B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7634/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
E-7634/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Aussa-
gen zufolge im Dezember 2014 und gelangte via Äthiopien und diverse
andere Länder am 21. April 2015 in die Schweiz. Er wurde am Tag seiner
Einreise gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in Haft genommen.
Am 23. April 2015 wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. An der
Befragung zur Person (BzP) im EVZ Kreuzlingen vom 30. April 2015 wurde
ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs gewährt.
B.
Am 18. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs macht er bei
den Befragungen (BzP und Anhörung) im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______, Eritrea geboren und habe bis zu seiner Ausreise mit seinen
Geschwistern und seinen Eltern dort gelebt. Dort habe er auch die Grund-
schule von der ersten bis zur fünften Klasse besucht. Die sechste bis achte
Klasse habe er in C._______ und die neunte bis elfte Klasse in D._______
besucht. Nach der Schule sei er zwecks Ausbildung nach E._______ ge-
gangen und anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Zwei Monate spä-
ter sei er nochmals nach E._______ gegangen. Von dort aus sei er – zwei
Monate später – nach G._______ versetzt worden, wo er die Polizeischule
absolviert habe. Nach der Polizeischule sei er nach F._______ weiterver-
setzt worden, wo er im Wachdienst und in der Betreuung der Häftlinge ge-
arbeitet habe. Er habe diesen Polizeidienst jedoch nicht akzeptieren kön-
nen und sei daher nach ungefähr drei Monaten mit dem Bus geflohen. Drei
beziehungsweise vier Monate später habe die Polizei angefangen, nach
ihm zu suchen. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gekommen und
habe grossen Druck auf seine Eltern ausgeübt. Da seine Eltern ihn – der
sich in der Zwischenzeit im Umland versteckt gehalten habe – nicht aus-
geliefert hätten, seien sie inhaftiert und auf Kaution freigelassen worden.
Im Januar 2014 habe er geheiratet. Aufgrund der Situation sei er schliess-
lich gezwungen gewesen, seine Eltern und das Land zu verlassen. Er und
zwei andere Personen hätten deshalb bei Nacht die Grenze zu Äthiopien
überquert. Von äthiopischen Soldaten seien sie nach Gorho-Sernay und
anschliessend in das Camp Hitsats gebracht worden. Er sei danach nach
Libyen weiteregereist, von wo er per Schiff nach Italien gelangt sei. Von
dort aus sei er in die Schweiz weitergereist.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Akten
verwiesen.
Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte und zwei Fotografien zu den Akten. Gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers sei das eine Bild in der Schule aufgenommen worden (er
befinde sich rechts aussen auf dem Bild), das andere Bild zeigten ihn und
seine Frau in der Kirche.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 28. November
2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 6. Dezember
2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 25. November 2016 und beantragte in materieller Hinsicht
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
unter Bejahung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Das SEM überwies die Beschwerde gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. VVG an das Bundesverwaltungsgericht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 – dem Beschwerdeführer am
28. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht – hielt die Vorinstanz an ihrer
Einschätzung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung. Der
Wegweisungsvollzug ist hingegen nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dasselbe gilt bei
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer
bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder
Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in diesen beiden
Fällen vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, ist in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob die sogenannten Vorfluchtgründe (angeblicher
Polizeidienst und Desertion) eine asylrelevante Verfolgung für ihn zu be-
gründen vermögen, beziehungsweise, ob er die behauptete Furcht vor
künftiger Verfolgung wegen Desertion aus dem Polizeidienst in der von ihm
geschilderten Weise glaubhaft darzulegen vermochte.
6.2 Mit Blick auf die von der Asylrekurskommission begründete Rechtspre-
chung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zu-
nächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea un-
verhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch
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motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als
Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Per-
son in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti-
ven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
6.3 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem
mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers, wonach er vom Nationaldienst desertiert
sei, seien unsubstanziiert und widersprüchlich. So habe er beispielsweise
sich widersprechende Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in B._______
und zu der geltend gemachten Inhaftierung seiner Eltern gemacht. Des
Weiteren habe er zunächst angegeben, die Probleme bei seinen Eltern
hätten nach seiner Hochzeit im Jahr 2014 begonnen. Später habe er er-
klärt, die Polizei habe drei bis vier Monate nach seiner Desertion mit der
Suche nach ihm begonnen. Weiter seien auch die Schilderungen zu der
geltend gemachten Desertion zu wenig substanziiert. Der Beschwerdefüh-
rer habe lediglich erklärt, F._______ um fünf Uhr morgens mit dem Bus
verlassen und seine Sachen zurückgelassen zu haben. Er habe nicht ge-
wusst, wo sich der Busbahnhof befinde oder wie dieser Stadtteil heisse.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe ein, er
habe Eritrea wegen politischen und regionalen Problemen verlassen. Die
vergangenen Jahre in seiner Heimat bis zur Ankunft in der Schweiz seien
sehr schmerzlich und empfindlich gewesen. Vor der Saharawüste in Libyen
seien sein Cousin und andere Eritreerinnen vom ISIS (Islamischer Staat im
Irak und in Syrien) geköpft worden. Als er nach Traplos (recte wohl Tripolis)
unterwegs gewesen sei, habe der ISIS auch auf das Auto geschossen, es
sei jedoch niemand verletzt worden. Zudem seien seine beiden Kollegen –
mit welchen er von Äthiopien bis Libyen unterwegs gewesen sei – einem
anderen Schiff zugeteilt worden und im Mittelmeer ertrunken. Aus diesen
Gründen habe er sich nicht genau erinnern und sprechen können, alle Da-
ten seien für ihn kompliziert und schwer, obwohl er selber dort gewesen
sei. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei vom Juli 2010 bis im Juli
2011 in der zwölften Klasse und im Militärdienst gewesen und im Juli 2011
nach Hause zurückgekehrt. Ende Oktober 2011 sei er wieder nach
E._______, von wo aus er nach einigen Wochen wieder nach G._______
in die Polizeischule geschickt worden sei. Diese Polizeischule habe unge-
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fähr sechs bis acht Wochen gedauert. Anschliessend habe man ihn als Po-
lizist für den Nationaldienst nach F._______ geschickt, wo er sechs Monate
gearbeitet habe. Die Polizeiarbeit sei für ihn wegen dem Druck des Regie-
rungschefs, Schlägereien und der Befürchtung, erschossen zu werden, ge-
fährlich gewesen. Er habe deshalb nicht mehr dort arbeiten können.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es auch regionale be-
ziehungsweise kantonale Probleme gebe. In der Region gebe es einen Re-
gierungschef beziehungsweise Diktator H._______ und eine Opposition.
Ehemalige Minister aus der Region seien seit mehr als fünfzehn Jahren im
Gefängnis. In seiner Region seien viele Leute gegen den Diktator und auch
er sei immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Polizei-
beziehungsweise Nationaldienst einige Ungereimtheiten enthalten.
7.1.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen und auch
in der Beschwerdeeingabe teilweise divergierende Aussagen zu den Auf-
enthaltsorten und -dauern. So erklärte er anlässlich der Anhörung, unge-
fähr im Juni oder Juli 2011 nach F._______ zum Polizeidienst eingeteilt
worden zu sein. Dort sei er ungefähr drei Monate geblieben, bevor er aus
dem Dienst desertiert sei. In der Beschwerdeeingabe gibt der Beschwer-
deführer jedoch an, sechs Monate in F._______ bei der Polizei gearbeitet
zu haben.
Auch über die Zeit nach der geltend gemachten Desertion macht der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angaben. Anlässlich der Befragungen er-
klärte er, er habe nach der Desertion eineinhalb beziehungsweise zwei
Jahre in B._______ verbracht. Wenn der Beschwerdeführer im Juli 2011
nach F._______ eingeteilt wurde und dort längstens sechs Monate als Po-
lizist gearbeitet hat, würde dies allerdings bedeuten, dass er Eritrea spä-
testens im Januar 2014, und nicht wie angegeben im Dezember 2014, ver-
lassen hätte. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er sei wegen der
Daten durcheinandergeraten, er habe sich vor seiner Ausreise etwa zwei-
einhalb Jahre in B._______ aufgehalten. Selbst dies würde aber – wiede-
rum davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im Juli 2011 nach
F._______ eingeteilt worden wäre, wo er längstens sechs Monate Dienst
geleistet hätte – bedeuten, dass er Eritrea spätestens im Juli 2014 verlas-
sen hätte. Die widersprüchlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in
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F._______ und B._______ respektive dem Zeitpunkt der Ausreise konnte
er dementsprechend nicht aufklären.
7.1.2 Auch hinsichtlich der geltend gemachten Inhaftierung seiner Eltern
machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. In der BzP er-
klärte er zunächst, seine Eltern seien von der Dorfverwaltung und von Po-
lizisten mit Haft bedroht worden. Eine tatsächlich stattgefundene Inhaftie-
rung erwähnte er nicht. Anlässlich der Anhörung sagte er dagegen aus,
seine Eltern seien in D._______ inhaftiert und erst gegen Zahlung einer
Kaution freigelassen worden. Bezüglich der Dauer dieser Inhaftierung gab
er an, die Eltern seien einmal eine Woche und einmal zwei Wochen in Haft
gewesen. Später gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern
seien insgesamt ungefähr zehn bis fünfzehn Tage in Haft gewesen.
Der Beschwerdeführer erklärte zudem, die Probleme bei seinen Eltern hät-
ten nach seiner Hochzeit im Jahr 2014 begonnen, weshalb er nicht mehr
zu Hause übernachtet habe. Später gab er allerdings an, die Suche nach
ihm habe drei bis vier Monate nach der Desertion begonnen. Auf Vorhalt
erklärte er weiter, immer wieder gesucht worden zu sein, wobei die Inhaf-
tierung bereits vor der Hochzeit stattgefunden habe und die Suche nach
der Hochzeit verstärkt worden sei. Auch diesbezüglich konnte der Be-
schwerdeführer die widersprüchlichen Angaben nicht auflösen.
7.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. November 2016 aus,
der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Aussagen und der eingereich-
ten Beweismittel glaubhaft dargelegt, in den Militärdienst eingezogen und
später im Rahmen des Nationaldienstes in F._______ als Polizist gearbei-
tet zu haben. Dies ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen jedoch
fraglich. Insbesondere ist nicht klar, welche Beweismittel die Aussagen des
Beschwerdeführers gestützt haben sollen, wo der Beschwerdeführer doch
nur eine eritreische Identitätskarte sowie zwei private Fotografien einge-
reicht hat. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der Beschwerdeführer
zu Beginn der Anhörung zunächst erklärte, ausser in der Landwirtschaft
keiner Arbeit oder Tätigkeit nachgekommen zu sein. Dies bestätigte er
auch nochmals, als ihn die befragende Sachbearbeiterin gezielt nach all-
fälligen Tätigkeiten im Rahmen des Nationaldienstes befragte.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, überhaupt
in den Polizeidienst eingetreten zu sein, kann indessen aufgrund nachfol-
gender Ausführungen offengelassen werden.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Desertion vermögen nämlich in mehrfacher Hinsicht nicht zu
überzeugen. Hervorzuheben sind dabei seine widersprüchlichen Aussa-
gen in Bezug auf den Zeitpunkt der Desertion und des anschliessenden
Aufenthalts sowie der geltend gemachten Suche der Polizei. Dem SEM ist
beizupflichten, wenn es dem Beschwerdeführer Oberflächlichkeit und Un-
substanziiertheit in den Schilderungen bezüglich der angeblichen Deser-
tion vorhält. So erwecken diese nicht den Eindruck eines persönlichen Er-
lebnisses. Der Beschwerdeführer beantwortete diesbezügliche Fragen nur
knapp, wenig detailreich und erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. So
konnte er beispielsweise den Standort des Busbahnhofs nur schwer be-
zeichnen und kannte auch den zugehörigen Stadtteil nicht. Die Schilderun-
gen hinsichtlich des Fluchtablaufs waren teilweise widersprüchlich. So gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst an, die Polizei
habe verstärkt nach ihm gesucht, weil er seine Sachen, insbesondere
seine Waffe, nicht ordentlich zurückgegeben habe. Später gab er an, dass
er diese in seinem Schlafzimmer habe liegen lassen, bevor er abgehauen
sei. Der Beschwerdeführer vermag diese Ungereimtheiten auch im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens nicht zu erklären.
Die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerde-
führers hinsichtlich der geltend gemachten Desertion vermögen daher den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu
genügen.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er
sei im Jahre 2011 beziehungsweise 2012 aus dem Polizeidienst desertiert,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten.
7.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund des Diktators und der politischen Situation sei-
nen Heimatstaat habe verlassen müssen, sowie die Vorbringen bezüglich
der Angriffe durch den ISIS müssen als nachgeschoben erachtet werden,
um dem Asylgesuch, welches bislang keine asylrechtlich relevanten
Fluchtgründe enthielt, mehr Gewicht zu verleihen. Die Prüfung der Glaub-
haftigkeit kann an dieser Stelle offengelassen werden. Selbst wenn die
nachgeschobenen Vorbringen geglaubt werden sollten, ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, die konkrete und gezielte Verfolgung von
asylbeachtlicher Intensität und mit asylbeachtlichem Motiv substanziiert
darzutun.
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Seite 10
8.
8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
illegalen Ausreise befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Mithin werden in diesem Kontext sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
8.2 Gemäss langjähriger, bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referen-
zurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Nach einer umfassenden Ana-
lyse aller zur Verfügung stehenden Länderinformationen befand das Ge-
richt, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und
vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es änderte seine Praxis hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr
bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ausführlich dazu das Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6–5.1).
Aufgrund dieses Urteils kann, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf
eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des
Beschwerdeführers verzichtet werden.
8.4 Das Vorliegen zusätzlicher Faktoren, welche im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bedeuten, ist zu ver-
neinen. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergeht, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, sich durch Flucht dem Po-
lizei-, beziehungsweise Nationaldienst entzogen zu haben, so dass er nicht
als Deserteur gelten kann.
E-7634/2016
Seite 11
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend weder Vorfluchtgründe
noch subjektive Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Das SEM ordnete infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an, welche von vorliegendem Ent-
scheid unberührt bleibt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7634/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: