichteinrü-
ckens in den Militärdienst argumentiert, der Beschwerdeführer habe be-
reits am 14. August 2012 zwei syrische Einberufungsbefehle aus den Jah-
ren (…) und (…), denen er keine Folge geleistet habe, dem SEM zu den
Akten gereicht. Inzwischen habe ihn der Leiter des Polizeizentrums in
D._______ mit polizeilichem Such- und Haftbefehl vom 3. Dezember 2013
wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zur Fahndung ausgeschrieben.
Bei diesem Dokument handle es sich um eine öffentliche Urkunde, schon
allein deshalb komme ihm eine erhöhte Beweiskraft zu. Die Urkunde sei
E-763/2014
Seite 14
mit diversen Stempeln und Marken versehen. Der pauschale Verweis auf
angeblich käuflich erwerbbare Stempel und Marken reiche nicht, um die
Echtheit einer Urkunde anzuzweifeln. Vielmehr müsse die Vorinstanz ein
konkretes Fälschungsmerkmal nennen, wenn es an der Echtheit der Ur-
kunde irgendwelche Zweifel hege. Den Such- und Haftbefehl habe er durch
seinen Bruder, welcher (…) in Syrien sei, erhalten. Da es sich um ein Do-
kument der Polizei handle, habe es der Bruder einholen können. Würde es
sich hingegen um ein Dokument eines Geheimdienstes handeln, hätte er
es nicht erhältlich machen können, da Geheimdienste keine Dokumente
herausgäben, sondern die Leute verhaften würden. Der Beschwerdeführer
sei bereits im (…) im Zentrum von B._______ gewesen. Dieses Gefängnis
sei in Syrien als Foltergefängnis bekannt. Wer in diesem Gefängnis lande,
werde ohne Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen direkt gefoltert.
Des Weiteren habe er eine Bestätigung der (…) über sein politisches En-
gagement und seine Verfolgung zu den Akten gegeben. Die (…) würden
niemandem, der nicht aktiv die Parteiinteressen verfolge, eine solche Be-
stätigung ausstellen. Er sei wegen Nichteinrückens in den Militärdienst zur
Fahndung ausgeschrieben und müsse aufgrund seiner regimefeindlichen
Haltung mit ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben rechnen.
Mit dem Vorhalt, es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Behörden
an zahlreichen Checkpoints in und um B._______ herum regelmässig kon-
trollieren würden, ob die Männer den obligatorischen Grundwehrdienst ab-
solviert hätten, habe die Vorinstanz die aktuelle Situation geschildert.
Heute sei es tatsächlich so, dass bei den zahlreichen Checkpoints in und
um B._______ herum jeder, der unter vierzig Jahre alt sei, Gefahr laufe, in
den Militärdienst einbezogen zu werden. Die aktuelle Situation sei indes
nicht zu vergleichen mit derjenigen zum Zeitpunkt, als der Beschwerdefüh-
rer sich noch in B._______ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei
schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges aus politischen Gründen geflohen.
Vor dem Bürgerkrieg habe es in und um B._______ herum keine strengen
Kontrollen gegeben. Es würde überhaupt keinen Sinn mache, in Friedens-
zeiten überall Checkpoints zu platzieren. Sofern sich die Vorinstanz auf
„allgemein zugängliche Informationen“ berufe, müssten sich diese auf die
aktuelle Situation aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien beziehen. Die Vor-
instanz habe somit den Sachverhalt falsch festgestellt. Dies habe zur
Folge, dass sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht
glaubhaft gemacht einstufe. Dass er zum damaligen Zeitpunkt in
B._______ weniger gefährdet gewesen sei als in D._______, in eine Kon-
trolle der Militärbehörde zu geraten, leuchte ebenfalls ein.
E-763/2014
Seite 15
Zusammenfassend drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen
der Militärdienstverweigerung eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
und Folter, erst recht unter Berücksichtigung seiner politischen Vergangen-
heit. Er sei bereits zweimal in Syrien verhaftet worden und habe immer
noch Folterspuren am Körper.
5.5 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer sein
syrisches Militärbüchlein im Original, inklusive deutscher Übersetzung, zu
den Akten. Mit dem Militärbüchlein sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
bei der zuständigen Militärbehörde registriert sei.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend, er habe Syrien unter anderem auch deswegen verlassen, weil er sei-
nen Militärdienst nicht habe leisten wollen, in welchen er im Zeitraum vor
seiner Ausreise hätte einrücken müssen. In diesem Zusammenhang
reichte er im Rahmen des erstinstanzlichen wie auch im vorliegenden Ver-
fahren als Beweismittel verschiedene amtliche syrische Dokumente ein.
