B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7635/2008
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (…)
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (…).
E-7635/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus (…), Kosovo, verlies-
sen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 und reisten am
27. Mai 2008 gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie
noch gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am 5. Juni 2008 machte
der Beschwerdeführer folgende Ausreisegründe geltend: Es sei ihm nach
dem Krieg von Albanern vorgeworfen worden, für die Serben gearbeitet
zu haben und seine Kinder von serbischen Ärzten behandelt haben zu
lassen. Er habe aber weder mit den Serben zusammengearbeitet, noch
habe er am Krieg teilgenommen. Während des Krieges hätten sie sich
vielmehr in Wäldern versteckt. Die Albaner, die ihnen nach dem Krieg
Probleme gemacht hätten, würden sie persönlich nicht kennen. Diese
seien maskiert gewesen und hätten sie immer wieder abends einge-
schüchtert. Mit den albanischen Nachbarn im Dorf hätten sie offiziell kei-
ne Probleme gehabt. Er schliesse jedoch nicht aus, dass die Nachbarn
die maskierten Männer angestiftet hätten, seien die Beziehungen doch
zuletzt etwas angespannt gewesen. Nach Kriegsende sei erstmals sein
Auto beschlagnahmt worden. Damals seien nach Mitternacht maskierte
UCK-Leute (Ushtria Clirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo)
gekommen und hätten das Auto mitgenommen. Ein paar Tage später hät-
ten sie noch die Autopapiere und die Kennzeichen abgeholt. Die Männer
hätten zudem vorgehabt, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Seine
Frau habe die Mitnahme verhindert, indem sie dazwischen gekommen sei
und geschrien habe. Sie habe die Männer gebeten, ihn nicht mitzuneh-
men, woraufhin die Leute gegangen seien. Er habe kein Vermögen haben
dürfen, die Leute hätten ihm alles abgenommen, wenn sie etwas gesehen
hätten. Ihm sei auch noch ein zweites Mal das Auto weggenommen wor-
den. Beim zweiten Mal sei er gefesselt und zur Herausgabe der Wagen-
papiere aufgefordert worden. Er habe sie ausgehändigt und die Leute
gebeten, ihn in Ruhe zu lassen. Am 18. Mai 2008 hätten Maskierte dem
Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn am nächsten Tag für eine Befra-
gung abholen würden, da sie etwas mit ihm besprechen müssten. Er sei
dann nicht mehr zu Hause geblieben. Er habe diese Vorfälle nicht der Po-
lizei gemeldet, da er befürchtet habe, von diesen Leuten umgebracht zu
werden. Probleme hätten sie im Kosovo auch deshalb gehabt, weil er mit
seinem Auto ein Kind gestreift habe. In der Folge sei es zu Streitereien
mit dieser Familie gekommen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens
reichte der Beschwerdeführer einen Unfallbericht und Unterlagen betref-
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fend Arzt- und Gerichtskosten zu den Akten. Abschliessend machte er
geltend, das Haus sei auch schon beschossen worden. Überall im Koso-
vo treffe man auf schwarz gekleidete Männer; sie hätten deshalb keine
Wohnsitzalternative gehabt. Er fürchte sich, im Falle der Rückkehr umge-
bracht zu werden.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie habe sich von ihrem (…).
bis (…). Lebensjahr mit ihrer Familie in G._______ (europäisches Land)
aufgehalten. Weil ihre Mutter Heimweh gehabt habe, seien sie damals
wieder zurückgekehrt. In G._______ habe sie weiterhin (…) Geschwister,
die dort mit Bewilligungen lebten. Ausgereist seien sie, weil sie Probleme
mit den Albanern gehabt hätten. Diese hätten sie als Magjup beschimpft
und aufgefordert, wegzugehen. Nach Problemen mit den Behörden ge-
fragt, gab die Beschwerdeführerin an, nach dem Unfall ihres Mannes, bei
dem dieser ein Kind angefahren habe, seien immer wieder Vertreter des
Schutzkorps vorbeigekommen. Der Vater des geschädigten Kindes habe
Anzeige gegen ihren Mann erstattet. In der Folge hätten die Leute der
TMK (Trupat e Mbrojtjës së Kosovës, Kosovo-Schutzkorps) das Auto be-
schlagnahmt und die Papiere verlangt. Es sei ein Verfahren eingeleitet
worden, dann sei aber doch nichts mehr geschehen. Die Dorfältesten hät-
ten den Geschädigten darum ersucht, ihnen zu verzeihen. Der Geschä-
digte habe sie aber trotzdem nicht in Ruhe gelassen. Eine Woche vor
dem Verlassen des Dorfes seien Albaner zu ihnen gekommen und hätten
ihren Mann zu einem Verhör mitnehmen wollen. Sie hätten sich davor ge-
fürchtet, dass etwas passieren würde, und seien deshalb weggegangen.
B.
Am 21. Juli 2008 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Da-
bei führte der Beschwerdeführer aus, er habe (…) Geschwister in
G._______ und eine Schwester in (…) (Kosovo). Seine Eltern, die am
gleichen Ort gewohnt hätten, seien zwischenzeitlich auch aus dem Koso-
vo ausgereist. Seine Person betreffend führte er aus, er habe während
(…) Jahren die Schule im Kosovo besucht und sei danach als (…) tätig
gewesen. Er habe (…) besessen und (…) (…). Nach dem Grund der Aus-
reise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es seien ihm im Kosovo zwei
Autos weggenommen worden, das erste gleich nach dem Krieg und das
zweite vor etwa sieben oder acht Monaten. Beim zweiten Vorfall sei er auf
dem Rückweg von Pristina, nur noch einen Kilometer von zu Hause ent-
fernt, beziehungsweise - gemäss späterer Darstellung - auf halber Stre-
cke, von zwei Unbekannten angehalten worden. Diese hätten ihm dann
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unter Todesdrohung und Vorhalt von Waffen das Auto weggenommen.
Zwei Tage später seien sie zu Hause von Unbekannten aufgesucht wor-
den. Diese hätten ihm gesagt, er sollte mitkommen, sie hätten etwas mit
ihm zu erledigen. Seine Frau habe die Männer gebeten, ihn unter ande-
rem den Kindern zuliebe in Ruhe zu lassen. Er habe Angst gehabt, dass
er umgebracht würde. Ähnliches sei nämlich dem Mann einer Cousine
widerfahren. Dieser sei nach der Mitnahme verschwunden und später tot
aufgefunden worden. Den Autounfall betreffend führte der Beschwerde-
führer aus, er habe das Kind nach dem Unfall zum Arzt gebracht, es habe
jedoch nur ein paar Kratzer gehabt. Die Überfälle habe er nicht gemeldet,
weil ihm die Männer für den Fall der Polizeianzeige mit dem Tod gedroht
hätten. Auf das fluchtauslösende Verhör angesprochen, führte der Be-
schwerdeführer aus, die Männer hätten ihn am 18. Mai 2008 darauf an-
gesprochen, dass er gute Beziehungen zu den Serben gehabt habe;
gleichzeitig hätten sie ihm angekündigt, dass er am nächsten Tag befragt
werden würde. Er habe aber nicht mehr bis zum nächsten Morgen zu
Hause zugewartet. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend,
seine Kinder seien von anderen Kindern davon abgehalten worden, die
Schule zu besuchen. Der Lehrer habe jedoch gesagt, es gebe keine
Probleme.
Die Beschwerdeführerin gab an, bei der ersten Wegnahme des Autos
seien ihnen eine Woche später auch noch die Papiere abgenommen
worden. Bei der zweiten Konfiszierung hätten die Männer ihren Ehemann
mitnehmen wollen. Sie habe geweint und gefleht, ihn nicht mitzunehmen
und die Kinder nicht zu Waisen machten. Ihrer Cousine sei nämlich vor
neun Jahren das Gleiche geschehen und diese sei seither alleine mit den
vielen Kindern. Die Albaner seien übrigens mehrere Male gekommen und
hätten ihren Mann mitnehmen wollen. Manchmal seien es vier, manchmal
sechs Personen gewesen und meistens seien sie maskiert gewesen.
Auf der Strasse seien sie zudem ständig als Magjup beschimpft worden
und man habe sie gefragt, weshalb sie noch dort seien. Gleiches sei auch
den Kindern in der Schule widerfahren. Man habe ihnen gesagt, es sei
kein Platz für sie in der Schule, und die Kinder seien weinend nach Hau-
se zurückgekehrt. Gleichzeitig hätten die Lehrer behauptet, dass die Kin-
der von niemanden belästigt würden. Es sei für sie alle sehr schwierig
gewesen. Wegen der Probleme in der Schule und auf dem Schulweg hät-
ten sie die Kinder in der Folge jeweils zur Schule gebracht und wieder
abgeholt. Weil die Männer gedroht hätten wieder zu kommen, hätten sie
das Haus am 18. (Mai 2008) verlassen und seien zu entfernten Verwand-
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ten gegangen. Sie habe ihren Bruder angerufen und gebeten, ihnen zu
helfen. Dieser habe dann die Ausreise organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, eröffnet am 29. Oktober 2008, wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen von Art. 3 AsylG
an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Wegweisungsvollzug er-
klärte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2008. Sie beantragten
die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung von politischem Asyl.
Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Eingabe lagen eine Voll-
macht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation asylsuchender Roma aus dem Koso-
vo vom 10. Oktober 2008 bei.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2008 wurde den Beschwer-
deführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
um Vernehmlassung zur Beschwerde ersucht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde,
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin [das Kind F._______].
E-7635/2008
Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Be-
schwerdeergänzung, beinhaltend eine Geburtsurkunde F._______ betref-
fend, diverse Schulbestätigungen, ein Arbeitszeugnis den Beschwerde-
führer betreffend, zwei Berichte von Amnesty International (ai) sowie eine
Kostennote zu den Akten. Die Rechtsvertreterin verwies in ihrem Schrei-
ben auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt von F._______, die gute
sprachliche und schulische Integration der drei älteren Kinder und die An-
strengungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Erhalt einer Ar-
beitsstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7635/2008
Seite 7
1.4. Das am (…) geborene Kind wird ins vorliegende Verfahren einbezo-
gen
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
der Begründung abgewiesen, dass deren Vorbringen weder die Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch diejenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen vermöchten. Als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend
führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Be-
fragung angegeben, das Haus sei von schwarz gekleideten Männern mit
Sturmgewehren beschossen worden. Da er dieses Vorbringen bei der
späteren Anhörung nicht mehr erwähnt und auch die Ehefrau keinen sol-
chen Vorfall geltend gemacht habe, sei dieses Ereignis nicht glaubhaft.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zum Umstand der zweiten
Wegnahme des Autos unterschiedlich geäussert, indem er sowohl zum
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Seite 8
Ort des Geschehens als auch zum Zeitpunkt divergierende Angaben ge-
macht habe. Diese widersprüchlichen Angaben erweckten erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Vorkommnisse.
So könne erwartet werden, dass - auch bei wiederholter Schilderung -
fluchtrelevante Ereignisse kohärent und chronologisch richtig dargestellt
würden. Der Beschwerdeführer habe auch den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Überfall nicht näher begründen können.
Weiter erwog das BFM zu den Angriffen und Belästigungen der Familie
durch Albaner Folgendes: Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethni-
schen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne je-
doch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch
nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei für den
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive durch die EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie
der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni
2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe
den Minderheiten umfassende Rechte zu. Die internationalen Sicher-
heitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten
im Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flä-
chendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten gröss-
tenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig,
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet.
Demnach sei grundsätzlich vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat auszugehen. Da die Übergriffe durch Drittper-
sonen ausgeführt und von den Beschwerdeführenden nicht bei der Poli-
zei angezeigt worden seien, seien diese vorliegend nicht asylrelevant. Die
eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu
ändern, da sie nur unbestrittene Bereiche wie die Ethnie und den Autoun-
fall beträfen.
4.2. Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde-
schrift vom 28. November 2008 Folgendes entgegen: Die Aussagen seien
besser verständlich, wenn man sich vergegenwärtige, dass die Be-
schwerdeführenden seit jeher unter Diskriminierung und Belästigungen
gelitten hätten. Es sei keine Seltenheit, dass Häuser von Roma mit
Sturmgewehren beschossen würden. Zweck solcher Angriffe sei die Ver-
treibung der Minderheiten aus dem Dorf oder die Zahlung von Geldleis-
tungen. Die Beschwerdeführenden hätten so viele Belästigungen erlitten,
dass manche zum Alltag gehörten und nicht mehr nennenswert erschie-
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nen. Unerwähnt gelassen habe der Beschwerdeführer deswegen auch
eine Schussverletzung, welche ihm im April 2008 zugefügt worden sei.
Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um ungebildete Personen handle, deren
Rechte dauernd mit Füssen getreten worden seien. Die Beschwerdefüh-
renden wüssten selbst nicht mehr genau, was sie in den Anhörungen er-
wähnt hätten. Zum angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Überfall bemerkt die Rechtsvertreterin, es handle sich bloss
um eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass diese Vorfälle zu-
sammenhängen könnten. Die Vermutung gründe darauf, dass der albani-
sche Vater des verletzten Kindes den Beschwerdeführer nach dem Unfall
nicht mehr in Ruhe gelassen habe, ihn beschimpft und zum Verlassen
des Dorfes aufgefordert habe. Auch habe dieser Albaner nicht ertragen,
dass der Beschwerdeführer ein Auto fahre und er nicht. Der Argumentati-
on des BFM, wonach die Sicherheit der Minderheiten garantiert sei, hält
die Rechtsvertreterin entgegen, die KFOR und die UNMIK seien nicht in
der Lage, den Minderheiten Schutz zu gewähren. Bekanntlich sei es im
letzten Jahr zu gravierenden Übergriffen auf Ashkali gekommen. Weder
die Polizei KPS noch die internationalen Organisationen seien in der La-
ge gewesen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder prä-
ventive Massnahmen zur künftigen Verhinderung solcher Vorfälle zu tref-
fen.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32
E. 8.7).
5.2. Einleitend sei festgestellt, dass nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von
einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und
internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS
und der KFOR, ausgegangen werden kann. Diesbezüglich kann auf die
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Seite 10
Lagebeurteilung verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo vor-
genommen hat, und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist
(vgl. BVGE 2007/10). Die Vertreter der neuen Regierung haben sich so-
dann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 ver-
pflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfas-
senden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesand-
ten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des
künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten spezifischen
Übergriffen und Drohungen, bezüglich welcher sie sich eigenen Angaben
zufolge nie an die Behörden des Kosovo gewandt haben, ist mit der Vor-
instanz festzustellen, dass diese entweder die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder diejenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Während die angeblich kurz
nach Kriegsende erfolgte Wegnahme des ersten Autos aufgrund des
Zeitablaufs klarerweise nicht mehr als ausreise- und damit asylrelevant
eingestuft werden kann und auf deren Glaubhaftigkeit somit nicht näher
einzugehen ist, gilt es zur zweiten Wegnahme des Autos Folgendes zu
bemerken: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer
waren in der Lage, übereinstimmende, kohärente und zeitlich stimmige
Angaben zu diesem Vorfall zu machen. Das BFM hat diesbezüglich zu-
treffend erwogen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich Ort
als auch Zeit der Wegnahme des Wagens widersprochen hat (vgl. ange-
fochtene Verfügung, Seite 3). Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer im EVZ den nächtlichen Überfall so schilderte, dass er
gefesselt und zur Herausgabe der Papiere gezwungen worden sei (vgl.
A2/11, S. 6). Bei der erneuten, ausweichenden Schilderung dieses Vor-
falls anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 (vgl. A13/11, S. 6, Frage
54 und 55) erwähnte der Beschwerdeführer diese Punkte nicht mehr. Er
vermochte auch nicht zu sagen, um welche Uhrzeit sich dieses Ereignis
zugetragen hat (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte die
Wegnahme des Wagens ihres Ehemannes zuerst unmissverständlich in
den Zusammenhang mit dessen Personenunfall ("die TMK hat unser Auto
beschlagnahmt nach dem Unfall wegen dieser Anzeige" [vgl. A3/10,
S. 6]). Im Verlaufe der EVZ-Befragung machte die Beschwerdeführerin
dann aber divergierend zu ihren vorherigen Angaben geltend, es habe
sich bei den Leuten, die den Wagen mitgenommen hätten, um Leute der
UCK mit Bärten gehandelt. Sie könne nicht mehr sagen, wie viele Jahre
es her sei, dass diese gekommen seien. Sie habe die Leute gesehen
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Seite 11
("ich konnte die Leute schon sehen", [vgl. A3/10, S. 6]), sie habe sie aber
nicht gekannt. Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008 führte die Be-
schwerdeführerin zum selben Vorfall aus, dieser sei vielleicht vor etwa
zwei Jahren erfolgt. Ihr Mann sei damals mit dem Wagen unterwegs ge-
wesen. Sie sei nicht anwesend gewesen. Die Männer hätten (angeblich)
albanisch gesprochen, seien bewaffnet gewesen und hätten den Ehe-
mann aufgefordert auszusteigen, da sie das Auto bräuchten (vgl. A14/9,
S. 6). Durch diese uneinheitlichen Darstellungen - sei es durch die Be-
schwerdeführerin oder durch den Beschwerdeführer - sind massive
Zweifel an den Umständen der Wegnahme des Wagens anzubringen.
Weitere Zweifel am Sachvortrag ergeben sich sodann auch aus der
Schilderung des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer zum Schluss
die Mitnahme seiner Person angedroht worden sei. Die Beschwerdefüh-
rerin gab im EVZ dazu an, die Leute, die ihren Mann zum Verhör hätten
mitnehmen wollen, habe sie nicht gekannt. Die Männer seien normal ge-
kleidet gewesen und hätten keine Bärte getragen (vgl. A3/10, S. 7). An-
lässlich der späteren Anhörung führte sie zu diesen Männern aus, sie
seien maskiert gewesen und in unterschiedlichen Gruppen erschienen
(vgl. A14/9, S. 7). Auf den Widerspruch zu den Aussagen im EVZ ange-
sprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, manchmal seien sie eben
mit und manchmal ohne Maske gekommen. Sie sei bei der Befragung im
Übrigen durcheinander gewesen und wisse nicht mehr, was sie gesagt
habe (vgl. A14/9, S.7). Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern ist als
unbehelflicher Versuch nachträglicher Angleichung verschiedener Versio-
nen zu werten. Auch der Beschwerdeführer hat den fluchtauslösenden
Anlass wenig überzeugend dargestellt. So schilderte er im EVZ, schwarz
gekleidete und maskierte Männer hätten ihm am 18. Mai 2008 gesagt, sie
würden am nächsten Tag wiederkommen, sie hätten etwas mit ihm zu be-
sprechen (vgl. A2/11, S. 7). Anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2008
vermochte sich der Beschwerdeführer – auf diesen Vorfall angesprochen
– anfänglich nicht mehr zu erinnern (A13/11, S. 7) und es musste ihm
seine frühere Aussage vorgelesen werden. Daraufhin führte er bloss aus,
er wisse nicht, was für Leute zu ihm hätten kommen wollen. Die Männer
hätten ihm im Vorfeld einzig gute Beziehungen zu den Serben vorgehal-
ten, was er jedoch verneint habe (vgl. A13/11, S. 7 und 9).
Ohne die schwierige Lage der ashkalischen Minderheit im Kosovo ver-
kennen zu wollen, ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden die
Art und Weise und das Ausmass der geltend gemachten Behelligungen
nach dem Obgesagten nicht geglaubt werden können. Es kann weder mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie
E-7635/2008
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dort wegen ihrer Ethnie Nachteile in asylrelevantem Ausmass erlitten ha-
ben, noch, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr un-
mittelbar bevorstand. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnah-
mung ihres Autos erscheint dem Gericht plausibel, dass diese - wie von
der Beschwerdeführerin anfänglich auch geschildert - im Zusammenhang
mit dem Personenunfall des Beschwerdeführers im Juni 2006 durch die
Behörden erfolgt sei könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt demgegenüber - nicht zuletzt auf-
grund der übereinstimmenden und von Realkennzeichen geprägten
Schilderung - keine überwiegenden Zweifel an der Darstellung, dass die
Kinder der Beschwerdeführenden auf dem Schulweg und in der Schule
wegen ihrer Ethnie belästigt und behindert worden sind. Diese Form der
Benachteiligung stellt jedoch nach Lehre und Praxis keinen genügend in-
tensiven Nachteil dar, welcher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte.
Abschliessend ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der Einwand der Rechtsvertreterin, wonach die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Fülle der in ihrem Leben erduldeten
Nachteile nicht in der Lage zu übereinstimmenden und plausiblen Schil-
derungen gewesen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Ins
Gewicht fällt vorliegend nicht der von der Rechtsvertreterin ins Feld ge-
führte Umstand, dass einzelne Sachverhalte allenfalls unerwähnt geblie-
ben seien. Die Glaubhaftigkeit ist vorliegend vielmehr dadurch beein-
trächtigt, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, Vorfälle
und Zusammenhänge übereinstimmend und hinsichtlich des Ausreiseent-
schlusses nachvollziehbar darzustellen. Dass die Beschwerdeführenden
aufgrund ihrer Herkunft und Schulbildung dazu nicht in der Lage gewesen
wären, erachtet das Gericht ebenfalls nicht als plausibel, zumal der Be-
schwerdeführer immerhin eine (…)jährige Schulbildung auszuweisen
vermag und in der Lage war, in der (…) ein Auskommen zu finden.
Nachdem das Gericht die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen
Nachteile durch Unbekannte nicht als glaubhaft erachtet, ist nicht weiter
auf die Argumentation in der Beschwerde betreffend mittelbare staatliche
Verfolgung einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden teils nicht glaubhaft, im Übrigen nicht asylrelevant sind. Die Be-
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schwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Ko-
sovo offensichtlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung und müssen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche auch in Zukunft nicht
befürchten. Die eingereichten Dokumente und die Berichte von ai vermö-
gen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Asylgesuche wurden
vom Bundesamt daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich
im Asylpunkt abzuweisen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, ; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Krite-
rien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustel-
len (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz
beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein - immer vorausgesetzt, dass sie zu ei-
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ner konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3. Gemäss BVGE 2007/10 ist der Vollzug der Wegweisung von alba-
nischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo in der Re-
gel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere
durch Vor-Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte Reintegrati-
onskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo
- erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekuskommission [EMARK] 2007 Nr. 10, Entscheid E-1371/2011 vom
15. März 2011, mit weiteren Hinweisen). Ausnahmsweise kann auf eine
Einzelfallabklärung, welche heute regelmässig durch die Schweizerische
Botschaft getätigt wird, verzichtet werden, wenn der für den Wegwei-
sungsvollzug relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten
ist. Erweist sich der Sachverhalt bezüglich der konkreten Lebensumstän-
de nicht als hinreichend erstellt, ist die vorinstanzliche Verfügung infolge
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren.
7.4. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM zur Klärung der
Zumutbarkeitsfrage die grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft getroffen hätte.
Seine Erwägung, dass die Beschwerdeführenden an ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse vor der Ausreise (…) anknüpfen könnten, ist somit spekula-
tiv. Ebenso verhält es sich mit der Erwägung, die Beschwerdeführenden
könnten sich durch im Ausland lebende Verwandte unterstützen lassen.
Weitere individuelle, für einen Wegweisungsvollzug sprechende Argu-
mente finden sich im angefochtenen Entscheid keine.
Bekanntermassen ist die gesellschaftliche Stellung der Ashkali von wirt-
schaftlicher und sozialer Diskriminierung geprägt, viele fühlen sich als
Bürger zweiter Klasse ohne Perspektive im Kosovo. Die Ashkali gehören
neben den Roma- und den Ägypter-Gemeinschaften zu den verletzlich-
sten und marginalisiertesten Minderheiten im Kosovo. Insbesondere in
den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsversor-
gung, Wohnen und Beschäftigung sowie bei der Registrierung werden sie
diskriminiert, und sie ziehen es vor, bei parallelen Strukturen - falls vor-
handen - Zuflucht zu suchen. Sie sind an ihrem Wohnort oft nicht regist-
riert und verfügen oft über keine persönlichen Dokumente, was sie daran
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hindert, am öffentlichen Leben teilzunehmen, abzustimmen, administrati-
ve und soziale Leistungen zu beanspruchen sowie bei einer allfälligen
Rückkehr in den Kosovo ihr Eigentum wieder in Besitz zu nehmen. Die
Lebensbedingungen der kosovarischen Roma, Ashkali und Ägypter sind
weit prekärer als jene der albanischen Mehrheitsbevölkerung und der
Serben im Kosovo. Sie sind Opfer tiefgreifender Diskriminierungen insbe-
sondere beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und zum Arbeits-
markt. Sie sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch-
und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Der Ombudsperson-Institution
zufolge liegt ihre Beschäftigungslosigkeit bei 98 Prozent. Auch werden die
Angehörigen der Roma, Ashkali und Ägypter beim Zugang zu Unterkünf-
ten, insbesondere wenn sie aus dem Ausland zurückkehren und ihr
Wohneigentum wieder beziehen wollen, diskriminiert (vgl. zum Beispiel
Urteile D-8150/2008 vom 5. Mai 2010, E-23/2008 vom 6. Juli 2009, sowie
BVGE 2009/51).
Das BFM hat vorliegend - wie erwähnt - keine Einzelfallabklärung vor Ort
vorgenommen, sondern aufgrund der Akten in knapper Weise erwogen,
die Rückkehr sei für die (damals) fünfköpfige Familie zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Untersuchungsgrundsatz
nach Art. 12 VwVG im Lichte obstehender Ausführungen aufgrund des
Fehlens von Abklärungen vor Ort vorliegend als verletzt. Zwar ist zutref-
fend, dass die Beschwerdeführenden angegeben haben, sie hätten im
Kosovo von (...) und (…) gelebt. Ob sie aber nach ihrer Rückkehr an die-
se Erwerbstätigkeit und die damaligen Verhältnisse anknüpfen können, ist
unklar, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Eltern, wel-
che früher an der selben Adresse gewohnt haben, das Land ebenfalls
verlassen haben. Was mit (…) und dem (…) passiert ist, wurde vom BFM
weder an den Befragungen noch im Nachhinein abgeklärt. Nicht selten
wurde in der Vergangenheit das Eigentum der Minderheiten im Kosovo
okkupiert und gelang es diesen oft nicht, ihre Eigentumsrechte nach der
Rückkehr wieder durchzusetzen. Es liegt also keineswegs auf der Hand,
dass sich die Aktenlage dem BFM derart präsentiert hätte, dass weitere
Abklärungen überflüssig erschienen wären, zumal über das Vorhanden-
sein eines sozialen oder weiteren familiären Beziehungsnetzes am Her-
kunftsort ebenfalls keine Angaben vorliegen. Dass heute nach bald vier-
jährigem Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden noch weniger dar-
auf abgestützt werden kann, dass sich deren Rückkehrsituation identisch
präsentiert, liegt auf der Hand.
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7.5. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu heilen ist oder zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen muss. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die
Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss er-
folgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation kann sich auch daran orientieren, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvor-
schriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann
bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts sei-
ner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1371/2011 vom 15. März 2011, mit weite-
ren Hinweisen).
Vorliegend stehen - wie vorgängig ausgeführt – umfassende Abklärungen
im Kosovo an. Im Rahmen der Abklärungen vor Ort wird auch der Frage
des weiteren Schulbesuchs der drei schulpflichtigen Kinder, welche zwi-
schenzeitlich (…), (…) und (…) Jahre alt sind, in der Primarschule und
Oberstufe nachzugehen sein. Wie bereits ausgeführt, werden die Ange-
hörigen der Ashkali im Kosovo nämlich auch im Bereiche der Schulbil-
dung diskriminiert, so dass vorliegend - angesichts der unabgeklärt ge-
bliebenen Rückkehrverhältnisse - nicht als gesichert erachtet werden
kann, ob es den drei älteren Kindern weiterhin möglich und - infolge der
glaubhaft geschilderten Behelligungen auf dem Schulweg und in der
Schule - auch zumutbar wäre, im Kosovo die Schule zu besuchen.
Das BFM wird sich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung auch mit Art. 3
Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) auseinanderzusetzen ha-
ben, gemäss welchen das Kindswohl bei behördlichem Handeln einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstellt, und die Vertragsstaa-
ten generell das Recht des Kindes auf Bildung - vorab in Form des un-
entgeltlichen Besuches der Grundschule - anerkennen. Unter dem Aspekt
des Kindswohls werden sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen sein, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen,
so beispielsweise das Alter der Kinder, deren Reife, Abhängigkeiten, Art
ihrer Beziehungen, die Eigenschaften ihrer Bezugspersonen, Stand und
Prognose bezüglich ihrer Entwicklung/ Ausbildung oder der Grad der er-
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folgten Integration. Dabei wird angesichts des mehrjährigen Aufenthalts
insbesondere zu beachten sein, dass eine Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben kann (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2, BVGE 2009/51
E. 5.6 und 5.8.2, je mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der Fülle des Abklärungsbedarfs und des Umstandes, dass
das BFM bisher keine Gelegenheit hatte, sich zur oben aufgeworfenen
Frage der Kindswohlproblematik zu äussern, ist eine Rückweisung der
Sache zwecks umfassender Würdigung der Rückkehrsituation einer Hei-
lung vorzuziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach bezüglich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2008
aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
8.
Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 und der seither unveränder-
ten finanziellen Lage der Beschwerdeführenden sind vorliegend keine
Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1VwVG).
9.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss
eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit
Eingabe vom 17. August 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Darin macht sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von acht-
einhalb Stunden und einen Gesamtbetrag von Fr. 915.- (inklusive Ausla-
gen) geltend. Die Kostennote erscheint sowohl hinsichtlich des zeitlichen
Aufwandes als auch des verrechneten Stundenansatzes als angemes-
sen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichten-
de Parteientschädigung somit auf Fr. 457.50 festgesetzt.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage des Flüchtlingseigenschaft,
des Asyls und der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs in-
soweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung in diesen Punkten
aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne
der Erwägungen sowie Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen
wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 457.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: