Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7635/2007
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…)
und [ihre Kinder]
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______, ihr damaliger Ehemann, und [ihre Kinder] B._______ und
C. ._______ aus E._______ (Vojvodina), stellten am 26. November 1997
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des
damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 8. April 1998
abgewiesen wurde. In der Folge galten sie seit dem 12. Juni 1998 als
verschwunden.
A.b Am 22. Juli 1998 suchten sie erneut um Asyl in der Schweiz nach.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an. Sie zogen die dagegen erhobene Beschwerde am
30. Januar 2001 zurück und reisten am 5. April 2001 freiwillig nach
Belgrad zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom
2. Februar 2001 abgeschrieben.
A.c Am 10. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin, zusammen
mit ihren beiden [Kindern], erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein, mit
welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi
bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr
Ehemann sei seit dem (…) 2003 ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses
Asylgesuch trat das BFF mit Verfügung vom 23. September 2003 nicht
ein, und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
4. November 2003 ab, worauf die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder]
nach Serbien zurückkehrten.
A.d Am (…) wurde [das dritte Kind] der Beschwerdeführerin, D._______,
geboren.
A.e Die Beschwerdeführerin, ihr damaliger Ehemann und ihre drei
[Kinder] verliessen ihre Heimat erneut am (…) 2006 und reisten über
unbekannte Länder in die Schweiz, wo sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum F._______ (EVZ) am 7. August 2006 ein drittes, resp.
viertes Asylgesuch einreichten. Die Anhörungen fanden am 15. und
21. August 2006 im EVZ F._______ und am 31. August 2006 durch das
BFM statt.
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Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, dass sie sich mit ihrer Familie
nach ihrer Rückkehr nach Serbien wieder in E._______ niedergelassen
habe, wo sie bereits zuvor gewohnt hätten. Im März 2006 hätten drei
Jugendliche in der Stadt von ihrem damaligen Ehemann Geld verlangt.
Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, hätten sie ihn
beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihnen zu Hause
erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe,
hätten diese ihn und sie geschlagen. Er habe ihnen daraufhin 1000 Euro
gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber niemand habe
etwas unternommen. Im April 2006 seien diese Personen erneut zu
Hause vorbeigekommen, hätten Geld verlangt und den ehemaligen
Ehemann sowie die Beschwerdeführerin geschlagen. Dies habe sich im
Juni wiederholt. Er habe den Leuten mehrmals Geld gegeben und
danach die Polizei informiert, welche aber nichts unternommen habe. Im
Juli 2006 seien die Leute in ihr Haus eingedrungen, als sie nicht
hineingelassen worden seien, und hätten sie beide erneut geschlagen,
wobei sie diesmal bewaffnet gewesen seien. [Das eine Kind] sei dieses
Mal auch dazugekommen. Aus Angst, dass [diesem] etwas zustossen
würde, habe der damalige Ehemann den Leuten 3000 Euro gegeben,
woraufhin sie gegangen seien. Einige Tage danach sei der damalige
Ehemann nach Rumänien gereist, um nach einem Transport ins Ausland
für die Familie zu suchen. In dieser Zeit – am (…) Juli 2006 – seien die
Leute erneut gekommen, hätten nach ihm verlangt, das Haus durchsucht,
die Beschwerdeführerin geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden
geworfen und ihr Kleid zerrissen. Da die [Kinder] daraufhin erwacht seien
und laut um Hilfe geschrien hätten, hätten die Männer von ihr abgelassen
und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche
aber nicht gekommen sei. Der damalige Ehemann, welcher
zwischenzeitlich die Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin
zurückgekommen. Zusammen habe die Familie am (…) 2006 ihre Heimat
verlassen.
A.f Mit Verfügung vom 11. September 2006 – gleichentags eröffnet – trat
das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, ihres ehemaligen
Ehemannes und ihrer zwei [Kinder] gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
A.g Mit Eingabe vom 18. September 2006 fochten die
Beschwerdeführenden diesen Entscheid bei der ARK an.
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A.h Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 wurden die Beschwerdeführerin
und ihre [Kinder] für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen.
A.i Mit Urteil vom 3. September 2007 (E4837/2006) hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den vorinstanzlichen
Entscheid auf und wies ihn zwecks Neubeurteilung an das BFM zurück.
Im Urteil wurde – unter Nennung zahlreicher Quellen – eine einlässliche
Prüfung vorgenommen zur Frage, ob serbische Behörden gegen ethnisch
motivierte Übergriffe privater Dritter auf Minderheitenangehörige,
insbesondere auf Roma, schutzfähig und schutzwillig seien. Das
Bundesverwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, die Schutzwilligkeit
sei zu bejahen (E. 3.5.4); Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur
Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl
der Übergriffe auf Minderheiten sei zurückgegangen (E. 3.5.5). Indessen
könne eine seriöse Evaluation der Effektivität der Schutzgewährung
– ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen
Fluchtalternative – nicht vorfrageweise in einem Nichteintretensentscheid
erfolgen, sondern erfordere eine materielle Prüfung und damit das
Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6).
B.
Am (…) 2007 liess das Zivilstandsamt G._______ dem BFM per Telefax
das serbische Urteil, datierend vom (…) 2007, mit dem die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann geschieden wurde, inklusive
Übersetzung ins Deutsche zukommen. Aus der Übersetzung des Urteils
geht hervor, dass der Mutter für [das älteste Kind] B.________, geboren
am (…), und für [das jüngste Kind] D. _______, geboren am (…), jeweils
das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Dem Vater wurde das
alleinige Sorgerecht für C._______, geboren am (…), übertragen. Zudem
wurde der Kindsvater verpflichtet, 15% seines Monatseinkommens der
Mutter für den Unterhalt von B._______ und D._______ zu bezahlen. Der
Eingabe lag auch eine Trauungsmitteilung bei, aus der hervorgeht, dass
der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin am (…) 2007 eine in
der Schweiz niedergelassene Ausländerin geheiratet hat. Aus der BFM
Aktennotiz vom 8. Oktober 2007 geht hervor, dass dieser infolge der
Eheschliessung im Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe (vgl. D37/2).
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 – eröffnet am 10. Oktober 2007–
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihrer drei [Kinder], lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides hielt das BFM im Wesentlichen fest,
den Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach sie aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu den Roma unter Drohungen und Misshandlungen zu
Schutzzahlungen aufgefordert worden seien und somit erhebliche
Nachteile erlitten hätten und wonach die Behörden auf ihre Anzeigen
nicht reagiert hätten, sei Folgendes entgegenzuhalten: Seitdem am
25. Februar 2002 das serbische Bundesgesetz zum Schutz und zur
Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, habe sich die
Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Der
gesetzliche Rahmen schütze auch die Roma und spreche ihnen im
Wesentlichen das Recht zu, ihre eigene Muttersprache betreffend Schule,
Amtssprache und Information zu gebrauchen. Zwar könnten vereinzelte
Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und gewisse behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht restlos ausgeschlossen werden,
allerdings würden diese in der Regel nicht asylrelevante Intensität
erreichen. Der serbische Staat billige solche Benachteiligungen nicht und
die im Sachverhalt dargelegten Umstände würden auch in Serbien
strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen. Es sei zwar
denkbar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholten
Intervenierens auf Anzeigen hin nicht die nötigen
Untersuchungsmassnahmen einleiten würden, gegen fehlbare Beamte
stehe jedoch der Rechtsweg an höhere Instanzen offen. Somit sei in
Serbien von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur
auszugehen. Diesbezüglich müssten sich die Beschwerdeführenden den
Vorwurf gefallen lassen, sich nicht persönlich an die Behörden gewandt
zu haben, um ihr Schutzbedürfnis nachdrücklich geltend zu machen. Aus
den Akten gehe nämlich hervor, dass der ehemalige Ehemann der
Beschwerdeführerin lediglich telefonisch und die Beschwerdeführerin gar
nie Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Die Inanspruchnahme des
staatlichen Schutzsystems wäre ihnen jedoch objektiv zugänglich und
individuell zumutbar gewesen. Da ein adäquater Schutz durch den
Heimatstaat bestehe, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht
asylrelevant.
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Seite 6
Ausserdem erweise sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar, da den
Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge Eltern, Geschwister, Onkel
und Tanten in E._______ leben würden und daher von einem tragfähigen
familiären Beziehungsnetz auszugehen sei, womit die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohenden Lage geraten würden.
D.
Mit Eingabe vom 9. November 2007 liess die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – die vorinstanzliche Verfügung
anfechten und beantragte, diese sei aufzuheben, die Asylgesuche seien
gutzuheissen, eventualiter sei der Entscheid an das BFM zwecks
Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene
Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeführenden machten geltend, die vorinstanzliche
Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht,
insbesondere weiche die Begründung des BFM von den Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Kassationsurteil vom 3. September
2007 ab. Dort sei festgehalten worden, dass die Schutzfähigkeit der
serbischen Behörden gegenüber den Roma aus der Vojvodina und im
übrigen Serbien nicht ohne weiteres bejaht werden könne und daher der
vorliegende Fall eine seriöse Evaluation der Schutzfähigkeit des
serbischen Staates gegenüber der RomaMinderheit vor Drittverfolgung
verlange; diese Evaluation fehle aber im BFMEntscheid immer noch.
Den Anhörungsprotokollen sei eine glaubhafte Darstellung zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre [Kinder] zwischen dem
(…) März 2006 und ihrer Ausreise aus E._______ am (…) 2006
mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen unbekannter Leute
massivst bedroht und geschlagen worden seien. Ihnen seien zudem unter
Todesandrohung mehrere Tausend Euro sowie Wertsachen als
Schutzgeld abgenommen worden. Sie hätten aufgrund der Ereignisse
Anzeige bei der Polizei erstattet, aber nur abschätzige Bemerkungen
betreffend ihre Volkszugehörigkeit geerntet. Die Beamten – als
Mitarbeiter einer Romafeindlichen lokalen Behörde, die jegliches
rechtsstaatliches Vorgehen vermissen lasse – seien aus Desinteresse
untätig geblieben. Das BFM würdige die Lage unzutreffend und
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unterlasse es gänzlich, offizielle Berichte zu zitieren. Zudem sei es
überspannt, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, am
Herkunftsort einen Anwalt zu mandatieren oder eine
Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, und somit ohne Nachprüfung vom
jeweiligen Vorhandensein solcher Institutionen auszugehen. Die
Diskriminierungen gegenüber Roma würden sich in Wirklichkeit derart
summieren, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei.
Eventualiter sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar, da die
Beschwerdeführerin und ihre drei [Kinder], die teilweise mit
gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätten, bei einer Rückkehr
Terror, Nationalismus und Diskriminierung schutzlos ausgeliefert wären
und zudem in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2007 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 führte die Vorinstanz
aus, gemäss der Beschwerdeschrift leide [ein namentlich nicht erwähntes
Kind] an nicht näher angeführten psychologischen Problemen und sei auf
medikamentöse Hilfe angewiesen, wobei unerwähnt bleibe, welche
Medikamente benötigt würden. Ungeachtet dieser äusserst vagen
Angaben könne dennoch darauf hingewiesen werden, dass medizinische
Behandlungsmöglichkeiten in Serbien gewährleistet seien. So verfüge
beispielsweise E._______, der Herkunftsort der Beschwerdeführenden,
über ein Regionalspital, welches die meisten allgemeinen
Untersuchungen durchführen könne. Zudem könnten die medizinischen
Strukturen in der von E._______ aus nur zirka (…) Kilometer entfernten
Hauptstadt Belgrad problemlos erreicht werden. Infolgedessen bleibe es
der Beschwerdeführerin unbenommen, nach ihrer Rückkehr eine
fachärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu können, sofern sie eine
solche tatsächlich benötigen sollte.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2008 führten die
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Seite 8
Beschwerdeführenden aus, bei [dem Kinde, welches Augenzeuge] des
Überfalls im (…) 2006, namentlich der Bedrohung durch Kriminelle,
gewesen sei, handle es sich um B._______, geboren am (…). [Die]
Mutter habe versucht, [das Kind] in psychiatrische Behandlung zu geben,
was jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen abgewiesen
worden sei. B._______ leide zudem unter diversen somatischen
Problemen, wie dem Bericht der Neuropädiatrie des Kinderspitals (…)
vom 17. Januar 2008 zu entnehmen sei. Diesbezüglich sei ein weiterer
Termin für den 4. März 2008 vorgesehen. B._______ leide an
Kopfschmerzen, die auf eine psychische Belastung zurückzuführen seien,
was angesichts des Erlebten nicht erstaune. (…).B._______ besuche nun
die 3. Sekundarklasse und wolle [Beruf] werden. Bei einer Rückschaffung
in [das] Herkunftsland hätte B._______ keine Chance, mit [den]
gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine adäquate
Ausbildung zu absolvieren. Sollte der Beschwerdeführerin und ihren drei
Kindern kein Asyl gewährt werden, sei zumindest die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, da hier das Kindeswohl im Vordergrund stehe.
Bei einem Wegweisungsvollzug würden sie in eine wirtschaftliche und
soziale Notlage gebracht werden. Zudem werde auch bestritten, dass es
für Roma ohne Weiteres möglich sei, angemessene medizinische und
insbesondere fachärztliche Behandlung zu erhalten. Dafür sei die
Vorinstanz den Beweis schuldig geblieben.
H.
Mit erneuter Vernehmlassung vom 28. April 2008 führte die Vorinstanz
aus, insofern der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner
Beschwerdeschrift rüge, das BFM habe nicht – wie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2007 verlangt – eine
einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes der
Roma vorgenommen, sei dem entgegenzuhalten, dass der
Rechtsvertreter offenbar die entsprechende Urteilspassage
missverstanden habe. Dort werde nämlich lediglich darauf hingewiesen,
dass eine solche Überprüfung in einem formellen Verfahren nicht
vorfrageweise vorgenommen werden könne. Der vom
Bundesverwaltungsgericht beanstandete Mangel sei vom BFM jedoch
geheilt worden, indem es mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 auf das
Asylgesuch eingetreten sei und eine materielle Prüfung der
Asylvorbringen durchgeführt habe. Daher sei – wie bereits damals
erwähnt – davon auszugehen, dass die serbischen Behörden kriminelle
Übergriffe Privater nicht dulden würden und dass, analog der
Urteilserwägungen, seitens der Behörden Bemühungen bestünden,
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gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen. Selbst
wenn die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden in Bezug auf
Übergriffe Dritter nicht ohne Weiteres bejaht werden könne, sei dennoch
auf die Möglichkeit hinzuweisen, den in Serbien bestehenden
rechtsstaatlichen Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich
sei auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin und ihr
damaliger Ehemann nie persönlich bei der Polizei vorgesprochen hätten,
wie es erfahrungsgemäss von Gewaltopfern erwartet werden könne.
Erkenntnissen einer vom BFM durchgeführten Dienstreise zufolge werde
das Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Gruppen im Bezirk
E._______ als unproblematisch eingestuft. Zudem würden Hinweise
fehlen auf eine derartige Behördenwillkür, und Roma aus dieser Gegend
seien im serbischen Vergleich als relativ wohlhabend, ihre Lage als gut
und prosperierend, einzuschätzen.
I.
Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom
2. Juni 2008 entgegen, dass sie nach wie vor der Auffassung seien, die
Vorinstanz habe eine einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität
des Schutzes der Roma trotz materieller Prüfung der Asylgründe
vermissen lassen. Wie in ihrer Beschwerde aufgeführt, reiche ein neues
serbisches Bundesgesetz nicht aus, um die Sicherheit der Roma zu
garantieren. Diesbezüglich sei abzuklären, ob das neue Gesetz in der
Realität Wirkung zeige. Diesbezüglich verweise die Vorinstanz lediglich
auf eine fünftägige Dienstreise, welche im Oktober 2006 durchgeführt
worden sei. Es sei jedoch zweifelhaft, dass eine ausländische Delegation
in ein paar Tagen solche Probleme zuverlässig beurteilen könne, zumal
die Reise in offizieller Mission erfolgt sei, somit ungefilterte Eindrücke
eher unwahrscheinlich seien. Bezeichnenderweise werde auch nicht
aufgeführt, auf welche Quellen beziehungsweise Auskunftsperson das
BFM seine Aussagen und Wahrnehmungen stütze. Wer ein paar Tage in
Sizilien verbringe, werde auch kaum mit der Mafia in Berührung kommen.
Wie in der Beschwerdeschrift schon ausgeführt worden sei, habe der
Ehemann der Beschwerdeführerin nach jedem Übergriff telefonisch die
Polizei um Hilfe ersucht. Ihnen in dieser Bedrohungssituation einen –
nicht näher spezifizierten – Instanzenzug zuzumuten, erscheine
überspitzt und weltfremd.
Die Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handle, sei bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besonders zu
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gewichten. Zudem würden sich die Kinder auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen, da es ihnen bei einer
Rückkehr nach Serbien verunmöglicht würde, ihre Beziehung zum
leiblichen Vater zu leben, der voraussichtlich in der Schweiz bleiben
werde. Die serbischen Behörden würden Roma nicht ausreichend Schutz
vor Willkür und Übergriffen bieten, ihre Geschichte zeige vielmehr, dass
kriminelle Aktivitäten aus rassistischen Motiven noch immer toleriert
beziehungsweise nicht ausreichend geahndet würden. Die Vorinstanz
könne sodann zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Thesen auch keine
anerkannten Quellen anführen, zumal die Dienstreise diesbezüglich
ungeeignet sei. Eine Wegweisung aus der Schweiz hätte für die
Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder katastrophale Folgen.
J.
Am 3. Mai 2011 kontrollierte die Kantonspolizei des Kantons G._______
die heute [volljährigen] C._______ und B._______ am Flughafen (…) bei
der Einreise aus Belgrad und stellte dabei fest, dass beide im Besitz
eines am (…) 2011 in Serbien (…) ausgestellten serbischen Reisepasses
sind. Der Polizeibericht inklusive Kopien der Reisepässe ging beim
Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2011 ein. Der Bericht stellte
zudem fest, dass die beiden von Ungarn zur Einreiseverweigerung in den
Schengenraum ausgeschrieben seien.
K.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 räumte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden im Sinne des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit ein, zu den kürzlich ausgestellten serbischen
Reisepässen Stellung zu nehmen, und forderte sie auf, ärztliche
Zeugnisse betreffend B._______ einzureichen und die behandelnden
Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
L.
Mit Eingabe vom 12. September 2011 führten die Beschwerdeführenden
aus, die Beschwerdeführerin lebe mit ihren drei [Kindern] nach wie vor im
Asylheim und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Nachdem B._______
und C._______ fünf Jahre Schule durchlaufen hätten, befänden sie sich
nun in einer speziellen Ausbildungsstätte für Menschen mit
Behinderungen, wobei B._______ eine zweijährige Lehre [zum Beruf]
absolviere und C._______ sich [zum Beruf] ausbilden lasse. Die
Ausbildungen würden voraussichtlich am (…) 2012 abgeschlossen. Ein
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Arbeitszeugnis attestiere B._______ grosse Motivation, Ausdauer und
Freude an der Arbeit, wobei B._______ sich [den] Vorgesetzten
gegenüber stets korrekt verhalte. B._______ leide jedoch nach wie vor an
psychischen Problemen und an Schmerzen (…), wobei eine
regelmässige ärztliche Behandlung zur Zeit nicht erforderlich sei.
Aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen und psychischen Probleme,
der schweren Augenerkrankung, (…), werde die Ausbildung auch von der
IV unterstützt. Die Mutter habe die elterliche Sorge für das jüngste Kind
inne, während zum Vater nur sporadischer Kontakt bestehe. Ob der Vater
eine Aufenthaltsbewilligung für das Kind beantragt habe, sei nicht
bekannt, jedoch eher unwahrscheinlich. B._______ und C._______ seien
anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach Belgrad gereist und hätten
sich bei dieser Gelegenheit Pässe ausstellen lassen. Nach wie vor
würden sie sich in Serbien unsicher fühlen und sich vor behördlicher
Willkür und Übergriffen fürchten. Deshalb seien sie zu ihrer Mutter und
D._______ zurückgekommen, um hier ihre Ausbildung abzuschliessen.
Seit 2006, mithin seit rund fünf Jahren, befänden sie sich in der Schweiz.
(…) D._______ kenne [das] Heimatland nicht und habe dazu kaum eine
Beziehung; D._______ besuche hier den regulären Kindergarten. Im
Fluchtzeitpunkt seien B._______ und C._______ 13 beziehungsweise
14jährig gewesen. In den vergangenen Jahren hätten sie gut Deutsch
gelernt und sich rasch in der Schweiz integriert, ihre gesundheitliche
Situation habe sich zwischenzeitlich stabilisiert und sie befänden sich,
was ihre Ausbildung betreffe, auf gutem Weg. Eine Rückkehr in ihr
Heimatland erscheine jedoch angesichts der bestehenden immensen
Probleme und der desolaten Sicherheitssituation für Roma undenkbar,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.
Der Stellungnahme wurden der jeweilige "Ausweis für Lernende" in
Kopie, ein Arbeitszeugnis von B._______ vom 22. August 2011, eine von
B._______ unterzeichnete Entbindung von der Schweigepflicht betreffend
alle sie behandelnden Ärzte vom 22. Juli 2011 und eine Todesurkunde in
serbischer Sprache – allesamt in Kopie – beigelegt.
M.
Am 28. September 2011 wurden B._______ und C._______ von der
Kantonspolizei G._______ bei der Ausreise nach Belgrad erneut
kontrolliert. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass beide laut ihren
Angaben die Schweiz für immer verlassen wollten. Dem Polizeibericht
liegt die Kopie beider Reisepässe bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Aus den Akten wird nicht eindeutig ersichtlich, ob C._______ und
B._______ sich noch in der Schweiz befinden oder das Land bereits
definitiv verlassen haben (vgl. oben Bst. M und Beschwerdeakten Akte
30). Es rechtfertigt sich, die Beschwerde auch betreffend C._______ und
B._______ materiell zu behandeln.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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Seite 14
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation
des angefochtenen Entscheids bewirken.
4.1.1. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz gehe – entgegen
zahlreicher Quellen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 3. September 2007 aufgeführt worden seien – ohne
ausreichende Begründung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit
der serbischen Behörden aus. Namentlich sei die vom Gericht verlangte
einlässliche und seriöse Evaluation der Effektivität des Schutzes nicht
vorgenommen worden. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht.
4.1.2. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung nicht an. In seinem
Urteil vom 3. September 2007 hatte das Bundesverwaltungsgericht –
unter einlässlicher Darstellung der beigezogenen länderspezifischen
Quellen – die Situation von Minderheiten, speziell von Roma, in Serbien
dargestellt und die Frage geprüft, ob die serbischen Behörden gegenüber
ethnisch motivierten Übergriffen durch Private auf
Minderheitenangehörige, namentlich Roma, schutzfähig und schutzwillig
seien. Dabei bejahte das Gericht die Schutzfähigkeit grundsätzlich
(E. 3.5.4) und führte aus, Serbien habe diverse Aktionsprogramme zur
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Verbesserung der Lage der Minderheiten in Gang gesetzt, und die Zahl
der Übergriffe auf Minderheitenangehörige sei zurückgegangen
(E. 3.5.5).
Weiter hielt das Gericht fest, eine seriöse Evaluation der Effektivität der
Schutzgewährung – ebenso wie eine Prüfung des Bestehens einer
innerstaatlichen Fluchtalternative – könne nicht vorfrageweise in einem
Nichteintretensentscheid des BFM erfolgen, sondern erfordere eine
materielle Prüfung und somit ein Eintreten auf das Asylgesuch (E. 3.5.6).
Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine von der ARK
gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass komplexe
Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht
vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan
seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren
abgehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle
erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. das im Urteil
vom 3. September 2007 zitierte und in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Urteil
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 5, EMARK 1993
Nr. 17; vgl. sodann die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D
3065/2011 vom 3. Juni 2011;
D4954/2009 vom 13. August 2009 und D4209/2007 vom 16. Juni 2008).
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren – indem das BFM auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nunmehr eingetreten ist und
diese materiell geprüft hat sowie erneut in seiner Vernehmlassung vom
28. April 2008 zu den Fragen der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der
serbischen Behörden ausführliche Erwägungen gemacht hat, wozu die
Beschwerdeführenden Stellung nehmen konnten – entgegen den Rügen
in der Beschwerde Genüge getan.
4.2. Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die
Flüchtlingseigenschaft [der Beschwerdeführenden] zu Recht verneint hat.
4.2.1. Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die
Einschätzung der Vorinstanz betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwille
der serbischen Behörden sei auch inhaltlich nicht zutreffend; vielmehr
müsse von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien ausgegangen
werden.
E7635/2007
Seite 16
4.2.2. Das Gericht teilt auch diese Einschätzung nicht. Die Situation hat
sich seit Ergehen des Urteils vom 3. September 2007 eingehend
verändert. Namentlich hat der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom
19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er
insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die
Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich
bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage
folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti
Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat (vgl.
European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the
European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of
All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the
78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011, Rz. 3), am
31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches
deren Rechte in Sachen eigene Sprache, Bildung und Kultur verbesserte
(vgl. Human Rights Council, Forum on Minority Issues, Second Session,
Statement by the Republic of Serbia, Genf, 1213. November 2009,
abrufbar auf: , zuletzt besucht am 13. Dezember 2011).
Am 6. Juni 2010 wurden sodann die ersten Wahlen der "National Minority
Councils" durchgeführt (vgl. European Commission, Serbia 2010
Progress Report, 9. November 2010, S. 16). Vereinzelte, gegen Roma
gerichtete Übergriffe und Schikanen durch Drittpersonen können zwar
weiterhin nicht ausgeschlossen werden, gemäss der Einschätzung
internationaler Beobachter duldet der serbische Staat diese jedoch nicht
und zeigt sich als schutzwillig und schutzfähig und solche Fälle werden
strafrechtlich verfolgt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
einzelne Behördenmitglieder und Polizisten bei einer Anzeige nicht die
notwendigen Handlungen vornehmen. In diesen Fällen existiert jedoch
der Rechtsweg. So wurden bereits vereinzelte, ethnisch motivierte
Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. die Lageeinschätzung des Gerichts
beispielsweise im Entscheid D912/2011 vom 16. Juni 2011 E.
6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu
stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das
Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in
Serbien aus.
Zudem sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass es
den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, die ihnen
widerfahrenen Diskriminierungen bei den Behörden geltend zu machen.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Mann lediglich
telefonisch versucht, die Ereignisse bei der Polizei geltend zu machen,
E7635/2007
Seite 17
ohne dort persönlich zu erscheinen. Angesichts der bedrohenden
Situation wäre von der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen
Ehemann ein grösseres Engagement zu erwarten gewesen.
Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, es sei überspannt,
von ihnen zu erwarten, in einer solchen Situation am Herkunftsort einen
Anwalt zu mandatieren oder eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren,
da sinngemäss ein solches Angebot nicht bestehe und die
Erfolgschancen gleich null wären. Sie hätten ihren Schutzbedarf zudem
durch die Telefonate genügend zum Ausdruck gebracht. Öffentlich
zugänglichen Quellen zufolge gibt es aber in E._______ zahlreiche
Anwaltskanzleien (vgl. (...)/, zuletzt besucht am 5.
Dezember 2011). Zudem hatte sie an der Anhörung die Existenz von
Anwälten in keiner Weise bestritten ("den Anwalt hätten wir für nichts
bezahlt"; D11 S. 9). Die pauschale Aussage, ein rechtliches Vorgehen
hätte sowieso nichts gebracht, überzeugt nicht.
4.2.3. Somit ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Aussagen
seien glaubhaft und daher seien auch die Übergriffe glaubhaft, vorliegend
unbehelflich. Die Vorbringen sind nicht asylrelevant, da der serbische
Staat – wie dargelegt – schutzfähig und schutzwillig ist und somit vor
Angriffen Dritter Schutz gewährt. Ausserdem stellt die Tatsache, dass
B._______ und C._______ wiederholt alleine nach Serbien begeben
haben und sich dort serbische Pässe ausstellen liessen, ein klares Indiz
dafür dar, dass die Beschwerdeführenden in Serbien nicht verfolgt sind.
Es wäre insbesondere auch nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter ihre
beiden [Kinder] von denen [eines] zum Zeitpunkt der ersten Reise sogar
noch minderjährig war, alleine hätte nach Serbien reisen lassen, wenn sie
ernsthaft eine Verfolgung befürchten würde. Die diesbezüglichen
Vorbringen, sie hätten sich anlässlich des Todes ihrer Grossmutter nach
Serbien begeben und hätten sich bei dieser Gelegenheit Pässe
ausstellen lassen, ist mit der gleichzeitigen Aussage, sie würden sich in
Serbien aber immer noch immer vor behördlicher Willkür und Übergriffen
fürchten, nicht in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, B._______ und C._______ seien nach dem Tod der Grossmutter
nach Serbien gereist und bringen diesbezüglich eine Todesanzeige bei.
Diese Ausführungen ändern indes nichts an der Einschätzung, dass die
Reise nach Serbien und die Tatsache, sich serbische Reisepässe
ausstellen zu lassen, in Widerspruch stehen zum Vorbringen der
angeblichen Furcht vor Übergriffen und behördlicher Willkür in Serbien.
E7635/2007
Seite 18
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft gemacht haben, sie müssten in Serbien in begründeter
Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Die
Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet, falls die
Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die [Beschwerdeführenden] besitzen keine Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Fraglich ist vorliegend jedoch,
ob B._______, C._______ und D._______ aufgrund des Vaters, der als
Gatte einer in der Schweiz niedergelassener Ausländerin einen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat, ein Anspruch aus Art.
8 EMRK zukommen könnte. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger
Praxis bei Ausländern, die nahe Verwandte (sog. Kernfamilie) mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit,
Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
Anspruch besteht) in der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus
Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Aufenthalt (vgl. unter
vielen BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f. und E. 2.1 – 2.3 S. 146 148 mit weiteren
Hinweisen). Diese Praxis wurde von der ARK übernommen (vgl. EMARK
1995 Nr. 12). Die Strassburger Organe gehen davon aus, dass der
Anspruch auch auf volljährige Kinder ausgeweitet werden kann, dies
jedoch nur, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dies
ist beispielsweise anzunehmen, wenn das Kind schwer behindert ist (vgl.
BGE 115 Ib 1 E. 2, S. 4 ff. und E. 4, S. 7 f.). Eine derartige
Abhängigkeitskonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Wie aus den
Akten hervorgeht, sind B._______ und C._______ zwar lernbehindert,
doch zeigen sie allgemein ein grosses Mass an Selbstständigkeit, da sie
eine Ausbildung absolvieren und offensichtlich auch selbst in Europa
E7635/2007
Seite 19
Reisen vornehmen können. Da sie daher nicht (mehr) zur Kernfamilie
ihres in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vaters gehören und insofern
nicht (mehr) vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werden, stellt
sich die aufgeworfene Frage lediglich bei dem noch minderjährigen Kind.
Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK setzt jedoch voraus, dass die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Während des
Beschwerdeverfahrens gab die Beschwerdeführerin indes zum Ausdruck,
dass sie von ihrem ehemaligen Ehemann keine Unterstützung mehr
erhalte (Beschwerdeschrift Ziff. 11). Der Vater war aber mit serbischem
Urteil vom (…) 2007 zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet
worden. Es fällt weiter auf, dass C._______, für [den/die] das Sorgerecht
dem Vater gerichtlich zugesprochen worden war, bei der Mutter lebt.
Anhand dieser Indizien und aufgrund des vollständigen Fehlens von
Angaben über den Vater – ausser der Berufung auf Art. 8 EMRK – ist
vorliegend nicht vom Vorhandensein einer intakten Beziehung im Sinne
der EMRK auszugehen. Da nicht von einer bestehenden Bindung im
Sinne der EMRK ausgegangen werden kann, hat D._______ damit auch
keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Verbleib in der Schweiz.
5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
AsylG zu Recht die Wegweisung der [Beschwerdeführenden] aus der
Schweiz verfügt.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
E7635/2007
Seite 20
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
[Beschwerdeführenden] nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt seit dem 1. April 2009
als "Safe Country" – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E7635/2007
Seite 21
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im
Wesentlichen geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Serbien müsse
für Roma als unzumutbar gelten, wie dies auch die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) als Position vertrete. Insbesondere im
vorliegenden Fall einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern bedeute
dies, dass sie bei einer Rückkehr dem Terror, Nationalismus und der
Diskriminierung schutzlos ausgeliefert sei. Sie erhalte auch keine
Unterstützung durch ihren ehemaligen Ehemann mehr, da sie
geschieden sei. B._______, [der/die] beim bewaffneten Überfall im (…)
2006 anwesend gewesen sei, leide seither unter psychischen
Problemen, weshalb [er/sie] auf Medikamente angewiesen sei; bei
einer Rückkehr in [das] Herkunftsland sei mit höchster
Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung zu befürchten. Die
Kombination der Faktoren Alter, Gesundheit, fehlendes
Beziehungsnetz und die düsteren Aussichten für das wirtschaftliche
Auskommen hätte eine existenzbedrohende Lage zur Konsequenz. In
ihren späteren Eingaben führte die Beschwerdeführerin aus, bei
B._______ wäre eine psychiatrische Behandlung angezeigt gewesen;
dies sei jedoch aus Kostengründen von den zuständigen Stellen
abgewiesen worden. Zudem leide B._______ an Kopfschmerzen, die
auf [eine] psychische Belastung zurückzuführen seien, (…). Bei einer
Rückschaffung in [das] Herkunftsland habe B._______ keine Chance,
mit [den] gesundheitlichen Schwierigkeiten fertig zu werden und eine
adäquate Ausbildung zu absolvieren. Ein Wegweisungsvollzug würde
auch dem Kindeswohl widersprechen, weil den Kindern dann das
Leben der Beziehung zum sich in der Schweiz befindenden Vater
verunmöglicht werde. Mit aktuellster Eingabe vom 12. September 2011
bringt sie zwar vor, die B._______ leide nach wie vor an psychischen
Problemen und an Schmerzen (…), führt aber weiter aus, eine
regelmässige ärztliche Behandlung sei zur Zeit nicht erforderlich und
E7635/2007
Seite 22
die gesundheitliche Situation [von] B._______ und C._______ habe
sich zwischenzeitlich stabilisiert.
6.3.3. Im Folgenden ist die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
unter dem Aspekt des Kindswohls (vgl. nachstehende E. 6.4) und den
allgemeinen Kriterien zu prüfen (E. 6.5).
E7635/2007
Seite 23
6.4.
6.4.1. Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerin, der ehemaligen ARK, das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt.
6.4.2. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche
Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das
Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des
Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur
das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, die die
bisherige Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.
bestätigen).
6.4.3. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, ob sich das Kind in
einem jungen, stark von der Familie geprägten Alter befindet oder es sich
bei der asylsuchenden Person bereits um einen langjährig anwesenden
Jugendlichen handelt. In ersterem Fall ist davon auszugehen, dass dem
Kind auch nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz eine
E7635/2007
Seite 24
Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden kann, da sein Alltag im
Wesentlichen durch die primären Bezugspersonen (in der Regel die
Eltern) geprägt ist. Im Unterschied dazu ist bei einem adoleszenten Kind
abzuwägen, wie intensiv und prägend die Bindungen sind, welche es im
Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem es die massgebliche Erziehung
erhalten, soziale Kontakte ausserhalb des Familienkreises geknüpft und
seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.
mit weiteren Hinweisen).
6.4.4. D._______ ist zum heutigen Zeitpunkt knapp (…) Jahre alt. Zwar
besucht D._______ den hiesigen Kindergarten, ist bei [dem] noch jungen
Alter jedoch noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht
durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. D._______ befindet sich
noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst [ihn/sie] nicht
aus [der] Lebensstruktur heraus, womit [er/sie] auch nicht der Gefahr
einer Entwurzelung ausgesetzt ist; daher ist es D._______ grundsätzlich
zuzumuten, mit [der] Mutter in [das] Heimatland zurückzukehren.
B._______ und C._______ sind bereits volljährig.
Kindswohlüberlegungen im Sinne der Kinderrechtskonvention können bei
ihnen daher nicht mehr greifen. Die Frage der Entwurzelung kann sich
aber bei volljährigen Beschwerdeführenden dennoch stellen, wenn sie im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E4409/2007 und E4410/2007 vom
1. September 2011 E. 8.7.3, mit weiteren Hinweisen). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin – B._______ und C._______ wären bei einer
Rückkehr Terror, Nationalismus und der Diskriminierung schutzlos
ausgeliefert und würden sich zudem in einer existenzbedrohenden Lage
wiederfinden, da es ihnen am erforderlichen Beziehungsnetz fehle, sie
unter medizinischen Problemen leiden würden und düstere Aussichten
hinsichtlich eines wirtschaftlichen Einkommens zu erwarten hätten – sind
nicht geeignet, für B._______ und C._______ im Falle einer Rückkehr
eine Entwurzelung zu begründen. Ausserdem macht die
Beschwerdeführerin geltend, B._______ und C._______ seien zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Serbien 13 beziehungsweise 14 Jahre alt
gewesen, hätten in den vergangenen Jahren gut Deutsch gelernt und
sich in der Schweiz rasch integriert. Ihre gesundheitliche Situation habe
sich zwischenzeitlich stabilisiert und [beide] befänden sich ihre
Ausbildung betreffend auf gutem Weg. Der sich bei den Akten
befindenden Kopie eines "Ausweises für Lernende" ist zu entnehmen,
dass C._______ in der [Name der Institution], eine Ausbildung [zum
E7635/2007
Seite 25
Beruf], die vom (…) 2010 bis zum (…) 2012 dauert, absolviert. Betreffend
B._______ befindet sich eine Kopie eines entsprechenden Ausweises für
die Ausbildung als [Beruf] mit derselben Ausbildungsperiode bei den
Akten.
Zwar haben beide einige wichtige Jahre ihres Lebens in der Schweiz
verbracht und ein Integrationsverhalten gezeigt, indem sie Deutsch
lernten und nun eine Ausbildung absolvieren. Die Tatsache jedoch, dass
sie ohne die Begleitung ihrer Mutter nach Serbien zurückkehrten und
beide gemäss Polizeibericht sogar kürzlich erklärten, für immer
zurückzukehren, sind klare Indizien dafür, dass sich B._______ und
C._______ noch immer in einem Masse mit ihrem Herkunftsland
identifizieren, dass eine Entwurzelung beim Verlassen der Schweiz
unwahrscheinlich erscheint. Ein Wegweisungsvollzug von B._______ und
C._______ zeigt sich daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar.
6.5.
6.5.1. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint.
6.5.2. Betreffend die geltend gemachten psychischen und somatischen
Probleme von B._______, reichte die Beschwerdeführerin auf
Aufforderung hin einen Arztbericht (datierend vom 17. Januar 2008) ein,
der (…) Probleme, eine (…) und (…) sowie Spannungskopfschmerzen
attestiert. Gemäss jüngster Eingabe leide sie zwar an (…)schmerzen,
eine regelmässige ärztliche Kontrolle sei jedoch nicht mehr notwendig
und ihre gesundheitliche Situation habe sich stabilisiert. Eine konkrete
Gefährdung wird hier nicht ersichtlich. Zudem existiert ein ausreichendes
Angebot an Medizinern und Fachärzten in Serbien.
6.5.3. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die
Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu
kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen
jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar,
welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse,
weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden –
aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der
Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist
E7635/2007
Seite 26
aber davon auszugehen, dass die [Beschwerdeführenden] ein tragfähiges
Beziehungsnetz besitzen. Ansonsten wäre es nicht nachvollziehbar,
wieso und wie B._______ und C._______ in letzter Zeit wiederholt nach
Serbien reisten. Die Beschwerdeführerin hat sodann während des
Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass ihre Eltern, zwei Brüder und
eine Schwester in E._______ wohnhaft seien (vgl. D2 S. 3). Es ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache,
dass sie alleinerziehende Mutter ist, marginalisiert wird. Zudem hat sich
ihre Situation dahingehend verändert, dass zwei der drei [Kinder] heute
erwachsen und nunmehr in der Lage sind, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. So darf auch
davon ausgegangen werden, dass die beiden erwachsenen B._______
und C._______ ihre Mutter und D._______ unterstützen können und die
Familie daher in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen.
Hinsichtlich ihrer finanziellen Situation ist auch zu erwähnen, dass die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gab, dass
sie "eigenes Land" besessen hätten und Geld zu Hause gehabt hätten,
weil sie gerade ihr Auto verkauft hätten (vgl. D11 S. 9). An anderer Stelle
hatte sie in einem früheren Verfahren zu Protokoll gegeben, sie hätten "in
guten Verhältnissen" gelebt (vgl. A8 S. 3). Serbische Staatsangehörige
erhalten – falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich
kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung; gewisse Leistungen
müssen allerdings selbst beglichen werden. Die Beschwerdeführerin
macht zwar geltend, sie sei psychisch sehr angeschlagen, reichte aber
keinerlei diesbezüglichen ärztlichen Dokumente ein. Ungeachtet der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist erneut darauf hinzuweisen, dass in
Serbien adäquate psychiatrische Behandlungen vorhanden und
zugänglich sind. Da klare Indizien dafür bestehen, dass die
Beschwerdeführenden über ein intaktes und auffangfähiges
Beziehungsnetz verfügen, neben ihrer Muttersprache Rom auch Serbisch
sprechen und die beiden volljährigen B._______ und C._______ sich nun
im arbeitsfähigen Alter befinden, kommt das Gericht zum Schluss, dass
vorliegend keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen.
6.5.4.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Serbien als zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
6.6.
E7635/2007
Seite 27
6.6.1. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn
die asylsuchende Person weder in den Heimat oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6.2. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). B._______ und
C._______ verfügen bereits über serbische Reisepässe, die bis zum
Jahre 2021 gültig sind. Betreffend die Beschwerdeführerin und
D._______ ist auf die soeben festgehaltende Mitwirkungspflicht zu
verweisen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung für die
[Beschwerdeführenden] auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 16. November 2007
gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass
die [Beschwerdeführenden] auch heute weiterhin bedürftig sind, werden
keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E7635/2007
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand:
E7635/2007
Seite 29
Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons G._______, ad: (…) (in Kopie)