Indem der Beschwerdeführer somit geltend macht, er werde in seinem Hei-
matstaat unter anderem wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt, werden
seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und
sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen.
6.2 Massgebend für diese Prüfung ist das Grundsatzurteil BVGE 2015/3.
Darin wurde diese Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert habe. Die bis-
herige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründeten, sei wei-
terhin gültig. Danach vermöge eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern
nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art.3 Abs.1 AsylG verbun-
den sei. Mit anderen Worten müsse die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen
gemäss Art.3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 - 4.5
und 5).
7.
7.1 Gestützt auf diese Rechtslage sind nunmehr die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Asylgründe zu beurteilen.
E-763/2014
Seite 16
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid we-
sentlich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) ver-
ändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz.11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr.6 E.5,
1995 Nr.2 E.3a S.17).
7.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und
menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise in erheblicher Weise ver-
ändert hat (für eine Zusammenfassung der Entwicklungen in Syrien seit
dem Ausbruch des Bürgerkrieges vgl. E. 6.2.1 von BVGE 2015/3). Das Ge-
richt hat im selben Urteil zudem festgestellt, dass die Situation in Syrien
anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Angesichts des
Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts,
seien zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substan-
tielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede,
dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter ver-
schlechtere. Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehal-
tung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen
staatlichen Regimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen
offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politi-
sche Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine
Rolle spielen würden. Die Offenheit der Situation sei aus asylrechtlicher
Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage stelle, inwie-
fern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Ver-
änderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als
auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen seien (vgl.
a.a.O., E. 6.2.2). Das Gericht folgerte sodann, dass die Dienstverweige-
rung oder Desertion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann
als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werde,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner auf-
gefallen sei. Diesfalls erscheine die Furcht vor politisch motivierter Bestra-
fung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet. Dabei bestehe auch
keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den kurdisch kon-
trollierten Regionen Nordsyriens (vgl. a.a.O., E. 6.7 und 7).
E-763/2014
Seite 17
7.4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2014 zwar die geltend gemachte Bedrohung seitens der syrischen
Behörden (zweimalige Haft, (…)-Mitgliedschaft und politische Aktivitäten)
nicht als glaubhaft, indessen anerkannte es mit der Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs, dass der Beschwerdeführer habe
glaubhaft machen können, dass er sich durch seine Ausreise aus Syrien
der Militärdienstpflicht entzogen habe. Gemäss der in E. 7.3 zusammen-
fassend dargestellten, vorliegend einschlägigen Rechtsprechung werde
die Dienstverweigerung oder Desertion vom staatlichen Regime in Syrien
insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei in-
terpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regime-
gegner aufgefallen sei. Somit ist vorliegend lediglich noch zu beurteilen, ob
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte – über die auch von der Vor-
instanz anerkannte Gefährdung aufgrund des Entzuges von der Militär-
dienstpflicht hinaus gehende – dargelegte Bedrohung seitens der syri-
schen Behörden, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, glaubhaft ge-
macht ist, der Beschwerdeführer in Syrien also bereits als Regimegegner
aufgefallen ist. Folgerichtig hätte er zusammen mit seiner Militärdienstver-
weigerung begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vorzuweisen.
7.5
7.5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
E-763/2014
Seite 18
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E.5.1 S.142 f., BVGE
2010/57 E.2.3, EMARK 2005 Nr.21 E.6.1, EMARK 1996 Nr.27 E.3c/aa,
EMARK 1996 Nr.28 E.3a).
Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedro-
hung durch die syrischen Behörden stellte sich die Vorinstanz zunächst auf
den Standpunkt, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
politischen Aktivitäten für die (…) seien detailarm ausgefallen und sie zi-
tierte dazu einige seiner Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll
(vgl. E. 5.1.1, 1. Abschnitt oben). Sie unterschlägt dabei ausführliche Aus-
sagen des Beschwerdeführers zur Bedeutung, Organisation beziehungs-
weise zu Führungsfiguren und Aufgaben der (…). Hinsichtlich des vom vo-
rinstanzlichen Befrager gepflegten Stils ist an diese Stelle anzumerken,
dass der Beschwerdeführer teilweise harsch unterbrochen wurde (vgl. z.B.
bei F17, B22/17 S. 3) oder ihm ungebührliche Nachfolgefragen gestellt
wurden. So wird beispielsweise in Frage 8, auf die Antwort des Beschwer-
deführers hin, es handle sich bei der (…) um eine kurdische Partei, nach-
gefragt, weshalb eine kurdische Partei einen solchen „Wisch“ (gemeint ist
die (…)-Mitgliedschaftsbestätigung) denn auf Arabisch schreibe (vgl.
B22/17 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte auch nicht glaubhaft zu machen,
er sei ein „besonders herausragendes (…)-Mitglied“ gewesen. Dies hat er
sogar ausdrücklich verneint, indem er zwar seine Sympathie und seine seit
2008 dauernde Mitgliedschaft bestätigte, sich aber von Anfang an als „nor-
males Mitglied“ bezeichnete, welches „immer, wenn die Partei seine Unter-
stützung gebraucht habe, versucht habe, diese zu unterstützen“ (vgl. A5/11
S. 7). Auch wird aus seinen Schilderungen ohne weiteres nachvollziehbar,
wie sein Beitritt zur (…) logische Folge seiner bereits früheren Politisierung
sowie seiner entsprechenden Sympathie für diese Partei war, was die Vo-
rinstanz in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt hat. Insgesamt teilt das Ge-
richt die Ansicht der Vorinstanz nicht, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen politischen Tätigkeiten seien derart oberflächlich ausgefal-
len, dass sie nicht den Eindruck erweckten, er habe das Vorgebrachte
selbst erlebt. Vielmehr erweist sich im Gesamtkontext betrachtet als glaub-
haft dargetan, dass er als aus D._______ stammender Kurde bereit als
junger Mann politisiert war, an kurdischen Festen und Kundgebungen teil-
genommen hatte sowie Sympathisant der (…) war, deren Mitglied er 2008
wurde und in deren Rahmen er weiterhin politisch tätig war.
E-763/2014
Seite 19
Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer auch nicht, dass er (…) und
(…) von den syrischen Behörden in Haft genommen worden sei. Die vor-
instanzlichen Erwägungen zu den diesbezüglich angeblich vagen und ste-
reotypen Angaben (vgl. E. 5.1.1, 2. Abschnitt oben) lassen jedoch jegliche
Argumentationslogik vermissen. So wird dem Beschwerdeführer einerseits
vorgeworfen, er habe ausser der durch ihn geschilderten Details der Folter
keine weiteren Einzelheiten preisgegeben, ohne dass erläutert wird, wel-
che weiteren Details oder Umstände der Folter nach Ansicht der Vorinstanz
denn objektiv hätten erwartet werden dürfen, damit auf ihre Glaubhaftigkeit
geschlossen werden könnte. Auf der anderen Seite wird ausgeführt, es wi-
derspreche der allgemeinen Erfahrung, dass ein Mensch, der täglich gefol-
tert werde, derart genaue Zeitangaben, wie der Beschwerdeführer machen
könne und mit der Angabe, täglich gefoltert worden zu sein, habe er einem
konstruierten Vorbringen zusätzlich Dramatik verleihen wollen. Diesen Er-
wägungen kann sich das Gericht nicht anschliessen. Anders als die Vor-
instanz, erkennt das Gericht beispielsweise gerade in der Art und Weise
der Beschreibung des Beschwerdeführers, wie er infolge der Schläge und
Folter nicht mehr habe gehen können, ein Realzeichen und nicht etwa ei-
nen „Allgemeinplatz“. Bereits anlässlich der ersten Befragung am 28. Ap-
ril 2011 hatte der Beschwerdeführer in freier Rede angegeben, er sei (…)
zwei Monate in (…), danach zwei Monate in (…) gewesen, an beiden Orten
sei er gefoltert worden, am ersteren aber mehrheitlich. Er habe danach
praktisch nicht mehr gehen können, seine Beine seien „irgendwie“ gelähmt
gewesen. Er sei danach in einem Militärspital namens (…) bei B._______
gewesen. Während zwei Monaten (vgl. A5/11 S. 6). Anlässlich der Anhö-
rung 15 Monate später schilderte er, ebenfalls in freier Rede, „(...) auf der
(…) blieb ich zwei Monate. Danach blieb ich zwei Monate auf einer anderen
Sektion namens (…). Das ist eine Militärsektion. Danach wurde ich ins (…)
gebracht. Das ist ein Militärspital. Da ich geschlagen und gefoltert wurde,
konnte ich nicht mehr alleine gehen, meine Beine waren beinahe gelähmt.
Im (…) blieb ich ungefähr zwei Monate “ (vgl. B22/17 Antwort auf F19 S. 4).
Trotz der freien Schilderung stimmen die Aussagen völlig überein, ohne
dabei auswendig gelernt zu wirken. Beachtenswert ist in diesem Zusam-
menhang, dass nicht nur 15 Monate Zeitdauer zwischen den Befragungen
lag, sondern während diesen 15 Monaten auch eine vom Beschwerdefüh-
rer eindrückliche und bis in jedes Detail geschilderte versuchte Rückreise
nach Syrien, die in der Türkei geendet habe, nachdem seine Familie ihm
mitgeteilt habe, er werde nach wie vor gesucht, sowie die erneute Reise in
die Schweiz (vgl. B5/12 5.01 S. 6 ff.). Diese Reiseschilderungen wurden
vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Mai 2012
(E-1935/2012) als ausführlich und in sich stimmig erachtet. Nicht nur der
E-763/2014
Seite 20
Umstand aber, dass der Beschwerdeführer nach all diese Erlebnissen
seine Asylgründe in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei schildert,
sondern auch, dass er sie nicht noch erweitert oder zu Gunsten seines
erneuten Asylgesuchs Vorbringen nachschiebt – er beruft sich auf die sel-
ben Asylgründe und fügt einzig an, sein Bruder C._______ sei seit vier Mo-
naten verschwunden (vgl. ebd. 7.01 S. 9) - spricht grundsätzlich für seine
persönliche Glaubwürdigkeit. Als weiteres Beispiel eines Realkennzei-
chens erkennt das Gericht aber auch den Umstand, dass der Beschwer-
deführer gerade nicht versucht – wie die Vorinstanz ihm das vorwirft – sei-
nen Schilderungen zusätzlich Dramatik zu verleihen, er relativiert vielmehr
verschiedentlich, etwa wenn er nach der Schilderung der täglichen massi-
ven Folter, ungefragt ausführt, diese habe auf der (…) stattgefunden, wäh-
rend er auf der anderen (…) nicht so viel geschlagen worden sei
(vgl. B22/17 Antwort auf Frage 21 S. 4) oder die Frage, ob er im Rahmen
der Haft (…) auch gefoltert worden sei, vereint und angibt, man habe ihm
hin und wieder Ohrfeigen verpasst (vgl. ebd. Antwort auf F26 S. 5). Dem-
gegenüber äussert sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezeich-
nenderweise nicht zu den geltend gemachten nachweislichen Folterspu-
ren. Glaubhaft wirkt aber auch etwa die Art und Weise der Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage, wie er (…) entlassen worden sei, wo er in
Differenzierung zu (…) ungefragt und nachvollziehbar schildert, wie es (…)
gewesen sei (vgl. ebd. Antwort auf F28). Gänzlich aus der Würdigung der
Vorinstanz gefallen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Haftgründe, die er ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar schildert, und
die sich nahtlos in die damaligen tatsächlichen Vorkommnisse in Syrien
fügen, als sich, in den Tagen nach den Unruhen (…) in D._______ am (…),
antisyrische Kundgebungen der Kurden in einem bis dahin ungekannten
Ausmass ausbreiteten und auf zahlreiche Ortschaften und Städte, darunter
B._______, übergriffen. Entsprechend harsch fiel damals dann die Reak-
tion der Behörden aus (vgl. […]).
Mit dem vorinstanzlichen Vorwurf, die Angaben des Beschwerdeführers zur
Tatsache, dass seine Militärdienstverweigerung anlässlich der Haft in den
Jahren (…) und (…) nicht aufgedeckt worden sei, seien unlogisch
(vgl. E. 5.1.1, 3. Abschnitt oben), lastet die Vorinstanz unzulässigerweise
ihm das als unlogisch beziehungsweise „nicht nachvollziehbar“ empfun-
dene Verhalten der syrischen Behörden an. Auch in diesem Zusammen-
hang ist vorab auf den zweifelhaften Fragestil anlässlich der Anhörung hin-
zuweisen. So äussert der Befrager in F31 seine Bedenken am Wahrheits-
gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend, dass „er ein
E-763/2014
Seite 21
Problem damit habe“, weshalb der im Jahr (…) zum Militärdienst aufgebo-
tene Beschwerdeführer nicht von der Haft direkt in die Kaserne gebracht
worden sei (vgl. B22/17 S. 5). Darauf antwortet der Beschwerdeführer plau-
sibel, dass er bei der Verhaftung im Jahre (…) zwar seine Identitätskarte
dabei gehabt habe, man ihn aber nicht überprüft, sondern ins Gefängnis
gebracht und dort umgehend begonnen habe, ihn zu foltern. Auch im Ge-
fängnis seien seine Personalien nicht geprüft worden. Er hätte gedacht,
dass er wegen seines verweigerten Militärdienstes gefoltert werde. Diese
Frage sei indes nie aufgekommen. In beiden Folgefragen F32 und F33 tut
der Befrager auf ungehaltene Weise kund, dass er am Wahrheitsgehalt
dieser Aussagen Zweifel habe. Der Beschwerdeführer führt sodann aus,
die Behörden hätten seine Personalien nicht geprüft. Alle seine Jahrgänge
hätten bereits ihren Militärdienst geleistet, wohl deshalb seien die Behör-
den der Sache nicht nachgegangen. Es sei des Weiteren das Recht der
Vorinstanz ihm nicht zu glauben. Niemand habe damit gerechnet, dass er
entlassen werde (vgl. B22/17 S. 6). In der Verfügung folgen weitere Aus-
führungen zum allgemein bekannten System zur Rekrutierung beziehungs-
weise zur Überwachung der Absolvierung des Militärdienstes, um die be-
reits anlässlich der Anhörung geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der
vorgebrachten Haft in den Jahren (…) und (…) zu untermauern. Dabei ver-
säumt es die Vorinstanz indes, zu erläutern, weshalb die entsprechenden
Erklärungen des Beschwerdeführers „die festgestellte Unstimmigkeit“ (ge-
meint ist die Nichtaufdeckung seiner Militärdienstverweigerung) nicht zu
entkräften vermöchten. Vielmehr wird mit der Aussage, seine Erklärungs-
versuche würden „keinen Sinn machen“, die Einschätzung der Vorinstanz,
die syrischen Behörden hätten aufgrund seines Alters „mit Sicherheit“ so-
fort überprüft, ob er den Militärdienst geleistet habe, zu einer gesicherten
Tatsache erhöht, gegen welchen der Beschwerdeführer mit seinen Erklä-
rungsversuch naturgemäss nicht erfolgreich einen Gegenbeweis führen
kann. Damit kehrt die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Beweislast um.
Der Beschwerdeführer musste lediglich seine Verfolgungsgeschichte, also
eine Verhaftung aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen De-
monstration im Jahre (…) beziehungsweise aufgrund seines in Kurdisch
geführten Gespräches mit seinem (…) und die Haft sowie die dort erlebte
Folter glaubhaft darlegen, und nicht, weshalb anlässlich der Inhaftierung und
Haft seine Personalien nie kontrolliert worden seien und seine Militärdienst-
verweigerung nicht bekannt geworden sei. Er musste in dem Sinne keine
Rechenschaft über das Verfolgungsverhalten der staatlichen Behörden ab-
liefern. Das auf Beschwerdeebene und in der Replik zu Recht vorgebrachte
Argument, im in Syrien als Folteranstalt bekannten (…) Gefängnis, in wel-
chem der Beschwerdeführer im Jahr (…) zuerst eingesessen habe, werde
E-763/2014
Seite 22
direkt, ohne Einvernahmen oder Gerichtsverhandlungen gefoltert, wiegt zu
Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Ferner hat
auch hier die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Haftgründe sowie die damals in Syrien, spezifisch in B._______, herr-
schenden Umstände, gänzlich ausser Acht gelassen; beachtet man diese
aber, nämlich dass die geltend gemachten Verhaftungen in Folge der Teil-
nahme an den Massenkundgebungen der Kurden in B._______ Mitte März
(…) erfolgt war beziehungsweise ein halbes Jahr später, als Geheimdienst-
angehörige ihn und seinen (…) in kurdischer Sprache hätten sprechen hö-
ren, erscheint absolut nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwer-
deführer nicht auf seine Erfüllung der Militärdienstpflicht überprüft haben.
Es ist nämlich geradezu offensichtlich, dass der Fokus der syrischen Be-
hörden – zumal in Bezug auf Personen kurdischer Ethnie – unmittelbar
nach dem damaligen Aufstand der kurdischen Bevölkerung in einem nie
gekannten Ausmass gänzlich an einem anderen Ort als auf der Frage, ob
sie ihren Militärdienst absolviert hätten, lag. Aussergewöhnlich war auch
die Brutalität, mit der die syrischen Sicherheitskräfte vorgingen, und die
sich niederschlug in der hohen Zahl von Toten, Verletzten und Verhafteten
(unter ihnen auch Kinder) sowie routinemässiger Anwendung von Folter
(vgl. […]). Dem Beschwerdeführer kann insofern auch beigepflichtet wer-
den, als dass die Aussage der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – die
syrischen Behörden kontrollierten an zahlreichen Check-Points die Absol-
vierung des obligatorischen Grundwehrdienstes – sich wohl tatsächlich auf
die Situation nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges beziehen. Schliesslich
ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit der
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs selbst aner-
kannte, dass der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass
er sich durch seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen
habe. Die unsubstantiiert geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der Echt-
heit der eingereichten Beweismittel, welche diese Tatsache stützen, sind
insofern unbeachtlich.
Das Gericht stellt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der ersten Befragung vom 28. April 2011 nachweislich eine Falschaussage
machte, indem er als Zeitpunkt der letztlich fluchtauslösenden (…)-Sitzung
den 3. März 2011 nannte. Er rechtfertigt seine wahrheitswidrige Angabe
auf Beschwerdeebene damit, dass er vor einer Überstellung nach Slowe-
nien Angst gehabt habe, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Die
(…) Sitzung habe (…) stattgefunden, danach habe er die Flucht ergriffen
und sich von 2010 bis 2011 in Slowenien, Österreich und nochmals Slowe-
nien aufgehalten. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass Falschaussagen
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die persönliche Glaubwürdigkeit grundsätzlich negativ beeinflussen. Vor-
liegend entschuldigt die Angst vor einer Wegweisung nach Slowenien für
sich alleine die Falschangabe nicht, indes erscheint sie in Würdigung der
gesamten Aktenlage (der Beschwerdeführer wurde vor der Durchführung
des derzeitigen Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens tatsäch-
lich nach Slowenien weggewiesen, vgl. Sachverhalt Bst. A.a sowie Proto-
koll rechtliches Gehör vom 28. April 2011, Akten SEM A7/3) zumindest
nachvollziehbar. Ein genaues Aktenstudium führt ferner zu Tage, dass der
Beschwerdeführer die Falschaussage implizit bereits anlässlich der Befra-
gung vom 28. April 2011 eingestand, nachdem man ihn anlässlich des
rechtlichen Gehörs mit dem Eurodac-Treffer konfrontiert hatte (vgl. A7/3
und A5/11 S. 8). In Bezug auf die geltend gemachte (…)-Sitzung in
E._______ ist zudem, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszu-
gehen, dass einzig die Datumsangabe der (…)-Sitzung wahrheitswidrig er-
folgte. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die an-
lässlich der Befragung vom 28. April 2011 gemachten Aussagen des Be-
schwerdeführers stünden insgesamt zu denjenigen anlässlich der späteren
Anhörung im Widerspruch, wobei sie dazu lediglich einen „erheblichen Wi-
derspruch“ (unter falschem Hinweis auf das Befragungsprotokoll vom
8. März 2012) zitiert. Diesen sieht sie darin, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der ersten Befragung angegeben habe, die Hälfte der Sitzungs-
teilnehmer sei in den Tagen nach der Sitzung verhaftet worden. Die syri-
schen Behörden hätten vermutlich von der Sitzung erfahren. Diese Aus-
sage setzt sie dann in ein Verhältnis zu einer völlig anderen Aussage des
Beschwerdeführers im Rahmen der späteren, eingehenden Anhörung,
nämlich zu seinen detaillierten Angaben zu den Kaderleuten der (…), die
an der Versammlung teilgenommen hätten, und konstruiert daraus einen
Widerspruch. Sie verkennt dabei völlig, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung auch ausgeführt hatte, in der Folge der (…)-Ver-
sammlung, an der ungefähr 25 Personen teilgenommen hätten, seien viele
weitere Personen, er wisse nicht genau wieviele, er könne auch sagen die
Hälfte seien verhaftet worden, er wisse aber nicht genau wieviele
(vgl. B22/17 Antworten zu Frage 58 ff. S. 9). Diese Angaben lassen sich
ohne weiteres vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der ersten Befra-
gung, wo er gesagt hatte, „etwa die Hälfte“ der „etwa 30 Personen“ seien
in der Folge der Sitzung verhaftet worden (vgl. A5/11 S. 6). Anlässlich der
Anhörung wird der Beschwerdeführer zudem von der Vorinstanz auf die
Nichterwähnung der Kaderleute anlässlich der Befragung hingewiesen,
worauf er antwortet, man habe ihn am 8. März 2012 lediglich gefragt, ob
seine Asylgründe dieselben seien wie bei der ersten Befragung am 28. Ap-
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ril 2011, was er bejaht habe. Auch das Gericht erkennt darin, dass der Be-
schwerdeführer bei der Befragung am 28. April 2011 die Kaderleute noch
nicht genannt hatte, keine Unstimmigkeit beziehungsweise sind die ent-
sprechenden Vorbringen anlässlich der eingehenden Anhörung nicht als
nachgeschoben zu qualifizieren, sondern viel mehr als detailliertere Schil-
derung des bereits anlässlich der Befragung vom 28. April 2011 geltend
gemachten Ausreiseanlasses, nachdem er bereits früher zweimal in Haft
gewesen sei und damals habe bestätigen müssen, dass er an keinen kur-
dischen Anlässen teilnehme (vgl. A5/11 S. 6). Dies erst recht, zumal der
Beschwerdeführer nach der Befragung vom 28. April 2011 (zu Recht) im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Slowenien weggewiesen wurde und
ein entsprechender Nichteintretensentscheid erging, weshalb davon aus-
gegangen werden darf, die Befragung vom 28. April 2011 habe tatsächlich
vornehmlich der Erfassung der Personalien und des Reiseweges gedient.
Im Übrigen ergibt eine Aktenprüfung, dass der Beschwerdeführer auch die
Umstände rund um die geltend gemachte (…)-Sitzung – abgesehen von
der Falschaussage in Bezug auf das Datum – in sich stimmig, detailliert
und widerspruchsfrei geschildert hat (vgl. B22/17 Antwort auf F44 ff.
S. 7 ff.).
7.6 Zusammenfassend ist das Gericht nach Würdigung der Akten der An-
sicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt detailliert,
substantiiert und widerspruchsarm erfolgten und er auch in der – massge-
blichen – Gesamtbetrachtung persönlich einen glaubwürdigen Eindruck
hinterlässt. Seinen Ausführungen ist zu glauben, dass der Beschwerdefüh-
rer der kurdischen Ethnie angehört und bereits als junger Mann politisiert
war, in der Folge der Ereignisse von D._______ im März (…) und im Januar
(…) in Haft kam, wobei er im Rahmen der ersten Haft auch gefoltert worden
war. Glaubhaft ist zudem, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien im Jahr
(…) an einer Sitzung der (…), deren Mitglied er seit 2008 war, teilgenom-
men hat, in deren Folge mehrere Personen festgenommen worden sind.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er – nachdem er bereits zur mi-
litärischen Dienstleistung einberufen worden war – vor seiner Ausreise von
den syrischen Behörden auf seine Militärdienstpflicht hingewiesen wurde
und das Land ein Jahr vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen hat. An-
gesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehens-
weise des syrischen Regimes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers
durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst wird. Es ist also davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer
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drohende Strafe mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit nicht al-
leine der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestä-
tigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völ-
kerrechtskonformer Rahmenbedingungen (vgl. E.5, insb. 5.7.1f. und 5.9
von BVGE 2015/3) ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern
es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher
unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er,
sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch moti-
vierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art.3 AsylG gleichkommen
(vgl. E. 6.7 und 7 von BVGE 2015/3).
7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aufgrund
des Gesagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers einzugehen.
7.8 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss-
gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung
als Flüchtling zur Asylgewährung.
8.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. März 2014 geleistete Kostenvorschuss
im Betrag von Fr. 600. – ist zurückzuerstatten.
Die Anträge betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden gegen-
standslos.
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
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notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kostennote ausge-
wiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von 7.9 Stunden als nicht in vol-
lem Umfang angemessen, weshalb er zu reduzieren ist; zu berücksichtigen
ist ferner die Beweismitteleingabe vom 1. Dezember 2015. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1‘650. – (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2014 werden aufge-
hoben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an-
gewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 26. März 2014 ge-
leistete Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘650. – auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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